Beschluss vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (8. Senat) - L 8 AS 247/18 B ER

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 14. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren darüber, ob der Antragsgegner den gegen die Antragstellerin für ihr selbstgenutztes Hausgrundstück festgesetzten Straßenbaubeitrag nach § 22 SGB II vorläufig zu übernehmen hat.

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Die 1953 geborene Antragstellerin bewohnt allein das in ihrem Eigentum stehende Hausgrundstück W.-weg 22 in A-Stadt. Sie verfügt über kein Einkommen und steht im laufenden SGB II-Leistungsbezug bei dem Antragsgegner. Zuletzt wurde ihr mit Bescheid vom 27. November 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. Januar 2018, 1. März 2018, 13. März 2018 und 4. Juni 2018 für die Zeit von Januar bis Dezember 2018 Arbeitslosengeld II bewilligt, u. a. für März 2018 489,02 € (= 416 € Regelbedarf + 9,57 € Mehrbedarf für Warmwasserzeugung + 63,45 € Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der im März 2018 fälligen Trink- und Abwassergebühren).

3

Mit Heranziehungsbescheid vom 27. Dezember 2017 setzte das Amt Dorf Mecklenburg-A-Stadt gegen die Antragstellerin einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 1.610,09 € für die Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn und Straßenentwässerung der W.-straße fest, der spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen sei. Nach § 7 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) sei derjenige beitragspflichtig, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstückes sei.

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Am 23. Januar 2018 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die Übernahme des Straßenbaubeitrages.

5

Mit Schreiben vom 13. März 2018 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass sie vorrangig die Beantragung des Erlasses oder die Niederschlagung der Forderung bzw. die Eintragung einer Sicherungshypothek ins Grundbuch bis zum 30. März 2018 nachzuweisen habe.

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Mit Bescheid vom 3. Mai 2018 versagte der Antragsgegner die beantragte Übernahme des Kostenbeitrages für die Straßenerneuerung als einmalige Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II ab 1. Januar 2018 gemäß § 66 SGB I ganz, da die Antragstellerin die mit Schreiben vom 13. März 2018 angeforderten Nachweise nicht eingereicht habe und damit ihren Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I nicht nachgekommen sei.

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Den hiergegen am 8. Mai 2018 eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2018 zurück. Die von der Antragstellerin dagegen am 4. Juli 2018 erhobene Klage ist bei dem Sozialgericht Schwerin – S 11 AS 635/18 – anhängig.

8

Bereits am 20. März 2018 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Schwerin den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und zur Begründung ausgeführt, dass der Antragsgegner nach ihrer Ansicht die Kosten der Straßenerneuerung übernehmen müsse. Sie befinde sich im Leistungsbezug des Antragsgegners und könne die Kosten nicht aus eigenen Mitteln zahlen. Einem Leistungsempfänger stünden in Mecklenburg-Vorpommern monatlich ca. 385,85 € für Miete sowie Betriebskosten vom Jobcenter zu. Dies ergebe jährlich ca. 4.630 €. Sie nehme nur ca. 200 € monatlich (Betriebskosten ca. 75 € monatlich sowie ca. 1.400 € für Öl im Jahr) an Leistungen für Wohnraum in Anspruch, sodass allein durch die nicht in Anspruch genommene Differenz von ca. 2.300 € die Straßenerneuerungskosten über 1.610,09 € gedeckt und somit vom Antragsgegner zu zahlen wären.

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Die Antragstellerin hat beantragt,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr unverzüglich die beantragten Kosten zur Straßenerneuerung in Höhe von 1.610 € zu gewähren.

11

Der Antragsgegner hat beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung hat der Antragsgegner dargelegt, dass der Landkreis Nordwestmecklenburg in seiner Richtlinie zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II (KdU-Richtlinie) geregelt habe, das Anschlussgebühren ausnahmsweise übernommen werden könnten, wenn der Antragsteller nachweise, dass er sich erfolglos bei der den Gebührenbescheid erlassenden Kommune um eine Stundung, Ratenzahlung oder um die Eintragung einer Hypothek ins Grundbuch gemäß der bei der Kommune bestehenden Satzung zur Stundung, Niederschlagung und Erlass bemüht habe. Der Leistungsberechtigte habe einen schriftlichen Nachweis über seine Bemühungen beim Jobcenter einzureichen. Der Nachweis müsse eine Information der Kommune enthalten, dass hinsichtlich der Anschlussgebühren eine Stundung, ein Erlass bzw. die Eintragung einer Hypothek ins Grundbuch nicht möglich sei. Die Antragstellerin sei mit Schreiben vom 13. März 2018 aufgefordert worden, die Nachweise einzureichen. Die Nachweise seien bei dem Antragsgegner noch nicht eingegangen. Im Übrigen sei fraglich, ob ein Straßenbaubeitrag noch zu den Kosten der Unterkunft zählen könne.

14

Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 hat das Sozialgericht den Antragsgegner nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin die beantragten Kosten zur Straßenerneuerung in Höhe von 1.610 € zu gewähren. Die Antragstellerin habe neben den übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II einen Anspruch auf Übernahme der beantragten Kosten für den Straßenbaubeitrag in Höhe von 1.610 € gemäß § 22 Abs. 1 SGB II und damit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zu den Unterkunftskosten für selbstgenutzte Hausgrundstücke zählten dabei alle notwendigen Ausgaben, die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 DV zu § 82 SGB XII bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen seien. Bei dem Straßenbaubeitrag handele es sich um eine sonstige öffentliche Abgabe im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 DV zu § 82 SGB XII. Im Hinblick auf § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sei nicht ersichtlich, wie es der Antragstellerin möglich gewesen wäre, die Kosten für den vom Amt Dorf Mecklenburg-A-Stadt mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 erhobenen Straßenbaubeitrag zu senken, sodass die Frage der Angemessenheit dahin gestellt bleiben könne. Die einmalig geschuldete Zahlung wäre im März 2018 als Fälligkeitsmonat zu übernehmen gewesen, sodass die Forderung des Antragsgegners auf vorrangige Beantragung des Erlasses oder der Niederschlagung der Forderung bzw. Eintragung einer Sicherungshypothek ins Grundbuch nicht eingreife.

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Gegen den am 17. Mai 2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 5. Mai 2018 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben. Eine besondere Eilbedürftigkeit scheide aus, weil die Antragstellerin nach § 2 SGB II verpflichtet gewesen sei, die Stundung oder den Erlass des Straßenbaubeitrages gem. § 12 KAG M-V i.V.m. § 222 bzw. § 227 Abgabenordnung geltend zu machen. Auch ein Anordnungsanspruch liege nicht vor. Es sei nicht höchstrichterlich geklärt, ob Straßenbaubeiträge als Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zu berücksichtigen seien. Zudem sei § 7 Abs. 2 Satz 1 DV zu § 82 SGB XII weder direkt noch analog anwendbar.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 14. Mai 2018 aufzuheben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

II.

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

22

Das Sozialgericht hat zu Recht die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG bejaht. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis statthaft, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch im Sinne eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch ein Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht werden.

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Den hierfür erforderlichen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht. Dieser folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt. Vorliegend ist es im März 2018 zu einer Änderung zu Gunsten der Antragstellerin gekommen, als der gegen sie festgesetzte Straßenbaubeitrag in Höhe von 1.610,09 € fällig wurde. Um diesen Betrag erhöhen sich gemäß § 22 SGB II die Kosten der Unterkunft und Heizung für März 2018, da die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld II unstreitig weiter vorliegen. Der Antragsgegner hat auch mit Änderungsbescheid vom 18. Mai 2018 – in Ausführung des streitigen Beschlusses vom 14. Mai 2018 – entsprechend höhere Leistungen für März 2018 unter Abänderung der hierzu bereits ergangenen Bescheide – jedoch vorbehaltlich des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens – bewilligt.

24

§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II regelt, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Danach sind bezogen auf selbst genutzte Eigenheime grundsätzlich die Aufwendungen berücksichtigungsfähig, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks anfallen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 61/10 R –, juris, Rn. 14 f.). Anhaltspunkt hierfür sind alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 AS 51/10 R –, Rn. 12, juris). Insoweit findet § 7 Abs. 2 DV zu § 82 SGB XII entsprechende Anwendung (vgl. BSG, wie vor). Nach dessen Satz 1 Nr. 2 gehören zu diesen Ausgaben neben Steuern vom Grundbesitz auch sonstige öffentliche Abgaben.

25

Nach diesem Maßstab handelt es sich bei dem Straßenbaubeitrag, für den die Antragstellerin mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 herangezogen wurde, um Kosten der Unterkunft. Für Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG M-V, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen (§ 7 Abs. 6 KAG M-V), ist nach § 7 Abs. 2 KAG M-V derjenige beitragspflichtig, der – wie die Antragstellerin – im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstückes ist. Soweit solche Kosten in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen und nicht auf längere Zeiträume zu verteilen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 61/10 R –, juris, Rn. 14). Der Straßenbaubeitrag ist somit vollständig im Monat seiner Fälligkeit im März 2018 berücksichtigungsfähig.

26

Der Straßenbaubeitrag ist als einmalige Aufwendung in der von der Antragstellerin geltend gemachten Höhe von 1.610 € auch angemessen i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist an den im Kalenderjahr anfallenden Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 61/10 R –, juris, Rn. 19 f.). Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im SGB II sind unabhängig von der Angemessenheit der Heizkosten zu beurteilen (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R –, juris). Nach der KdU-Richtlinie des Landkreises Nordwestmecklenburg in der jeweils gültigen Fassung ist in A-Stadt für eine Person eine monatliche Bruttokaltmiete in Höhe von 315,50 € und ab 1. März 2018 von 325,50 € maximal angemessen und damit im Kalenderjahr 2018 eine Bruttokaltmiete von insgesamt 3.886 €. Der Antragstellerin sind dagegen für ihr Eigenheim in 2018 ohne Berücksichtigung von Heizkosten insgesamt Unterkunftskosten in Höhe von 1.289,84 € entstanden und mit Bescheid vom 27. November 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. Januar 2018, 1. März 2018, 13. März 2018 und 4. Juni 2018 gewährt worden, sodass auch bei Hinzurechnung des streitigen Straßenbaubeitrages in Höhe von 1.610,09 € die gesamten Unterkunftskosten lediglich 2.899,93 € betragen und damit angemessen sind.

27

Im Übrigen steht dem Anspruch gemäß § 22 SGB II nicht entgegen, dass sich die Antragstellerin – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – nicht um einen Erlass oder eine Stundung des Straßenbaubeitrages durch das Amt Dorf Mecklenburg-A-Stadt bemüht hat. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II, auf die sich der Antragsgegner zur Begründung bezieht, greift nicht ein. Zwar müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dieser Vorschrift alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Die mit diesem Selbsthilfegrundsatz zum Ausdruck kommende Obliegenheit zur Eigenaktivität kann als Auslegungshilfe bei der Anwendung und Interpretation aller Regelungen, die Rechte und Pflichten der Leistungsberechtigen normieren, herangezogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 7/09 R –, juris, Rn. 19). Insoweit hat zwar das Thüringer Landessozialgericht ohne nähere Begründung vertreten, dass Straßenausbaubeiträge als Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Selbsthilfegrundsatz gemäß § 2 SGB II nur dann zu übernehmen seien, wenn die leistungsberechtigte Person die Erfolglosigkeit des Abschlusses einer Stundungsvereinbarung nachgewiesen habe (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 14. März 2013 – L 9 AS 1302/10 –, juris, Rn. 32). Dem folgt der Senat jedoch nicht, weil die Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II keinen Rückgriff auf die Auslegungshilfe des § 2 SGB II erfordert. So enthält § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II – wie ausgeführt – bereits die Beschränkung, dass Kosten der Unterkunft und Heizung nur im Rahmen der Angemessenheit zu gewähren sind. Erst wenn diese Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze übersteigen, sind sie nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf (ausnahmsweise) so lange anzuerkennen, wie es der oder dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die danach mögliche Leistungskürzung ist als besonderer gesetzlicher Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes des Forderns nach § 2 SGB II ausgestaltet (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008 – B 11b AS 43/06 R –, juris, Rn. 15, noch zur nahezu identischen Vorgängerregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Nach Erteilung der Kostensenkungsaufforderung im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II trifft den Leistungsberechtigten gemäß § 2 SGB II die Pflicht, mit dem Grundsicherungsträger in einen Dialog über die angemessenen Kosten der Unterkunft einzutreten, und damit die Obliegenheit, die (unangemessenen) Kosten der Unterkunft und Heizung zu senken (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 70/06 R – juris). Sind dagegen die Kosten der Unterkunft und Heizung – wie hier die der Antragstellerin – angemessen, ist die leistungsberechtigte Person nicht darüber hinaus nach § 2 SGB II verpflichtet, die angemessenen Wohnkosten noch weiter zu senken. Dies hätte ansonsten zur Konsequenz, dass sich die leistungsberechtigte Person (regelmäßig) an jeden Gläubiger ihrer Unterkunftskosten zwecks Erlass und Stundung wenden müsste. So hätte die Antragstellerin – was der Antragsgegner offenkundig nicht verlangt – bei dem zuständigen Amt Erlass und Stundung nicht nur des Straßenbaubeitrages, sondern auch der Grundbesitzabgaben beantragen müssen oder etwa gegenüber dem Heizöllieferanten ebenfalls Erlass bzw. zumindest den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung über den Rechnungsbetrag von 1.476,46 € für die Lieferung von Heizöl im Januar 2018 geltend machen müssen.

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Daraus folgt zugleich, dass der Versagungsbescheid vom 3. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2018 nach § 66 SGB I sich mangels Verletzung einer Mitwirkungspflicht im Sinne von § 60 SGB I als rechtswidrig erweisen dürfte, weil die Antragstellerin nicht verpflichtet war, den Erlass und die Stundung des Straßenbaubeitrages geltend zu machen und dies dem Antragsgegner gegenüber nachzuweisen.

29

Der Anordnungsgrund gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG folgt grundsätzlich und so auch vorliegend aus dem Anordnungsanspruch auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II, weil der Antragstellerin das Abwarten auf den Ausgang des mitunter langwierigen Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar ist.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.

31

Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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