Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (9. Senat) - L 9 SB 139/00

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten in dem schwerbehindertenrechtlichen  Rechtsstreit um die Zuerkennung der Merkzeichen "aG", "RF" und "H".

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Bei dem 1949 geborenen Kläger waren mit Bescheid vom 31. März 1998 ein Grad  der Behinderung ("GdB") von 100 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des  Nachteilsausgleiches "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im  Straßenverkehr (Merkzeichen "G") festgestellt worden. Dem lagen folgende  Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:

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1. Hüftgelenksarthrose beidseits, 2. degeneratives Wirbelsäulenleiden, Osteoporose, 3. allergische Erkrankung, 4. Krampfaderleiden, 5. Schulter-Arm-Syndrom beidseits, 6. Psychische Behinderung.

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Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, soweit ihm das  Merkzeichen "H" nicht zuerkannt worden war.

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Im Mai 1998 stellte der Kläger einen Neufeststellungsantrag, mit dem er  erstrebte, ihm die Merkzeichen "RF" und "aG" zuzuerkennen. Das Versorgungsamt  (VA) H. holte Befundberichte von Prof. Dr. K. (vom 4. Juni 1998) und von der  Ärztin Dr. O. (vom 19. November 1998) ein. Sodann lehnte das VA mit Bescheid  vom 5. Januar 1999 die Zuerkennung der Merkzeichen "aG", "RF" und "H" ab. Auf  den Widerspruch des Klägers erging der abschlägige Widerspruchsbescheid des  Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben (NLZSA) vom 19.  März 1999.

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Hiergegen hat der Kläger am 13. April 1999 Klage erhoben. Das Sozialgericht  (SG) Lüneburg hat Befundberichte der Allgemeinmediziner Dr. F. (vom 26. April  1999) und Dr. R. (vom 27. April 1999) beigezogen und den Kläger von dem  Chirurgen und Sozialmediziner Dr. K. (Gutachten vom 23. Mai 2000) begutachten  lassen. Dieser kam im wesentlichen zu dem Ergebnis, dem Kläger stünden die  begehrten Merkzeichen nicht zu, da er selbst angegeben habe, noch eigenständig  mit dem Pkw unterwegs zu sein und zur Bewegung außerhalb des Pkws nur einen  Gehstock zu benötigen. Auch der Bedarf des Klägers an Hilfe bei den täglichen  Verrichtungen sei nicht so groß, daß die Zuerkennung des Merkzeichens "H" zu  rechtfertigen sei.

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Daraufhin hat das SG - nach Anhörung der Beteiligten - die Klage mit  Gerichtsbescheid vom 3. Juli 2000, der dem Kläger am 10. Juli 2000 zugestellt  worden ist, unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. K. abgewiesen.

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Der Kläger hat am 10. August 2000 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung  weist er insbesondere darauf hin, das Gutachten von Dr. K. sei nicht objektiv.  Er, der Kläger, sei genauso schwer behindert wie jemand, der in einem  Rollstuhl sitze. Im übrigen müsse schon seine psychische Behinderung zur  Zuerkennung des Merkzeichens "RF" führen. Die Ablehnung des Merkzeichens "H"  sei nicht begründet worden.

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Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

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1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 3. Juli 2000 sowie den  Bescheid des Versorgungsamtes Hannover vom 5. Januar 1999 in der Gestalt des  Widerspruchsbescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale  Aufgaben vom 19. März 1999 aufzuheben,

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2. den Beklagten zu verurteilen, bei ihm das Vorliegen der Voraussetzungen für  die Zuerkennung der Merkzeichen "aG", "RF" und "H" festzustellen.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung bezieht er sich auf seine angefochtenen Bescheide sowie den  erstinstanzlichen Gerichtsbescheid.

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Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes einen Befundbericht  des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Sch. vom 11. Oktober 2000  beigezogen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die  gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den  Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen  waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

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Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne  mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Der Senat entscheidet in Anwendung von § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz  (SGG) ohne mündliche Verhandlung.

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zutreffend erkannt, daß  der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der von ihm begehrten Merkzeichen  "aG", "RF" und "H" hat. Mit dem angefochtenen Bescheid des VA H. vom 5. Januar  1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Niedersächsischen  Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 19. März 1999 ist zu Recht die  Zuerkennung der Merkzeichen "aG", "RF" und "H" abgelehnt worden.

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Anspruch auf die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" hat derjenige, der die  Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11  Straßenverkehrsordnung (StVO), (Bundesanzeiger 1976 Nr. 142 vom 31. Juli 1976,  S. 3 ff) erfüllt. Diese Vorschrift, die in Ausführung von § 6 Abs. 1 Nr. 14  Straßenverkehrsgesetz (StVG) ergangen ist, legt fest, daß außergewöhnlich  gehbehindert iSd StVG ist, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd  nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines  Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte,  Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte,  Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außer  Stande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen  können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere  Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund  einer Erkrankung, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen  sind. Diese Beurteilungskriterien hat das Bundesministerium für Arbeit und  Sozialordnung in Abschnitt 31 der "Anhaltspunkte für die ärztliche  Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem  Schwerbehindertengesetz", Ausgabe 1996 (AP 96) übernommen. Sie entsprechen  auch der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), (vgl. etwa  Urteil vom 11. März 1998 - B 9 SB 1/97 R - mwN). Sie sind ihrem Zweck  entsprechend eng auszulegen (vgl. Urteil des BSG vom 17. Dezember 1997 - 9 RVs  16/96-). Eine außergewöhnliche Gehbehinderung liegt danach nur vor, wenn die  Möglichkeit der Fortbewegung in einem hohen Maße eingeschränkt ist, wobei auf  die Behinderung beim Gehen abzustellen ist. Das Gehen darf deshalb nur unter  ebenso großer Anstrengung möglich sein wie bei den beispielhaft aufgeführten  Personen der Vergleichsgruppen. Bei diesen liegen vornehmlich Schädigungen der  unteren Extremitäten in einem erheblichen Ausmaß vor, die bewirken, daß Beine  und Füße die ihnen zukommende Funktion der Fortbewegung nicht oder nur unter  besonderen Erschwernissen erfüllen (vgl. erneut BSG Urteile vom 17. Dezember  1997 aaO, BSG Urt. v. 8. Mai 1981 - SozR 3870 § 3 Nr. 11 und vom 3. Februar  1988 SozR 3870 § 3 Nr. 28). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung in ständiger  Praxis (vgl. zuletzt etwa Senatsurteil vom 14. Januar 2000 - L 9 SB 51/99).

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Daß diese - hohen - Anforderungen in der Person des Klägers nicht erfüllt  sind, ergibt sich ohne weiteres aus dem Gutachten von Dr. K.. Dort hat der  Kläger anläßlich seiner Untersuchung selbst angegeben, außerhalb seines Wagens  und seines Hauses benutze er beim Gehen lediglich einen Gehstock. Er könne  auch noch 15 Minuten gehen. Dr. K. hat dann festgestellt, der barfüßige Gang  des Klägers in der Ebene erfolge mit etwas watscheligen, verkürzten Schritten,  sei aber sicher und raumgreifend. Der Einbeinstand sei unsicher. Zehen- und  Hackengang seien aber intakt. Angesichts dieser Feststellungen zur  Gehfähigkeit des Klägers liegt es auf der Hand, daß dieser nicht so stark in  seiner Gehfähigkeit eingeschränkt ist, wie dies bei den oben genannten  Vergleichsgruppen der Fall ist. Dr. K. hat daher zu Recht gefolgert, eine  Zuerkennung des Merkzeichens "aG" sei aus medizinischen Gründen nicht möglich.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "RF" Nach  § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Befreiung von der  Rundfunkgebührenpflicht (vom 3. September 1992, NdsGVBl 1992 S. 239 ff) haben  Anspruch auf Zuerkennung dieses Merkzeichens Behinderte mit nicht nur  vorübergehend einem Grad der Behinderung von wenigstens 80, die wegen ihres  Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Die  ständige Verhinderung an der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ist  dahin zu verstehen, daß nur solche Behinderte gemeint sind, die auf Dauer und  jederzeit von der Teilnahme an nahezu allen Veranstaltungen ausgeschlossen  sind (vgl. BSG, Urteile vom 16. März 1994, 9 RVs 3/93; 10. August 1993, 9/9a  RVs 7/91 in SozR 3-3870 § 48 Nr. 2). Zur Begründung dieser - ebenfalls engen -  Auslegung hat das BSG darauf hingewiesen, das Schwerbehindertengesetz verfolge  die Zielsetzung, Behinderte in die Gesellschaft einzugliedern. Daher könne nur  eine enge Auslegung der Anspruchsvoraussetzungen richtig sein, da nur so  gesichert werden könne, daß die Behinderten nicht allzu leicht vom  öffentlichen Leben ausgeschlossen werden. Auch dieser Rechtsprechung des BSG  hat sich der erkennende Senat in ständiger Praxis angeschlossen (vgl. zuletzt  etwa Senatsurteil vom 20. Oktober 2000, L 9 SB 79/99). Eine solche  Einschränkung des Behinderten kann sich auch aus psychischen  Funktionseinschränkungen ergeben (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 28. Juni  2000, B 9 SB 2/00 R). Dies setzt allerdings voraus, daß die Teilnahme an  öffentlichen Veranstaltungen dem Behinderten oder den anderen Teilnehmern  wegen des Leidens des Behinderten oder seiner Auswirkungen nicht zuzumuten  wäre. Dem Behinderten wäre die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen  insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn und soweit er aufgrund seiner  Funktionsbeeinträchtigungen Menschen meidet und sich sozial zurückzieht, ohne  daß er in der Lage wäre, sein Verhalten aus eigener Willensanstrengung zu  überwinden. Dies ist aber in der Person des Klägers nicht zu erkennen.  Insoweit hat der den Kläger behandelnde Facharzt für Psychiatrie und  Psychotherapie Sch. in seinem Befundbericht vom 11. Oktober 2000 darauf  hingewiesen, der Kläger sei im wesentlichen durch eine reduzierte  intellektuelle Ausstattung gekennzeichnet und leide intermittierend unter  Verfolgungswahn und anderen psychotischen Ängsten. Auch der Arzt für  Allgemeinmedizin Dr. F. weist in seinem Befundbericht vom 12. November 1996 zu  dem Aktenzeichen S 2 U 26/96, den er im April 1999 dem SG erneut zu dem  Aktenzeichen S 13 RJ 77/99 übersandt hat, auf psychischem Gebiet im  wesentlichen auf die einfache intellektuelle Struktur des Klägers hin. Diese  Struktur hat in der Vergangenheit auch vorübergehend zur Anordnung der  Betreuung für den Kläger geführt. Aus diesen Befunden läßt sich jedoch nicht  entnehmen, daß der Kläger im oben gekennzeichneten Maß ständig daran gehindert  ist, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Daher folgt der Senat auch  insoweit der Einschätzung von Dr. K. in dessen Gutachten, daß der Kläger  keinen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "RF" hat.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "H". Als  hilflos iSd Schwerbehindertenrechts ist derjenige anzusehen, der infolge von  Gesundheitsstörungen nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und  regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen  Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Häufig und  regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen  Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden,  Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft. Außerdem sind  notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur  Kommunikation zu berücksichtigen. Hilflosigkeit liegt auch dann vor, wenn ein  psychisch oder geistig Behinderter zwar bei zahlreichen Verrichtungen des  täglichen Lebens keiner Handreichungen bedarf, er diese Verrichtungen aber  infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornimmt (vgl.  AP 96 Rdnr 21 Abs. 2 und 3).

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Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers nicht erfüllt. Dieser hat  bei seiner Untersuchung durch Dr. K. angegeben, er sei beim An- und Ausziehen  von Hosen und Strümpfen sowie beim Wannenbad auf eine Hilfe angewiesen.  Hierbei handelt es sich zwar durchaus um regelmäßig wiederkehrende  Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz. Der Kläger ist indes  nicht, wie dies von den AP 96 vorausgesetzt wird, bei einer "Reihe von"  solchen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen, wie Dr. K. in seinem Gutachten zu  Recht und für den Senat überzeugend dargelegt hat. Ihm steht mithin auch die  Zuerkennung des Merkzeichens "H" nicht zu.

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Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von §§ 183, 193 SGG.

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Anlaß für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2  SGG.

 


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