Urteil vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Senat) - L 5 U 5/17

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 15. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin am 21. Januar 2014 einen Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten hat.

2

Die 1970 geborene Klägerin arbeitet als Zivilangestellte (Beschäftigte) im Fliegerhorst L.. Dort ist sie als Statistikerin in der für die Steuerung, Organisation und Planung der Fliegerausbildung zuständigen Ausbildungsgruppe tätig. Die aus 11 Soldaten und vier Beschäftigten bestehende Gruppe stellt keine eigenständige Einheit des Standortgeschwaders dar, sondern einen Teilbereich innerhalb des Stabes. Einmal jährlich organisiert die Ausbildungsgruppe auf der Grundlage eines Gruppenbefehls (hier: Gruppenbefehl 07/2014) für die Soldaten die „Winterkampfausbildung Ausbildungsgruppe“ zur Schulung der individuellen Grundfertigkeit und Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit in der Ski-Sporthalle W.. Daran können auch die Beschäftigten auf freiwilliger Basis teilnehmen.

3

Am 21. Januar 2014 verdrehte sich die Klägerin beim Skifahren in der Sporthalle W. das linke Kniegelenk, wodurch sie insbesondere eine diskrete Impressionsfraktur an der äußeren Oberschenkelrolle, eine Distorsion des vorderen Kreuzbandes und eine Ruptur des lateralen Kollateralbandes erlitt, als deren Folge eine muskulär nicht kompensierte vordere Knieinstabilität laut Gutachten des Chirurgen DM V. vom 20. März 2015 verblieb.

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Im Durchgangsarztbericht des Dr. D. vom 23. Januar 2014 hieß es, der Unfall der Klägerin in der Skihalle W. sei nach deren Angaben beim Dienstsport eingetreten. Der Arbeitgeber der Klägerin teilte auf Anfrage der Beklagten im Schreiben vom 24. März 2014 mit, in Verbindung mit der Winterkampfausbildung habe seine Zustimmung zur Teilnahme an dieser Maßnahme in Form des Gruppenbefehls 07/2014 in Verbindung mit der anhängenden namentlichen Teilnehmerliste (in der die Klägerin als Beschäftigte aufgeführt war) vorgelegen. Für die Zivilbeschäftigten habe zu keiner Zeit eine Teilnahmepflicht bestanden, die in der Teilnehmerliste aufgeführten Beschäftigten hätten an der Winterkampfausbildung aufgrund freiwilliger Entscheidung teilgenommen. Nach dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 15. November 2011 seien die in militärischen Dienststellen Beschäftigten verpflichtet, an Teilen der allgemeinen militärischen Ausbildung der Soldatinnen und Soldaten teilzunehmen, wenn dies zur Wahrung der ihnen übertragenen Aufgaben oder der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeiten erforderlich sei. Auch wenn die Klägerin als Statistikerin keinen besonderen Belastungen im täglichen Dienst ausgesetzt sei, die unmittelbar einen dienstlichen Zusammenhang zwischen ihrer originären Tätigkeit und der Winterkampfausbildung erkennen ließen, habe dennoch ein dienstliches Interesse an der Durchführung dieser Maßnahme bestanden. Dieses habe sich darin begründet, den Soldaten und Beschäftigten der Teileinheit die Möglichkeit zu bieten, an einer Maßnahme zur Förderung der Gemeinschaft und zum Ausgleich der Belastungen aus der regulären Bürotätigkeit, in Form der sportlichen Betätigung, zu ermöglichen. Eine sportliche Betätigung sei erwünscht, um nachhaltig einen wirkungsvollen Ausgleich zum fordernden und arbeitsreichen Büroalltag zu ermöglichen.

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Mit weiterem Schreiben vom 14. Mai 2014 beantwortete der Arbeitgeber der Klägerin die ihm gestellten Fragen im Schreiben der Beklagten vom 30. April 2014. Hierin hieß es u. a., für die Teilnahme an der Winterkampfausbildung sei kein Dienstreiseantrag gestellt worden. Jedem (Zivil-)Beschäftigten sei es auf freiwilliger Basis freigestellt gewesen, an der durchgeführten Winterkampfausbildung teilzunehmen. Da die Winterkampfausbildung durch den Teilbereich „Ausbildungsgruppe“ organisiert und durchgeführt worden sei, habe für jeden dort tätigen Soldaten und zivilen Mitarbeiter die Möglichkeit zur Teilnahme bestanden. Für die Teilnahme an der Winterkampfausbildung seien den teilnehmenden Beschäftigten Kosten hinsichtlich der zu entrichtenden Eintrittsgelder als auch für die persönliche Ausrüstung/Schutzausrüstung entstanden.

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Mit Bescheid vom 23. Juni 2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Skiunfalls der Klägerin vom 21. Januar 2014 als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, die Klägerin sei keiner den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit nachgegangen. Es könne kein Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit als Statistikerin und der am Unfalltag durchgeführten Winterkampfübung hergestellt werden. Allein die Förderung der Gemeinschaft der „Ausbildungsgruppe“ begründe keinen Versicherungsschutz. Bei der Winterkampfausbildung habe es sich auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Dies setze u. a. voraus, dass alle Betriebsangehörigen an der Veranstaltung freiwillig teilnehmen könnten. Zur Teilnahme an der Winterkampfausbildung sei für die Soldaten ein Gruppenbefehl formuliert worden. Für die Soldaten sei die Teilnahme an der Winterkampfausbildung somit nicht freiwillig gewesen. Die Teilnahme der Klägerin an der allgemeinen militärischen Ausbildung sei auch nicht im Sinne des Erlasses vom 15. November 2011 erforderlich gewesen. Bei der Teilnahme an der Winterkampfausbildung habe es sich auch nicht um Betriebssport/Dienstsport gehandelt. Betriebssport müsse regelmäßig stattfinden, d. h. mindestens einmal monatlich. Das Skilaufen finde jedoch nur einmal jährlich statt.

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Den hiergegen von der Klägerin am 8. Juli 2014 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2014 zurück.

8

Die Klägerin hat am 26. November 2014 Klage beim Sozialgericht (SG) Rostock erhoben, mit der sie die Anerkennung eines Arbeitsunfalls weiterverfolgt. Ihre Teilnahme an dem Skilaufen sei unternehmensdienlich gewesen, weil eines der Ziele dabei gewesen sei, die Gemeinschaft zwischen den Beschäftigten und den Soldaten bei dem gemeinsamen Lernen im Skiunterricht zu fördern. Die Winterkampfausbildung der Ausbildungsgruppe habe eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dargestellt. Die Winterkampfausbildung sei vom Dienstherrn selbst veranstaltet worden. Sie habe hauptsächlich der Ausbildung der Soldaten gedient, eines der Ziele sei aber auch die Förderung der Gemeinschaft gewesen und habe das Ziel verfolgt, die sozialen Beziehungen der Beschäftigten untereinander zu fördern. Wenn es sich um eine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hätte, wenn nur die Beschäftigten eingeladen worden wären und es sich um eine versicherte Ausbildungsveranstaltung gehandelt hätte, wenn nur die Soldaten teilgenommen hätten, sei nicht nachvollziehbar, dass etwas anderes gelten sollte, wenn nicht zwei Veranstaltungen, sondern nur eine für beide Gruppen durchgeführt worden sei. Außerdem habe die Veranstaltung während der Dienstzeit an einem Dienstag stattgefunden.

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Die Klägerin hat beantragt,

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unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2014 festzustellen, dass die Klägerin am 21. April 2014 einen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII erlitten hat.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat auf die Ausführungen in ihren angefochtenen Bescheiden verwiesen. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit gehörten grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Bereich. Auch die kulante Erlaubnis des Arbeitgebers, die Tätigkeit während der Dienstzeit auszuüben, stelle keinen inneren Zusammenhang zur eigentlich versicherten Tätigkeit her; die Tätigkeit an sich bleibe privat und damit unversichert.

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Durch Urteil vom 15. Juli 2016 hat das SG Rostock die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfülle das Ereignis vom 21. Januar 2014 nicht. Nicht jeder Unfall, der sich während der Dienstzeit ereigne, stelle einen Arbeitsunfall dar. Erforderlich sei vielmehr ein innerer (sachlicher) Zusammenhang zwischen der konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses und dem grundsätzlich versicherten Tätigkeitsbereich des Versicherten. Dieser rechtliche Zurechnungszusammenhang sei wertend aus den Gesamtumständen und unter Berücksichtigung der durch objektive Anhaltspunkte bestätigten Handlungstendenz des Versicherten, eine betriebsdienliche Tätigkeit zu verrichten, zu ermitteln. Bei Verrichtungen mit gespaltener Handlungstendenz (gemischter Motivationslage), die sowohl auf eigenwirtschaftliche als auch auf betriebsdienstliche Zwecke gerichtet sei, erfülle die Verrichtung den Tatbestand der versicherten Tätigkeit, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handelnden vorgenommen worden wäre. Wäre ohne die private Motivation die Verrichtung nicht oder nicht so erfolgt, sei der sachliche Zusammenhang nicht gegeben, selbst wenn die konkrete Verrichtung dem Unternehmen dienlich sei. Nach diesen Grundsätzen habe die Teilnahme der Klägerin an der soldatischen Ausbildung außerhalb des Versicherungsschutzbereiches der gesetzlichen Unfallversicherung stattgefunden. Es lägen keine objektivierten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin mit ihrer Teilnahme im wesentlichen betriebsdienstliche Zwecke verfolgt habe. Die Einzelfallumstände ließen vielmehr auf eine wesentlich privatnützliche Handlungstendenz schließen. Dafür spreche insbesondere, dass ihre Teilnahme in keinem Zusammenhang mit den ihr dienstlich übertragenen Aufgaben gestanden habe, sie freiwillig an der Ausbildung der Soldaten teilgenommen und sie das Eintrittsgeld und die Kosten für die Skiausrüstung selbst zu tragen gehabt habe. Zur Überzeugung des Gerichts habe ihre persönliche Freude am Skisport im Kollegenkreis im Vordergrund ihrer Absicht am 21. Januar 2014 gestanden. Dass dies (selbstverständlich) auch gemeinschaftsdienlich und in dieser Weise unternehmensdienlich gewesen sei, begründe den Versicherungsschutz nicht. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin auch ohne ihre private Motivation daran teilgenommen hätte. Dass die zum Unfall führende Tätigkeit der Klägerin am 21. Januar 2014 nicht die Voraussetzungen des Dienstsports im Sinne des SGB VII erfüllt und nicht gemäß dem Bundeswehrerlass vom 15. November 2011 unter Versicherungsschutz gestanden habe, habe die Beklagte in ihrem angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt. Ebenso richtig habe die Beklagte weiter ausgeführt, dass das Skilaufen vom 21. Januar 2014 nicht unter den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zur Förderung der Betriebsgemeinschaft dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung zuzuordnen sei. Dagegen spreche bereits die Teilnahmepflicht der Soldaten, d. h. der weit überwiegenden Zahl der Teilnehmer. Der Bewertung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung stehe aber insbesondere entgegen, dass an der Fahrt nach W. nicht sämtliche Beschäftigten des Fliegerhorstes und nicht einmal des Stabes hätten teilnehmen können, sondern nur die 11 Soldaten und vier Beschäftigten der Ausbildungsgruppe. Zwar könnten betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen in großen Unternehmen auf die Mitarbeiter einzelner Abteilungen begrenzt werden, die Beschränkung auf eine Unterabteilung bzw. wie hier auf eine Ausbildungsgruppe sei dagegen nicht ausreichend. Die Behauptung der Klägerin, dass bereits die alleinige Teilnahme der vier Beschäftigten die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erfüllt hätte, entbehre vor diesem Hintergrund jeglicher Substanz.

15

Gegen das am 14. Dezember 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Januar 2017 (Montag) Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Meinung, dass es sich bei der am 21. April 2014 durchgeführten Winterkampfausbildung um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt habe. Aus den von ihrem Arbeitgeber im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen ergebe sich, dass für die Teilnahme auch der zivilen Beschäftigten ein dienstliches Interesse bestanden habe. Diese seien mit in die Veranstaltung einbezogen und ihre Kosten überwiegend übernommen worden, wie die Fahrt- sowie die Verpflegungskosten. Die Zivilbeschäftigten hätten lediglich den Eintritt in die Sporthalle zahlen und die Kosten für die persönliche Ausrüstung tragen müssen. Da der Dienststellenleitung generell die organisatorische und inhaltliche Befugnis zur Regelung von Veranstaltungen obliege, habe es ihr freigestanden, die Veranstaltung hinsichtlich der organisatorischen Einheit und der damit verbundenen Teilnehmer auszugestalten bzw. zu begrenzen. Entgegen der Auffassung des SG komme es nicht auf die Anzahl der Teilnehmer an. Die Besonderheiten des besonderen Dienstrechts innerhalb der Bundeswehr (Luftwaffe) und den damit zusammenhängenden rechtlichen Beziehungen der Zivilangestellten seien zu berücksichtigen. Die Dienststellenleitung habe aufgrund des ihr zustehenden Anordnungsrechts durch Befehl die Veranstaltung auf einen organisatorischen Teilbereich beschränkt und damit auch die Zahl der Teilnehmer. Für das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sei es nicht erforderlich, dass die Dienststellenleitung persönlich an der Veranstaltung teilnehmen müsse. Es sei ausreichend, wenn die Veranstaltung für sich einen betrieblichen Zweck verfolge. Hierfür sei es ausreichend, wenn durch die Veranstaltung das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt werde. Auch die subjektive Motivationslage der Klägerin für die Teilnahme an der Winterkampfausbildung lasse eine andere Bewertung nicht zu. Ihre überwiegende Motivation zur Teilnahme habe in der Förderung des sozialen Klimas bestanden, nicht in einem privat motivierten Interesse am Skifahren.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 15. Juli 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin am 21. Januar 2014 einen Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

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Der Senat hat sich von der Klägerin in Kopie deren Arbeitsvertrag übersenden lassen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (L 5 U 5/17 – S 3 U 85/14) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

24

Zu Recht hat das SG Rostock in seinem angefochtenen Urteil vom 15. Juli 2016 die Klage abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat bei dem Ereignis vom 21. Januar 2014 nicht unter Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Sie hat daher keinen Anspruch auf die Feststellung des Ereignisses vom 21. Januar 2014 als Arbeitsunfall im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (vgl. §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG).

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Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt und deshalb Versicherter ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Klägerin am 21. Januar 2014 zu dem Zeitpunkt, als sie sich beim Skifahren in der Sporthalle W. ihr linkes Kniegelenk verdrehte, nicht die Voraussetzungen einer versicherten Tätigkeit erfüllte. Die Klägerin war zwar (Zivil-)Beschäftigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bei der Bundeswehr, verrichtete aber beim Skifahren am 21. Januar 2014 keine versicherte Tätigkeit.

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Für die Annahme eines Versicherungsschutzes ist Voraussetzung, dass das unfallbringende Verhalten der versicherten Tätigkeit zurechenbar sein muss. Der hiernach erforderliche innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. Urteil des BSG vom 27. Mai 1997 – 2 RU 29/96 – m. w. N.). Dass es sich bei dem Skifahren der Klägerin am 21. Januar 2014 nicht um die Ausübung ihrer eigentlich versicherten Tätigkeit als Statistikerin bei der Bundeswehr handelte, bedarf keiner näheren Ausführung.

27

Die Teilnahme der Klägerin an der militärischen Ausbildung der Soldaten (Winterkampf) beruhte auch auf keiner dienstlichen Anweisung ihres Dienstherrn. Zwar war die Klägerin als Teilnehmerin in der Teilnehmerliste zum Gruppenbefehl 07/2014 zur Winterkampfausbildung der Ausbildungsgruppe namentlich aufgeführt. Der Gruppenbefehl 07/2014 richtete sich als dienstliche Verpflichtung jedoch nur an die Soldaten der Ausbildungsgruppe. Die Teilnahme der Klägerin an der Winterkampfausbildung war nicht dienstlich verpflichtend, sondern erfolgte auf freiwilliger Basis, was so ausdrücklich aus den Schreiben ihres Dienstherrn vom 24. März 2014 sowie 14. Mai 2014 hervorgeht.

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Die Teilnahme an der Winterkampfausbildung der Ausbildungsgruppe beruhte auch nicht auf dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 15. November 2011. Nach Nr. 1 des Erlasses vom 15. November 2011 sind die in militärischen Dienststellen Beschäftigten verpflichtet, an Teilen der allgemeinen militärischen Ausbildung teilzunehmen, wenn dies zur Wahrung der ihnen übertragenen Aufgaben oder der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeiten erforderlich ist. Bei der am 21. Januar 2014 stattfindenden Winterkampfausbildung handelte es sich um eine militärische Ausbildung der Soldaten. Die Teilnahme der Klägerin hieran war jedoch nicht zur Wahrung der ihr übertragenen Aufgaben oder der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeiten erforderlich. Aus dem von der Klägerin in Fotokopie abgereichten Arbeitsvertrag geht nicht hervor, dass es ihre arbeitsvertragliche Verpflichtung ist, an Teilen der militärischen Ausbildung der Soldaten teilzunehmen. Die Teilnahme der Klägerin an der Winterkampfausbildung war auch nicht zur Wahrung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich. Dies geht klar und eindeutig aus den Schreiben ihres Dienstherrn vom 24. März 2014 und 14. Mai 2014 hervor. Danach war die Klägerin als Statistikerin keinen besonderen Belastungen im täglichen Dienst ausgesetzt, die unmittelbar einen dienstlichen Zusammenhang zwischen ihrer originären Tätigkeit und der Winterkampfausbildung erkennen lassen.

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Ein Versicherungsschutz der Klägerin hat am 21. Januar 2014 auch nicht aufgrund einer gemischten Tätigkeit oder eines Handelns mit gemischter Motivationslage bestanden.

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Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26. Juni 2014 – B 2 U 4/13 R –, juris Rn. 20) setzen gemischte Tätigkeiten (zumindest) zwei gleichzeitig ausgeübte untrennbare Verrichtungen voraus, von denen (wenigstens) eine den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt. Dabei dürfen sich beide gleichzeitig ausgeübten Verrichtungen auch nicht in nacheinander liegende Anteile zerlegen lassen. Von der gemischten Tätigkeit ist ein Handeln mit gemischter Motivationslage abzugrenzen. Bei diesem wird nur eine einzige Verrichtung ausgeübt, die aber gleichzeitig sowohl einen privatwirtschaftlichen als auch betrieblichen, auf die Erfüllung eines Versicherungstatbestandes gerichteten Zweck verfolgt. Daher wird auch von Tätigkeiten mit einer gespaltenen Handlungstendenz gesprochen (Urteil des BSG vom 9. November 2010 – B 2 U 14/10 R). Eine solche Verrichtung mit gemischter Motivationslage erfüllt dann den Tatbestand der versicherten Tätigkeit, wenn das konkrete Geschehen hypothetisch auch ohne die private Motivation des Handelns vorgenommen worden wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der versicherten Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenz, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt.

31

Da das Skifahren mit erfolgtem Sturz nicht in zwei gleichzeitig ausgeübte untrennbare Verrichtungen aufgespalten werden kann, handelt es sich vorliegend um eine Verrichtung mit gemischter Motivationslage, welche überwiegend eigenwirtschaftlich geprägt war. Hierbei kann das konkrete Geschehen (Skifahren) hypothetisch nicht ohne die private Motivation der Klägerin (Freude am Skifahren) angenommen werden. Zwar hat die Klägerin behauptet, Hauptgrund des Skifahrens sei die Förderung des Gemeinschaftsgefühls der Ausbildungsgruppe gewesen, nicht aber ihre Freude am Skifahren. Diese Einlassung der Klägerin überzeugt den Senat jedoch nicht. Die Teilnahme der Klägerin an der Winterkampfausbildung (Skifahren) war unter Zugrundelegung objektiver Kriterien überwiegend eigenwirtschaftlich geprägt. Die Teilnahme war freiwillig, das Eintrittsgeld und die Kosten für die Ausrüstung waren von der Klägerin selbst zu tragen. Auch wenn sich der Unfall nach den Angaben der Klägerin

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während der „Dienstzeit“ ereignet hat, steht jedoch die privatwirtschaftliche Motivation der Klägerin bezogen auf das Skifahren im Vordergrund. Wenn sie sich nicht – auf freiwilliger Basis – für das Skifahren entschieden hätte, hätte sie in ihrer Dienststelle die Tätigkeit als Statistikerin verrichten müssen. Die Klägerin hat sich mithin unter eigenwirtschaftlichen Gesichtspunkten dafür entschieden, statt ihrer Tätigkeit als Statistikerin nachzugehen, die Gelegenheit zu nutzen, durch das Skifahren eine Abwechslung von ihrer Bürotätigkeit zu erfahren. Damit hat die Klägerin eine Tätigkeit mit gemischter Motivationslage ausgeübt, die sie hypothetisch auch ohne die private Motivation nicht vorgenommen hätte.

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Ein Versicherungsschutz der Klägerin hinsichtlich ihrer Teilnahme am Skilaufen am 21. Januar 2014 lässt sich auch nicht aus den Ausführungen ihres Arbeitgebers im Schreiben vom 24. März 2014 herleiten, wonach ein dienstliches Interesse an der Durchführung der Winterkampfausbildung auch im Hinblick auf die Klägerin bestanden habe, da die Teilnahme an der Maßnahme den Soldaten und Beschäftigten der Teileinheit die Möglichkeit geboten habe, an einer Maßnahme zur Förderung der Gemeinschaft und zum Ausgleich der Belastungen aus der regulären Bürotätigkeit teilzunehmen. Dies vermag keinen betrieblichen Zusammenhang in rechtlicher Hinsicht und damit keinen Versicherungsschutz zu begründen. Der Versicherungsschutz ist objektiv zu beurteilen; der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist der Disposition der Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich entzogen (vgl. Urteil des BSG vom 13. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R –). Das Unternehmen hat es jedenfalls nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hier die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Unternehmen – oder untereinander – gestärkt würde (vgl. Urteil des BSG vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R –).

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Die Klägerin hat bei dem Ereignis vom 21. Januar 2014 auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Ausübung von Betriebssport unter Versicherungsschutz gestanden.

35

Das BSG hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R – die für die Anerkennung eines unfallversicherungsrechtlichen Betriebssports erforderlichen Merkmale wie folgt zusammengefasst:

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1. Die Leibesübungen müssen dem Ausgleich für die körperliche, geistige oder nervliche Belastung durch die Betriebstätigkeit dienen, nicht dagegen der Teilnahme am allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen.

37

2. Die Übungen müssen mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden.

38

3. Der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens oder der an der gemeinsamen Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen beschränkt sein.

39

4. Die Übungszeiten und die jeweilige Dauer der Übungen müssen in einem dem Ausgleich zweckentsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen.

40

5. Die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden, zu der sich auch mehrere Unternehmen zusammenschließen können.

41

Dem Erfordernis, dass die Übungen mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden, wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Abstände nicht allzu groß sind. Übungen in monatlichen Abständen liegen an der Grenze einer noch als regelmäßig anzusehenden sportlichen Aktivität; wird diese Grenze unterschritten, sind sportliche Aktivitäten ihrem Umfang nach nicht mehr geeignet, einen Ausgleich für betriebsbedingte körperliche, geistige oder nervliche Belastungen zu schaffen (vgl. Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, Bd. 1, 4. Aufl., § 8 SGB VII, Rn. 196). Da die Winterkampfausbildung nur einmal jährlich stattfindet, fehlt es an der zu fordernden gewissen Regelmäßigkeit der sportlichen Aktivitäten (BSGE 68, 200, 201).

42

Die Klägerin hat bei dem Ereignis vom 21. Januar 2014 auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.

43

Eine den Versicherungsschutz als Beschäftigter begründende Tätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Eine Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann der versicherten Beschäftigung aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet werden. Das BSG (vgl. Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 19/14 R und Urteil vom 15. November 2016 – B 2 U 12/15 R) verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführt oder durchführen lässt. Er hat zu ihr alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen des Betriebes alle Angehörigen dieser Abteilung eingeladen oder einladen lassen. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Dienststellen verfügt, genügt es, dass die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit als Veranstalter auftritt. Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen. Die Teilnahme muss daher vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offen stehen und objektiv möglich sein. Es reicht nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist. Nur in Ausnahmefällen, in denen Beschäftigte von vornherein nicht teilnehmen können, weil etwa aus Gründen der Daseinsvorsorge der Betrieb aufrecht erhalten werden muss oder wegen der Größe der Belegschaft aus organisatorisch-technischen Gründen eine gemeinsame Betriebsveranstaltung ausscheidet, muss die umfassende Teilnahmemöglichkeit nicht für alle Mitarbeiter bestehen. An dem zunächst geforderten weiteren Kriterium der Teilnahme der Unternehmensleitung selbst an der Veranstaltung hat das BSG nicht mehr festgehalten (vgl. Urteil vom 5. Juli 2016, aaO). Allerdings müssen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen nach wie vor im Interesse des Arbeitgebers liegen und einen betrieblichen Zweck verfolgen. Die von der Unternehmensleitung getragene, im Einvernehmen mit ihr durchgeführte Veranstaltung muss darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. An diesem betrieblichen Zusammenhang fehlt es, wenn stattdessen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund steht. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich (Urteil des BSG vom 15. November 2016, aaO, juris Randnummer 20 m. w. N.).

44

Auch wenn das BSG in seinem Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 19/14 R – leitsatzmäßig ausgeführt hat, dass eine im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung von einem Sachgebiet veranstaltete Weihnachtsfeier unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Sachgebiets offensteht und die Sachgebietsleiterin teilnimmt, womit das BSG klargestellt hat, dass die Teilnahme nicht mehr grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens möglich sein müsse, lässt sich vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kein Versicherungsschutz der Klägerin im Hinblick auf das Ereignis vom 21. Januar 2014 herleiten. Es stellt sich vorliegend schon die Frage, ob die Ausbildungsgruppe der Klägerin mit einer organisatorisch abgrenzbaren Abteilung oder eines organisatorisch abgrenzbaren Sachgebiets gleichgestellt werden kann, da es sich bei der Ausbildungsgruppe lediglich um einen Teilbereich innerhalb des Stabes handelt. Der Senat kann dies letztlich dahinstehen lassen. Denn im vorliegenden Fall stellt die Winterkampfausbildung am 21. Januar 2014 schon deshalb keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dar, weil sich die Mitglieder der Ausbildungsgruppe nicht freiwillig zu einer Teilnahme an der Winterkampfausbildung entscheiden konnten. Dies galt nämlich nur für die vier Zivilbeschäftigten der Ausbildungsgruppe, nicht aber für die überwiegende Zahl der 11 Soldaten der Ausbildungsgruppe, da für diese der Gruppenbefehl 07/2014 zur Teilnahme an der Winterkampfausbildung dienstverpflichtend und nicht freiwillig war.

45

Da unter keinem der vorstehend genannten Gesichtspunkte ein Versicherungsschutz der Klägerin bei ihrem Sturz am 21. Januar 2014 bejaht werden konnte, musste die Berufung zurückgewiesen werden.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

47

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (vgl. § 160 Abs. 2 SGG).

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