Urteil vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (7. Senat) - L 7 R 110/06
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 04. Mai 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob die Klägerin bis zum 31. März 2003 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war.
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Die ... 1966 geborene Klägerin ist – wie sich im Rahmen der Prüfung eines Versorgungsausgleiches ergab – entsprechend ihren eigenen Angaben seit dem 22. Februar 1999 als Tagesmutter bis September 2006 tätig gewesen, wobei sie unter Zugrundelegung der vorliegenden Verdienstbescheinigungen des Amtes S-Land eine unterschiedliche Anzahl von Kindern ganz- bzw. halbtags betreut hat. Die Finanzierung der Kinderbetreuungskosten hat sich aus Anteilen des Landes, des Kreises, der Wohnsitzgemeinde sowie der Eltern der betreuten Kinder zusammengesetzt (Elternanteil im Jahr 2002 bei Ganztagsbetreuung 121 € und Halbtagsbetreuung 73 € monatlich). Der Tätigkeit lag eine Pflegeerlaubnis zugrunde, sie umfasste nach Lage der Akten mehr als 15 Wochenstunden.
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Mittels Bescheid vom 22. Juli 2002 stellte die Beklagte eine Versicherungspflicht der Klägerin ab dem 22. Februar 1999 unter Hinweis auf § 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Sozialgesetzbuches – Sechstes Buch (SGB VI) fest und forderte für den Zeitraum vom 22. Februar 1999 bis 31. Juli 2002 Beitragszahlungen in Höhe von insgesamt 7.582,32 €. Hiergegen wurde am 30. Juli 2002 Widerspruch unter Hinweis darauf eingelegt, dass bei gleicher Sachlage gegenüber anderen Erzieherinnen verschiedene Entscheidungen getroffen worden seien. Dieser Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, dass nur aus öffentlichen Kassen gezahlte Zuwendungen (Pflegegeld) steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 11 EStG darstellen würden. Von einer solchen Pauschalbeurteilung könne allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn die betreffende Tagespflegeperson auch tatsächlich nur Pflegegeld aus öffentlichen Kassen erhalte, die gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei gestellt seien, was in Bezug auf die auf privatrechtlicher Grundlage erfolgende Vergütung durch die Eltern der betreuten Kinder nicht der Fall sei.
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Hiergegen hat die Klägerin am 20. November 2002 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin erhoben unter Hinweis darauf, dass ihr vom Amt ...-Land bestätigt worden sei, dass ihre Tätigkeit als Tagesmutter nicht rentenversicherungspflichtig sei (Bl. 3 GA). Dies sei ihr auch von der LVA (Rentenversicherung Nord) bei Arbeitsbeginn bestätigt worden.
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Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
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den Bescheid vom 22. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2002 aufzuheben und festzustellen, dass im Zeitraum vom 22. Februar 1999 bis 31. März 2003 keine Versicherungspflicht bestand.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Da die Klägerin im vorliegenden Verfahren ihre Einkommensbescheide teilweise nicht zur Verfügung stellen konnte, hat sie aus ihrer Sicht ihre Einnahmesituation bzw. die ihr gegenüber erfolgten Kostenerstattungen für den Zeitraum von 1999 bis März 2003 aufgelistet. Als Reaktion auf diese Unterlagen hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass vom 22. Februar 1999 bis 31. März 2003 von einer Versicherungspflicht auszugehen sei, ab dem 01. April 2003 jedoch die Voraussetzungen für eine Versicherungsfreiheit gegeben seien, sofern eine solche beantragt werde, was im weiteren Verlauf mit Bescheid vom 10. Februar 2006 dann auch umgesetzt wurde.
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Nach entsprechender Anhörung hat das SG die Klage durch Gerichtsbescheid vom 04. Mai 2006 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen zusammengefasst ausgeführt, dass die Klägerin als Tagesmutter erzieherisch auf die Kinder einwirke und somit dem Grunde nach seit dem 22. Februar 1999 versicherungspflichtig gewesen sei. Zur Überzeugung der Kammer stehe auch fest, dass für die Tagespflege auch mehr als 15 Wochenstunden aufgewendet worden seien, so dass die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden seien.
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Gegen den am 12. Mai 2006 zugestellten Gerichtsbescheid ist am 12. Juni 2006 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern erhoben worden mit dem Begehren, dass die Klägerin wegen ihr gegenüber früher erteilter Auskünfte rückwirkend zum 22. Februar 1999 von der Versicherungspflicht zu befreien sei.
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Die Klägerin beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 04. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2002 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zum Berufungsvortrag der Klägerseite hat die Beklagte ausgeführt, ein in Kopie beigefügter Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2001 betreffe nicht die Klägerin selbst. Im Schreiben vom 29. August 2002 sei die Klägerin ausführlich darüber aufgeklärt worden, dass sich der Sachverhalt bei ihr anders darstelle, da sie nicht nur Pflegegeld aus öffentlichen Kassen erhalte, sondern auch Vergütung auf privatrechtlicher Grundlage. Die hierfür erzielten Einnahmen seien gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerpflichtig, so dass von einer erwerbsmäßigen Tätigkeit auszugehen sei. Auf welcher Grundlage die Bescheinigung des Amtes S-Land erteilt worden sei, entziehe sich der Kenntnis der Beklagten.
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Betreffs des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (L 7 R 110/06) sowie den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist im Ergebnis auch begründet.
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Der Gerichtsbescheid des SG Schwerin vom 04. Mai 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2002 waren aufzuheben. Die Klägerin ist auch bis zum 31. März 2003 nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen.
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Der Kreis der Rentenversicherungspflichtigen wird grundsätzlich und in aller Regel dadurch bestimmt, dass diejenigen Kraft Gesetzes in das System einbezogen werden, die ihrer Erwerbstätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung nachgehen (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Soweit über diese Anknüpfung an Modalitäten der Ausübung hinaus durch § 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 SGB VI Personen – wie hier Erzieher – aufgrund der selbstständigen Ausübung bestimmter Berufe in die Versicherung einbezogen werden, findet dies seine Rechtfertigung grundsätzlich darin, dass bei typisierender Betrachtung gerade hierin eine dem Kreis der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit zum Ausdruck kommt. Wie diese sind auch Erzieher, soweit sie nicht ausnahmsweise einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, allein auf den Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen und werden deshalb nahezu von Beginn der staatlich organisierten Rentenversicherung an in den Fällen der geminderten Erwerbsfähigkeit und des Alters ebenfalls als einer Kompensation entfallenen Erwerbseinkommen bedürftig angesehen (so BSG, Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 12/04 R). Wie das BSG zur Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer bereits entschieden hat, ist die wegen der vermuteten Schutzbedürftigkeit der Betroffenen angeordnete Versicherungspflicht unter diesen Umständen weder davon abhängig, ob eine besondere pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde, noch ob es ein etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild gibt, noch kommt es darauf an, ob die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2000, B 12 RA 2/99 R). Den Anforderungen des Begriffs des Erziehers genügt auch, wer – wie die Klägerin – als "Tagesmutter" ständig wechselnde Kinder bis zum Kindergartenalter betreut, d. h. sie beaufsichtigt und ihre Primärbedürfnisse, wie Essen, Schlafen, Spielen etc., befriedigt oder unterstützt. Bereits eine derartige Betätigung genügt dem formalen Begriff der Erziehung, denn ihm ist die Gesamtheit des tatsächlichen Verhaltens zugeordnet, das nach dem Verständnis und den Vorstellungen der Handelnden dazu bestimmt und darauf gerichtet ist, die körperliche, geistige, seelische, sittliche und charakterliche Entwicklung des Kindes zu beeinflussen (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 12/04 R).
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Demgemäß ist vorliegend grundsätzlich eine Versicherungspflicht der Klägerin i. S. von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu bejahen, da unter Berücksichtigung der bezogen auf den noch streitigen Zeitraum maßgebenden Fassung des § 8 Sozialgesetzbuch IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) die Beschäftigung der Klägerin die damalige Geringfügigkeitsgrenze überschritt. Die Klägerin war regelmäßig mehr als 15-Wochen-Stunden tätig und ihr steuerlich berücksichtigtes monatliches Arbeitseinkommen überstieg fortlaufend 325 €.
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Eine Ausnahme von dieser grundsätzlich bestehenden Versicherungspflicht ist jedoch dann gegeben, wenn eine solche Erziehertätigkeit nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Dies ist – wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist – dann der Fall, wenn Pflege- und Erziehungsgeld aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, die gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei gestellt sind. Eine solche Steuerfreiheit ist vorliegend zu ca. 70% gegeben, wobei die Klägerin aber zu ca. 30% auch Leistungen auf privatrechtlicher Basis bezieht.
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Zu einer solchen Fallgestaltung wiederum hat das BSG in der schon oben angesprochenen Entscheidung ausgeführt, es liege nach den Tatsachenfeststellungen bei der dortigen Klägerin kein ausschließlicher oder überwiegender Bezug von gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfreien Leistungen des Jugendamtes bzw. ein bloßer Aufwendungs- und Kostenersatz vor, der ggfls. eine erforderliche Gewinnerzielungsabsicht entfallen lassen könnte.
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Angesichts dieser Ausführungen seitens des BSG stellt sich im vorliegenden Verfahren die Frage, wann bzw. ob ein überwiegender Bezug von gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfreien Leistungen des Jugendamtes oder anderer öffentlich-rechtlicher Träger zu bejahen und von einem bloßen Aufwendungs- und Kostenersatz auszugehen ist. Insoweit erhalten Tagesmütter in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 2 der Betriebskostenlandesverordnung einen Ersatz für die ihnen entstehenden Tagespflegekosten in Höhe von 758 DM bei einer Ganztagsbetreuung für Kinder bis zum Schuleintritt (vgl. die Tagespflegekostenerstattung gemäß § 10 Kita-G Mecklenburg-Vorpommern sowie die Landesverordnung über die Höhe der durchschnittlichen Betriebskosten in der Kinderbetreuung vom 16. November 1999, GVOBl. M-V S. 636, §§ 2 bis 6, wobei sich aus § 10 Abs. 4 Kita-G ergibt, dass sich die Tagespflegekosten aus den Kosten für angemessene Sachaufwendungen und den Kosten der Erziehung zusammensetzen).
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Diese im Landesrecht als Tagespflegekostenerstattung definierten Leistungen werden – wie schon oben angesprochen wurde – zu 70% als Anteil der öffentlichen Hand (30% Land/30% Wohnsitzgemeinde/10% örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, § 10 Abs. 4 bis 8 Kita-G M-V) und zu 30% als Kostenanteil der personensorgeberechtigten Eltern aufgewendet (§ 10 Abs. 9 Kita-G M-V), wobei letzterer Anteil nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG als steuerpflichtig und der Anteil der öffentlichen Mittel nach § 3 Nr. 11 EStG als steuerfrei qualifiziert wird. Insoweit ist zuzugeben, dass aus Sicht einer Tagesmutter sicherlich bei ihrer Tätigkeit eine Gewinnabsicht verfolgt wird, jedoch aus landesrechtlicher normativer Sicht in den Leistungen gegenüber den Tagesmüttern bei einer Betreuung von bis zu drei Kindern lediglich ein Tagespflegeaufwendungsersatz bzw. eine Tagespflegekostenerstattung gesehen wird. Die Klägerin selbst hat keinen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der auf privatrechtlicher Basis von den Eltern der betreuten Kinder zu erbringenden Beiträge, so dass entsprechend der Rechtsauffassung des BSG in Mecklenburg-Vorpommern zumindest ein offensichtlich überwiegender Bezug von gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfreien Leistungen öffentlich-rechtlicher Leistungsträger zu sehen ist, der als Aufwendungsersatz eine Gewinnerzielungsabsicht insgesamt entfallen lässt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Gründe für eine Revisionszulassung i. S. von § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
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Referenzen
- § 10 Kita-G 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 3 7x
- EStG § 18 2x
- § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 4 Kita-G 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 4 bis 8 Kita-G 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 9 Kita-G 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 160 1x
- 7 R 110/06 1x (nicht zugeordnet)
- 12 RA 12/04 2x (nicht zugeordnet)
- 12 RA 2/99 1x (nicht zugeordnet)