Urteil vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (7. Senat) - L 7 R 203/11
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 4. Mai 2011 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2009 verurteilt, in Abänderung des Bescheides vom 19. Februar 1996 weitere Arbeitsentgelte in folgender Höhe festzustellen:
a) Sachwert der Unterkunft
1959
145,83 Mark
1960 - 1962 jeweils
250,00 Mark
1963
145,83 Mark
b) Sachwert der Verpflegung
1959
586,25 Mark
1960 - 1962 jeweils
1.005,00 Mark
1963
586,25 Mark
c) Verpflegungsgeld
1963
469,00 Mark
1964
1.021,75 Mark
1965
1.055,25 Mark
1966
1.223,50 Mark
1967
65,25 Mark
2. Die Beklagte hat dem Kläger 90 % seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Feststellung weiterer Entgelte nach dem AAÜG (Verpflegungsgeld und Sachbezugswert von Verpflegung und Unterkunft) für die Zeit vom 1. Juni 1959 bis 15. Januar 1967.
- 2
Der Kläger war im genannten Zeitraum bei der Zollverwaltung der DDR beschäftigt und hier zunächst bis Ende Februar 1961 dem Amt für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs (AZKW) S. und anschließend dem AZKW A-Stadt unterstellt. Die Eintragungen auf den in dieser Zeit geführten Besoldungsstammkarten sind lückenhaft.
- 3
Mit Bescheid vom 19. Februar 1996 stellte die Oberfinanzdirektion B-Stadt den Zeitraum vom 1. Juni 1959 bis 15. Januar 1967 als Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR sowie die bezogenen Arbeitsentgelte fest. Berücksichtigt wurden jeweils die in den Besoldungsstammkarten ausgewiesenen Bruttobezüge, Zuschläge aufgrund von Dienstort und Dienstalter sowie das ausgewiesene Wohnungsgeld.
- 4
Mit Schreiben vom 30. März 2008 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R) die Überprüfung des Überführungsbescheides und die Berücksichtigung von Zuschlägen und Abgeltungen als Arbeitsentgelt.
- 5
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 lehnte die Bundesfinanzdirektion Mitte die Berücksichtigung weiterer Entgelte ab. Die geltend gemachten Zahlungen hätten lediglich einen Aufwendungsersatzcharakter. Sie wären demzufolge weder nach bundesdeutschem Rechtsverständnis rentenversicherungspflichtiges Entgelt noch seien sie nach der Versorgungsordnung der Zollverwaltung der ehemaligen DDR beitragspflichtig gewesen.
- 6
Der Kläger legte am 24. Oktober 2008 durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch ein und machte geltend, dass es nach dem Urteil des BSG vom 23. August 2007 nicht darauf ankomme, ob das Arbeitsentgelt in der DDR der Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag. Welche inhaltliche Bedeutung dem Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 AAÜG zukomme, bestimme sich stattdessen nach § 14 SGB IV. Soweit Zulagen und Zuschläge gezahlt worden seien, handele es sich um „andere Bezüge“ im Sinne des § 19 EStG, welche Bestandteil des Arbeitsentgelts der Angehörigen der Sonderversorgungssysteme gewesen seien. Die Zahlungen seien daher als lohnsteuerpflichtige Einkommensbestandteile im Sinne des § 19 EStG anzusehen und damit im Sinne des Sozialversicherungsrechts als Arbeitsentgelt zuzurechnen.
- 7
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2009 zurück und führte zur Begründung folgendes aus: Der Arbeitsentgeltbegriff nach § 6 Abs. 1 AAÜG nehme zwar auch Bezug auf § 14 des SGB IV; jedoch habe der Gesetzgeber mit dem Klammerzusatz, der auf § 256 a Abs. 2 des SGB IV verweise, ausdrücklich einen Bezug zu dem Grunde nach versicherbaren rentenrechtlichen Verdienst der Versicherten der Sozialversicherung herstellen wollen. Daraus folge, dass Leistungen, welche dem Grunde nach nicht rentenrechtlich versicherbar gewesen seien und auch nach dem Versorgungsrecht keine Bedeutung gehabt hätten, nicht überführt werden könnten. Der Gesetzgeber habe innerhalb des AAÜG für ehemals Sonderversorgte keinesfalls einen Entgeltbegriff zugrunde legen wollen, mit welchem diesen höhere rentenrechtliche Rangstellen vermittelt würden, als dem von § 256a SGB VI erfassten Personenkreis. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. August 2007 betreffe lediglich die Jahresendprämien. Eine Übertragung dieses Urteils auf den vorliegenden Sachverhalt sei ausgeschlossen.
- 8
Der Kläger hat am 28. August 2009 Klage zum Sozialgericht Rostock erhoben und im Kern folgendes geltend gemacht:
- 9
Nach der Rechtsprechung des BSG sei dem Entgeltbegriff des § 6 Abs. 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV zu Grunde zu legen. Die Heranziehung von § 256 a Abs. 2 SGB VI durch die Beklagte sei unzutreffend. Würde man den Klammerzusatz in § 6 AAÜG wie die Beklagte verstehen, wären die Sonderversorgten auf die Rechtsposition aus der Sozialversicherung und der freiwilligen Zusatzrente beschränkt. Dies verfehle den Zweck, den im Einigungsvertrag gewährleisteten Schutz der in den Versorgungssystemen erworbenen Rechtspositionen zu garantieren. Ausweislich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 BvL 22/95 sowie 34/95) seien Sonderversorgte so zu behandeln, als hätten sie die Verdienste in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert.
- 10
Verpflegungsgeld sowie der Sachbezug von Verpflegung und Unterkunft seien Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV. Diese Norm erfasse nach der ständigen Rechtsprechung des BSG alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen bestehe, unter welcher Bezeichnung oder Form sie geleistet würden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt würden. Arbeitsentgelt seien daher alle Einnahmen, die ohne die Beschäftigung nicht denkbar wären, ohne dass diesen eine konkrete Gegenleistung von wirtschaftlichem Wert gegenüberstehen müsse. Hiernach seien auch Wohnkosten- und Verpflegungskostenzuschüsse als Arbeitsentgelt anerkannt. Der Anspruch auf die streitbefangenen Zuwendungen habe nach der Besoldungsordnung mit dem Einstellungstag begonnen, mit dem Entlassungstag geendet und sei auch während des Urlaubs weitergezahlt worden, wodurch sich ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis ergebe. Das Verpflegungsgeld sei auch nicht als Sozialleistung zu charakterisieren, denn eine im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährte Leistung stelle auch dann Arbeitsentgelt dar, wenn hiermit zugleich ein ideelles oder soziales Ziel verfolgt werde.
- 11
Die Zuordnung der in den Besoldungsstammkarten ausgewiesenen Zulagen, Zuschläge und „weiteren Zahlungen“ zum Arbeitsentgelt sei auch nicht nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV iVm § 1 ArEV ausgeschlossen, weil diese am 1. August 1991 lohnsteuerfrei gewesen wären. Der BFH habe bereits entscheiden, dass auch unentgeltliche Verpflegung grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 EStG sei. Eine Ausnahme hiervon gelte nur dann, wenn die unentgeltliche Verpflegung im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers geleistet werde. Dies sei bei der Zollverwaltung der DDR jedoch nicht der Fall gewesen, was sich im Umkehrschluss aus § 3 Nr. 4 lit. c EStG ergebe. Hiernach seien bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden sowie bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse sowie der Geldwert der abgegebenen Verpflegung insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als diese „im Einsatz“ gewährt würden. Der Gesetzgeber habe daher nur im Einsatz ein eigenbetriebliches Interesse angenommen. Das Verpflegungsgeld sowie die kostenlose Verpflegung in der Zollverwaltung der DDR seien jedoch generell und nicht nur bei besonderen Dienstverrichtungen bzw. im Einsatz gewährt worden. Von den weiteren Ausnahmetatbeständen des § 3 Nr. 1 bis 70 EStG sei ebenfalls keiner einschlägig.
- 12
Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten den Feststellungsbescheid vom 19. Februar 1996 dahingehend abzuändern, dass für ihn während seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDR als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt im Sinne des AAÜG berücksichtigt wird,
- 14
der Geldwert der Verpflegung für die Zeit vom 1. Juni 1959 – 30. September 1963 dabei im einzelnen ab Juni 1959 in Höhe von 100,50 Mark monatlich, für das Jahr 1960 in Höhe von 100,50 Mark monatlich, für das Jahr 1961 in Höhe von 100,50 Mark monatlich, für das Jahr 1962 in Höhe von 100,50 Mark monatlich sowie bis einschließlich September 1963 in Höhe von 100,50 Mark monatlich;
- 15
des Weiteren das Verpflegungsgeld für die Zeit vom 1. Oktober 1963 – 15. Januar 1967 insbesondere ab Oktober 1963 in Höhe von 100,50 Mark monatlich, für das Jahr 1964 in Höhe von 100,50 Mark monatlich, für das Jahr 1965 in Höhe von 100,50 Mark monatlich, für das Jahr 1966 in Höhe von 130,50 Mark monatlich sowie anteilig für das Jahr 1967 in Höhe von 65,25 Mark;
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des Weiteren der Geldwert der Unterkunft für die Zeit vom 1. Juni 1959 – 31. Juli 1963 dies in Höhe von jeweils 25,00 Mark monatlich im benannten Zeitraum als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 AAÜG anzuerkennen.
- 17
Die Beklagte hat beantragt,
- 18
die Klage abzuweisen.
- 19
Sie hat ihre Argumentation aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt und vertiefend folgendes ausgeführt: Der Beitragspflicht in der Sozialversicherung der DDR hätten nur die „Dienstbezüge“ der Zollbediensteten unterlegen, nicht aber die streitigen Zulagen. Eine Berücksichtigung als Arbeitsentgelt komme nur in Betracht, soweit es um Verdienste gehe, die auch nach DDR-Recht renten- oder versorgungsrechtliche Auswirkungen gehabt hätten. Die streitigen Besoldungsbestandteile hätten mangels Beitragsleistung hierfür keine Versorgungsrelevanz besessen. Außerdem müsse der Arbeitsentgeltbegriff nach Sinn und Zweck des AAÜG interpretiert werden. Schon nach dem Wortlaut seien danach Zulagen keine Arbeitsentgelte. Das AAÜG wolle systembedingte, nicht auf Arbeit und Leistung beruhende, höhere Verdienste ausschließen. Wenn man nur auf das bundesdeutsche Steuerrecht abstelle, wäre das Überführungsprogramm des AAÜG ad absurdum geführt. Zulagen, die sich nach dem Recht der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR in keiner Weise auf die Versorgungshöhe ausgewirkt hätten, seien von einem vom Einigungsvertrag verbürgten Bestands- bzw. Vertrauensschutz nicht umfasst. Ein privilegierter Entgeltbegriff sei nicht Wille des Gesetzgebers gewesen.
- 20
Darüber hinaus seien die streitigen Leistungen auch deshalb nicht als Arbeitsentgelt zu qualifizieren, weil es sich ungeachtet der Auszahlung mit dem Lohn tatsächlich um Sozialleistungen gehandelt habe. Die Zuwendung sei nicht aufgrund des Dienstverhältnisses erfolgt, sondern Ausdruck der zusätzlichen sozialen Pflicht des Staates gewesen, seine Einwohner mit ausreichender und hochwertiger Nahrung zu versorgen. Es handele sich um eine „Maßnahme zur weiteren Verbesserung der Lebenslage“, wie sie in der Präambel des Gesetzes zur Abschaffung der Lebensmittelkarten vom 28. Mai 1958 erwähnt werde. Dieses Gesetz habe in § 3 die Zahlung einer Lohnerhöhung und eines Zuschlages vorgesehen, welche nicht der Lohnsteuer und der Beitragspflicht Sozialversicherung unterlegen hätten. Es sei damit gerade kein allgemeine Lohnerhöhung vorgenommen worden. Auch im Arbeitsgesetzbuch der DDR finde sich im Abschnitt „Soziale Betreuung“ in § 228 eine Regelung zur Versorgung der Werktätigen im Betrieb mit einer warmen Hauptmahlzeit und einer Zwischenverpflegung. Letztlich spreche für eine Einstufung des Verpflegungsgeldes als Sozialleistung auch der Umstand, dass dieses nicht aus dem Lohnfonds, sondern dem Versorgungs- und Unterhaltungsausgabenfonds gezahlt worden sei.
- 21
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Mai 2011 abgewiesen und zur Begründung insbesondere folgendes ausgeführt:
- 22
Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Feststellung der benannten Zulagen als weitere Arbeitsentgelte zu, weil es sich nicht um Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG handele. Eine gesetzliche Definition des Arbeitsentgeltbegriffs sei im AAÜG nicht enthalten. Der Inhalt des Entgeltbegriffs sei daher durch Auslegung zu ermitteln. Das BSG habe in dem von den Beteiligten in Bezug genommenen Urteil vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R) dazu ausgeführt, dass der Begriff des Arbeitsentgelts in § 6 Abs.1 S. 1 AAÜG sich nach § 14 SGB IV bestimme. Es sei nicht nach dem Recht der DDR, sondern ausschließlich nach Bundesrecht zu beurteilen, ob in der DDR erzielte Einkünfte aus einer von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung als Arbeitsentgelt zu qualifizieren seien. Daher komme es nicht darauf an, ob das Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlegen habe.
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Nach § 14 SGB IV seien Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet würden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt würden. In Bezug auf Jahresendprämien habe das BSG in der zitierten Entscheidung jedoch deutlich gemacht, dass es für die Einordnung als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 AAÜG vorrangig auf einen Gegenleistungscharakter der Einnahme ankomme. Die hier im Streit stehen Zulagen stellten indes keine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung dar. Zum Verständnis des Sinns dieser Zuflüsse sei an die entsprechenden Regelungen in der Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR 1/65 und die Besoldungsordnung vom 1. Januar 1986 (1/86) anzuknüpfen. In der Besoldungsordnung 1/65 werde unter Nr. 3.01 f. die Gliederung der Besoldung dargestellt und Zuwendungen hierbei in die Besoldung einerseits (also die Vergütung für Dienstgrad, Dienststellung und Dienstalter und Zulagen für besondere Verwendungen und Diensterschwernisse) und weitere Zahlungen andererseits (also Wohnungs-, Verpflegungs- und Bekleidungsgeld) unterteilt. Hierdurch werde nach Auffassung der Kammer hinreichend deutlich, dass es dem Verordnungsgeber darum gegangen sei, auf der einen Seite einen Vergütungskatalog mit Gegenleistungscharakter für geleistete Dienste und auf der anderen Seite eine Regelung zu schaffen, nach der die Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gehörig zu ernähren und unterzubringen gewesen seien. Eine Erhöhung der Nettoeinkünfte habe durch die grundsätzlich vorrangige kostenfreie Verpflegung und die grundsätzlich vorrangige kostenfreie Unterbringung gerade nicht erreicht werden sollen. Diese seien vielmehr Ausdruck einer sozialen Verantwortung und Fürsorgepflicht des Dienstherren gegenüber seinen Beschäftigten. Die hier streitigen Zuwendungen - also im Wesentlichen der Sachwert der kostenfrei gewährten Verpflegung und Unterkunft - hätten damit (ebenso wie das lediglich ersatzweise gewährte Verpflegungsgeld) keinen Lohncharakter gehabt. Mangels Gegenleistungscharakter seien die streitigen Zuschüsse daher nicht Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG.
- 24
Der Kläger hat gegen das am 20. Juni 2011 zugestellte Urteil am 4. Juli 2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung heißt es unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend: Die Differenzierung des Sozialgerichts zwischen Besoldung auf der einen und Zulagen auf der anderen Seite überzeuge bereits deshalb nicht, weil die Zulagen zumindest teilweise ebenfalls der Beitragspflicht zum Zusatzversorgungssystem unterlegen hätten. Die Zulagen seien als Ausgleich für besondere physische und psychische Belastungen während des Dienstes geleistet worden. Der Charakterisierung als Entgelt stehe im Übrigen nicht entgegen, dass nicht jeder Leistung des Arbeitgebers eine konkrete Gegenleistung zugeordnet werden könne. So sei z.B. auch der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Arbeitsentgelt, obwohl es insoweit von vorn herein an einem Anspruch auf eine Gegenleitung fehle. An den inneren Zusammenhang zwischen Einnahme und Beschäftigung seien daher keine strengen Anforderungen zu stellen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 4. Mai 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Augst 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 19. Februar 1996 dahin abzuändern, dass für den Kläger während seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDR als Arbeitsentgelt im Sinne von §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 AAÜG berücksichtigt wird:
- 27
1. Der Geldwert der Verpflegung für den Zeitraum vom 1. Juni 1959 bis 31. Juli 1963 in Höhe von 100,50 Mark monatlich als glaubhaft gemacht zu 5/6
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2. das Verpflegungsgeld für die Zeit vom 1. August 1963 bis 15. Januar 1967 in Höhe von 100,50 Mark monatlich in den Jahren 1963 bis 1965 und in Höhe von 130,50 Mark monatlich in den Jahren 1966 und 1967 in den Monaten als nachgewiesen, in denen es in den Besoldungsstammkarten eingetragen ist, im Übrigen als glaubhaft gemacht,
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3. der Geldwert der Unterkunft für die Zeit vom 1. Juni 1959 bis 31. Juli 1963 in Höhe von 25,00 Mark als glaubhaft gemacht gemäß § 6 Abs. 6 AAÜG.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie vertieft nochmals ihre Argumentation zur Auslegung von § 6 Abs. 1 AAÜG unter Berücksichtigung des Verweises auf § 256a SGB VI und hält an ihrer Auffassung fest, dass sich hieraus eine Beschränkung des Arbeitsentgeltbegriffes auf das zumindest generell versicherbare Entgelt ergebe. Die bisherige Rechtsprechung BSG, in welcher ein weiter Arbeitsentgeltbegriff angenommen worden sei, sei nicht zu Sonderversorgungssystemen ergangen und nicht auf diese übertragbar. Darüber hinaus gelte im Recht der Bunderepublik Deutschland seit deren Gründung der Grundsatz, dass im Zuflusszeitpunkt steuerfreie Entgeltbestandteile nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen seien. Die hier streitigen Zulagen hätten nach der Besoldungsordnung indes nicht der Lohnsteuerpflicht unterlegen. Es sei nicht überzeugend, wenn das BSG stattdessen die fiktive Steuerpflicht nach dem Bundesrecht am 1. August 1991 als maßgeblich ansehe, denn dies führe zu weitgehend zufälligen Ergebnissen. Auch das bundesdeutsche Steuerrecht knüpfe hinsichtlich der geltenden Regelungen grundsätzlich am Zuflusszeitpunkt an.
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Nach dem Urteil des BSG vom 30. Oktober 2014 (B 5 RS 3/14 R) hat die Beklagte ihre Argumentation angepasst und darauf abgestellt, dass die Leistungen ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gestanden hätten. Die Situation in der Zollverwaltung habe sich dadurch ausgezeichnet, dass diese über Jahre deutlich unterbesetzt und ein hohes Maß an Überstunden und Extraschichten üblich gewesen sei. Des Weiteren seien mit der Gründung der DDR neue Zollstellen an Orten geschaffen worden, die eine so große Personengruppe nicht hätten aufnehmen können. Indem die Mitarbeiter der Zollverwaltung in Wohnheimen untergebracht (kaserniert) und dort auch vollverpflegt worden seien, habe eine Überwachung und optimale Aufgabenerfüllung garantiert werden können. Die Vollverpflegung sei somit wichtig gewesen, um die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung zu garantieren. Die Gewährung von Vollverpflegung und alternativ die Auszahlung des Verpflegungsgeldes habe daher im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers gelegen. Die Bediensteten der Zollverwaltung hätten auch nicht auf die Auszahlung des Verpflegungsgeldes vertrauen können, da sie jederzeit mit einer Versetzung an einen Dienstort mit Vollverpflegung hätten rechnen müssen.
- 34
Der Kläger hat hierzu ergänzend Stellung genommen und sich dabei auch mit inzwischen ergangenen LSG-Urteilen mit ähnlicher Argumentation auseinandergesetzt: Der Sinn und Zweck der mit der Einführung der Vergütungsordnung vorgesehenen Vergünstigungen (Verpflegungsgeld, Wohnungsgeld, Bekleidungsgeld etc.) ergebe sich aus der Stellungnahme des Finanzministers vom 4. Februar 1957 zu dem Entwurf. Dort werde klar aufgezeigt, dass es hiermit zu einer erheblichen Erhöhung des Nettoeinkommens um durchschnittlich 80,00 bis 100,00 Mark monatlich komme. Dies sei nach den Beschlussvorlagen aus den Jahren 1955 und 1956 auch das erklärte Ziel der Leitung des AZKW gewesen. Rechtsgrundlage für die Gewährung des Verpflegungsgeldes sei die Vergütungsordnung von 1957 gewesen. Es sei daher nicht sachgerecht, den Sinn und Zweck der Zahlung aus der erst 1965 in Kraft getretenen Verpflegungsordnung abzuleiten, zumal diese weitgehend organisatorische Regelungen enthalten habe. Im Übrigen sei der Anteil der Zollbediensteten, welche an der Vollverpflegung teilgenommen hätten, von Anfang an gering gewesen und habe im Jahr 1960 bei ca. 10 % gelegen. Alle anderen hätten das Verpflegungsgeld ausgezahlt erhalten. Auch der Anteil der Zollbediensteten, welche in Gemeinschaftsunterkünften gewohnt hätten, sei stetig zurückgegangen. Selbst für diese habe aber seit der Verpflegungsordnung 1977 auch keine Pflicht zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung mehr bestanden. Schließlich hätten die LSG-Entscheidungen, welche die Einstufung als Arbeitsentgelt verneinten, auch nicht beachtet, dass die erhebliche Bereicherung des Arbeitnehmers durch das Verpflegungsgeld mit einem etwaigen eigenbetrieblichen Interesse abzuwägen sei. Auch sei unzutreffend, dass das Verpflegungsgeld den Zollbediensteten nicht zur freien Verfügung gestanden hätte.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.
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Der Kläger hat entgegen dem angefochtenen Bescheid vom 1. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie dem Urteil des Sozialgerichts vom 4. Mai 2011 einen Anspruch auf Feststellung weiterer Entgelte.
- 38
Rechtsgrundlage für die vom Kläger erstrebte teilweise Rücknahme des ursprünglichen Feststellungsbescheides vom 19. Februar 1996 ist § 44 SGB X, welcher auch im Rahmen des AAÜG anwendbar ist (BSG, Urteil vom 30. April 2014, B 5 RS 3/14 R, juris Rn. 12). Danach ist ein nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit er anfänglich rechtswidrig ist.
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Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung weiterer Entgelte nach § 8 Abs. 3 AAÜG, wenn es sich bei den geltend gemachten Leistungen um „Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen“ im Sinne von § 6 Abs. 1 AAÜG handelt. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (insbesondere Urteile vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R und vom 30. Oktober 2014, B 5 RS 3/14 R) bestimmt sich der Inhalt dieses Begriffes nach bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach §§ 14 und 17 SGB IV sowie der Arbeitsentgeltverordnung in Verbindung mit dem am 1. August 1991 geltenden Steuerrecht. Es kommt entgegen der Auffassung der Beklagten weder auf Sozialversicherungs- oder Steuerpflichtigkeit nach dem Recht der DDR an noch ist § 256 a Abs. 2 SGB IV zur Auslegung heranzuziehen.
- 40
Die Prüfungsreihenfolge zur Feststellung, ob es sich um Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 AAÜG handelt, hat das BSG in mehreren Urteilen vom 30. Oktober 2014 (für die Zollverwaltung: B 5 RS 3/14 R) klargestellt. Danach ist im ersten Prüfungsschritt festzustellen, ob Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV vorliegt. Bei Bejahung dieser Frage ist weiter zu prüfen, ob es sich um "Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen" im Sinne von § 17 SGB IV handelt und diese gemäß § 1 ArEV in Verbindung mit dem am 1. August 1991 geltenden Steuerrecht lohnsteuerfrei waren. Dabei ist die Steuerpflichtigkeit insbesondere insoweit zu prüfen, als die Zuwendungen eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellten könnten. Hierfür ist anhand des jeweils geltenden DDR-Rechts der Zweck der Zuwendungen zu ermitteln.
- 41
Rechtsgrundlage für die Zahlung des Verpflegungsgeldes sowie die Gewährung der kostenlosen Unterkunft und Verpflegung an die Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR waren im streitigen Zeitraum:
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von 1. Mai 1957
bis 31. Juli 1965Vergütungsordnung des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs (Befehl Nr. 2/57 des Ministers für Außenhandel und innerdeutschen Handel)
von 1. August 1965
bis 30. Juni 1973Besoldungsordnung der Zollverwaltung der DDR (Befehl Nr. 1/65 des Ministers für Außenhandel und innerdeutschen Handel)
- 43
In der VergO 1957 sind die Regelungen zum Verpflegungs- und Wohnungsgeld in § 5 enthalten, welcher sich in dem Abschnitt „Vergütung“ befindet. Ebenfalls in diesem Abschnitt befinden sich die Regelungen: § 3 Gehalt, § 4 Dienstalterszulage, § 6 Überstunden und Zuschläge sowie § 8 Bekleidung. Nach § 5 Abs. 1 wird Angehörigen des AZKW, die in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, freie Unterkunft und Verpflegung gewährt. Alle anderen erhalten nach § 5 Abs. 2 Wohnungsgeld und Verpflegungsgeld in der dort bezeichneten Höhe. Die Zahlung erfolgt gemäß Abs. 3 monatlich mit dem Gehalt.
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In der BesO 1965 ist unter der Ziffer 3.00 „Besoldung“ eingangs ausgeführt, dass diese sich untergliedere in a) Dienstbezüge, b) Zuschläge und Zulagen, c) Wohnungsgeld sowie d) Übergangszahlung und Gebührnisse. Im Weiteren sind unter Ziffer 3. die Regelungen zu den Bereichen a) und d) enthalten. Ziffer 4.00 regelt „Zuschläge, Zulagen und Überstundenbezahlung“ und Ziffer 5.00 „Bekleidungsgeld, Wohnungsgeld und Verpflegung“. Die Vorschriften zur Zahlung von Wohnungsgeld (Ziff. 5.2) und Verpflegungsgeld (Ziff. 5.3) sind weitgehend gleich aufgebaut. Als Grundsatz ist jeweils ausgeführt, dass Angehörigen der Zollverwaltung, die in Wohnheimen wohnen, freie Unterkunft und Verpflegung gewährt wird. Andere Angehörige erhalten Verpflegungs- bzw. Wohnungsgeld. Ein Anspruch auf Wohnungsgeld besteht abweichend auch dann, wenn eine eigene Wohnung vorhanden ist und Kosten für doppelte Haushaltsführung entstehen, ein Anspruch auf Verpflegungsgeld besteht auch bei vorübergehendem Ausscheiden aus der Gemeinschaftsverpflegung (z.B. wegen Urlaub oder Krankheit). Die jeweilige Leistung wird nach der Unterziffer 3 auch bei Urlaub und Krankheit weiter gezahlt. Nach Unterziffer 4 werden die Leistungen nicht gezahlt insbesondere bei unbezahlter Freizeit, unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst und zulässiger Abgeltung des Urlaubs in Geld. Für das Verpflegungsgeld finden sich hier die zusätzlichen Ausschlusstatbestände des stationären Aufenthalts in Krankenhäusern, der Teilnahme an einer anderen kostenlosen Gemeinschaftsverpflegung sowie bei Auslandsreisen, für die Tagegelder gezahlt werden.
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Unter Anwendung des vom BSG formulierten Prüfungsmaßstabes stellen die dem Kläger gewährten Zuwendungen in Form von Verpflegungsgeld sowie des Sachwertes von Verpflegung und Unterkunft dem Grunde nach Arbeitsentgelt dar. Die Voraussetzungen von § 14 SGB IV sind erfüllt, denn es handelt sich bei den streitigen Zuwendungen um Einnahmen aus einer Beschäftigung. Der Anspruch auf diese Leistungen resultierte unmittelbar aus der Beschäftigung des Klägers bei der Zollverwaltung und stand nach den Vergütungs- und Besoldungsordnungen grundsätzlich allen Beschäftigten ab der Aufnahme der Tätigkeit zu.
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Entgegengen der Ansicht der Beklagten wird eine Zuordnung zu dem Beschäftigungsverhältnis auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um Sozialleistungen gehandelt hätte. Für eine solche Einordnung vermag der Senat keine tragfähigen Argumente zu erkennen. Insbesondere ist es hierfür, wie der Kläger zutreffend dargelegt hat, nicht ausreichend, dass mit der Gewährung der streitigen Leistungen auch soziale Zwecke verfolgt wurden. Eine Sozialleistung könnte man allenfalls dann annehmen, wenn ein Anspruch hierauf oder zumindest auf inhaltlich gleiche Leistungen unabhängig vom konkreten Beschäftigungsverhältnis für eine nach abstrakten Kriterien bestimmbare Bevölkerungsgruppe bestand (wie dies in der von der Beklagten für ihre Argumentation herangezogenen Entscheidung des BSG zum Sperrzonenzuschlag - B 4 RA 19/ 03 R - der Fall war). Derartiges ist hier aber nicht ersichtlich. Die von der Beklagten zitierte Regelung in § 228 des Arbeitsgesetzbuches der DDR ist zwar ähnlich ausgerichtet, unterschiedet sich im Umfang der gewährten Leistungen aber deutlich von den hier maßgeblichen.
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Der Einordnung der streitigen Zuwendungen als Arbeitsentgelt steht auch nicht der Ausnahmetatbestand des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (in der Fassung vom 1. August 1991) in Verbindung mit § 1 ArEV entgegen, wonach laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse und ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht als Arbeitsentgelt gelten, soweit sie lohnsteuerfrei sind.
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Eine Steuerfreiheit kann sich grundsätzlich daraus ergeben, dass die streitigen Leistungen aufgrund betriebsfunktionaler Zielsetzungen gewährt wurden. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn nur dann vor, wenn dem Arbeitnehmer die Einnahmen „für“ seine Arbeitsleistung zufließen, der geldwerte Vorteil also Entlohnungscharakter hat. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die gewährten Vorteile sich bei objektiver Würdigung lediglich als notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung erweisen (BFH, Urteil vom 21. Januar 2010, VI R 51/08, juris Rn. 13 f.). Ein Vorteil werde dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen sei, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund stehe und daher das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Leistung vernachlässigt werden könne. Dabei bestehe eine Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je höher aus dessen Sicht die Bereicherung sei, desto geringer wiege das aus der Sicht des Arbeitgebers anzunehmende eigenbetriebliche Interesse. Sofern neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben sei, führe dies zum Vorliegen einer Lohnzuwendung (BFH aaO).
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Das hiernach für eine Steuerfreiheit erforderliche deutliche Überwiegen eigenbetrieblicher Zwecke über das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Leistung lässt sich vorliegend nicht feststellen.
- 50
Für eine Entlohnungsfunktion sowohl des Verpflegungsgeldes als auch der unentgeltlich gewährten Unterkunft und Verpflegung spricht hier zunächst, dass der Anspruch hierauf in der Vergütungsordnung und später in den Besoldungsordnungen geregelt war, deren Zweck gerade die Festlegung der an die Beschäftigten der Zollverwaltung zu gewährenden Entgelte war. Auch die systematische Stellung der entsprechenden Vorschriften innerhalb der Verordnungen spricht für eine Entlohnungsfunktion. In der VergO 1957 befanden sich die Regelungen im Abschnitt „Vergütung“. In der BesO 1965 ist zumindest das Wohnungsgeld ausdrücklich als Bestandteil der Besoldung bezeichnet. Aus der Tatsache, dass das Verpflegungsgeld hier nicht genannt ist, lässt sich nach dem Verständnis des Senates nicht schließen, dass dieses nicht Bestandteil der Besoldung sein sollte. Denn der Anspruch auf Verpflegungsgeld war in der gleichen Ziffer wie das Wohnungsgeld geregelt und es sind keine sachlichen Differenzierungsgrunde erkennbar, weshalb lediglich ersteres Bestandteil der Besoldung sein sollte. Es dürfte sich daher um eine verkürzte, lediglich beispielhafte Aufzählung gehandelt haben, welche den Besoldungscharakter der nicht erwähnten Leistungen nicht in Frage stellt. Wenn eine abschließende Aufzählung der zur Besoldung zählenden Leistungen beabsichtigt gewesen wäre, wäre es systematisch konsequent gewesen, in einer weiteren Vorschrift die übrigen Zuwendungen mit dem entsprechenden Zahlungszweck aufzuführen, was jedoch nicht erfolgt ist.
- 51
Für einen Entlohnungscharakter der streitigen Zahlungen spricht auch insbesondere die Beschlussvorlage zur Einführung der VergO 1957 vom 4. Februar 1957, in welcher die Einführung des Verpflegungs- und Wohnungsgeldes ausdrücklich als Erhöhung des Netto-Arbeitseinkommens gewertet wird. Auch den früheren Beschlussvorlagen vom 12. September 1955 und 13. September 1953 lässt sich entnehmen, dass zur Behebung der als unzureichend eingeschätzten Personalsituation materielle Anreize für eine Weiterverpflichtung der Beschäftigten geschaffen werden sollten.
- 52
Soweit in der Rechtsprechung die Verpflegungsordnung des Jahres 1965 und spätere Fassungen für die Begründung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung des Verpflegungsgeldes herangezogen werden, vermag der Senat dem aus mehreren Gründen nicht zu folgen. Zunächst spricht gegen eine Herleitung des Zweckes des Verpflegungsgeldes aus den Verpflegungsordnungen, dass diese nicht Rechtsgrundlage für die Gewährung des Verpflegungsgeldes und der alternativen Vollverpflegung waren. Rechtsgrundlage waren vielmehr die bereits gewürdigten Vergütungs- und Besoldungsordnungen. Auch richteten sich die Verpflegungsordnungen primär an die mit der Organisation und Durchführung der Essensversorgung befassten Personen und enthielten daher ganz überwiegend hierauf ausgerichtete Regelungen. Vor diesem Hintergrund kann die in Ziffer 1.1 der VerpflO 1965 enthaltene Formulierung, wonach „die ordnungsgemäße Versorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR mit Verpflegung … eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung der operativen Dienstdurchführung zur Erfüllung der gestellten Aufgaben“ ist, nicht als Zweckbestimmung gewertet werden, sondern vielmehr als Hinweis an die mit der Essensversorgung befassten Personen auf die hohe Bedeutung ihrer Tätigkeit für eine optimal funktionsfähige Zollverwaltung. Auch in zeitlicher Hinsicht erschließt sich dem Senat nicht, wie aus der erst 1965 in Kraft getretenen Verpflegungsordnung auf die Zwecke des seit 1957 gezahlten Verpflegungsgeldes geschlossen werden könnte.
- 53
Für zutreffend erachtet der Senat dagegen die Argumentation der Beklagten, dass die Unterbringung der Zöllner in Gemeinschaftsunterkünften nicht vorrangig im Interesse der einzelnen Angehörigen der Zollverwaltung gelegen habe, sondern in erster Linie dem Interesse der DDR an einer effektiven Überwachung des grenzüberschreitenden Waren- und Zahlungsverkehrs gedient habe. Nachvollziehbar ist insbesondere, dass die Kasernierung aufgrund des zumindest anfänglichen Fehlens anderer Unterbringungsmöglichkeiten erforderlich war, um überhaupt eine funktionsfähige Zollverwaltung aufbauen zu können. Auch ein Interesse des Staates an einer Überwachung der Zöllner, welche sich bei kasernierter Unterbringung leichter durchführen ließ, dürfte insoweit eine Rolle gespielt haben.
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Ob neben der Kasernierung allerdings auch die gemeinschaftliche Essensversorgung der dort stationierten Zollbeamten für die effektive Aufgabenerfüllung erforderlich war, erscheint dagegen jedenfalls in dieser Allgemeinheit zweifelhaft. Insbesondere bei kleineren Standorten dürfte auch eine individuelle Nahrungsversorgung mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung vereinbar gewesen sein. Selbst wenn man aber unterstellt, dass die Kasernierung und die gemeinschaftliche Essensversorgung grundsätzlich im Interesse der Zollverwaltung als Arbeitgeber lag, rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass das Verpflegungsgeld und das Wohnungsgeld dem gleichen Zweck dienten. Denn der Zweck der Kasernierung mit Vollverpflegung konnte durch die Gewährung der ersatzweisen Leistungen gerade nicht erreicht werden. Vielmehr zeigt gerade der Umstand, dass gleichzeitig mit den Sachleistungen gleichlaufende Geldleistungen eingeführt wurden, dass es eben nicht vordergründig um die Förderung betrieblicher Zwecke, sondern schlicht um eine effektive Lohnerhöhung ging. Nach den Zwecken des Arbeitgebers richtete sich lediglich, in welcher Form diese Leistung gewährt wurde.
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Selbst wenn man aber eine betriebsfunktionale Zielsetzung aller hier streitigen Leistungen annähme, scheitert eine Steuerfreiheit an der erforderlichen Abwägung des eigenbetrieblichen Interesses mit dem Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Leistung. Da die streitigen Leistungen grundsätzlich für jeden Tag des Dienstverhältnisses gewährt wurden, ergibt sich ein ganz erheblicher wirtschaftlicher Wert sowohl des Wohnungsgeldes (bzw. der kostenlosen Unterkunft) als auch des Verpflegungsgeldes (bzw. der Vollverpflegung). Denn der Zollbedienstete musste seine sonstigen Dienstbezüge nicht mehr für die Befriedigung der beiden wichtigsten Lebensbedürfnisse aufwenden. Konkret im Falle des Klägers machten Verpflegungs- und Wohnungsgeld zusammen ca. 1/4 seines gesamten Einkommens aus. Bei einem derartigen wirtschaftlichen Wert kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass der betriebliche Zweck im Sinne der Rechtsprechung des BFH ganz im Vordergrund stand und das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Leistung vernachlässigbar war.
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Auch von den Tatbeständen des § 3 EStG, welche eine Steuerfreiheit bestimmter Einnahmen regeln, greift vorliegend keiner ein.
- 57
Nach § 3 Nr. 4. c) EStG sind steuerfrei die den Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr sowie den Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei steuerfrei gewährten Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgegebenen Verpflegung. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Vorschrift überhaupt auf Zollbeamte der DDR entsprechend anwendbar ist. Denn im Tatbestand sind die betroffenen Berufsgruppen explizit und sehr detailliert aufgeführt. Es handelt sich um Angehörige der Armee, der Polizei sowie der Feuerwehren, welche typischerweise im Einsatz tätig werden können. Die Zollverwaltung ist hier nicht benannt, obwohl eine solche auch in der Bunderepublik existiert. Darüber hinaus sind Tätigkeiten im Einsatz für Zollbeamte auch eher untypisch. Selbst wenn man den Anwendungsbereich der Vorschrift aber eröffnet sieht, greift diese letztlich nicht ein, weil sie nur die im Einsatz gewährte Verpflegung und Verpflegungszuschüsse betrifft. Entgegen dem missverständlichen Wortlaut gilt diese Beschränkung auch für Zuschüsse (Kirchhoff, EStG Kommentar, § 3; Rn. 15). Die hier streitigen Leistungen wurden indes unabhängig von der Teilnahme an einem Einsatz gezahlt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass im Bezugszeitraum tatsächlich Einsätze im Sinne der Norm stattgefunden hätten.
- 58
Nach der Argumentation der Beklagten, dass es sich bei dem Verpflegungsgeld um einen Aufwendungsersatz gehandelt habe, käme auch der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 12 EStG in Betracht. Steuerfrei sind hiernach bestimmte aus öffentlichen Kassen gezahlte Aufwandsentschädigungen. Bei dem Verpflegungsgeld handelt es sich nicht um einen Aufwendungsersatz im Sinne dieser Norm, da schon kein durch die Berufstätigkeit verursachter Aufwand vorliegt. Denn die Ernährung ist ein allgemeines Lebensbedürfnis jedes Menschen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger in seiner Berufstätigkeit besonderen körperlichen Anstrengungen ausgesetzt gewesen wäre, welche eine spezielle Ernährung erfordert hätten.
- 59
Da eine Steuerfreiheit im Ergebnis nicht vorliegt, sind sowohl das Verpflegungsgeld als auch der Sachbezug von Unterkunft und Verpflegung grundsätzlich als Arbeitsentgelt festzustellen. Die Höhe der zusätzlich festzustellenden Ansprüche hängt davon ab, inwieweit diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind.
- 60
Gemäß § 6 Abs. 6 AAÜG ist der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu 5/6 zu berücksichtigen. Glaubhaft ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 S. 2 SGB X), wenn also die gute Möglichkeit besteht, dass sich der Vorgang tatsächlich so zugetragen hat. Nach diesem Maßstab erachtet es der Senat im konkreten Fall für einen glaubhaften Erhalt des Verpflegungsgeldes sowie der Sachleistungen der Vollverpflegung und Unterkunft als ausreichend, dass die Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der Zollverwaltung im Streitzeitraum feststeht. Denn damit unterlag der Kläger dem Anwendungsbereich der VergO 1957 bzw. der BesO 1965, nach welchen ein grundsätzlich unbedingter Anspruch auf die Leistungen (alternativ Naturalleistung oder Geldbetrag) bestand. Die Tatbestände, bei deren Vorliegen ein Anspruch auf die Leistungen ausnahmsweise entfallen konnte, sind sehr eng begrenzt. Nicht relevant sind die Ausnahmen der Abgeltung des Urlaubs in Geld sowie der Teilnahme an einer anderen kostenlosen Gemeinschaftsverpflegung. Denn Ersteres führte nicht zu einer Reduzierung der tatsächlichen Bezugszeit, sondern verhinderte lediglich den Doppelbezug (einmal als tatsächliche Dienstzeit und einmal als fiktive Urlaubszeit). Die Teilnahme an einer anderen Gemeinschaftsverpflegung stellt im Ergebnis lediglich eine organisatorisch andere Form der Gewährung der gleichen Leistung dar, z. B. wenn neben einer bereits vorhandenen Gemeinschaftsverpflegung der NVA nicht am gleichen Standort noch eine weitere der Zollverwaltung eingerichtet wurde. Damit verbleiben als relevante Ausnahmen nur noch Zeiten unbezahlter Freizeit, unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst sowie des stationären Aufenthalts in Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen. Da hier keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass derartige Zeiten überhaupt oder gar in einem erheblichen Umfang vorgelegen haben, ist der grundsätzlichen Bezug der in der Vergütungs- bzw. Besoldungsordnung vorgesehenen Leistungen im Sinne des Bestehens einer „guten Möglichkeit“ vorliegend glaubhaft. Da das Wohnungsgeld ab August 1963 allerdings bereits als Arbeitsentgelt anerkannt ist, beschränkt sich die Glaubhaftmachung insoweit auf die Zeit des Bezuges der entsprechenden Sachleistung vom 1. Juni 1959 bis 31. Juli 1963.
- 61
Ein darüber hinausgehender Nachweis im Sinne eines Vollbeweises setzt regelmäßig voraus, dass der tatsächliche Bezug von Leistungen in den Besoldungsstammkarten dokumentiert ist. Hierfür genügt es nicht, dass auf der Vorderseite unter der Überschrift: „Einweisung zur Zahlung der Dienstbezüge“ die grundsätzlich in den jeweiligen Jahren bestehenden Ansprüche verzeichnet sind. Denn dies stellt (jedenfalls im Hinblick auf die hier streitigen Leistungen) lediglich eine Wiederholung der gesetzlichen Regelungen dar und sagt nichts über den tatsächlichen Bezug (z.B. auch unter Berücksichtigung von Krankenhausaufenthalten) aus. Die tatsächlich bezogenen Leistungen waren für die einzelnen Monate auf der Rückseite einzutragen, was im Falle des Klägers jedoch nur sehr lückenhaft erfolgt ist. Konkrete Eintragungen finden sich zu den Monaten August bis Oktober 1963 (im September erfolgte die Zahlung des doppelten Betrages, offensichtlich zur Hälfte rückwirkend für August), Januar 1964 und Januar, August und September 1965 in Höhe von jeweils 100,50 M sowie Januar und August 1966 in Höhe von jeweils 130,50 M und Januar 1967 anteilig in Höhe von 65,25 M. Rückschlüsse aus den vorhandenen Eintragungen auf andere Monate sind nicht mit hinreichender Sicherheit möglich, auch wenn die Eintragungen den Anschein erwecken, dass insbesondere in denjenigen Monaten Eintragungen erfolgt sind, in denen es Änderungen oder einmalige Besonderheiten gab.
- 62
Als Wert der Sachleistungen hat der Senat in Ermangelung eines anderen sinnvollen Maßstabes denjenigen Geldbetrag angesetzt, welcher ersatzweise als Wohnungs- bzw. Verpflegungsgeld zu zahlen war. Als Wohnungsgeld wären nach der Dienststellung des Klägers sowohl gemäß § 5 Abs. 2 VergO 1957 als auch nach Ziffer 5.21 BesO 1965 durchgehend 25,00 M monatlich zu zahlen gewesen. Das Verpflegungsgeld hätte sich nach § 5 Abs. 2 VergO 1957 in der Fassung der 5. DB vom 20.05.1958 sowie nach Ziffer 5.31 der ursprünglichen Fassung der BesO 1965 auf 3,35 M täglich belaufen. Ab dem 1. Juli 1966 bestand ausweislich der Besoldungsstammkarte des Klägers wegen der Beschäftigung an einem Grenzzollamt ein Anspruch auf den erhöhten Satz von 4,35 M täglich. Da der Kläger diesen Betrag bereits ab Januar 1966 geltend gemacht hat, war die Berufung insoweit zurückzuweisen.
- 63
Im Ergebnis der vorstehenden Ausführungen ergibt sich folgende Berechnung:
- 64
Verpflegungsgeld
Monate
nachgewiesen
glaubhaft
gesamt
1963
100,50 M
3
2
469,00 M
1964
100,50 M
1
11
1.021,75 M
1965
100,50 M
3
9
1.055,25 M
1966
100,50 M
0
5
418,75 M
1966
130,50 M
2
5
804,75 M
1.223,50 M
1967
130,50 M
0,5
65,25 M
Verpflegung
Monate
nachgewiesen
glaubhaft
gesamt
1959
100,50 M
0
7
586,25 M
1960-1962
100,50 M
0
12
1.005,00 M
1963
100,50 M
0
7
586,25 M
Unterkunft
Monate
nachgewiesen
glaubhaft
gesamt
1959
25,00 M
0
7
145,83 M
1960-1962
25,00 M
0
12
250,00 M
1963
25,00 M
0
7
145,83 M
- 65
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Da der Kläger den in der Berufungsschrift formulierten Antrag erst in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hat, konnte für die Kostenquote nicht nur das hiernach noch verbleibende geringfügige Unterliegen zum Maßstab genommen werden. Der Senat hat das Einlenken des Klägers gleichwohl zum Anlass genommen, die nach dem ursprünglichen Antrag rechnerisch ermittelte Quote zu Gunsten des Klägers zu verschieben.
- 66
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass verschiedene Landessozialgerichte bei der Beurteilung der streitigen Rechtsfrage zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision (vgl. Beschluss des BSG vom 28. Februar 2017 – B 5 RS 46/16 B –).
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