Beschluss vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (14. Senat) - L 14 AS 136/17 NZB

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.

Der Antrag, der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 31.01.2017, mit dem ihre Klage gegen die endgültige Festsetzung und Erstattung sowie Ablehnung des Leistungsanspruchs für September 2012 abgewiesen wurde. Sie wendet sich insbesondere gegen die Berücksichtigung einer vom Vermieter teilweise verrechneten Betriebskostengutschrift.

2

Die 1980 geborene Klägerin stand seit 2005 im Sozialgesetzbuch (SGB) II Leitungsbezug des Beklagten Mit dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 12.07.2012 und dem Änderungsbescheid vom 13.11.2012 (ebenfalls vorläufig) gewährte der Beklagte der Klägerin und ihrem mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Sohn u.a. für September 2012 SGB II Leistungen in Höhe von 290,42 €. Mit der Betriebskostenabrechnung vom 02.08.2012 wies der Vermieter für den Abrechnungszeitraum 2011 ein Betriebskostenguthaben in Höhe von insgesamt 368,76 € aus. Von diesem Gesamtbetrag verrechnete der Vermieter 248,15 € aufgrund von Rückständen aus dem Vorjahr und zahlte der Klägerin den verbleibenden Gutschriftenbetrag in Höhe von 120,61 € aus. Gegen diese Betriebskostenabrechnung des Vermieters wandte sich die Klägerin nach eigenem Bekunden anwaltlich vertreten. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 07.07.2014 – einem Ablehnungsbescheid und einem Festsetzungs- und Erstattungsbescheid - stellte der Beklagte in Anrechnung des vollen Betriebskostenguthabens fest, dass für den Monat September 2012 kein Leistungsanspruch mehr bestehe und verlangte die Erstattung der vorläufig gewährten Leistungen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass auch ein verrechnetes Betriebskostenguthaben grundsätzlich berücksichtigungsfähig sei und nur dann unberücksichtigt bleiben könne, wenn die Auszahlung des Guthabens aus rechtlichen Gründen nicht realisierbar sei. Eine Aufrechnung der Betriebskostengutschrift mit Mietschulden durch den Vermieter sei gem. § 394 BGB unter Bezugnahme auf das BSG Urteil vom 16.10.2012 Az. B 14 AS 188/11 und des BGH Urteils vom 20.06.2013 Az. IX ZR 310/12 unzulässig, weshalb die Klägerin den Betrag herausverlangen könne. Die Klägerin möge einen Nachweis dahingehend vorlegen, dass sie gegen die Aufrechnungserklärung des Vermieters vorgegangen sei. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 12.11.2014 bestätigte der Beklagte die angefochtene Entscheidung.

3

Nach Auffassung des Sozialgerichts sei die Betriebskostengutschrift im Folgemonat und damit im September 2012 in voller Höhe bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Die Klägerin sei ausreichend darauf hingewiesen gewesen, dass die Aufrechnung des Vermieters nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung unwirksam sei und die Klägerin habe trotz Hinweis, Aufforderung und Erinnerung keine Bemühungen nachgewiesen, die Betriebskostengutschrift vom Vermieter heraus zu verlangen. Dieses zu erwartende Bemühen könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob das Jobcenter die Anwaltskosten trage.

4

Gegen das am 09.02.2017 zugestellte Urteil wandte sich die Klägerin am 09.03.2017 mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie vortrug, dass die bedarfsmindernde Berücksichtigung des verrechneten und tatsächlich nicht vorhandenen Betriebskostenguthabens der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung entgegenstehe, wonach sich nur tatsächlich zur Verfügung stehendes Einkommen bedarfsmindernd auswirken könne.

II.

5

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen.

6

Die Berufung bedarf der Zulassung, da der maßgebliche Beschwerdewert von 750 € nicht erreicht ist. Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

7

Zulassungsgründe in diesem Sinne liegen nicht vor.

8

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die – über den Einzelfall hinaus – aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Gericht bedürftig und fähig ist (BSG, Beschluss vom 07.10 2015, B 14 AS 255/15 B, Rn. 2). Dafür ist hier nichts ersichtlich.

9

Auch die behauptete Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn das Sozialgericht einen von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, vgl. BSG vom 30. März 2015 - B 12 KR 102/13 B, Rn. 15. Das Sozialgericht hat jedoch keinen Rechtssatz aufgestellt, welcher von der ober- oder höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht. Es hat vielmehr unter zutreffender Wiedergabe der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 16.05.2012 Az. B 4 AS 132/11 R) ausgeführt, dass die bedarfsmindernde Berücksichtigung eines Betriebskostenguthabens dann ausgeschlossen ist, wenn der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Auszahlung des einbehaltenen Betriebskostenguthabens aus Rechtsgründen nicht realisierbar ist. Bezogen auf den konkreten Fall hat das Sozialgericht sodann ausgeführt, dass eine fehlende Realisierbarkeit des Auszahlungsanspruchs nicht anzunehmen sei, nachdem die vom Vermieter erklärte Aufrechnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als unwirksam anzusehen und die Klägerin von der Beklagten hierauf ausdrücklich hingewiesen worden sei. Sie habe deshalb das Guthaben von dem Vermieter herausverlangen können. Indem die Klägerin die Verrechnung des Betriebskostenguthabens hingenommen habe, sei seine als Einkommen zu bewertende freiwillige Schuldentilgung eingetreten.

10

Diese einzelfallbezogenen Erwägungen stellen gerade keine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG, sondern deren konkrete Übertragung auf den vorliegenden Fall dar. Ob die vom Sozialgericht vorgenommene Bewertung zutreffend war, ist im Rahmen der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen.

11

Ein Verfahrensfehler wurde bereits nicht geltend gemacht.

12

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen, vgl. § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

15

Mit dieser Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.

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