Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (1. Senat) - L 1 RA 256/99
Tatbestand
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Unter den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit statt ab 1. Dezember 1998 bereits ab dem 1. Juni 1998 streitig.
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Die ... 1955 geborene Klägerin war bis Juni 1990 als versicherungspflichtige Steuerbevollmächtigte im Angestelltenverhältnis und anschließend als selbständige Steuerberaterin tätig. Ab Juli 1991 entrichtete sie freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung.
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Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 1997 einen Rentenantrag der Klägerin vom 25. September 1997 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit abgelehnt und die Klägerin Widerspruch eingelegt hatte, bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 23. April 1998 -- ausgehend von einem am 31. Januar 1997 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) eingetretenen Leistungsfall -- eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit ab 1. September 1997 bis zum 31. Dezember 1999. Die Beklagte führte in dem Bescheid u.a. aus, dass ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht bestehe, weil die Klägerin noch selbständig erwerbstätig sei. Solange noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werde, liege unabhängig vom Umfang der Tätigkeit und vom Ausmaß der Leistungsminderung keine Erwerbsunfähigkeit vor. Der Rentenanspruch sei zeitlich begrenzt, weil nach den medizinischen Untersuchungsbefunden begründete Aussicht bestehe, dass die Berufsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein könne.
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Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin ebenfalls Widerspruch, wobei sie u.a. vortrug, sie gebe ihre selbständige Tätigkeit zum 31. Mai 1998 auf. Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 21. Oktober 1998 unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles vom 31. Mai 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ab 1. Dezember 1998 bis zum 31. Dezember 1999 (§ 101 Abs. 1 SGB VI), wobei sie erneut darauf hinwies, dass der Rentenanspruch zeitlich begrenzt sei, weil nach den medizinischen Untersuchungsbefunden begründete Aussicht bestehe, dass die Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein könne. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin erneut Einwendungen. Sie begehrte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab 1. Juni 1998. Nachdem die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 30. Dezember 1998 ab 1. Dezember 1998 wegen Änderungen der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsverhältnisse neu berechnet hatte, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 1999 zurück, soweit ihnen nicht durch die Bescheide vom 21. April 1998, 23. Oktober 1998 und 30. Dezember 1998 abgeholfen worden sei. Zur Begründung führte sie u.a. aus: Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI sei nicht erwerbsunfähig, wer eine selbständige Tätigkeit ausübe. Nach der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit liege seit dem 31. Mai 1998 Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis zum 31. Dezember 1999 vor. Für den Rentenbeginn sei jedoch für jeden Rentenanspruch die Vorschrift über den Rentenbeginn bei befristeten Renten nach § 101 Abs. 1 SGB VI abzuwenden. Danach ergebe sich für die Renten wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit ausgehend vom festgestellten Leistungsfall am 31. Januar 1997 ein Rentenbeginn zum 1. September 1997. Für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ergebe sich basierend auf dem zum 31. Mai 1998 festgestellten Leistungsfall (Aufgabe der selbständigen Tätigkeit) ein Rentenbeginn zum 1. Dezember 1998. Neben den Ansprüchen auf Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit vom 1. September 1997 bis zum 31. Dezember 1999 bestehe für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis zum 31. Dezember 1999 auch der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit.
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Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Stade hat die Klägerin ihr Begehren, die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab 1. Juni 1998, weiterverfolgt.
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Im Verlauf des Rechtsstreits hat die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 18. November 1999 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. Dezember 1999 hinaus bis zum 30. November 2001 weitergewährt.
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Mit Gerichtsbescheid vom 26. November 1999 hat das SG Stade die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die befristeten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begönnen im Fall der Befristung nach § 102 Abs. 2 SGB VI frühestens mit dem Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung. Zeitpunkt der Erwerbsminderung sei dabei der Zeitpunkt des Leistungsfalles der jeweiligen Rente, für die der Rentenbeginn festzulegen sei. Es sei insoweit nicht nur auf die medizinische Leistungsbeurteilung abzustellen, vielmehr müssten alle für den Leistungsfall notwendigen Merkmale (z.B. auch die Beschäftigungsaufgabe) vorliegen. Werde wie im vorliegenden Fall die nach § 43 Abs. 2 SGB VI berufsunfähige Versicherte erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI, sei für den Beginn der Erwerbsunfähigkeitsrente nur auf den Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit, hier den 31. Mai 1998, abzustellen.
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Gegen diesen ihr am 1. Dezember 1999 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 23. Dezember 1999 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
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Die Klägerin beantragt,
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1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 26. November 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 1997 in der Gestalt der Bescheide vom 23. April 1998, 21. Oktober 1998 und 30. Dezember 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1999 zu ändern,
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2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit statt ab 1. Dezember 1998 bereits ab 1. Juni 1998 zu gewähren,
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3. hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten und die Rentenakten der Beklagten, die dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß den §§ 143 f. SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
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Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG Stade vom 26. November 1999 erweist sich nicht als rechtswidrig. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 1997 in der Gestalt der Bescheide vom 23. April 1998, 21. Oktober 1998 und 30. Dezember 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 26. April 1999 ist nicht zu beanstanden. Der Klägerin steht die bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erst ab 1. Dezember 1998 zu.
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Gemäß § 101 Abs. 1 SGB VI werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Die Frist von sechs Kalendermonaten ist auch dann zu beachten, wenn an Stelle einer bisher geleisteten Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit (oder Dauer) eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit geleistet werden soll (siehe Zweng/Scheerer, Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung Teil II Bd 2 § 101 SGB VI Rdn 8). Die Vorschrift enthält -- streng genommen -- keine Beginnsregelung, sondern einen Leistungsausschluss für die ersten sechs Kalendermonate nach Eintritt der Erwerbsfähigkeit (siehe Wannagat, SGB VI, § 101 Rn. 3; Kasseler Kommentar § 101 SGB VI Rn. 6). Da die Renten nur befristet werden und die Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nicht von Dauer ist, erfolgt insoweit eine Risikoverteilung zwischen Krankenversicherung und Rentenversicherung; denn für die ersten sechs Monate besteht in der Regel ein Anspruch auf Krankengeld. Ob die Rente auf Zeit erst ab dem 7. Kalendermonat beginnt, ist für jede der in § 33 Abs. 3 SGB VI genannten Rentenarten gesondert zu prüfen, d.h. vorliegend gesondert für die Rente wegen Berufsunfähigkeit und für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (siehe Kasseler Kommentar § 101 SGB VI Rn 5). Zeitpunkt der Erwerbsminderung ist der Zeitpunkt des Leistungsfalls der jeweiligen Rente, für die der Rentenbeginn festzulegen ist. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Insoweit nicht nur auf die medizinische Leistungseinschränkung abzustellen ist, sondern auch alle weiteren für den Leistungsfall -- hier der Erwerbsunfähigkeit -- notwendigen Merkmale vorliegen müssen. Der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit tritt aber bei der Erwerbsunfähigkeitsrente erst dann ein, wenn eine selbständige Beschäftigung aufgegeben wird, denn zufolge § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist nicht erwerbsunfähig, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt. Die Beschäftigung der Klägerin wurde unstreitig zum 31. Mai 1998 aufgegeben. Ausgehend von einem am 31. Mai 1998 eingetretenen Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit war nach alledem die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit erst ab 1. Dezember 1998 zu leisten. Der Senat verkennt daher nicht, dass der Anspruch auf Krankengeld bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit am 31. Mai 1998 allerdings schon nicht mehr bestand.
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Die Berufung konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
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Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
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