Beschluss vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (8. Senat) - L 8 AS 450/13 NZB
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts D-Stadt vom 18. September 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts D-Stadt vom 26. September 2013 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
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Der Kläger hat vor dem Sozialgericht (SG) D-Stadt die Überprüfung und damit verbunden höhere Leistungsgewährung nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 begehrt.
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Der Beklagte bewilligte dem Kläger und seiner Frau mit Bescheid vom 4. Juni 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. Juni 2007 für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007 Leistungen nach dem SGB II. Unter dem 7. Januar 2008 erging für diesen Zeitraum ein Änderungsbescheid. Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. Januar 2008 in Höhe von 3,88 € betraf den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Dezember 2007.
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Mit Anträgen vom 28. Februar 2011 beantragte die Ehefrau des Klägers für diesen bzw. der Kläger selbst die Überprüfung des Bescheides vom 19. Juni 2007 und des Bescheides vom 15. Januar 2008.
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Mit Bescheid vom 16. Januar 2012 lehnte der Beklagte Änderungen ab.
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Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2012 zurück.
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Mit der dagegen am 14. Juni 2012 vor dem SG D-Stadt erhobenen Klage nebst entsprechendem Prozesskostenhilfeantrag hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und zur Begründung vorgebracht, er begehre von dem Beklagten teilweise höhere
Leistungen, die Aufhebung eines Bescheides und die Überprüfung sämtlicher Bescheide.
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Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2012 zu verpflichten, den Klägern Leistungen nach dem SGB II in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. Januar 2008 aufzuheben, soweit dieser rechtswidrig ist.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Am 17. September 2013 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, den auf den 18. September 2013 anberaumten Termin wegen Erkrankung der klägerischen Prozessbevollmächtigten aufzuheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Prozess-bevollmächtigte könne den Termin aufgrund einer Erkrankung nicht wahrnehmen. Da die Klägerseite weitere Bevollmächtigte nicht habe, werde um Aufhebung des anberaumten Termins gebeten. Eine beigefügte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Poliklinikums A-Stadt vom 17. September 2013 bescheinigte der Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Arbeitsunfähigkeit vom 17. bis 24. September 2013.
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Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 18. September 2013, gab der Vorsitzende den Beteiligten vor Aufruf der Sache eine Verfügung vom 18. September 2013 bekannt, ausweislich derer der Antrag auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins abgelehnt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 110 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO könne ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben werden. Dadurch solle den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess ermöglicht werden. Dies schließe das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung des Prozessbevollmächtigten sei daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung. Allerdings obliege es dem Prozessbevollmächtigten in einem solchen Fall, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen wolle, möglichst noch vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, sodass das Gericht in die Lage versetzt werde, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaft-machung gemäß § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen. Deshalb müssten, wenn der Antrag auf Terminsverlegung mit einer plötzlichen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten begründet werde, dem Gericht regelmäßig nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit gemacht und diese etwa durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft gemacht werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2011 - 11 LA 57/11 -). Werde eine Terminsverlegung erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so müsse der Hinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht bzw. das Entscheidungsgremium ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen könne, ob Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit bestehe. Dies erfordere, dass das Gericht bzw. das Gremium aus der Bescheinigungsart Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen könne. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestünden hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit. Im Falle eines erst kurz vor dem Termin gestellten Verlegungsantrags sei das Gericht bzw. das Gremium weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch, ihn zur Ergänzung seines Vortrages aufzufordern, noch, selbst Nachforschungen anzustellen, zum Beispiel durch Nachfrage bei den Betroffenen und/oder bei dem Arzt, der die Bescheinigung ausgestellt habe (BSG, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - B 6 KA 2/10 B -).
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Nach diesen Maßstäben sei eine unverschuldete Verhinderung der Prozessbevollmächtigten nicht ausreichend dargelegt. Das eingereichte ärztliche Attest gebe über die Art und Schwere der Erkrankung keinen Aufschluss. Verhandlungsunfähigkeit könne auch nicht unkritisch unterstellt werden. Es sei gerichtsbekannt, dass es in der jüngeren Vergangenheit vereinzelt zu kurzfristigen (am Tag zuvor) Verlegungsanträgen der Prozessbevollmächtigten durch Urlaub oder Erkrankung gekommen sei. Die Prozessbevollmächtigte sei gerichtsbekannt überlastet. Auch bei einigen dieser Verfahren fehle es bisher an einer substantiierten Klagebegründung. Es hätte somit erst recht einer eingehenden Darlegung der Schwere der Krankheit bedurft. Ferner sei es nicht mehr unverschuldet, wenn bei wiederholter Krankheit, insbesondere durch chronische Überlastung, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen würden, um dem abzuhelfen. Das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, die ungenügende Entschuldigung, gehe gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zu Lasten der Kläger.
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Das SG hat die Klage durch Urteil vom 18. September 2013 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Zur Begründung - auf die im einzelnen Bezug genommen wird - hat das SG unter anderem ausgeführt, der Überprüfungsbescheid vom 16. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei rechtmäßig, § 54 Abs. 2 SGG. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Aufhebung der Bescheide vom 15. Januar 2008 und 19. Juni 2007 aus § 44 SGB X in Verbindung mit §§ 7 ff. SGB II zu. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung sei keine nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X für einen solchen Anspruch erforderliche Unrichtigkeit im Einzelfall festzustellen gewesen. Auf einen Zugunstenantrag sei die Überprüfung des ursprünglichen Verwaltungsakts nicht auf die vom Betroffenen vorgebrachten Einwände beschränkt. Ergäben sich jedoch im Einzelfall keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit, so könne sich die Entscheidung darauf beschränken, nur das Vorbringen abzuhandeln. Sei ein Überprüfungsantrag nicht substantiiert und die frühere Entscheidung nicht ersichtlich unrichtig, dürfe sich die Verwaltung (und auf Klage das Gericht) mit entsprechender Begründung ohne jede weitere Sachprüfung auf die Bindungswirkung (§ 77 SGG) berufen (Steinwedel, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 77. Ergänzungslieferung 2013, § 44 SGB X, Rn. 43).
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Der Kläger habe weder im Verwaltungs-, Widerspruchs-, noch im Klageverfahren vorgetragen, aus welchen Gründen die zur Überprüfung gestellten Bescheide rechtswidrig seien und ihm höhere Leistungen nach dem SGB II zuständen. Das Gericht berufe sich deshalb auf die Bindungswirkung dieser Bescheide und verweise auf diese. Die Bescheide ließen keinen ersichtlichen Fehler erkennen. Auch aus der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2012 gingen ersichtliche Unrichtigkeiten der zu überprüfenden Bescheide nicht hervor. Darüber hinaus hätte sich der Bescheid vom 19. Juni 2007 bereits vor Stellung des Überprüfungsantrages durch den Änderungsbescheid vom 7. Januar 2008 erledigt, sodass der Überprüfungsantrag und das entsprechende Klagebegehren insoweit ohnehin ins Leere ginge bzw. gehe. Einen Anspruch auf Überprüfung und Aufhebung eines bereits erledigten Bescheides gebe es nicht.
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Mit Beschluss vom 26. September 2013 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt und zur Begründung auf das Urteil vom 18. September 2013 in dieser Sache verwiesen.
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Gegen das der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30. September 2013 zugestellte Urteil und den am selben Tag zugestellten Beschluss hat diese am 30. Oktober 2013 sowohl Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt als auch Beschwerde erhoben. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, die Kläger lebten in einem selbstgenutzten Eigenheim. Die Nebenkosten schwankten. Im Haus sei eine Gasheizung installiert, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung Strom verbrauche. Das SG habe in der Sache einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18. September 2013 anberaumt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers sei am 17. September 2013 erkrankt und habe noch am gleichen Tag beim SG die Aufhebung des Termins unter Beifügung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die auch den Gerichtstermin am 18. September 2013 umfasse, beantragt. Über das Absenden der Krankschreibung hinaus habe die Prozessbevollmächtigte nahezu zeitgleich mit dem Vorsitzenden der 14. Kammer persönlich Kontakt aufgenommen, um nachzufragen, ob die Terminsaufhebung erfolgen würde. Der Kammervorsitzende habe in dem Telefonat erklärt, dass er über den Antrag nicht entscheiden könne, und zunächst sehen wolle, was die ehrenamtlichen Richter "von der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung halten würden". Das Gericht habe den Termin nicht aufgehoben und habe mit den - persönlich geladenen - Klägern allein verhandelt. Dies sei geschehen, obwohl die Kläger im Termin mehrfach geäußert hätten, ohne die Prozessbevollmächtigte nicht verhandeln zu wollen, und keine Erklärungen abgegeben hätten. Das SG habe die Klage der Kläger noch am 18. September 2013 abgewiesen. Die Berufung sei nicht zugelassen worden, die Kläger seien auf die Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen worden. Mit Schreiben vom 24. September 2013 habe der Vorsitzende der Kammer den Terminsaufhebungsantrag abgelehnt.
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Die Berufung sei zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht werde und vorliege, auf dem die Entscheidung beruhen könne.
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Es liege ein solcher Verfahrensfehler vor. Das SG habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO könne ein Termin aus erheblichen Gründen geändert werden. Die Vorschrift diene unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berühre (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1989, Az. 6 C 66.86). Dieser Anspruch schließe das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2009, Az. 6 B 32.09). Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung des als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns sei daher in der Regel ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2001, Az. 8 B 69.01). Liege ein solcher Grund vor, verdichte sich angesichts des hohen Ranges des Anspruchs auf rechtliches Gehör das Ermessen, das § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO einräume, regelmäßig zu einer entsprechenden Verpflichtung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2001, a.a.O.). Selbst wenn eine Partei wegen der Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten ohne sofortige Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Terminsaufhebung beantrage, dürfe das Gericht nicht per se ablehnen. Werde eine kurzfristige Erkrankung mitgeteilt, bestehe Anlass für das Gericht, Ermittlungen wegen der Erkrankungen anzustellen und gegebenenfalls die Glaubhaftmachung der Verhinderung zu verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2009, Az. 6 B 32.09). Vorliegend habe ein erheblicher Grund vorgelegen, den Termin zu ändern. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers sei erkrankt gewesen. Sie habe dem Gericht ihre Erkrankung nicht nur (mündlich und schriftlich) mitgeteilt, sondern diese auch durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen. Soweit das Gericht der Auffassung sei, der Rechtsanwalt müsse zudem eine Verhandlungsunfähigkeit nachweisen, lege es das Tatbestandsmerkmal "Verhinderungsgrund" nicht nur falsch aus, sondern verstoße auch gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze. Die Auffassung des Gerichts, es müsse die Verhandlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht werden, sei nicht auf Rechtsanwälte im Rahmen ihrer Berufsausübung anzuwenden. Ob eine Verhandlungsunfähigkeit neben der Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen sei oder nicht, richte sich einzig und allein nach der Tätigkeit des Betroffenen. Sei das Verhandeln vor dem Gericht berufstypisch, schließe die Arbeitsunfähigkeit auch die Verhandlungsunfähigkeit ein. Denn die Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf die vom Betroffenen selbst ausgeübte Tätigkeit. Einem Arzt, Bauarbeiter oder außerhalb der Tätigkeit vor Gericht liegenden Berufsgruppe möge es durchaus zuzumuten sein, während der Erkrankung vor Gericht zu erscheinen. Denn das Verhandeln vor dem Gericht sei gerade nicht berufstypisch. Anders liege der Fall jedoch beim Rechtsanwalt. Dieser sei Organ der Rechtspflege. Zu seiner Tätigkeit gehöre es, an Verhandlungen teilzunehmen. Seine Arbeitsunfähigkeit schließe gerade die Verhandlungsunfähigkeit ein. Hier eine Aufspaltung vornehmen zu wollen, erscheine geradezu absurd. Auch bei einem Richter oder Staatsanwalt käme man wohl kaum auf die Idee, dessen Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit losgelöst voneinander zu betrachten. Auch die Erwartung des Sozialgerichts, der Prozessbevollmächtigte müsse Art und Schwere der Erkrankung nachweisen, stelle einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Der Arbeitnehmer müsse seinem Arbeitgeber seine Erkrankung ebenfalls nicht nennen. Insoweit liege ein durchaus vergleichbarer Fall vor, wenn man das Verhandeln vor Gericht als Arbeit erachte. Zudem hätte das Sozialgericht, obwohl es genügend Zeit gehabt hätte und wenn es darauf ankäme, die Prozessbevollmächtigte auf den Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit hinweisen müssen. Das Gericht habe seine Auffassung jedoch erstmals mit Schreiben vom 24. September 2013, also fast eine Woche nach dem Verhandlungstermin, kundgetan. Auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs könne auch die Entscheidung des Gerichts beruhen. Das SG habe die Klage abgewiesen u. a. mit der Begründung, da weder im Verwaltungs- noch im Widerspruchsverfahren eine Begründung des Überprüfungsantrages bzw. Überprüfungsbescheides erfolgt sei, berufe sich das Gericht auf die Bindungswirkung. Hätte das SG seiner Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung getragen, wäre es möglicherweise zu einer Entscheidung zu Gunsten der Kläger gekommen. Denn die Bindungswirkung - wenn es diese überhaupt gebe, weil das Gesetz in Überprüfungsverfahren eine Begründung nicht vorschreibe -, werde jedenfalls dann zu verneinen sein, wenn die Anknüpfungstatsachen, aus denen sich ein weitergehender Anspruch ergeben könne, der Behörde und dem Gericht bekannt seien. So liege der Fall hier. Allein schon die Tatsache, dass eine Gasheizung vorhanden gewesen sei, die zwangsläufig Strom verbrauche, hätte eine weitergehende Prüfung erfordert. Da dieses allein schon durch die regelmäßigen Berichterstattungen in den Wintermonaten im Hinblick auf den Ausfall der Heizungsanlagen in ganzen Wohngebieten allgemein bekannt sei, hätten sich weder der Beklagte noch das SG auf die Bindungswirkung berufen können. Zudem habe das Bundessozialgericht schon im Jahr 2010 darauf hingewiesen, dass stromverbrauchende Bauteile in Heizungsanlagen die anerkennungsfähigen Aufwendungen erhöhten. Hier wäre auch eine Entscheidung in Form einer Ruhendstellung des Verfahrens in Betracht gekommen. Die Frage, ob eine Bindungswirkung zu bejahen sei, sei beim BSG anhängig. Das SG hätte die Kläger darauf hinweisen können und gegebenenfalls auf einen Antrag auf Ruhendstellung durch die Parteien hinwirken können.
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Vorliegend sei auch die Berufung zuzulassen, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung sei. Vorliegend sei die Rechtsfrage aufgeworfen worden, ob sich der Beklagte auf eine Bindungswirkung der Ausgangsentscheidung berufen könne, wenn der Überprüfungsantrag nicht begründet worden sei. Gegen die Bindungswirkung spreche, dass das Gesetz eine Begründungspflicht nicht normiert habe und insoweit der Vorbehalt des Gesetzes gelte. Diese Rechtsfrage sei auch von allgemeiner Bedeutung. Denn der Überprüfungsantrag sei ein rechtlich zulässiges Mittel, um eine bestandskräftige Entscheidung nochmals überprüfen lassen zu können, von dem nicht nur vereinzelt, sondern von den Leistungsberechtigten regelmäßig Gebrauch gemacht werde.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts D-Stadt vom 18. September 2013 zuzulassen und ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu gewähren,
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den Beschluss des Sozialgerichts D-Stadt vom 26. September 2013 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Sozialgericht zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Beschwerden zurückzuweisen.
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Die Kläger hätten die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob der Beklagte sich auf die Bindungswirkung der Ausgangsentscheidung berufen könne, wenn der Überprüfungsantrag nicht begründet werden könne, sei eine Rechtsfrage. Diese sei aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13. Februar 2014, B 4 AS 22/13 R geklärt. In dem Terminsbericht Nr. 3/14 heiße es hierzu: "Eine inhaltliche Prüfungspflicht des Sozialleistungsträgers wird daher regelmäßig nicht ausgelöst, wenn das Verwaltungshandeln insgesamt ohne jegliche Differenzierung und Gründe zur Überprüfung gestellt wird und der Sozialversicherungsträger den Einzelfall objektiv nicht ermitteln kann."
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Die Bevollmächtigte habe keine Angaben im Überprüfungs-, Widerspruchs- und im Klageverfahren dahingehend gemacht, aus welchen Gründen eine solche begehrt werde. Im klägerischen Schreiben vom 25. Februar 2013 heiße es lapidar: "Die Kläger beantragten Überprüfung sämtlicher Bescheide".
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Die Kläger machten ferner geltend, dass das Urteil auf Verfahrensmängeln beruhe. Die Kläger beanstandeten, dass das SG den Termin vom 18. September 2013 aufgrund Erkrankung der Prozessbevollmächtigten nicht verschoben habe. Die Ablehnung sei bei Aufruf der Sache am 24. September 2013 (richtigerweise: 18. September 2013) durch das Gericht erfolgt. Es werde auf die Ausführungen im gerichtlichen Schreiben vom
24. September 2013 verwiesen. Die Kläger seien erschienen, aber nicht bereit gewesen, überhaupt etwas zu sagen. Sie hätten Blickkontakt zur anwesenden Angestellten der Prozessbevollmächtigten gehalten, die die Kläger mehrmals abgehalten habe, sich zum Sachverhalt oder Tatsachenvortrag zu äußern. Zudem hätte sich die Bevollmächtigte um einen Unterbevollmächtigten bemühen können/müssen.
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Soweit die Kläger sich auf den Verfahrensmangel beriefen, dass das SG seine Amtspflicht verletzt habe, als es keine weiteren Ermittlungen zu den Aufwendungen nach § 22 SGB II vorgenommen hätte, habe das SG seine Amtsermittlungspflicht nicht verletzt. Es habe sich mit einem möglichen höheren Anspruch der Kläger auf Leistungen nach dem SGB II nicht befassen müssen, in der Sache sei kein Vortrag erfolgt, warum die bisherige Bewilligung für Juli 2007 bis Dezember 2007 rechtswidrig habe sein sollen, der zu Ermittlungen hätte führen können. Ob ein Hinweis des SG auf ein Ruhen des Verfahrens hätte erfolgen müssen, sei unerheblich, weil es nach der obigen Rechtsauffassung des Gerichts nicht darauf ankomme. Die Behauptung, dass der Beklagte einem Ruhen des Verfahrens zugestimmt hätte, erscheine ins Blaue hinein aufgestellt worden zu sein. Denn bei der im Termin geäußerten Rechtsauffassung des SG hätte der Beklagte sein Einverständnis nicht erteilt.
II.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft.
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Denn die Berufung bedurfte gemäß § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 € nicht übersteigt und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind.
- 32
Der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 € wird vorliegend unstreitig nicht erreicht. Der Kläger begehrt die weitere Berücksichtigung von Heizstrom in Höhe von wenigen Euro monatlich für einen Leistungszeitraum von 6 Monaten und die Aufhebung einer Erstattungsforderung in Höhe von 3,88 €.
- 33
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da kein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG vorliegt.
- 34
Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
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Die Entscheidung des SG beruht insbesondere nicht auf einem von Klägerseite gerügten Verfahrensmangel gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Es geht nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 144 Rdnr. 32).
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Soweit hier der Verfahrensmangel der Gehörsverletzung (Art.103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) geltend gemacht wird, kann dieser vom Senat nicht erkannt werden. Insbesondere liegt ein solcher nicht darin begründet, dass das SG dem Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Terminsverlegung vom 17. September 2013 nicht stattgegeben und trotz Ausbleibens der Prozessbevollmächtigten am 18. September 2013 mit den Beteiligten in der Sache verhandelt hat.
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Eine kurzfristige, überraschende Erkrankung der Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns stellt zwar in der Regel einen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung gemäß § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar. Wenn ein solcher Grund vorliegt, verdichtet sich angesichts des hohen Ranges des Anspruchs auf rechtliches Gehör das Ermessen, welches § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO einräumt, regelmäßig zu einer entsprechenden Verpflichtung des Gerichts.
- 38
Wird eine Terminsverlegung aber - wie hier - erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss dieser Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit besteht (BSG, ständige Rspr., siehe zuletzt Beschluss vom 16. April 2018 - B 9 V 66/17 B – juris Rdnr. 5 m.w.N.). Dies erfordert grundsätzlich die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, aus der das Gericht Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen kann und so die Frage der Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit des Betroffenen selbst beurteilen kann (BSG, a.a.O, m.w.N.). Bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit (BSG, a.a.O., m.w.N.).
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Die Prozessbevollmächtigte des Klägers ist dieser Darlegungsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen. Die mit dem Terminsverlegungsantrag vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält keinerlei Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung oder zum Maß etwaiger Beeinträchtigungen der Reise- und Verhandlungsunfähigkeit und war verbunden mit der Tatsache, dass auch der Verlegungsantrag selbst keinerlei derartige Angaben enthält, folglich ersichtlich unzureichend.
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Entgegen der klägerischen Ansicht waren derartige Angaben auch nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil nicht eine kurzfristige Erkrankung des Beteiligten, sondern seiner Prozessbevollmächtigten geltend gemacht wurde. Vielmehr gelten die dargelegten hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit auch bei einem Terminsverlegungsantrag wegen kurzfristiger Erkrankung des Prozessbevollmächtigten. Denn auch bei einem Rechtsanwalt ist eine bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig mit einer Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. April 2018 - 12 ZB17.1072 – juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. August 2016 - 13 A 98/16 – juris; offen gelassen von BSG, Beschluss vom 16. April 2018 - B 9 V 66/17 B – juris Rdnr. 6). Die anwaltliche Tätigkeit besteht nämlich nicht nur in der Wahrnehmung gerichtlicher Termine.Auf die erhöhten Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO bei der kurzfristigen Geltendmachung einer Erkrankung kann daher schon wegen der möglichen Missbrauchsgefahr vor dem Hintergrund des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots regelmäßig nicht verzichtet werden.
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Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass aber selbst für den Fall, dass man – anders als der Senat – bei einem Rechtsanwalt als Organ der Rechtpflege auch bei einem kurzfristig gestellten Antrag auf Terminsverlegung wegen Erkrankung eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne nähere Angaben grundsätzlich ausreichen lassen wollte, dieses nur insoweit gelten könnte, als im Einzelfall nicht Zweifel an einer Unfähigkeit zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen bestehen. Vorliegend hat das SG jedoch nachvollziehbar derartige Zweifel geäußert, in dem es ausgeführt hat, dass es gerichtsbekannt sei, dass es in jüngerer Vergangenheit vereinzelt zu kurzfristigen (am Tag zuvor) Verlegungsanträgen der Prozessbevollmächtigten durch Urlaub oder Erkrankung gekommen sei und die Prozessbevollmächtigte gerichtsbekannt überlastet sei.
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Nach alledem ist das SG mithin zutreffend davon ausgegangen, dass ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung nicht glaubhaft gemacht worden war.
- 43
Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers war das SG auch nicht gehalten, bei ihr ein ärztliches Attest mit den für eine Glaubhaftmachung erforderlichen Angaben anzufordern.
- 44
Grundsätzlich ist das Gericht jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Kläger bei einem erst kurz vor dem Termin gestellten Aufhebungs- bzw. Verlegungsantrag im Regelfall weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen (BSG, a.a.O., Rdnr. 6 m.w.N.). Erst recht war damit eine Anforderung des Gerichts gegenüber einer Rechtsanwältin nicht angezeigt, zumal der Klägerbevollmächtigten offensichtlich auch so durchaus bewusst war, dass die bloße Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreichen könnte, wie ihrem Schriftsatz vom 25. Februar 2014 entnommen werden kann. Nach ihrem eigenen Vortrag hat der Kammervorsitzende in einem Telefonat am 17.September 2013 nämlich erklärt, dass er über den Antrag nicht entscheiden könne und zunächst sehen wolle, was die ehrenamtlichen Richter "von der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung halten würden". Auch hat die Prozessbevollmächtigte - nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten - dem Kläger im Termin eine Mitarbeiterin ihrer Kanzlei "zur Seite gestellt", die den Kläger mehrfach davon abhielt, sich zum Sachverhalt oder Tatsachenvortrag zu äußern. Auch dies zeigt, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers sehr wohl damit gerechnet hat, dass ihrem Verlegungsantrag nicht stattgegeben werden würde.
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Soweit hier weiter gegebenenfalls von Klägerseite ein weiterer Verfahrensfehler dergestalt gerügt werden sollte, dass das Sozialgericht seine Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG verletzt habe, da dem Gericht bekannt gewesen sei, dass eine Gasheizung vorhanden gewesen sei, die zwangsläufig Strom verbrauche, und somit eine weitergehende Prüfung des SG erforderlich gemacht hätte, vermag sich der Senat dieser Ansicht ebenfalls nicht anzuschließen, da sich das SG hier auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nicht zu weiteren Ermittlungen hat gedrängt fühlen müssen (vgl. zu diesem Erfordernis B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 103 Rdnr. 20).
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Ein zu keiner Zeit näher begründeter Überprüfungsantrag kann keine weitergehenden Prüfungen des SG erforderlich machen. Ebenso bestand für das SG in dieser Situation keine Veranlassung, eine Ruhendstellung des Verfahrens anzuregen, zumal dies weder von Klägerseite beantragt worden ist noch die Beklagtenseite diesem nach ihrem Vortrag zugestimmt hätte.
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Soweit von Klägerseite schließlich eine grundsätzliche Bedeutung dahingehend ins Feld geführt wird, dass vorliegend die Rechtsfrage aufgeworfen worden sei, ob sich der Beklagte auf eine Bindungswirkung der Ausgangsentscheidung berufen könne, wenn der Überprüfungsantrag nicht begründet worden sei, vermag der Senat hierin ebenfalls keine abstrakte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. Diese Frage ist seit langem durch die Rechtsprechung des BSG geklärt. So hat das BSG bereits im Jahre 1988 (Urteil vom 3. Februar 1988, - 9/9a RV 18/86 -) ausgeführt, dass in Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X die allgemeinen Grundsätze des (gerichtlichen) Wiederaufnahmeverfahrens anzuwenden sind, wonach in einem ersten Schritt Gründe vorgetragen werden müssen, welche abstrakt geeignet sind, einen Wiederaufnahmegrund darzustellen, um hiernach diese Gründe am konkreten Fall zu prüfen. Ergebe sich im Rahmen eines Antrages auf Zugunstenbescheid nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, dürfe sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen.
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Nach alledem konnte die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben.
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Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 3 SGG).
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerde-verfahren ist aus den vorgenannten Gründen wegen fehlender Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO i. V. m. § 73a SGG unbegründet.
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Die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 26. September 2013 ist unzulässig.
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Vorliegend ist die Beschwerde nach §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in der Fassung vom 5. August 2010 (gültig vom 11. August 2010 bis 24. Oktober 2013) in Verbindung mit entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen, denn in der Hauptsache überschreitet der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Betrag von 750 €, § 144 Abs. 1 SGG (vgl. Beschluss des Senates vom 28. Februar 2018 – B 8 AS 500/13 B PKH).
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Zu einer anderen Einschätzung führen auch die gesetzlichen Regelungen des § 172 Abs. 3 SGG in der seinerzeit gültigen Fassung nicht.
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Die seinerzeitige Vorschrift des § 172 Abs. 3 SGG über den Ausschluss der Beschwerde stellte keine abschließende Regelung dar und stand einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Dies ergibt sich aus der Formulierung des § 172 Abs. 1 Halbsatz 2 SGG (" soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist"). Eine Bestimmung im Sinne von § 172 Abs. 1 Halbsatz 2 SGG ist auch in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG zu sehen, der seinerzeit unter anderem auf § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO verwiesen hat, wonach die Beschwerde bei einem Prozesskostenhilfeverfahren ausgeschlossen ist, wenn aufgrund des Streitgegenstandes kein zulassungsfreies Rechtsmittel der Hauptsache stattfinden kann.
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Soweit der Gesetzgeber in § 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG in der seit dem 25. Oktober 2013 geltenden Fassung nunmehr ausdrücklich die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausschließt, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, wollte der Gesetzgeber den im Rahmen der Auslegung der alten Fassung entstanden Meinungsstreit beenden und lediglich klarstellen, dass der Rechtsschutz gegen die Ablehnung von PKH nicht weiter als Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren reicht (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., vor § 172 Rdnr.6h).
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Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt auch nicht aus der (unzutreffenden) Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts, nach der gegen den Beschluss des Sozialgerichts die Beschwerde zum Landessozialgericht möglich sei. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen. Der Senat hat von Amts wegen über die Statthaftigkeit des eingelegten Rechtsmittels zu befinden (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., vor § 143 Rdnr. 14b).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog und § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 73a SGG.
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Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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