Urteil vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (7. Senat) - L 7 R 18/15

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 18. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; für das erstinstanzliche Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind insoweit nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) als Fahrer eines sogenannten „Velo.-Taxis.“ auf der Bundesgartenschau A-Stadt vom 23. April bis zum 11. Oktober 2009.

2

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung forderte das Finanzamt Schwerin die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf, einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der insgesamt zehn für die Klägerin im Rahmen von „Dienstleistungsverträgen“ tätigen Fahrer von sogenannten Velotaxis zu stellen. Daraufhin beantragten sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene zu 1) unter dem 27. August 2009 bei der Beklagten nach § 7 a Abs. 1 SGB IV festzustellen, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV nicht vorliege. In dem Vordruck V027 wurde hierzu angegeben, der Beigeladene sei seit dem 1. Mai 2009 Ernährungsberater und Fahrer eines Velotaxis (Fahrradtaxi). Die Tätigkeit bestehe im Transport von Gästen mit Fahrradtaxen auf der Bundesgartenschau 2009 und im Stadtgebiet A-Stadt sowie in der touristischen Führung der Gäste; die Tätigkeit umfasse die selbstständige Akquise und Planung von Einsatzzeiten. Auftraggeber seien die Fahrgäste (Gäste der BUGA 2009 und der Stadt A-Stadt) und die Velotaxi A-Stadt GbR; die bisherige Tätigkeit als selbstständiger Ernährungsberater werde durch das Auftragsverhältnis Velotaxi ergänzt; Kunden seien vorhanden. Der Beigeladene habe keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einzuhalten, ihm würden keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) der Tätigkeit erteilt. Die Klägerin könne das Einsatzgebiet des Beigeladenen nicht ohne dessen Zustimmung verändern. Die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften sei nicht von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig. Das unternehmerische Handeln des Beigeladenen sei dahin zu beschreiben, dass die Fahrer der Velotaxen ihren Einsatz selbstständig planten, und über die Kundenaufträge entscheiden würden. Es bestehe keine Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der Einsatzleistung. Die Preise würden teilweise vorgegeben. Sonderfahrten und eigenes Gewerbe seien kalkuliert.

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Zur weiteren Begründung des Antrages wurde der Dienstleistungsvertrag der Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1) vom 21. April 2009 beigefügt:

4
        

„§ 1 Vertragsgegenstand/Leistungen           

        

1.    

Der Auftraggeber erteilt dem freien Mitarbeiter mit Wirkung ab dem 23.04.2009 folgenden Auftrag:

        

Die Beförderung von Personen während der Öffnungszeiten der Bundesgartenschau A-Stadt 2009 (BUGA) auf dem Gelände der BUGA sowie in der A-Stadt Innenstadt, mit einem Velotaxi. Insbesondere gehören folgende Tätigkeiten zum übernommenen Auftrag:

        

- Der An- und Abtransport der Velotaxis von der A.straße A-Stadt zum Sammelplatz

- Beförderung von Personen auf, zum und vom BUGA-Gelände

- Kommunikation mit den Fahrgästen über die Sehenswürdigkeiten und Attraktionen der BUGA während der Fahrt; Weitergabe der in der Personalschulung und Einweisung erhaltenen Informationen über die BUGA an die Fahrgäste.

        

2.    

Der Auftragnehmer bestätigt durch Vorlage, dass er im Besitz eines gültigen Führerscheins der Klasse 3 ist und mindestens das 18 Lebensjahr vollendet hat.

        

3.    

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Beförderung der Fahrgäste unter Berücksichtigung sämtlicher im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten durchzuführen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer zum sorgfältigen Umgang mit den ihm überlassenen Gerätschaften. Auf die ausgehändigte und von beiden Seiten unterschriebene Belehrung bzgl. Umgang und Wartung des Velotaxi wird Bezug genommen. Der Auftragnehmer haftet für Schäden am Velotaxi die aus unsachgemäßem Umgang sowie aus mutwilliger Zerstörung entstehen.

        

 4.     

Der Auftragnehmer übernimmt die volle Gewähr für eine einwandfreie, fach- und sachgerechte Ausführung der Vertragsleistungen unter Berücksichtigung der überlassenen Unterlagen und der mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen. Der freie Mitarbeiter haftet für alle Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft dem Auftraggeber, dessen Kunden oder Dritten zufügen. Wird der Auftraggeber von Kunden oder Dritten für diese Schäden in Anspruch genommen, so hat der freie Mitarbeiter den Auftraggeber hiervon freizustellen.

        

5

§ 2 Weisungsfreiheit/Auftragserfüllung/Status           

        

1.    

Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch diese Vereinbarung zwischen ihnen kein Arbeitsverhältnis entstehen soll. Insbesondere unterliegt der freie Mitarbeiter bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen des Auftraggebers. Gegenüber Angestellten der Firma hat der freie Mitarbeiter keine Weisungsbefugnis.

        

2.    

Der freie Mitarbeiter ist grundsätzlich in der Wahl von Ort und Zeit seiner Tätigkeit frei. Er verpflichtet sich jedoch, seine Dienstleistungen während der Öffnungszeiten der BUGA auf dem Gelände der BUGA gegenüber den Kunden des Auftraggebers anzubieten. Der genaue Einsatz richtet sich nach § 3. Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich auch, den Auftraggeber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, falls er an der Auftragserfüllung verhindert ist.

        

3.    

Der freie Mitarbeiter hat die Leistungen nicht in Person zu erbringen; er kann sich zur Erfüllung des Auftrags auch anderer Personen bedienen. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistungen bleibt er dem Auftraggeber gegenüber verantwortlich.

        

4.    

Für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belange hat der freie Mitarbeiter selbst Sorge zu tragen. Gleiches gilt für eine etwa erforderliche Gewerbeanmeldung. Dies in der vertraglichen Vergütung einkalkuliert. Der Auftragnehmer bestätigt dem Auftraggeber mit seiner Unterschrift unter diesen Vertrag, dass er die erhaltenen Vergütungen gegenüber seinem Finanzamt selbständig melden wird.

6

§ 3 Arbeitsaufwand/Betriebliche Anwesenheit           

        

1.    

Art und Umfang der dem freien Mitarbeiter übertragenen Aufgaben machen einen Zeitaufwand von ca. 40 Stunden pro Woche an 7 Tagen erforderlich.

        

2.    

Der genaue Arbeitsaufwand wird jeweils individuell nach Dienstplan festgelegt. Der Auftragnehmer erhält diesen rechtzeitig vor Auftragsübernahme ausgehändigt.

        

3.    

Im Übrigen unterliegt der freie Mitarbeiter in der Ausgestaltung seiner Arbeitszeit keinen Einschränkungen.

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§ 4 Vergütung           

        

1.    

Der freie Mitarbeiter erhält pro geleisteter und nachgewiesener Fahrt ein Honorar von:

        

 Fahrten mit 2 Personen € 6,00 pro Fahrt

 Fahrten mit 1 Person € 4,50 pro Fahrt

 (eine Fahrt entspricht ca 0,5 Zeitstunden)

        

2.    

Sofern der freie Mitarbeiter umsatzsteuerpflichtig ist, ist die Vergütung jeweils zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen. Die Umsatzsteuer ist auszuweisen. Der Auftraggeber wird hierüber mit einer Gutschrift abrechnen.

        

3.    

Mit der Zahlung der vorstehenden Vergütung sind alle Kosten des freien Mitarbeiters gegen den Auftraggeber (Steuern, Beiträge zur Berufsgenossenschaft, An- und Abfahrt, ein-schließlich aller Risiken wie Unfall, Krankheit, Tod) aus diesem Vertrag erfüllt. Ein Anspruch auf gesonderten Aufwendungsersatz besteht nicht. Der Auftraggeber trägt die Kosten einer Personen- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung; damit werden Schäden gegenüber den Kunden des Auftraggebers abgedeckt.

        

8

§ 5 Fälligkeit           

        

1.    

Das vereinbarte Honorar wird jeweils wöchentlich nach Gutschriftenerstellung durch den Auftraggeber fällig. Die Auszahlung erfolgt in bar gegen Empfangsbestätigung an den freien Mitarbeiter.

        

2.    

Die Auszahlung erfolgt gegen Vorlage der Ticketnachweise über die geleisteten Fahrten, sowie nach dem nach Dienstplan geleisteten Arbeitsaufwand.

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§ 6 Einweisung, Wartung, Kleidung           

        

1.    

Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer in sein Tätigkeitsgebiet gesondert einweisen. Insbesondere wird der Auftraggeber eine Schulung über den Umgang und die Wartung der überlassenen Velotaxi, sowie über die BUGA abhalten.

        

2.    

Der Auftraggeber übernimmt die Wartung, Reparatur, Ersatz und Pflege von Verschleißteilen. Die Verfügbarkeit über ein funktionsfähiges und dem Straßenverkehr taugliches Velotaxi wird vom Auftraggeber gewährleistet.

        

3.    

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die Dienstbekleidung in Form von Jacken, T-Shirts sowie Pullover. Diese sind je nach Wetterlage vom Auftragnehmer während der Dienstzeiten zwingend zu tragen.

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§ 7 Konkurrenz/Verschwiegenheit/Datengeheimnis           

        

1.    

Der freie Mitarbeiter darf auch für andere Auftraggeber tätig sein, soweit diese nicht in unmittelbarem Wettbewerb zum Auftraggeber stehen.

        

2.    

Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, über die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordene betriebliche Interna, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, auch nach Vertragsende Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren.

        

3.    

Dem freien Mitarbeiter ist nach § 5 BDSG untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den vertragsgemäßen Zwecken zu erheben, zu verarbeiten, Dritten bekannt zu geben oder zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. Bedient sich der freie Mitarbeiter dritter Personen als Erfüllungsgehilfen, haben sich diese ebenfalls schriftlich auf das Datengeheimnis zu verpflichten; für die Abgabe entsprechender Erklärungen ist der freie Mitarbeiter dem Auftraggeber gegenüber verantwortlich.

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§ 8 Vertragslaufzeit/Kündigung           

                 
        

Die Vereinbarung wird befristet für den Zeitraum der BUGA vom 23.04.2009 bis zum 11.10.2009 abgeschlossen. Sie verlängert sich nicht ohne eine gesonderte schriftliche Vereinbarung. Vor Ablauf der Befristung kann die Vereinbarung mit einer Frist von 3 Werktagen zum Ende einer Kalenderwoche gekündigt werden.

                 

§ 9 Ausschlussklausel           

        
                 

Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen, Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen.

        

12

§ 10 Vereinnahmung und Vertragsstrafe           

        

1.    

Der Auftragnehmer vereinnahmt im Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers die ihm gegenüber Kunden berechneten Fahrtkosten. Die Höhe wird vom Auftraggeber bestimmt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die vereinnahmten Fahrtkosten vollständig dem Auftraggeber am Ende des Dienstes zu erstatten. Der Verlust von Geldbeträgen geht zu Lasten des Auftragnehmers.

        

2.    

Der Auftragnehmer verpflichtet sich alle in der Dienstzeit vorgenommenen Fahrten ausschließlich gegen Vergabe von Tickets abzurechnen. Er verpflichtet sich auch, alle abgerechneten Tickets gegenüber dem Auftraggeber offen zu legen.

        

3.    

Bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen Abs. 1 und Abs. 2 wird der Auftragnehmer eine \/ertragsstrafe von € 200,00 für jeden Arbeitstag It. Dienstplan zahlen.

13

§ 11 Schlussbestimmungen/Nebenabreden/Schriftform           

        

1.    

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

        

2.    

Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden i. S. v. § 305b BGB mit einem vertretungsbefugten Vertreter des Auftraggebers. Im Übrigen kann das Formerfordernis nicht durch mündliche Vereinbarung, konkludentes Verhalten oder stillschweigend außer Kraft gesetzt werden.

        

3.    

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelungen dieses Vertrags eine von den Vertragsparteien nicht beabsichtigte Lücke aufweisen.“

14

Darüber hinaus fügte die Klägerin zur Begründung das Schreiben ihres Steuerberaters Walden vom 21. August 2009 an das Finanzamt A-Stadt dem Antrag bei. Hierin hieß es zusammengefasst, die Auffassung des Finanzamtes zum Status der Auftragnehmer werde nicht geteilt. Zwar werde eingeräumt, dass einzelne Vertragsregelungen für sich genommen auch für ein Anstellungsverhältnis sprechen könnten, diese Elemente dürften allerdings bei nahezu jedem Dienstleistungsvertrag zu finden sein. Das Gesamtbild der maßgeblichen Verhältnisse spreche für eine selbstständige Tätigkeit. Der Beigeladene zu 1) sei nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Die Arbeitszeiten seien nicht genau geregelt. Die Angabe „ca. 40 Stunden an sieben Tagen die Woche“ sei eine grobe Zeitplanung für den Auftragnehmer. Nach Punkt drei der Regelung unterliege der Auftragnehmer bei seiner Arbeitszeit keinen Einschränkungen. Er entscheide, wann er tätig werde. Er werde dann vom Auftraggeber entsprechend in den Dienstplan aufgenommen. Die grobe Zeitplanung in „ca. 40 h“ sei aufgenommen worden, damit der Auftragnehmer einschätzen könne, welchen zeitlichen Rahmen er für diesen Auftrag einplanen müsse. Der Auftragnehmer werde seine Einsatzzeiten in eigener Einteilung regelmäßig darauf abstimmen, wann mit Besucherströmen bei der BUGA zu rechnen sei. Er nehme selbstständig Auftragsfahrten an, stimme Termine mit den Fahrgästen ab und koordiniere Sonderfahrten durch das Stadtgebiet. Nur der Auftragnehmer entscheide, ob er eine Fahrt annehme oder nicht. Darüber hinaus solle mit der Regelung aus Sicht des Auftraggebers sichergestellt werden, dass das übergebene Fahrzeug während der BUGA Öffnungszeiten auch bewegt werde und der beauftragte Dienstleister tatsächlich tätig werde. Eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers sei auch deshalb auszuschließen, weil dieser sich selbst Angestellten bedienen dürfe. Richtig sei, dass ein Dienstplan erstellt worden sei. Allerdings entschieden die Dienstleister, zu welchen Zeiten sie fahren würden. Der Plan sei für den Auftraggeber, um nachzuvollziehen, welches Velotaxi wann unterwegs sei. Darüber hinaus erfolge die Planung, ob für bestimmte Zeiten weitere Auftragnehmer beauftragt werden müssten. Die BUGA sei wöchentlich insgesamt ca. 90 Stunden geöffnet. Im Dienstleistungsvertrag sei aufgeführt, dass der Auftragnehmer in „Wahl von Ort und Zeit seiner Tätigkeit frei“ sei. Das Arbeitsmittel „Velotaxi“ werde vom Auftraggeber gestellt. Dies sei der Besonderheit der von der Velotaxi A-Stadt GbR mit der WEMAG AG A-Stadt geschlossenen Verträge geschuldet. Laut dieser Verträge stelle die WEMAG AG A-Stadt die Velotaxen. Die Velotaxi A-Stadt GbR verpflichte sich diese zu betreiben. Von einem „festen Arbeitsplatz“ könne nicht ausgegangen werden. Das Einsatzgebiet der Velotaxen sei auf das Gebiet der BUGA und der Stadt A-Stadt festgelegt. Im Übrigen sei auch diese Regelung dem Vertrag mit der WEMAG A-Stadt GmbH geschuldet. Dies sei nachvollziehbar, da die WEMAG ausdrücklich den Werbeeffekt in der Stadt A-Stadt wünsche. Richtig sei, dass Dienstbekleidung zu tragen sei. Dies lasse jedoch nicht auf ein Anstellungsverhältnis schließen, da auch andere selbstständige Dienstleister Dienstbekleidung zu tragen hätten. Es erscheine nachvollziehbar, dass die BUGA insgesamt ein einheitliches Bild habe abgeben wollen. Auch lasse die Honorierung der Dienstleister gerade nicht auf einen Arbeitnehmerstatus schließen. Die Möglichkeit der Kürzung des Arbeitslohnes auf 0,0 € bzw. eine reine Leistungsvergütung sei in einem Arbeitsverhältnis eher untypisch.

15

Auch trügen die Fahrer der Velotaxen zweifellos das finanzielle und berufliche Risiko aus ihrer Tätigkeit. Sie müssten es schaffen, ausreichend Fahrgäste zu befördern, um nicht mit einem Verlust abzuschließen. Die Aufwendungen für die Abrechnung, Anmeldung und Verwaltung der Unternehmen stellten ein finanzielles Risiko dar. Hinzu träten weitere finanzielle Verpflichtungen, die ohne adäquate Einnahmen zu einem finanziellen Verlust führen würden. Aufzuführen seien in diesem Zusammenhang auch das Risiko aus einer Vertragsstrafe sowie das Berufsunfallrisiko. Die Offenlegung der Abrechnung erfolge zwingend zum Nachweis der geleisteten Fahrten/Einsatzstunden. Auch hier ergebe sich kein Unterschied zu selbstständigen Unternehmern. Als weitere Punkte, die klar für eine Selbstständigkeit der Auftragnehmer sprächen, seien anzuführen:

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- es gebe keine Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung

- der Auftragnehmer unterliege bei der Ausgestaltung keinen Weisungen, er habe kein Weisungsrecht gegenüber Angestellten des Auftraggebers

- es verbleibe allein in der Entscheidung des Auftragnehmers einen Auftrag durchzuführen bzw. die Fahrgäste zu transportieren.

- der Auftragnehmer habe eine eigene – vertraglich vereinbarte – Verantwortung zur steuerlichen Erfassung und sozialen Absicherung

- nicht zuletzt sei auch der Wille der Vertragsparteien maßgeblich, dass ein Arbeitsverhältnis ausdrücklich nicht vereinbart und gewünscht sei.

- der Auftragnehmer dürfe auch gegenüber anderen Auftraggebern tätig werden

17

Dies träfe auf einige der beauftragten Auftragnehmer auch zu. Diese hätten bereits vor diesem Auftrag ein eigenes Gewerbe unterhalten.

18

Schließlich fügte die Klägerin und der Beigeladene zu 1) dem Antrag noch die Rechnung des Beigeladenen zu 1) 521/2009 vom 20. August 2009 über Fahrdienstleistungen ab April bis zum 21. August 2009 über eine Gesamtsumme von 2.911,50 € bei (die wöchentlichen Abrechnungen schwanken zwischen 63,- € und 304,50 € je Woche).

19

Mit zwei inhaltsgleichen Schreiben vom 19. Januar 2010 hörte die Beklagte die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) dazu an, dass beabsichtigt sei, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen. Zur Begründung hieß es zusammengefasst, aus den vorgelegten vertraglichen und dargestellten tatsächlichen Verhältnissen ergäben sich folgende Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis:

20

- Arbeitsort und Zeit würden vom Auftraggeber stark eingegrenzt.

- Das Velotaxi stelle der Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung. Der Beigeladene zu 1) setze keinerlei eigene Betriebsmittel ein.

- Der Auftraggeber stelle unentgeltlich Dienstkleidung zur Verfügung, der Auftragnehmer sei vertraglich verpflichtet diese zu tragen.

- Der Auftragnehmer sei verpflichtet gewesen, an einer Personalschulung teilzunehmen.

- Die Vergütung erfolge pauschal pro Fahrt. Der Auftragnehmer habe keine Möglichkeit, den Fahrpreis mit den Endkunden zu verhandeln, da dieser vom Auftraggeber festgelegt werde.

21

Als Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit sei anzuführen, dass der vorliegende Vertrag keine arbeitnehmertypischen Regelungen zu Urlaubsanspruch bzw. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall enthalte.

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Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

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Der Steuerberater der Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 17. März 2010 unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens dahin Stellung, dass wohl kaum von einer starken Eingrenzung hinsichtlich des Arbeitsortes gesprochen werden könne. Im Übrigen sei dies aber auch der Tatsache geschuldet, dass die WEMAG AG A-Stadt als Auftraggeber der Velotaxi A-Stadt GbR, die Velotaxen als Promotion-Aktion im Stadtgebiet habe eingesetzt wissen wollen. Entsprechende Werbebanner seien an den Taxen angebracht gewesen. Eine Promotion außerhalb des Stadtgebietes erscheine für einen innerstädtischen Versorger wenig sinnvoll. Diese Vorgabe sei entsprechend an die Fahrer (Dienstleister) weitergegeben worden. Darüber hinaus habe es bei jedem einzelnen Fahrer gelegen, über seinen Einsatzbereich zu entscheiden. Da die BUGA mit potentiellen Fahrgästen sehr gut frequentiert gewesen sei, würden sich die Fahrer aus dem Eigeninteresse heraus viele Fahrten durchzuführen, regelmäßig für das BUGA Gelände entschieden haben. Hinsichtlich der Arbeitszeit habe keine Einschränkung vorgelegen. Die Fahrer hätten sich gemeldet, an welchen Tagen und in welchen Zeiten sie hätten fahren wollen. Sie seien dann entsprechend in den Dienstplan aufgenommen worden. Dass solch ein Plan für die Gesellschaft zwingend notwendig sei, um den Einsatz der 10 eigenen Taxen zu gewährleisten, dürfte nachvollziehbar sein. Dieser Plan sei allerdings in keiner Weise als reine Anordnung des Auftraggebers zu verstehen. Darüber hinaus seien die Fahrer auch selbstständig für die Ausgestaltung ihrer täglichen Arbeitszeit verantwortlich gewesen. Die Fahrer hätten frei über die Pausen und Fahrzeiten entschieden. Ihnen habe es auch frei gestanden, Aufträge abzulehnen. Es treffe zu, dass die „Arbeitsgeräte“ vom Auftraggeber kostenfrei gestellt worden seien. Auch hier wurde die Gestellung der Velotaxen von der WEMAG AG an die Velotaxi A-Stadt GbR im Wesentlichen an die Fahrer weitergegeben. Darüber hinaus habe die Wartung der überlassenen Velotaxen den Dienstleistern oblegen. Ähnlich verhalte es sich mit der „Dienstkleidung“. Die Fahrer sollten „vom Bild her“ in die Promotionsaktion der WEMAG AG passen, die Bekleidung sei daher von der WEMAG AG und nicht der Klägerin an die Fahrer zur Verfügung gestellt worden. Auf der Bekleidung seien Aufdrücke der WEMAG AG und nicht der Klägerin angebracht gewesen. Die Verpflichtung, an einer Einweisung über den Umgang und Wartung von Velotaxen teilzunehmen, stelle kein maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar. Es sei unzutreffend, dass der Fahrpreis von den Fahrern nicht habe verhandelt werden können. Zwar habe es Vorgaben über die Preise der einzelnen geleisteten Fahrten gegeben. Allerdings habe es den Fahrern hier oblegen, Rabatte für längere Fahrten, weite Anfahrten, bei Abholung der Fahrgäste und Pauschalen für Touren auszuhandeln. Insoweit habe der Fahrer direkten Einfluss auf den Fahrpreis gehabt. Dass die Klägerin Fahrpreisvorgaben gemacht habe, sei bei 10 eingesetzten Velotaxen klar nachvollziehbar. Es mache wenig Sinn, sich durch freies Unterbieten der Fahrer intern Konkurrenz zu schaffen. Darüber hinaus sollte ein einheitliches Bild nach außen gewahrt bleiben.

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Nachdem der Steuerberater Walden auf Anforderung der Beklagten eine Vertretungsvollmacht sowohl der Klägerin als auch des Beigeladenen zu 1) vom 5. August 2009 vorgelegt hatte, wies die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. Juni 2010 den Steuerberater als Bevollmächtigten zurück.

25

Darüber hinaus stellte die Beklagte mit zwei inhaltsgleichen Bescheiden vom 23. Juni 2010 sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber dem Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Fahrer eines Velotaxis bei der Velotaxi A-Stadt GbR seit dem 23. April 2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nummer 1 SGB V), der Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 1 SGB XI), der Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III) beginne mit Aufnahme der Beschäftigung am 23. April 2009. Zur Begründung hieß es unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Anhörung und dem Vortrag des Steuerberaters, dass insgesamt die Merkmale für eine versicherungspflichtige Beschäftigung überwögen. Kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit liege vor, wenn zwar die Annahme bestimmter Aufträge abgelehnt werden könne, bei Annahme jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfolge. Sozialversicherungsrechtlich relevant seien die Umstände ab Annahme des Einzelauftrages, insbesondere bei der tatsächlichen Leistungserbringung. Maßgebliche eigene Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne einer selbstständigen Tätigkeit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort sowie Art und Weise der Tätigkeit bestünden nicht. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Fahrer eines Velotaxis sei nicht in einem hohen Maße durch eigene Entscheidungsfreiheit gekennzeichnet gewesen. Die zu erbringenden Leistungen seien klar definiert und erforderten keine bis ins Detail gehende Arbeitsanweisungen mehr. Es bestehe für den Beigeladenen zu 1) nach den vertraglichen Regelungen die Verpflichtung, auch über den Zeitraum der BUGA hinaus, die vom Auftraggeber gestellte Dienstbekleidung zu tragen. Laut den vertraglichen Regelungen sei die Vergütung festgelegt. Eine relative Preisbestimmung sei deshalb nicht erkennbar. Das Vorliegen eines für die selbstständige Tätigkeit typischen unternehmerischen Risikos sei zu verneinen, weil der Beigeladene zu 1) weder eigenes Kapital noch eigene Betriebsmittel in erheblichem Umfang einsetze, durch die bei Erzielung geringerer Umsätze die Gefahr des Verlustes bestehe. Dass der Beigeladene zu 1) die Möglichkeit habe, für weitere Auftraggeber/Arbeitgeber tätig zu werden und auch tatsächlich tätig sei, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht zwangsläufig aus. Auch abhängig Beschäftigte könnten mehrere Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig eingehen. Es sei vielmehr für jedes Vertragsverhältnis im Einzelnen festzustellen, ob die Tätigkeitsmerkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit überwögen. Die Versicherungspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung beginne aufgrund einer Beschäftigung mit dem Tag der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses. Die Versicherungspflicht beginne daher am 23. April 2009.

26

Hiergegen richtete sich der anwaltliche Widerspruch vom 22. Juli 2010, der sowohl für die Klägerin als auch den Beigeladenen zu 1) erhoben wurde. Zur Begründung hieß es zusammengefasst, von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sei immer nur dann auszugehen, wenn nach arbeitsrechtlichen Bewertungen ein Arbeitsverhältnis bestehe. Bereits diese Voraussetzungen würden für den Beigeladenen zu 1) nicht erfüllt. Die Parteien hätten keinen Arbeitsvertrag im Sinne des Dienstvertragsrechts schließen wollen. Dies werde insbesondere daraus deutlich, dass die vertraglich geschuldete Dienstleistung gerade nicht persönlich zu erbringen gewesen sei. Unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens des zurückgewiesenen Steuerberaters hat die Prozessbevollmächtigte zusammengefasst ausgeführt, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen des Promotionsgebietes in der Wahl seines Standortes mit dem Velotaxi völlig frei gewesen sei und selbst dafür verantwortlich gewesen sei, sich einen Standort zu wählen, an welchem er die größtmögliche Chance auf die Akquise von Fahrgästen gehabt habe. Es seien mithin keine konkreten Abfahrts- und Ankunftsorte vorgegeben gewesen. Auch konkrete Routen seien nicht vorgegeben worden. Auch liege keine Einschränkung der Arbeitszeit durch die Auftraggeberin vor. Der vorgegebene zeitliche Umfang von ca. 40 Stunden/7-Tage-Woche sei lediglich für die Klägerin notwendig gewesen, um einen gewissen Kalkulationsrahmen für die durch den Beigeladenen zu 1) abgerechneten Fahrten zu Grunde legen zu können. Darüber hinaus sei der Beigeladene jedoch in der zeitlichen Ausgestaltung seiner Fahrttätigkeit vollkommen frei gewesen. Die Erstellung eines „Dienstplans“ sei lediglich erforderlich gewesen, um – wiederum zur Erfüllung des durch die WEMAG AG erteilten Promotionsauftrags – zu gewährleisten, dass an allen Öffnungstagen der BUGA auch Fahrer eingesetzt seien. Diese, zwingend für die Klägerin erforderliche Koordination der Fahrer zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung gegenüber der WEMAG AG stelle jedoch keine Einschränkung der Arbeitszeit dar. Insofern habe der Beigeladene die Möglichkeit gehabt, den Umfang von 40 Stunden/Woche an drei Tagen zu fahren oder jeden Tag lediglich ca. sechs Stunden tätig zu sein. Auch die Durchführung von Pausen sei ausschließlich in sein Ermessen gestellt gewesen. Im Übrigen habe der Kläger sehr wohl Betriebsmittel eingebracht, er habe nämlich im Rahmen der an ihn beauftragten Fahrten seine körperliche Arbeitskraft sowie sein Wissen über die Routen, die Sehenswürdigkeiten auf den Strecken und die Fahrtziele eingebracht. Soweit die Beklagte auf die Gestellung der Velotaxen und die Dienstkleidung abstelle, müsste konsequenterweise ein Beschäftigungsverhältnis zur WEMAG AG und nicht zur Klägerin angenommen werden. Eine Verpflichtung zur Teilnahme des Beigeladenen an der Personalschulung sei dem Dienstleistungsvertrag nicht zu entnehmen. Ungeachtet dessen wäre auch die verpflichtende Teilnahme kein ausschlaggebendes Kriterium für eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Die im Dienstleistungsvertrag enthaltene Vergütungsregelung sei lediglich eine interne Regelung zwischen den Vertragsparteien ohne Außenwirkung. Die Vergütungsregelung beinhalte eine Abrechnung nach durchgeführten und nachgewiesenen Fahrten. Sie sei tendenziell mit einer Art Werklohn zu vergleichen. Der Beigeladene sei nicht verpflichtet gewesen, die Preise an seine Fahrgäste weiterzugeben, sondern habe höhere oder auch niedrigere Preise vereinbaren können. Der Beigeladene habe auch die Möglichkeit gehabt, Fahrgäste ohne Erhebung eines Fahrpreises zu befördern. Jedoch habe er diese Fahrten dann nicht nachweisen können und hierfür auch keine Vergütung erhalten.

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Mit zwei gleichlautenden Widerspruchsbescheiden jeweils vom 11. Juli 2011 wies die Beklagte die Widersprüche sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber dem Beigeladenen zu 1) zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 64 bis 70 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

28

Mit der hiergegen gerichteten Klage vom 3. August 2011 haben die Klägerin als auch im Wege der subjektiven Klagenhäufung der nunmehrige Beigeladene zu 1) ihr Begehren vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin unter Bezugnahme auf die Begründung aus dem Widerspruchsverfahren weiterverfolgt.

29

Die Prozessbevollmächtigte der damaligen Kläger zu 1) und 2) hat beantragt,

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die Bescheide vom 23 Juni 2010 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. Juli 2011 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger zu 2) nicht bei der Klägerin zu 1) versicherungspflichtig beschäftigt war.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 hat das SG Schwerin die Klage abgewiesen und hierbei der Klägerin zu 1) die Kosten des Verfahrens auferlegt und weiter festgestellt, dass Kosten des Klägers zu 2) nicht zu erstatten seien.

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Zur Begründung – auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird – hat es ausgeführt, die Kläger zu 1) und 2) seien durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert, da diese Bescheide nicht rechtswidrig seien. Der Kläger zu 2) sei als abhängig Beschäftigter während seiner Tätigkeit als Fahrer eines Velotaxis für die Klägerin zu 1) anzusehen und damit sozialversicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die rechtliche Bewertung, ob es sich bei der Tätigkeit des Klägers zu 2) um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handele, richte sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Sowohl nach dem Vorbringen der Kläger zu 1) und 2) als auch dem Inhalt der Verwaltungsakte und insbesondere des Dienstvertrages zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) habe die Kammer keine wesentliche Abweichung hinsichtlich der praktizierten Vertragsbeziehung zwischen den Klägern gegenüber den Vereinbarungen des „Dienstvertrages“ feststellen können. Vorliegend sei davon auszugehen gewesen, dass sich die Kläger zu 1) und 2) so verhalten hätten, wie sie es vertraglich vereinbart haben. Danach sei der Kläger zu 2) als Fahrer mit einem sogenannten „Velotaxi“, das durch die Klägerin zu 1) gestellt und unterhalten worden sei, während der BUGA 2009 in A-Stadt in dem vertraglich vereinbarten Einsatzgebiet (BUGA Gelände und Schweriner Innenstadt) gegen eine vorher bestimmte Vergütung und aufgrund eines vorher festgelegten Preisgefüges ausschließlich für die Klägerin zu 1) in einer von der Klägerin zu 1) gestellten Arbeitskleidung tätig gewesen. Darüber hinaus habe der Kläger zu 2) gegenüber der Klägerin zu 1) einem Wettbewerbsverbot in einer gleichen Tätigkeit gegenüber anderen oder in eigener Regie unterlegen. Unmaßgeblich sei, dass sich die Klägerin zu 1) in einem weiteren Vertragsverhältnis zur WEMAG AG befunden habe und von dieser sowohl die Betriebsmittel als auch die Arbeitskleidung erhalten habe. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger zu 2) und der WEMAG AG habe nicht bestanden. Soweit die Kläger zu 1) und 2) einwendeten, der Kläger zu 2) sei hinsichtlich der Vertragsgestaltung gegenüber seinen Fahrgästen insoweit frei gewesen, als dass dieser auch habe Fahraufträge ablehnen können, möge dies zutreffen, spreche jedoch nicht gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da diese Handlungsweise dem grundsätzlichen Erwerbscharakter der Tätigkeit des Klägers zu 2) widersprechen würde, wirklichkeitsfremd sei und damit nicht zu erwarten gewesen sei. Auch der Umstand, dass der Kläger zu 2) die Routen, soweit sie durch sein Einsatzgebiet beschränkt gewesen seien, was vorliegend in der Natur der Sache liege, habe frei wählen können, spreche dies nicht gegen eine abhängige Beschäftigung, weil diese Routen durch die Sehenswürdigkeiten des BUGA Geländes oder der Innenstadt vorbestimmt seien und insoweit Teil der Arbeitsaufgabe gewesen seien. Insoweit unterscheide sich der Kläger zu 2) nicht wesentlich von einem angestellten Taxi- oder Busfahrer bei Stadtbesichtigungen. Entscheidend sei darüber hinaus das Fehlen eines Unternehmensrisikos des Klägers zu 2). Soweit unwidersprochen dargestellt, habe der Kläger zu 2) ausschließlich Betriebsmittel der Klägerin zu 1) zur Durchführung seiner Tätigkeit genutzt. Auch die Kosten der Betriebsmittel hätten nicht den Umfang erreicht, der zum Beispiel für die Ausführung der Tätigkeit eines Toningenieurs in einem kostenintensiven Tonstudio erforderlich wäre. Insofern gehe der in Bezug genommene Vergleich auf das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 23 Januar 2009 (Aktenzeichen: L 1 KR 26/08) fehl. Vorliegend sprächen daher wesentliche Kriterien im Sinne der Gesamtwürdigung der Tätigkeit des Klägers zu 2) für die Klägerin zu 1) dafür, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sowohl nach dem Vertragsinhalt, als auch nach den praktizierten-tatsächlichen-Verhältnissen vorgelegen habe. Die Kostenentscheidung bezogen auf die Klägerin zu 1) folge aus § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hinsichtlich des Klägers zu 2) folge die Kostenentscheidung aus § 193 SGG.

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Gegen das den früheren Klägern jeweils am 21. Januar 2015 zugestellte Urteil richtet sich die allein von der früheren Klägerin zu 1) (Velotaxi A-Stadt GbR, vertreten durch die Geschäftsführer ) erhobene Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens heißt es, das SG A-Stadt habe das Vorbringen der Beteiligten einseitig und ausschließlich zum Nachteil der Kläger betrachtet. Es habe hierbei schlichtweg die dargelegten vertraglichen Regelungen zwischen den Klägern und deren Auftraggeber im Rahmen der Promotionsaktion während der BUGA missachtet. Die Klägerin sei gegenüber der WEMAG AG vertraglich verpflichtet gewesen, die von dieser gestellten Velotaxis und die Kleidung zu verwenden und für die ordnungsgemäße Unterhaltung Sorge zu tragen. Die Fahrer seien auf den vom Auftraggeber vorgegebenen räumlichen Bereich nicht beschränkt gewesen. Die Fahrer seien auch nicht an die in den Verträgen vorgesehene Vergütung gebunden gewesen. Sie hätten jederzeit einen höheren oder niedrigen Preis mit den Fahrgästen aushandeln oder diese auch kostenlos befördern können. Auch die freie Wahl der Fahrzeiten, der Standorte etc. habe des SG schlichtweg nicht berücksichtigt. Zudem hätte das SG zur weiteren Sachaufklärung und Beurteilung der selbstständigen Tätigkeit der Fahrer diese als Zeugen vernehmen können. Die Velotaxifahrer seien nicht an die Weisungen der GbR gebunden gewesen.

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Die Klägerin beantragt,

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in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Schwerin vom 18. Dezember 2014 zum Aktenzeichen S 1 R 511/11 wird der Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. nicht versicherungspflichtig bei der Klägerin beschäftigt war.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung heißt es, bezüglich des nunmehrigen Vortrages, die Fahrer hätten jederzeit einen anderen Preis zahlen können, werde auf das frühere Vorbringen verwiesen, wonach der Klägerin bei zehn eingesetzten Velotaxen nicht daran gelegen gewesen sei, durch freies Unterbieten der Fahrer untereinander intern eine Konkurrenz zu schaffen. Auch habe das einheitliche Bild nach außen gewahrt bleiben sollen. Hier komme klar zum Ausdruck, dass die Klägerin die Unternehmerin gewesen sei, die die Vorgaben gemacht habe. Ein unternehmerisches Handeln des Beigeladenen zu 1) hingegen sei kaum vorhanden.

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Mit Beschluss vom 16. September 2015 hat der Senat den früheren Kläger zu 2) beigeladen (Beigeladener zu 1)) sowie die Schwenninger BKK, Pflegekasse bei der Schwenninger BKK und die Bundesagentur für Arbeit.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das SG A-Stadt in dem angefochtenen Urteil vom 18. Dezember 2014 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2011 abgewiesen. Die Klägerin ist hierdurch nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz. Der Beigeladene zu 1) war als Fahrer eines Velotaxis auf der Bundesgartenschau A-Stadt vom 23. April bis zum 11. Oktober 2009 versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf das angefochtene Urteil sowie in entsprechender Anwendung von § 136 Abs. 3 SGG auf die Begründung des Bescheides der Beklagten vom 23. Juni 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2011 Bezug und macht sich die dortigen Ausführungen nach eigener Überprüfung zu Eigen. Sowohl die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden als auch das SG A-Stadt im angefochtenen Urteil haben entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zutreffend festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als Fahrer eines Velotaxis auf der BUGA 2009 eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei der Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vergl. Urteil des BSG vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R). Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den gesamten Umständen des Einzelfalles nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vergl. Urteil des BSG vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R – m. w. N. auf die Rechtsprechung).

45

Maßgeblich ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen ist. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben Letztere den Ausschlag. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vergl. Urteil des BSG vom 24. Januar 2007, a. a. O., m. w. N. auf die Rechtsprechung).

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Ausgangspunkt der Betrachtung ist damit, wie die Beklagte und das SG A-Stadt zutreffend erkannt haben, der mit dem Beigeladenen zu 1) von der Klägerin abgeschlossene „Dienstleistungsvertrag“ vom 21. April 2009. Zwar ist insoweit durchaus zu beachten, dass die Parteien dieses Vertrages gemäß § 2 offensichtlich gerade kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vereinbaren wollten, sondern von einer selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) ausgegangen sind. Jedoch findet die bürgerlich-rechtliche Vertragsfreiheit dort ihre Grenzen, wo sie in Widerspruch zum zwingenden öffentlichen Recht, hier in Form von § 7 SGB IV steht. Die von der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) praktizierte Beziehung war rechtlich nur als versicherungspflichtige Beschäftigung zulässig. Denn wie die Beklagte und das SG Schwerin mit zutreffenden Erwägungen festgestellt haben, war der Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin umfassend eingegliedert. Ihm wurde das Betriebsmittel (Velotaxi) gestellt, auch die Pflege und Wartung des Velotaxis wurde komplett von der Klägerin übernommen. Der Beigeladene zu 1) hatte Dienstkleidung zu tragen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hatte er keinerlei Spielraum bei der Gestaltung der Fahrpreise. § 10.1 des Dienstleistungsvertrages sah hier eindeutig vor, dass die Höhe der dem Kunden berechneten Fahrkosten vom Auftraggeber bestimmt wurde. Der Beigeladene zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat bestätigt, dass dies auch tatsächlich so praktiziert wurde. Eine „unternehmerische Freiheit“ des Beigeladenen zu 1) als Velotaxifahrer ist keinesfalls zu erkennen. Er hatte beim täglichen Beginn seiner Arbeit das Velotaxi in der A-Straße in A-Stadt abzuholen und sich sodann zu einem Sammelplatz zu begeben, wo eine Frau S. die anstehenden Sonderfahrten auf die Velotaxifahrer verteilte. Dass der Beigeladene zu 1 hierbei die Möglichkeit hatte, eine anstehende Sonderfahrt abzulehnen, macht ihn nicht zum selbstständig Tätigen. Erst mit Übernahme des tatsächlichen Arbeitsauftrages ist die Frage zu klären, ob dieser übernommene Auftrag dem Typus der selbstständigen Tätigkeit oder der abhängigen Beschäftigung entspricht. Zutreffend hat das SG A-Stadt insoweit darauf hingewiesen, dass sich die tatsächliche Tätigkeit des Klägers kaum von der Tätigkeit eines (angestellten) Taxifahrers unterscheidet. Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin wird insbesondere auch durch das streng regulierte Abrechnungssystem mittels „Ticket“ deutlich. Der einzelne Velotaxifahrer hatte hier keine Möglichkeit, die Höhe seiner Vergütung zu steuern. § 4 des Dienstleistungsvertrages regelte hier die Höhe der Vergütung für den Fahrer. Insoweit sei ergänzend angemerkt, dass die Höhe dieser Vergütung keinesfalls für eine selbstständige Tätigkeit spricht. Denn der Kläger konnte bei „voller Auslastung“, je nachdem ob er mit einem oder zwei Fahrgästen unterwegs war, lediglich einen Stundenlohn von 9 bzw. 12 € generieren. Demgegenüber hatten die Fahrgäste einen festgelegten Tarif von 20 € (eine Person) bzw. 30 € (2 Personen) je Stunde an die Klägerin zu entrichten.

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Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass die in § 2. 3 des Dienstleistungsvertrages geregelte Möglichkeit der Leistungserbringung durch Dritte ein Merkmal ist, das für eine selbstständige Tätigkeit spricht. Jedoch hat der Beigeladene zu 1) in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat am 25. September 2019 eindrücklich klargemacht, dass dies für ihn überhaupt keine realistische Möglichkeit darstellte. Es ist auch für den Senat schwer vorstellbar, wie ein unbeteiligter Dritter ohne die fachliche Einweisung und die Kenntnis von den Betriebsabläufen den Beigeladenen zu 1) als Velotaxifahrer hätte vertreten können. Vielmehr liegt nahe, dass die entsprechende Vertragsklausel lediglich aufgenommen worden ist, um die gewollte selbstständige Tätigkeit zu dokumentieren. Hierfür spricht bereits die Stellung in § 2 des Vertrages. Tatsächlich mit Leben erfüllt wurde diese Regelung jedoch nicht.

48

Die erforderliche Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles spricht eindeutig für eine Beschäftigung i. S. d. § 7 SGB IV.

49

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Da das Berufungsverfahren auf Klägerseite allein von der Velotaxi GbR als Arbeitgeber geführt worden ist, lag für das Berufungsverfahren keine Gerichtskostenfreiheit nach § 183 SGG vor. Da jedoch im erstinstanzlichen Verfahren trotz der Verbindung getrennter Klagen ein einheitlicher Streitgegenstand bei subjektiver Klagenhäufung vorliegt (vergl. Urteil des BSG vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R) und damit ein gerichtskostenpflichtiger Kläger zusammen mit einem nach § 183 SGG gerichtskostenfreien Kläger geklagt haben, setzt sich für das erstinstanzliche Verfahren die Gerichtskostenfreiheit durch. Im Gegensatz zur Auffassung des SG A-Stadt hält der Senat insoweit eine „gespaltene Kostenentscheidung“ für nicht angezeigt. Im Ergebnis war damit das erstinstanzliche Verfahren insgesamt als gerichtskostenfrei nach § 183 SGG zu beurteilen, wobei entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine Erstattung von notwendigen außergerichtlichen Kosten weder für die Klägerin zu 1) noch für den Kläger zu 2) in Betracht kam. Für das Berufungsverfahren war hingegen von einem gerichtskostenpflichtigen Verfahren auszugehen. Der frühere Kläger zu 2) war nunmehr als (notwendig) Beigeladener an dem Verfahren zu beteiligen. Da er keinen eigenen Sachantrag gestellt hat, war er nicht an den Gerichtskosten zu beteiligen. Die Erstattung von außergerichtlichen Kosten kam jedoch gleichfalls nicht in Betracht.

50

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 SGG sind nicht ersichtlich.

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