Beschluss vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (6. Senat) - L 6 KR 62/19 B ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 14. März 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die die Versorgung des Antragstellers mit einem Hörgerät, welches vom Akustiker nur zu einem weit über dem Festbetrag liegenden Kaufpreis angeboten wird.
- 2
Der bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversicherte Antragsteller, Jahrgang 1937, leidet beidseits an Schwerhörigkeit, links stärker als rechts. Er wurde von der Antragsgegnerin zuletzt im November 2014 mit Hörgeräten versorgt. Es wurden seinerzeit beidseits Geräte vom Typ ReSound Vea 2 VE270-DVI (Hilfsmittel-Nr. 13.20.12.1491 bzw. .1493) angepasst, 4kanaligen, volldigitalen Geräten mit einer Verstärkungsleistung von 60 bzw. 67 dB bei 1,6 kHz zur Versorgung von Versicherten mit nicht an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Im September 2017 wurde er in den Helios Kliniken Schwerin wegen eines rechtsseitigen sog. Hörsturzes stationär behandelt. Ausweislich der dort angefertigten Ton- und Sprachaudiogramme bestand links eine annähernde Taubheit (Hörverlust von 80 bis 90 dB, entsprechend einem 100 %igen Hörverlust nach Röser 1980) und rechts eine mittelgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von zunächst 40 bis 50 dB, in höheren Frequenzen darüber, entsprechend einem Hörverlust von 55 % nach Röser 1980). Im Vergleich zu den Audiogrammen im Anpassbericht aus November 2014, als nach eigenen Berechnungen des Senats links ein Hörverlust von 95 %, rechts von 45 % nach Röser 1980 bestanden hat, war es mithin zu einer Verschlechterung gekommen.
- 3
Am 08. Januar 2018 wurde dem Antragsteller durch seine HNO-Ärztin eine (vorzeitige) Neuversorgung mit Hörgeräten verordnet und am 05. Februar 2018 über den Akustiker die vorzeitige Wiederversorgung bei der Antragsgegnerin beantragt, nunmehr mit Geräten der Hilfsmittelgruppe 13.20.10 (Hörgeräte für Versicherte mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit). Die Neuversorgung bereits gut drei Jahre nach der letzten Versorgung wurde nicht ausdrücklich begründet.
- 4
Mit Bescheid vom 09. Februar 2018 sagte die Antragsgegnerin die Kostenübernahme für die Hörgeräteversorgung in Höhe von 1.450 Euro entsprechend dem gültigen Vertragspreis zu. Sollte sich der Antragsteller für teurere Geräte als die ihm vom Akustiker zum Vertragspreis angebotenen entscheiden, müsse er den Aufpreis selbst tragen.
- 5
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 23. Februar 2018 mit der Begründung Widerspruch, dass ihm zum Vertragspreis lediglich Standardgeräte angeboten würden, die er bereits habe. Hiermit habe er bereits vor dem Hörsturz Probleme gehabt. Jetzt habe sich sein Hörvermögen weiter verschlechtert. Es seien beim Akustiker insgesamt 5 verschiedene Geräte getestet worden. Eines davon habe sich als tauglich erwiesen. Die Kassengeräte hätten seinen Hörverlust hingegen nicht im Geringsten ausgleichen können. Er fügte einen Kostenvoranschlag des Akustikers vom 05. Januar 2018 bei, mit welchem ihm Geräte des Typs Oticon Dynamo SP6 (Hilfsmittel-Nr. 13.20.10.0258), volldigitale 6-kanalige Geräte mit einer Verstärkung von 75 dB bei 1,6 kHz, zum Gesamtpreis von 4.220 Euro angeboten wurden.
- 6
Die Antragsgegnerin zog zunächst einen Anpassbericht der Firma W. Hörakustik vom 16. März 2018 bei, wonach mit aufzahlungsfreien Geräten (Volta HP C, Hilfsmittel-Nr. 13.20.10.0336, 4kanaligen Geräten mit ebenfalls 75 dB Verstärkungsleistung) im Vergleich zu den angebotenen Geräten ein um 5 Prozentpunkte schlechteres Sprachverstehen erzielt wurde (60 statt 65 % ohne, 15 statt 20 % mit Störschall).
- 7
Im hierauf von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten des MDK vom 28. März 2018 teilte die Gutachterin Dr. Radtke mit, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Neuversorgung nicht erfüllt seien, da im Vergleich zu 2014 keine signifikante Hörverschlechterung nachweisbar sei. Nach Eingang weiterer Unterlagen führte die Gutachterin unter dem 09. April 2018 ergänzend aus, dass das getestete zuzahlungsfreie Hörgerät eine annähernd gleiche Sprachverständlichkeit erziele, wie der beantragte Hörgerätetyp, weshalb aus Wirtschaftlichkeitsgründen die Versorgung hiermit vorzuziehen sei.
- 8
Mit Schreiben vom 10. April 2018 lehnte die Antragsgegnerin eine Hörgeräteversorgung über den Vertragspreis hinaus ab, da das getestete zuzahlungsfreie Hörgerät Volta HP C zum Ausgleich des vorliegenden Hörschadens geeignet sei. Welche Geräte der Akustiker zum Vertragspreis abgebe, sei zudem allein seine kaufmännische Entscheidung.
- 9
Hiergegen erhob der Antragsteller am 02. Mai 2018 Widerspruch. Mit zuzahlungsfreien Geräten sei bei ihm gerade im Störgeräusch und in größeren Gruppen kein ausreichendes Sprachverständnis möglich. Sein Hörstatus sei derzeit so schlecht, dass eine Verständigung nicht möglich und er dringend auf neue Hörgeräte angewiesen sei.
- 10
Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2018 zurück, da das getestete zuzahlungsfreie Hörgerät zum Behinderungsausgleich geeignet und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots vorzuziehen sei.
- 11
Hiergegen hat der Antragsteller am 09. Juli 2018 Klage vor dem Sozialgericht Schwerin erhoben (S 25 KR 203/18) und zugleich beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Versorgung mit den streitigen Geräten zu verpflichten.
- 12
Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe sieben Hörgeräte von zwei Herstellern getestet und nur das beantragte Hörgerät habe seinen Hörverlust ausgleichen können. Es könne am besten auf das Hören im Alltagsleben angepasst und eingestellt werden. Mit dem zuzahlungsfreien Volta HP C sei ein Sprachverstehen hingegen nicht möglich. Er könne sich kaum noch verständigen und sei finanziell nicht in der Lage, aus eigenen Mitteln den Differenzbetrag in Höhe von 1300,- € aufzubringen. Die psychischen Belastungen, nicht mehr am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können, seien unerträglich geworden.
- 13
Die Antragsgegnerin hat ein weiteres Gutachten des MDK vom 24. Januar 2019 vorgelegt, in welchem ausgeführt wird, dass sich bei einem Vergleich der audiologischen Befunde der HNO-Klinik von 2017 und 2018 mit den vorliegenden Befunden von 2014 keine signifikante Hörverschlechterung feststellen lasse, womit sich bereits eine vorzeitige Neuversorgung nicht begründen lasse. Sie hat die Ansicht vertreten, es liege weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor.
- 14
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden HNO-Ärztin und HNO-Klinik Schwerin, Prof. Dr. J., sowie erneut Anpassberichte und Stellungnahmen der Hörgeräteakustikerin beigezogen, auf deren Inhalt jeweils Bezug genommen wird.
- 15
Das Sozialgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 14. März 2019 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass nach summarischer Prüfung das bisherige Ermittlungsergebnis eher gegen einen Anspruch des Antragstellers auf Versorgung mit dem Hörgerätesystem Dynamo SP 6 spreche. Die Hörgeräteakustikerin habe ein nahezu identisches Sprachverstehen mit dem zuzahlungsfreien Hörgerät Volta HP C bestätigt. Prof. J. habe hingegen keine Messung des Sprachverstehens mit dem Volta HP C vorgenommen Damit sei die Behauptung des Antragstellers unglaubhaft, mit diesem Gerät sei ein Hören und Sprachverstehen nicht möglich. Auch lasse sich eine signifikante Hörverschlechterung seit 2014 nicht feststellen. Es sei daher dem Antragsteller zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, zumal sein finanzielles Unvermögen, den Differenzbetrag zwischen dem Festbetrag und dem Preis des begehrten Hörgerätes vorerst selbst zu zahlen, nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei.
- 16
Gegen den Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 15. April 2019, mit welcher er sein Begehren weiterverfolgt. Prof. J. habe im Juni 2018 durchaus Messungen mit dem (streitigen) Gerät Dynamo SP 6 vorgenommen. Die Ergebnisse seien dem Sozialgericht übersandt worden. Durch die Weigerung der Antragsgegnerin, ihn mit den streitigen Geräten zu versorgen, sei ihm ein Hören und Verstehen nicht möglich.
- 17
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
- 18
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgericht Schwerin vom 14. März 2018 zu verpflichten, ihn mit Hörgeräten des Typs Oticon Dynamo SP 6 beidseits zu versorgen.
- 19
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 20
die Beschwerde zurückzuweisen.
- 21
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
II.
- 22
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Eilantrag des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen.
- 23
Wegen des rechtlichen Beurteilungsmaßstabes für den hier in Rede stehenden Eilrechtsanspruch wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angegriffenen Beschluss Bezug genommen. Einen Anordnungsanspruch hat das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend damit verneint, dass sich nicht feststellen lässt, dass ein ausreichender Ausgleich der Hörbeeinträchtigung des Antragstellers mit den vergleichsweise angepassten zuzahlungsfreien Geräten nicht gewährleisten lässt.
- 24
Dabei geht der Senat mit der überzeugenden Rechtsprechung des BSG davon aus, dass im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich eine Versorgung beansprucht werden kann, die ein weitest mögliches Aufschließen zu den Verständigungsmöglichkeiten hörgesunder Menschen ermöglicht, sodass grundsätzlich auch ein nur geringer Gewinn an zusätzlichem Wortverstehen einen Anspruch auf ein technisch besseres Gerät zu begründen vermag. Allerdings muss sich hierzu der entsprechende Hörgewinn auch objektivieren lassen, wofür der eigene, subjektive Eindruck des Versicherten regelmäßig nicht ausreichen kann. Nach dem dem Senat vorliegenden Anpassbericht der Akustikerin aus März 2018 lässt sich ein derartiger Hörgewinn durch die streitigen Oticon-Geräte im Verhältnis zu den zuzahlungsfrei angebotenen Audio Service-Geräten Volta HP C ebenfalls nicht objektivieren. Zwar wird im Messprotokoll sowohl mit als auch ohne Störschall ein um jeweils 5 Prozentpunkte besseres Sprachverstehen angegeben. Hierbei handelt es sich jedoch nach den eigenen Angaben der Akustikerin, die auch von den Erkenntnissen des Senats aus einer Vielzahl weiterer Verfahren übereinstimmen, um Abweichungen, die sich innerhalb der Messtoleranzen bewegen und daher nicht geeignet sind, einen messbaren Gebrauchsvorteil hinreichend zu belegen.
- 25
Im Hauptsacheverfahren wird ggf. durch weitere Anpassprotokolle oder auch durch Sachverständigengutachten aufzuklären sein, ob sich der vom Antragsteller subjektiv erlebte Gebrauchsvorteil der streitigen Geräte verifizieren lässt. Dabei wird auch dem Vortrag des Antragstellers näher nachzugehen sein, dass insgesamt sieben Geräte vergleichend angepasst worden seien, sodass weitere Messprotokolle vorliegen dürften. Besonderes Augenmerk dürfte auch auf die Frage zu richten sein, ob hierbei auch weitere zum Festbetrag erhältliche Geräte getestet worden sind und/oder ob Geräte mit geringeren Zuzahlungen als die streitigen in die Auswahl einbezogen worden sind, schließlich ob zur bestmöglichen Versorgung (insbesondere des linken Ohrs) des Antragstellers nicht noch ganz andere Geräte in Betracht zu ziehen sind. Die Tatsache, dass sich der Antragsteller im Juni 2018 in den Helios Kliniken mit nur einem von zwei Geräten vorstellte, spricht dafür, dass die konkrete hier streitige Versorgung als suboptimal anzusehen ist.
- 26
Entgegen der Auffassung des MDK und des Sozialgerichts kann ein Anspruch des Antragstellers jedenfalls nicht an den Voraussetzungen für eine vorzeitige Wiederversorgung scheitern. Zum einen hat die Beklagte die Erforderlichkeit der Wiederversorgung bereits mit (für sie) bindendem Verwaltungsakt vom 09. Februar 2018 bestätigt. Zum anderen liegen auch die medizinischen Voraussetzungen hierfür (§ 31 Satz 2 der Hilfsmittel-Richtlinien) tatsächlich vor. Eine fortschreitende Hörverschlechterung seit der letzten Versorgung im November 2014 war bereits im Rahmen der stationären Behandlung des Antragstellers im November 2011 eingetreten, als insbesondere der Hörverlust auf dem in erster Linie maßgeblichen, weil besseren rechten Ohr von 40 % auf 55 % zugenommen hatte. Erst recht aber mit dem Audiogramm der Helios Kliniken Schwerin aus Juni 2018, welches einen Hörverlust rechts von nunmehr 75 %, mithin eine hochgradige Schwerhörigkeit ausweist, steht die Erforderlichkeit einer vorzeitigen Neuversorgung außer Zweifel, zumal der Versicherte bislang mit Geräten der (zumindest für das linke Ohr) ungeeigneten Hilfsmittelgruppe 13.20.12. ausgestattet war. Im Hinblick auf diese Progredienz der Erkrankung wird für den weiteren Versorgungsweg schließlich zu erwägen sein, vor einer abschließenden Produktentscheidung ggf. weitere, leistungsfähigere Geräte einzubeziehen. Dabei kann der Antragsgegnerin nur angeraten werden, bei diesem schwierigen Versorgungsfall ihren Obhuts- und Informationspflichten (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 3 KR 20/08 R) gegenüber dem Antragsteller nachzukommen, da für diesen der erforderliche Überblick über die Marktlage und geeignete Angebote auch bei zumutbarer Anstrengung kaum zu erlangen ist. Die Festbetragsregelung enthebt die Krankenkassen nicht von ihrer Pflicht, für die ausreichende Versorgung der Versicherten Sorge zu tragen (BSG, a.a.O.). Der bloße Hinweis an einen betagten Versicherten darauf, dass allein der Akustiker entscheide, welche Geräte er zum Vertragspreis abgebe und welche nicht, erscheint weder ausreichend noch überhaupt zielführend.
- 27
Angemerkt sei schließlich, dass der Senat es dahinstehen lässt, ob der für einen erfolgreichen Eilantrag erforderliche Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sein kann, wenn die streitigen Geräte zumindest für einige Monate (jedenfalls bis Juni 2018) zur Verfügung gestanden haben, bei der Kontrolluntersuchung durch Prof. Dr. J. (rechts) getragen wurden, gleichwohl aber keinerlei Angaben zum weiteren Verbleib der Geräte gemacht werden. Eine letztlich zur Vorwegnahme der Hauptsache führende Verpflichtung zur Versorgung scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Versicherte (leihweise oder aufgrund eines Ratenzahlungsvertrages) über die streitigen Hilfsmittel tatsächlich verfügt.
- 28
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- SGG § 177 1x
- 25 KR 203/18 1x (nicht zugeordnet)
- 3 KR 20/08 1x (nicht zugeordnet)