Urteil vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (7. Senat) - L 7 R 107/15

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 17. April 2015 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

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Die am 29. Juni 1969 geborene Klägerin durchlief nach ihren Schulabschluss von 1986 bis 1988 erfolgreich eine Ausbildung zur Facharbeiterin für Schreibtechnik und war hieran anschließend als Sekretärin ca. zwei Jahre tätig. Zuletzt war sie bis November 2011 als stellvertretende Hausdame in einem Apartmenthaus versicherungspflichtig beschäftigt.

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Am 28. Februar 2013 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung wies sie auf Herzrhythmusstörungen bzw. Rückenbeschwerden hin. Die Beklagte zog einen Befundbericht nebst medizinischer Unterlagen des behandelnden Kardiologen Dr. K. sowie von der Allgemeinmedizinerin P. bei, ferner berichtete der behandelnde Orthopäde Dr. P. über den Gesundheitszustand der Klägerin. Ebenfalls gelangte ein Bericht des Klinikum Karlsburg über eine stationäre Behandlung der Klägerin vom 2. bis 6. Mai 2013 zu den Akten. Darüber hinaus erstattete die Arbeitsmedizinerin Dr. K. B. vom Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten ein Gutachten. In dem Gutachten vom 17. Mai 2013 wurden bei der Klägerin folgenden Diagnosen gestellt:

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- Wiederkehrende symptomatische Herzrhythmusstörungen

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- Kardiomyopathie mit guter Herzfunktionsbreite

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- Kleines persistierendes Foramen ovale, kontrollbedürftig.

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Als Nebendiagnosen wurden Brustimplantate beidseits sowie wiederkehrende Lendenwirbelsäulenbeschwerden ohne wesentliche funktionelle Einschränkung von der Gutachterin benannt. Bei der Klägerin bestünden anamnestisch seit 1995 Herzrhythmusstörungen. Eine weiterführende Diagnostik sei ambulant im Jahre 2012 durch Dr. K. erfolgt. Es seien ventrikuläre Extrasystolen gesichert worden. In der anschließenden stationären Diagnostik im Klinikum Karlsburg mittels transthorakaler Echokardiografie und Herzkatheter-Untersuchung habe eine relevante koronare Makroangiopathie ausgeschlossen werden können. Hinsichtlich der bekannten ventrikulären Extrasystolen sei eine Betablocker-Therapie begonnen worden. Bei der klinischen Untersuchung hätten sich aktuell keine kardiopulmonalen Dekompensationszeichen gezeigt. Der Blutdruck sei monoton gewesen, im EKG habe sich ein normfrequentierter Sinusrhythmus gefunden. Eine wesentliche Einschränkung der Klägerin in der Alltagsbewältigung könne gutachterlich nicht erkannt werden, eine Einschränkung der Herzfunktion sei im Klinikum Karlsburg ausgeschlossen worden. Die vom Klinikum Karlsburg begonnene Betablocker-Therapie sei nicht fortgesetzt worden. Im Hinblick auf die geschilderten orthopädischen Beschwerden hätten sich bei der klinischen Untersuchung keine Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates gefunden. In kritischer Gesamtschau der vorhandenen medizinischen Unterlagen und den bei der Begutachtung erhobenen Befunden sei eine quantitative Leistungsminderung bei der Klägerin nicht festzustellen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt werde für die Klägerin aus sozialmedizinischer Sicht ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ständig im Sitzen, überwiegend im Stehen und im Gehen, in Tagschicht, Früh- und Spätschicht und Nachtschicht festgestellt. Auszuschließen seien das Heben und Tragen von schweren Lasten ohne Hilfsmittel, häufiges Arbeiten auf höheren Leitern und Gerüsten, Arbeiten unter erhöhter Unfallgefahr.

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Mit Bescheid vom 27. Mai 2013 lehnte daraufhin die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Voraussetzung für Rente wegen Erwerbsminderung sei u. a., dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht.

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Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass ihre Herzerkrankung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Sie sei nicht mehr in der Lage, 40 Stunden zu arbeiten.

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Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2013 den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Ergänzend führte die Beklagte aus, die Klägerin könne noch folgende Arbeiten verrichten: Leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr, überwiegend im Stehen und Gehen, ständig im Sitzen, in Tages-, Früh-, Spät- und Nachtschicht, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten ohne Hilfsmittel, ohne häufiges Ersteigen von höheren Leitern und Gerüsten, ohne erhöhte Unfallgefahr. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien bei der Begutachtung berücksichtigt worden. Zudem hätten auch weitere fachspezifische Befunde bei der Begutachtung vorgelegen.

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Mit ihrer am 8. Oktober 2013 vor dem Sozialgericht (SG) Stralsund erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung weiterverfolgt. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen weder in der Lage, unter den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes eine Tätigkeit auszuüben, noch könne sie etwa aktuell an einer beruflichen Reha-Maßnahme teilnehmen. Zudem weise sie Symptome auf, die darauf hindeuteten, dass sie unter Depressionen leide, die ihre Leistungsfähigkeit erheblich einschränkten. Möglicherweise liege hier auch eine Fehlverarbeitung der bei ihr festgestellten Unregelmäßigkeiten des Herzrhythmusses vor. So werde auch von den behandelnden Ärzten durchgehend von Luftnot bei Belastung, rezidivierender Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Kopfschmerz bei Stress und ähnlichem berichtet. Sie leide unter Konzentrationsstörungen und Nervosität.

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Das SG Stralsund ist von dem Antrag der Klägerin ausgegangen,

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den Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung und hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Die Herzleistungsbreite sei normal, wesentliche psychische Beschwerden seien weder im Antrags- noch im Widerspruchsverfahren geltend gemacht worden. Die Klägerin sei auch nicht in nervenärztlicher Behandlung. Auch durch den Hausarzt werde keine psychiatrische Diagnose mitgeteilt.

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Das SG hat zunächst Befundberichte von der die Klägerin behandelnden Fachärztin für Allgemeinmedizin B. G. vom 11. April 2014 sowie der behandelnden Internistin Dipl.-Med. O. vom 19. August 2014 eingeholt. Beide haben unter Übersendung weiterer medizinischer Unterlagen ausgeführt, dass sie mit der Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin durch die Gutachterin Dr. B. übereinstimmten bzw. hat Dipl.-Med. O. ausgeführt, die im Gutachten aufgeführten kardiologischen Befunde stimmten mit ihren erhobenen Befunden weitgehend überein, nur die Leistungsbreite in der Ergometrie sei diesmal geringer gewesen. Der epikritischen Beurteilung von Dr. B. stimme sie im Wesentlichen zu, d. h. im Hinblick auf die Möglichkeit der Verrichtung von Arbeiten von sechs Stunden für leichte bis zeitweise auch mittelschwere Arbeiten.

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Die Klägerin hat dann ergänzend vorgetragen, es sei Betroffenen meist selbst nicht bewusst, wie die Symptome einer Depression einzuordnen seien bzw. gehöre es zum Krankheitsbild, dass die Betroffenen sich meist nicht eingestehen mögen, dass die von ihnen als belastend empfundenen Symptome einer solchen Erkrankung zugeordnet sein könnten. Diese Erkrankungen würden viel zu spät erkannt und behandelt. Das Chronifizierungsrisiko solcher Erkrankung sei recht hoch, wie die medizinische Literatur belege.

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Nach Hinweis des SGs bezüglich der Erfolglosigkeit der Klage bzw. darauf, dass eine weitere Begutachtung von Amts wegen nicht beabsichtigt sei, hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass vor ihrem Umzug nach A-Stadt ihr durch eine behandelnde Ärztin Antidepressiva verschrieben worden seien, die sie allerdings nicht vertragen habe. Dreiviertel der Patienten mit Depressionen litten unter rezidivierenden depressiven Störungen und sie klage nach wie vor über klassische Anzeichen wie Einschlafstörungen Kreuzschmerzen, Migräne Schwäche, Müdigkeit usw. Auch sei ein Befundbericht des Neuchirurgen Dr. M. einzuholen.

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Die die Klägerin behandelnde Internistin Dr. N. hat in ihrem Bericht mitgeteilt, sie habe die Klägerin letztmalig am 12. Dezember 2007 behandelt. Dr. M. hat über eine einmalige Vorstellung der Klägerin bei Lumbalgien am 19. März 2012 berichtet und einen MRT-Befund als Anlage übersandt.

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Später ist seitens der Klägerin dann mitgeteilt worden, dass sie Anfang Dezember 2014 wegen anhaltender Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule bzw. Halswirbelsäule einen „MRT-Termin“ verschrieben bekommen habe. Auch die Hausärztin habe darauf hingewiesen, dass sie seit 2012 unter rezidivierenden LWS- und HWS-Syndrom leide. Es liege daher nahe, dass es sich bei den von ihr beklagten Schmerzen um die Verschlimmerung eines länger anhaltenden Zustandes handele.

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Das SG Stralsund hat, nach Anhörung der Beteiligten, durch Gerichtsbescheid vom 17. April 2015 die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das Leistungsvermögen der Klägerin reiche noch aus, um sechs Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Hierbei folge die Kammer den Feststellungen im Gutachten der Dr. B.. Deren Ausführungen ständen auch im Einklang mit den von der Kammer eingeholten Befundberichten der behandelnden Ärzte. Wesentliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Klägerin ergäben sich auch nicht aus den zahlreichen ärztlichen Unterlagen bzw. Mitteilungen der behandelnden Ärzte. Es handele sich auch zum Teil um Behandlungen der Klägerin vor der hier maßgeblichen Rentenantragstellung bei der Beklagten. So sei es irrelevant, soweit die Klägerin etwa vortrage, ihr seien vor dem Umzug nach Stralsund von den damals behandelnden Ärzten Antidepressiva verschrieben worden. Aus keinem der eingeholten Befundberichte ergäben sich Hinweise auf eine behandlungsbedürftige und rentenrechtlich relevante depressive Symptomatik.

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Gegen den ihr am 21. April 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 19. Mai 2015 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Zur Begründung ist seitens der Klägerin zunächst ausgeführt worden, bei ihr lägen nicht nur allgemeine Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung vor, vielmehr habe sie auch eine familiäre medizinische Vorgeschichte, die nachvollziehbar mache, dass sie Arbeitsversuche mehrfach habe abbrechen müssen. Sie habe angegeben, dass beide Eltern herzkrank gewesen seien. Auch arbeitete etwa die Herzklappe ihrer Mutter nur noch zu 30 %, die Großmutter sei von heute auf morgen an einem Schlaganfall gestorben. Ihr Vater sei an einer Herzkrankheit gestorben. Ein Onkel sei wegen Herzversagen im Jahr 2002, während sie ihn zum Arzt begleitet habe, wegen Herzversagen zusammengebrochen. Im Übrigen befinde sie sich seit Juni 2015 in psychiatrischer Behandlung. Sie leide auch derzeit unter vermehrtem „Herzstolpern“.

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Die Klägerin beantragt,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 17. April 2015 aufzuheben, sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2013 zu verurteilen, ihr ab 1. März 2013 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie erhält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

29

Der Senat hat von folgenden die Klägerin behandelnden Ärzten Befund- und Behandlungsberichte angefordert, wobei diesen zum Teil weitere medizinische Unterlagen beigefügt waren: Vom Neurochirurgen Dr. M. vom 2. November 2015; vom Orthopäden Dr. N. vom 2. November 2015; vom Internisten Dr. L. vom 10. November 2015, von der Allgemeinmedizinerin P. vom 10. November 2015, vom Chirurgen Dr. J. vom 16. November 2015 sowie von der Internistin Dipl.-Med. O. vom 2. Dezember 2015 und vom Oberarzt K. von der U Tagesklinik aus A-Stadt.

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Der Senat hat weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Dr. E. vom 15. Dezember 2016. Dr. E. ist in seinem Gutachten vom 15. Dezember 2016 zusammenfassend zu folgender Diagnosestellung:

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- Dysthymie (anhaltende, ängstliche Depression mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren)

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- Somatoforme autonome Funktionsstörung des Herz- und Kreislaufsystems im Rahmen einer abhängigen und passiven Persönlichkeitsakzentuierung.

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Zusätzlich bestünden die in den Akten aufgeführten kardiologischen, neurologischen und orthopädischen Diagnosen. Unter Berücksichtigung der bestehenden internistischen und orthopädischen Diagnosen seien der Klägerin lediglich leichte körperliche Arbeiten zuzumuten. Arbeiten in geschlossenen Räumen, bei vollständigem Schutz vor Nässe, Kälte, Hitze/Zugluft seien möglich. Arbeiten in Wechselschicht und im Akkord seien aus psychiatrischer Sicht nicht möglich, da diese zu einer erhöhten psychischen Anspannung führten und zu einer Verschlechterung des depressiven Erlebens und der somatoformen autonomen Funktionsstörung des Herz-Kreislaufsystems führen könnten. Die Arbeiten könnten überwiegend im Sitzen, im Stehen und Gehen ausgeübt werden; Arbeiten an laufenden Maschinen seien aktuell aus psychiatrischer Sicht möglich. Die aufgeführten psychiatrischen Diagnosen führten in der Summe zu einer Reduktion der psychischen Belastbarkeit. Somit seien der Klägerin lediglich leichte und überschaubare Tätigkeiten zuzumuten. Tätigkeiten, die eine erhöhte Anforderung an die Reaktionsfähigkeit sowie Aufmerksamkeit und Verantwortungsbewusstsein erforderten, seien ihr aktuell nicht möglich. Sie sei in der Lage, mindestens sechs Stunden arbeitstäglich leichte körperliche Arbeiten mit den aufgeführten Einschränkungen auszuüben. Begründet werde diese Einschätzung mit dem vorhandenen Funktionsniveau der Klägerin, sie sei in der Lage, ihren Alltag zu strukturieren. Sie trete für ihre Belange ein und sei in der Lage, sich zu versorgen. Lediglich mittelschwere und schwere körperliche Aktivitäten seien ihr nicht mehr zuzumuten. Die Klägerin verfüge über ein Führerschein und sei in der Lage, ein Fahrzeug zu führen. Nach eigenen Angaben fahre sie ungern Auto und vermeide Autobahnfahrten. Diese Schwierigkeiten könnten im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung besprochen und bearbeitet werden; aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Einschränkungen bezüglich der Fahrtauglichkeit. Aus seiner Sicht wäre eine detaillierte kardiologische und orthopädische Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu empfehlen (letzte kardiologische Stellungnahme 2014). Aufgrund der aktuell bestehenden psychiatrischen Diagnosen differiere die Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu dem im Verwaltungsgutachten dahingehend, dass aus seiner Sicht die Klägerin lediglich in der Lage sei, leichte körperliche Arbeiten vollschichtig mit den genannten Einschränkungen auszuüben. Der Sachverständige hat darüber hinaus noch einen klinischen Behandlungsbericht der U Tagesklinik vom 22. August 2016 übersandt.

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Weiter hat der Senat ein internistisch-kardiologisches Gutachten eingeholt. In ihrem Gutachten vom 28. Juni 2017 ist die Internistin Dr. M. zusammenfassend zu folgenden Diagnosen gelangt:

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1. Komplexe polymorphe ventrikuläre Extrasystolie

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2. Persistierendes Foramen ovale (Vorbefund)

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3. Invasiver Ausschluss einer koronaren Herzkrankheit.

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Im Vordergrund der geklagten Beschwerden der Klägerin stünden seit ca. 20 Jahren auftretende ventrikuläre Extrasystolen, die die Klägerin in ihrer Lebensqualität zunehmend und glaubhaft beeinträchtigten. Sie gebe eine zunehmende Belastungsdyspnoe sowie körperliche Schwächen an, die im Vergleich zu den Vorgutachten zugenommen habe. Da die Anzahl der Extrasystolen zugenommen habe, sei dies nachvollziehbar. Die daraus resultierenden Beschwerden hätten sich verfestigt und die Einschränkung der Lebensqualität scheine zugenommen zu haben. Die Klägerin könne nur noch leichte körperliche Arbeiten ausführen ohne Wechselschicht, ohne Zwangshaltung, ohne Arbeiten im Bücken, Strecken und Überkopf und Arbeiten an laufenden Maschinen. Die Klägerin könne maximal drei Stunden im Sitzen arbeiten, wobei die Frage nach der Konzentration eine wesentliche Rolle spiele. Da die Extrasystolen von der Klägerin als stark belastend empfunden würden, müsse man hier eventuell einen Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen empfehlen. Eine 6-stündige tägliche Arbeitsleistung sei der Kläger nicht möglich, da sie bereits nach einer Leistung von 50 Watt aufgrund einer Luftnot und zunehmender Extrasystolen in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Im Hinblick auf das Verwaltungsgutachten von Dr. B. sei zum jetzigen Zeitpunkt der dort genannte zeitliche Umfang von zumutbaren Tätigkeiten von sechs Stunden und mehr nicht mehr möglich. Nicht zugestimmt werden könne auch Dr. E. bezüglich der Einschätzung des Leistungsvermögens. Die Therapiemöglichkeiten seien aus kardiologischer Sicht nicht voll ausgeschöpft, sodass eine weitere Therapie möglicherweise auch im Rahmen eines stationären Aufenthaltes anzustreben sei. Bis zur erforderlichen Behandlung sei sie nicht voll auf dem Arbeitsmarkt einsetzbar, sodass eine Intensivierung der kardiologischen Behandlung und eine Nachbegutachtung in einem Jahr empfohlen werde.

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Die Beklagte hat gegenüber dieser Bewertung Einwände erhoben. Soweit die Sachverständige aufgrund der Herzrhythmusstörungen eine Einschränkung des Leistungsvermögens auf Tätigkeiten unter drei Stunden sehe, sei dies nicht nachvollziehbar. Ventrikuläre Extrasystolen schränkten das Leistungsvermögen in der Regel nicht ein. Die Herzleistung sei normal. Die angegebene Dyspnoe sei ein sehr subjektives Kriterium. Es ergründe sich nicht, warum Tätigkeiten ausschließlich oder überwiegend im Sitzen nicht sechs Stunden durchgeführt werden könnten, solche Tätigkeiten belasteten das Herz- und Kreislaufsystem nicht (z. Bsp. Bürotätigkeiten o. ä.). Es sei auch festzustellen, dass Untersuchungsbefunde durch die Sachverständige nicht konkret ausgewertet worden seien. So habe die Klägerin etwa im Dezember 2012 eine Belastbarkeit von 100 Watt bei geringem Herzfrequenzanstieg und geringem Blutdruckanstieg erreicht. Abbruchkriterium sei die muskuläre Erschöpfung und nicht Herzrhythmusstörungen oder eine Luftnot gewesen. Im Januar 2014 sei in der Praxis der Dipl.-Med. O. eine Fahrradergometrie durchgeführt worden. Hier habe die Klägerin lediglich 75 Watt erreicht, Abbruchkriterium sei aber erneut die muskuläre Erschöpfung gewesen, nachweislich nicht die Luftnot. Im Dezember 2014 habe die Klägerin bei einer erneuten Fahrradergonometrieuntersuchung wiederum 75 Watt erreicht, allerdings mit etwas längerer Belastungszeit als in der Voruntersuchung. Auch hier sei Abbruchkriterium die muskuläre Erschöpfung und nicht die Luftnot gewesen.

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Hierzu befragt, hat die Sachverständige unter dem 7. Oktober 2017 ergänzend mitgeteilt, sie halte ihre Einschätzung aufrecht, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage sei, einer Tätigkeit nachzugehen. Korrespondierend mit den subjektiven Angaben der Klägerin liege eine Dauerleistungsgrenze vor, welche sich aus der letzten vollständig ergometrisch erbrachten Leistungsstufe (also 50 Watt) errechne, unterhalb von 25 Watt. Somit sei die dauerhafte Erbringung selbst körperlich leichten Arbeiten aktuell nicht möglich. Der Zusammenhang zwischen dem stark gehäuften Auftreten ventrikulären Extrasystolie, wie sie im vorliegenden Fall anzutreffen sei und einer sich entwickelnden linksventrikulären Funktionsstörung (auch ohne Einschränkung der linksventrikulären Ejektionsfraktion) sei schön längere Zeit bekannt und habe Eingang in die einschlägigen Leitlinien gefunden. Insoweit habe sie auch empfohlen, die Klägerin in einem Jahr erneut zu begutachten. Zumindest seit Februar 2014 sei die Klägerin nicht mehr in der Lage einer erwerbsmäßigen Tätigkeit nachzugehen.

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Nachfolgend hat der Senat ein weiteres internistisch-kardiologisches Gutachten von Dr. H., Chefarzt der H-Stadt des ums C-Stadt, vom 4. Juli 2018 eingeholt. Zuvor hatte die Klägerin u. a. einen Entlassungsbericht des KMG-Klinikums Güstrow vom 22. November 2017 im Hinblick auf einen dortigen stationären Aufenthalt vom 21. bis 23. November 2017 zu den Akten gereicht, der ebenfalls dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt worden ist.

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In seinem Gutachten vom 4. Juli 2018 hat der Sachverständige bei der Klägerin folgende Diagnosen gestellt:

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- Ventrikuläre Extrasystolie mit Zustand nach frustraner kathetergestützter Ablation 11/2017

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- Eisenmalgenanämie

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- Foramen ovale mit Vorhofseptumaneurysma ohne hämodynamisch wirksamen Shunt

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- Dysthymie

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- Prolaps nucleus pulposis HWS und LWS konservativ versorgt

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- Blasensenkung

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- Untergewicht

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- Restriktive Atemwegserkrankung leicht.

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Die beschriebenen Erkrankungen bestünden bis auf die Eisenmangelanämie seit vielen Jahren und seien zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18. Februar 2013 bereits beschrieben worden. Die Eisenmangelanämie sei leicht ausgeprägt und sei im Rahmen dieses Gutachtens erstmals diagnostiziert worden. Schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten seien aufgrund der hiermit verbundenen Anspannung und Ausschüttung von Katecholaminen nicht mehr möglich. Leichte körperliche Arbeiten könnten noch verrichtet werden, wobei Arbeiten im Akkord und in Wechselschicht aufgrund der damit verbundenen psychischen Anspannung und erhöhtem Stresshormonspiegel mit Gefahr der Herzrhythmusstörungen nicht mehr leidensgerecht seien. Arbeiten in Zwangshaltungen seien noch gelegentlich möglich. Arbeiten mit Steigen auf Leitern seien bei erhöhter Sturzgefahr aufgrund der Herzrhythmusstörungen nicht mehr verrichtbar; Arbeiten im Freien sowie in geschlossenen Räumen bei entsprechendem Schutz vor Nässe, Kälte, Hitze und Zugluft seien möglich. Arbeiten an laufenden Maschinen seien aufgrund der Verletzungsgefahr aufgrund der Herzrhythmusstörungen nicht mehr möglich. Die Arbeiten könnten überwiegend im Sitzen und zeitweise im Stehen und Gehen verrichtet werden. Der Klägerin seien noch mindestens sechs Stunden, jedoch nicht mehr als acht Stunden körperliche Arbeiten zumutbar. Es bestehe zwar eine signifikante Extrasystolie des Herzens und Eisenmangelanämie, diese wirkten sich jedoch hämodynamisch auf die kardiale und körperliche Leistungsfähigkeit nicht so schwerwiegend aus, als dass leichte Arbeiten und kognitive Funktionen dadurch behindert wären. Weitere (Zusatz-)Gutachten seien nicht erforderlich.

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Im Hinblick auf das Gutachten von Dr. B. sei anzuführen, dass nicht vollständige Übereinstimmung bestehe. Es bestehe bei der Klägerin eine signifikante ventrikuläre Extrasystolie, die sich nach dem Ablationsversuch im November 2017 habe bessern lassen. Die Klägerin sei bei der aktuellen Untersuchung nur über zwei Minuten mit 75 Watt belastbar gewesen und habe bei peripherer Erschöpfung und Dyspnoe die Belastung abbrechen müssen, sodass mittelschwere körperliche Arbeiten nicht mehr leidensgerecht seien. In Zusammenschau mit der echokardiografisch normalen linksventrikulären systolischen Funktion sei jedoch die kardiale Leistungsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten für mindestens sechs Stunden gegeben. Mit dem Gutachten von Dr. E. bestehe auch im Hinblick auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin für leichte körperliche Arbeiten vollschichtig eine Übereinstimmung. Mit dem Gutachten von Dr. G. sei er nicht voll umfänglich einverstanden. Insbesondere sei die Einschätzung, dass für die Klägerin im Sitzen nur leichte körperliche Arbeiten nur drei Stunden zumutbar wären, nicht durch die vorliegenden Befunde gestützt. Bei der aktuellen Fahrradergometrie sei die Klägerin über 75 Watt zwei Minuten belastbar gewesen, welches einer Dauerbelastung von 50 Watt entspreche. Darüber hinaus bestehe eine normale echokardiografische Funktion, sodass nicht von einer relevanten Herzleistungsschwäche ausgegangen werden müsse, obwohl das pro-BNP leicht erhöht sei. Weiterhin liege die Last an ventrikulären Extrasystolen im Schnitt nicht über 20.000 pro Tag. Es werde in der Literatur diskutiert, ob bei einer Grenze von 20.000 ventrikulären Extrasystolen pro Tag eine Kardiomyopathie (Herzleistungsschwäche) auch bei strukturell normalem Herzen aufträte. Bei der Klägerin fehlten jedoch echokardiografische Zeichen einer eingeschränkten linksventrikulären Form, die bei der Definition der Tachykardiomyopathie gefordert werde. Insofern sei es anhand der kardialen Befunde nicht begründbar, warum die Klägerin nur drei Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten könne.

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Die Klägerin hat sodann weiter vorgetragen, das sich für sie der Eindruck ergebe, dass sich bei ihr die Feststellung aus dem Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie „Bedeutung von psychosozialen Faktoren in der Kardiologie-Update 2018“ bewahrheite. Dort heiße es, dass die Assoziation zwischen psychosozialen Faktoren und Herz- Kreislauf-Erkrankungen durch verhaltensbezogene psychobiologische Mechanismen vermittelt werde. Hierbei sei wesentlich, dass die jeweiligen Faktoren und Mechanismen auf eine komplexe und teilweise noch nicht vollständig verstandene Weise interagierten. Da die eingeholten Gutachten zu verschiedenen Ergebnissen gelangt seien, werde angeregt, ein abschließendes übergreifendes Gutachten eines Psychokardiologen einzuholen.

54

Es ist dann eine „Bescheinigung“ (offensichtlich von Dr. G.) vom 13. September 2018 zu den Akten gereicht worden, worin es hieß, dass sich im Langzeit-EKG unter laufender Therapie mit Flecainid eine Zunahme der Anzahl ventrikulärer Extrasystolen verzeichnen lasse. Es sei ein Termin bei Frau Dr. G. vereinbart worden.

55

Weiter ist vorgetragen worden, dass die Klägerin im Helios Hanseklinikum in A-Stadt Konsultationen durchgeführt habe, die abgeschlossen worden seien. Es werde angeregt, den Befund beizuziehen sowie zur Abrundung des orthopädischen Bildes einen Befundbericht von Dr. N. in A-Stadt einzuholen, da die Klägerin in ihrer Bewegungsfähigkeit durch Kniebeschwerden eingeschränkt sei.

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Der Klägerin ist vom Senat mitgeteilt worden, dass sich das Gericht nur dann zur Beiziehung weiterer Unterlagen veranlasst sehe, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes bestünden. Derartiges sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Auch ist der Abschlussbericht des Helios Hanseklinikums A-Stadt vom 19. Dezember 2018 von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingereicht worden. In diesem Bericht der Klinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie heißt es u. a., die Klägerin leide unter einer mittelschweren Depression. Außerdem ist nach dem Bericht zu entnehmen, dass es der Klägerin generell nicht an dem Willen fehle sich behandeln zu lassen, vielmehr sehe sie sich einer Therapie bei niedergelassenen Psychologen derzeit nicht gewachsen. In dem Bericht heißt es weiter, die Klägerin sei dort vom 16. Oktober 2018 bis 21. Januar 2019 (!) in der psychosomatischen Sprechstunde im Rahmen supportiver Gespräche behandelt worden. Die Klägerin habe sich eine psychologische Begleitung gewünscht, da sie sich sehr um ihren Sohn sorge. Dieser sei von seiner Partnerin verlassen worden, er habe aus der Wohnung ausziehen müssen und brauche eine neue Perspektive, auch beruflich. Da er in der Vergangenheit oft sehr instabil gewesen sei, mache sie sehr viele Gedanken. Dies belaste sie so sehr, dass sie bei bestehender Herzinsuffizienz schnell in Stressreaktionen gerate, die sie nicht mehr verkrafte. Eine 3-monatige Behandlung in der Ambulanz sei vereinbart worden, auf das zusätzlich angebotene autogene Training habe sich die Klägerin nicht einlassen können. Sie berichte im Verlauf der Behandlung immer wieder vordergründig von einer sehr eingeschränkten Belastbarkeit aufgrund ihrer Herzerkrankung. Immer wieder habe sie Angst vor Aufregung benannt, sonst gehe es ihr schlecht. Sie würde sofort Herzprobleme bekommen und luftnötig sein. Zudem könne sie in solchen Situationen nicht mehr reden und bemerke starke Konzentrationsprobleme. Sie kämpfe seit vielen Jahren um die Rente, habe vorher viele Jahre Kämpfe mit dem Jugendamt geführt. Bei nicht ausreichender Ambivalenztoleranz und Introspektionsfähigkeit sowie deutlichem sekundären Krankheitsgewinn werde die Möglichkeit für eine psychotherapeutische Behandlung im Rahmen einer ambulanten Psychotherapie bei niedergelassenen Kollegen eher kritisch gesehen. Sie wünsche sich eine supportive Begleitung, um den Stress wegen der Rente besser aushalten zu können. Man gehe von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig, einer Dysthymia und einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des Herz-Kreislauf-Systems aus.

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Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass die gleichen Diagnosen etwa bereits das U 2016 zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. E. mitgeteilt habe. Eine andere Beurteilung des Leistungsvermögens sei somit auch nicht möglich. Der Senat hat darüber hinaus noch mitgeteilt, dass die Auffassung der Beklagten insoweit geteilt werde und eine weitere Begutachtung von Amts wegen nach wie vor nicht beabsichtigt sei.

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Weiter wurde dann noch im Oktober 2019 mitgeteilt, dass die Klägerin sich wegen ihrer Depression bei Herrn K. in der Tagesklinik A-Stadt in Behandlung befinde. Hieraufhin ist seitens des Senates angefragt worden, ob sich der Gesundheitszustand der Klägerin verschlimmert habe. Dass sich die Klägerin seit Jahren bei verschiedenen Ärzten in Behandlung befinde bzw. begebe, sei bekannt. Falls Neuerkrankungen behandelt werden müssten, werde um Benennung der Anschrift der Tagesklinik in A-Stadt gebeten. Eine Reaktion der Klägerin hierauf ist nicht erfolgt.

60

Zuletzt trägt die Klägerin vor, dass sie als Kind und Jugendliche in der DDR als Leichtathletin von der 1. bis zur 8. Klasse Leistungssport betrieben habe, wie aus dem ärztlichen Gutachten der Beklagten vom 17. Mai 2013 hervorgehe. Sie sei für den Besuch des Sportinternats C-Stadt vorgesehen gewesen. Zumindest im Alter von 10 bis 13 Jahren sei sie gedopt worden. Als 17-jährige sei sie wegen der ausgebliebenen Regel gespritzt worden, sie sei auch mit 17 Jahren an einer Doppelniere operiert worden, sodass ihre Sportkarriere ein Ende gefunden haben. Bereits in ihrem Mutterpass befänden sich Hinweise auf den Verdacht einer Osteoporose sowie auf psychische Probleme. Dies sei von den Gutachtern nicht hinterfragt worden. Sie sei im Bereich der HSG gleichfalls sportlich aktiv gewesen. Selbst wenn es sich bei der HSG D-Stadt lediglich um ein Trainingszentrum gehandelt haben sollte und sie damit nicht offiziell vom sogenannten Dopingprogramm im Sinne des Staatsplanthemas der ehemaligen DDR umfasst gewesen wäre, sei nicht ausgeschlossen, dass es sich bei den Medikamentengaben, an die sie sich erinnere, um derartiges Doping gehandelt habe. Sowohl ihre allgemeinen Schwäche als auch ihr psychischer Befund und ihre Krankengeschichte im Bereich der Gynäkologie legten den Verdacht nahe, dass entsprechende Mittel gegeben worden seien. Um eine zielführende Sachverhaltsaufklärung zu betreiben, sei Frau R., Beraterin bei dem Landesbeauftragten für Mecklenburg-Vorpommern für die Aufarbeitung der SED Diktatur, in den Vorgang mit einzubeziehen. Diese verfüge über einen Fragenkatalog, mit dem herausgearbeitet werden könne, um was für Medikamente es sich gehandelt haben könnte. Dies sei erforderlich, weil den Kindern und Jugendlichen nicht erklärt worden sei, was sie einnehmen. Zudem habe sie sich an den DOH-Verein gewandt, mit dessen Unterstützung ein Antrag auf Entschädigung gestellt worden ist. Mit Hinweis auf die inzwischen abgelaufene Antragsfrist sei dieser abgelehnt worden. Da die Frage, ob sie die einer Verbesserung ihres Gesundheitszustands im Wege stehenden Hindernisse überwinden könne, erheblich „betroffen“ sein dürfte und auch die internistischen Auswirkungen zu überprüfen wären, sei eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes und daran anschließend gegebenenfalls eine ergänzende medizinische Beurteilung geboten.

61

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich beantragt,

62

„1. Feststellung der oben o. a. Umstände durch Parteivernehmung der Berufungsklägerin, gegebenenfalls Bestätigung durch Zeugenaussage ihrer Tante,

63

2. Einbeziehung in die Sachverhaltsaufklärung von Frau R., Beraterin bei der Landesbeauftragten für M-V für die Aufarbeitung der SED Diktatur,

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3. medizinische Begutachtung der Berufungsklägerin durch einen mit den Auswirkungen von Staatsdoping in der DDR vertrauten Gutachter.“

65

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 7 R 107/15 - S 12 R 460/13 (SG A-Stadt) sowie auf den entsprechenden Verwaltungsvorgang der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

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Das SG Stralsund hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 17. April 2015 zu Recht entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2013 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hat weder Anspruch auf eine Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI.

68

Versicherte haben nach § 43 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

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1. voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind,

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2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

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3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

72

Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist, ist nicht erwerbsgemindert (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI).

73

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Sozialgerichtsgesetz-SGG) steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die Klägerin noch für mindestens sechs Stunden pro Tag unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann.

74

Das Leistungsvermögen der Klägerin wird durch Gesundheitsstörungen auf internistischem und auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eingeschränkt. Bei der Klägerin liegt insbesondere eine ventrikuläre Extrasystolie und eine Eisenmangelanämie auf internistischem Fachgebiet vor; zudem leidet die Klägerin an einer Dysthymie und einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des Herz-Kreislaufsystems im Rahmen einer abhängigen und passiven Persönlichkeitsakzentuierung.

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Diese (Haupt-)Gesundheitsstörungen führen dazu, dass die Klägerin aber zumindest noch leichte körperliche Arbeit arbeitstäglich sechs Stunden und mehr, ständig im Sitzen, überwiegend im Gehen und Stehen, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten sowie ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Wechselschicht und Akkord sowie ohne Arbeiten an laufenden Maschinen und ohne erhöhte Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit ausüben kann, wobei in Zwangshaltung nur noch gelegentlich von der Klägerin Arbeiten verrichtet werden können und ein ausreichender Schutz vor Kälte, Nässe und Zugluft gewährleistet sein muss.

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Diese Gesundheitsstörungen und das hieraus resultierende Leistungsvermögen ergeben sich aus dem Verwaltungsgutachten von Dr. B. sowie den Ausführungen der gerichtlich gehörten Sachverständigen Dr. E. und Dr. H.. Diese Gutachter bzw. Sachverständigen haben letztlich eine – nur in Nuancen abweichende- Beurteilung der Gesundheitsstörungen der Klägerin dahingehend vorgenommen, dass die Klägerin zumindest für sechs Stunden und mehr noch arbeitstäglich einsetzbar ist, sofern die genannten qualitativen Einschränkungen berücksichtigt werden. Insoweit liegt eine im Wesentlichen übereinstimmende sozialmedizinische Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin vor. Insbesondere haben noch einmal zuletzt die Sachverständigen Dr. E. und Dr. H. unter Berücksichtigung der Beschwerden der Klägerin sowie nach umfangreichen Befunderhebungen und Testungen die Leistungsfähigkeit der Klägerin überzeugend bewertet.

77

Bei der Feststellung des relevanten sozialmedizinischen Leistungsvermögens der Klägerin kann letztlich dahingestellt bleiben, ab welchem Zeitpunkt der Klägerin nur noch körperlich leichte Arbeiten, wie Dr. E. und Dr. H. ausgeführt haben, zumutbar sind bzw. ob die Klägerin zumindestens vor Begutachtung durch Dr. E. im Dezember 2016 noch über ein Leistungsvermögen von sogar noch zumindest anteilig mittelschweren körperlichen Arbeiten verfügt hat, wovon die Beklagte bei Erlass der angefochtenen Bescheide bzw. das SG Stralsund anhand übereinstimmender Beurteilung der Allgemeinmedizinerin P. und Diplommediziner O. ausgegangen ist. Es lässt sich jedenfalls eine maßgebliche Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens der Klägerin von unter sechs Stunden, wie insofern überzeugend Dr. E. und Dr. H. dargelegt haben, nicht annehmen.

78

Der Annahme einer zeitlichen Leistungslimitierung durch die Sachverständige Dr. G. dahingehend, die Klägerin verfüge noch über ein Leistungsvermögen von jedenfalls unter sechs Stunden arbeitstäglich, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Annahme dieses Leistungsvermögens durch die Sachverständige Dr. G. in ihrem Gutachten vom 28. Juni 2017 bzw. ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 7. Oktober 2017 überzeugt den Senat nicht.

79

Hierzu ist zum einen festzustellen, dass nicht nur zuvor die Gutachterin Dr. B. sondern auch nachfolgend Dr. H. der Klägerin ein „höheres“ Leistungsvermögen, gerade auch unter Berücksichtigung der internistischen Leiden, attestiert haben. Im übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass entsprechende Parameter zur Feststellung des sozialmedizinisch relevanten Leistungsvermögens zuvor jedenfalls ein unter 6-stündiges Leistungsvermögen, etwa aufgrund der erreichten Wattzahl bei der Fahrradergometrie der Klägerin, nicht begründet haben. Abbruchkriterien sind auch nicht, wie Dr. G. angenommen hat, eine Herzrhythmusstörung oder etwa eine Luftnot der Klägerin gewesen. So erreichte die Klägerin etwa nach den Bekundungen der behandelnden Internistin Dipl.-Med. O. im Januar 2014 noch Werte von 75 Watt bei der Fahrradergometrie, ein Abbruch erfolgte aufgrund einer muskulösen Erschöpfung. Entsprechende Werte erreichte die Klägerin auch noch im Dezember 2014 laut Bekundung der behandelnden Ärzte. Soweit die Sachverständige Dr. G. von einer relevanten Verschlechterung des Leistungsvermögens der Klägerin ausgegangen ist, hat sich dieses aufgrund der nachfolgenden Untersuchungen von Dr. H. nicht bestätigen lassen. Der Sachverständige stellt nämlich fest, dass die bei ihm durchgeführten Untersuchungen die Klägerin zwar die Belastungstestung bei 75 Watt aufgrund einer Dyspnoe hat abbrechen müssen. Jedoch legt er insoweit nachvollziehbar dar, dass aufgrund dieses Ergebnisses die Leistungsfähigkeit der Klägerin jedenfalls noch für leichte körperliche Arbeiten für mindestens sechs Stunden gegeben ist. Diese anhand der Untersuchungsbefunde abgeleitete Feststellung des Leistungsvermögens entspricht den Kriterien der maßgeblichen sozialmedizinischen Beurteilung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. DRV, Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung, 7. Aufl., Seite 299).

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Bei dieser Sachlage ist der Nachweis eines auf unter sechs Stunden herabgesetzten Leistungsvermögens der Klägerin nicht erbracht. Einer weiteren medizinischen Begutachtung bedurfte es im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Soweit die Klägerin nachfolgend zu dem Gutachten von Dr. E. auf weitere nervenärztliche Befunde hingewiesen hat, ergibt sich hieraus keine maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin. Auch wenn etwa die Klinik U unterschiedliche Diagnosen benennt, hat aber Dr. E. in Kenntnis auch dieser Befunde bzw. Diagnosen dieser Tagesklinik seine Beurteilung überzeugend vorgenommen und plausibel ausgeführt, dass jedenfalls auf psychiatrischem Fachgebiet eine quantitative Leistungseinschränkung der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht begründbar ist. Dies gilt auch für den Bericht der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie A-Stadt vom 19. Dezember 2018. Die dort genannten „gleichen“ Diagnosen führte bereits die Tagesklinik U 2016 auf. Schließlich bedurfte es nicht der Einholung eines weiteren Gutachtens auf orthopädischem Fachgebiet. Hierfür hatte sich zwar ursprünglich Dr. E. noch ausgesprochen. Hierzu ist allerdings festzustellen, dass der zuletzt gehörte Sachverständige Dr. H. insoweit ausdrücklich ausgeführt hat, dass eine weitere Begutachtung auf einem anderen Fachgebiet nicht erforderlich ist. Abgesehen davon, dass die Hauptgesundheitsstörungen bzw. „Beschwerden“ der Klägerin ausweislich eigenen Bekundungen nicht auf orthopädischem Fachgebiet liegen, sind die wiederkehrenden Lendenwirbelsäulenbeschwerden der Klägerin bereits durch die Verwaltungsgutachterin Dr. B. benannt und berücksichtigt worden. Nachfolgend haben auch die behandelnden Ärzte insoweit von keiner wesentlichen Verschlimmerung von Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet berichtet. Auch haben Dr. E. und Dr. H. keine schwerwiegenden unbekannten orthopädischen Leiden bzw. Beschwerden der Klägerin erwähnt, die noch einer weiteren Abklärung durch Einholung eines weiteren (orthopädischen) Gutachtens bedurft hätten. Zu Recht weist in diesem Zusammenhang die Beklagte darauf hin, dass der Begriff von „rezidivierenden Beschwerden“ nicht gleichzusetzen ist mit einer „Verschlimmerung“ entsprechender Beschwerden sondern hiermit immer wiederkehrende Beschwerden der Klägerin beschrieben werden. Dass zum Beispiel die Einnahme von Dopingmitteln beispielsweise zu einer Osteoporose führen kann, wird auch vom Senat übrigens nicht in Zweifel gezogen. Eine Osteoporose hat jedoch keiner der die Klägerin untersuchenden bzw. behandelnden Ärzten festgestellt.

81

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im vorliegenden Fall der allgemeine Arbeitsmarkt infolge einer schweren spezifischen Leistungsbeeinträchtigung oder durch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen als verschlossen gilt.

82

Darüber hinaus sah sich der Senat auch nicht veranlasst, aufgrund der ausdrücklich gestellten Beweisanträge der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung weiteren Beweis in der beantragten Form zu erheben.

83

Der Antrag, genannte Umstände durch Parteivernehmung der Klägerin, gegebenenfalls eine Bestätigung durch Zeugenaussage ihrer Tante festzustellen, stellt im eigentlichen Sinne schon keinen förmlichen Beweisantrag dar. Die Parteivernehmung eines Beteiligten ist im sozialgerichtlichen Prozess schon kein förmliches Beweismittel. Auch werden in diesem Antrag keine, für einen Beweisantrag notwendige Tatsachen im eigentlichen Sinne benannt, zu denen Beweis erhoben werden soll.

84

Selbst wenn der Formulierung “angeführte Umstände“ der Tatsachenvortrag zu entnehmen sein sollte, dass die Klägerin als Jugendliche Dopingmittel in Form von Tabletten hat einnehmen müssen und dass bei ihr auch körperliche Entwicklungsverzögerungen aufgetreten sind, die typisch durch Doping verursachte körperliche Schäden sind und der „Mutterpass“ psychologische Schwierigkeiten konstatiert hat, kann der Senat überhaupt keine rechtliche Relevanz für den vorliegenden Rechtsstreit erkennen. Die entsprechende Tatsachenbehauptungen können als wahr unterstellt werden, ändern aber nichts an der Beurteilung des maßgeblichen sozialmedizinischen Leistungsvermögens. Es ist weder ersichtlich, geschweige denn vorgetragen worden, dass auch unter Berücksichtigung dieser Tatsachen eine andere sozialmedizinische Leistungsbeurteilung überhaupt möglich sein könnte bzw. sich andere Befunde ergäben.

85

Hierbei verkennt die Klägerin, dass es im Rahmen der maßgeblichen sozialmedizinischen Beurteilung unerheblich ist, aufgrund welcher Ursache entsprechende Gesundheitsstörungen bzw. Befunde eingetreten sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsschäden auf neurologisch-psychiatrischem bzw. internistischem Fachgebiet. Dass in Kenntnis eines solchen behaupteten Dopings bzw. „Dopingschäden“ die Untersuchungsbefunde bzw. Testergebnisse durch Dr. E. bzw. Dr. H. anders ausgefallen wären, ist nicht ersichtlich. Maßgeblich ist nach den sozialmedizinischen Begutachtungsrichtlinien neben den o. g. ergometrischen Befunden, z. B. die Bewältigung des Alltages bzw. noch das Vorhandensein entsprechender Alltagsstrukturen (vgl. DRV, aaO, S. 548), worauf Dr. E. zu Recht hingewiesen hat. Relevant ist zudem, worauf bereits das SG A-Stadt in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend hingewiesen hat, das (sozialmedizinisch zu beurteilende) Leistungsvermögen der Klägerin ab Rentenantragstellung bis zum Termin der mündlichen Verhandlung. Welche gesundheitlichen Probleme im Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Klägerin etc. aufgetreten sind bzw. damals aufgetreten waren, ist daher ebenfalls unerheblich und kann auch als „wahr“ unterstellt werden. Dasselbe gilt auch die für die beantragte „Einbeziehung in die Sachverhaltsaufklärung von Frau R.“. Es wird gar nicht bezweifelt, dass die benannte R. über einen Fragenkatalog verfügt, mit dem herausgearbeitet werden kann, um was für Dopingmittel es sich früher gehandelt haben kann. Dies kann auch als wahr unterstellt werden. Eine rechtliche Relevanz ergibt sich aus diesen Schilderungen der Klägerin ebenfalls nicht.

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Dies gilt auch für den gestellten „Beweisantrag“ im Hinblick auf eine medizinische Begutachtung durch einen mit den Auswirkungen von Staatsdoping in der DDR vertrauten Gutachter. Es werden entsprechende relevante Beweistatsachen überhaupt nicht benannt; wobei Schlussfolgerungen keine einem Beweis zugängliche Tatsachen sind. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin geschilderten abstrakten Auswirkungen zum „Staatsdoping der DDR“ werden vom Senat darüber hinaus keineswegs in Frage gestellt. Selbst wenn die im Einzelnen von den medizinischen Gutachtern bzw. Sachverständigen benannten Gesundheitsstörungen der Klägerin als Folge der Einnahme von Dopingmitteln im jugendlichen Alter anzusehen sein sollten, ergibt sich hieraus aber nicht, dass dann die Klägerin erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 3 SGB VI ist. In diesem Zusammenhang ist es für den Rechtsstreit auch nicht relevant, ob die Klägerin Hindernisse, die einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes entgegenstehen würden, mit Hilfe eines weiteren Gutachtens in der beantragten Form überwinden könnte oder nicht. Ob der Gesundheitszustand „verbesserungsfähig“ ist oder nicht, ist unerheblich. Da der maßgebliche Gesundheitszustand von der Rentenantragstellung bis zum Termin der mündlichen Verhandlung bzw. das maßgeblich hieraus abgeleitete medizinisch zu beurteilende Leistungsvermögen die Annahme einer relevanten Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu begründen vermag, gilt dies auch für den Fall, dass eine Verbesserung ihres gegenwärtigen Gesundheitszustandes ausgeschlossen sein sollte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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