Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (9. Senat) - L 9 V 5/99 ZVW
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Hinterbliebenenrente gemäß § 38 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nach ihrem 1921 geborenen und ... 1945 verstorbenen Ehemann H D zusteht.
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H D war nach der Entlassung aus der Wehrmacht und einer kurzen Zwischenbeschäftigung bei der Stadt W -- dem damaligen Wohnort der Eheleute -- im Herbst 1945 ohne Beschäftigungsverhältnis. Nach Auskunft der Klägerin hatte er sich zur Aufnahme eines Medizinstudiums beworben, das aber erst im Sommer 1946 beginnen sollte. Die Eheleute verfügten über ein Kraftfahrzeug der Marke Opel. Insoweit ist nicht ganz klar, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang H D mit dem Fahrzeug Fahrten gegen Entgelt vorgenommen hat. Jedenfalls wurde er Mitte Dezember 1945 von einem Regierungsrat U aus W aufgefordert, ihn, einen sowjetischen Offizier und einen Professor S, der Sachbearbeiter bei der sowjetischen Militäradministration war, zu Betriebsbesichtigungen nach E und S zu fahren. Da nicht alle Besichtigungen erledigt werden konnten, beschloss Prof. S, in E zu übernachten und die Betriebsbesichtigungen am nächsten Tag fortzusetzen. Er bezog mit dem sowjetischen Offizier Zimmer in einem E Hotel, das für Angehörige der Besatzungsmacht reserviert war. Für den Ehemann der Klägerin und Regierungsrat U wurde ein Quartier im Hotel "National" besorgt. Das Kraftfahrzeug wurde im Hof des Hotels abgestellt. Während Regierungsrat U nach der Ankunft sofort sein Hotelzimmer aufsuchte, verblieb H D bei seinem Kraftfahrzeug. Als Regierungsrat U nach kurzer Zeit nochmals den Hof des Hotels betrat, sah und hörte er, dass zwei sowjetische Soldaten mit H D verhandelten und von ihm verlangten, sie zu einem nahegelegenen Krankenhaus zu fahren. Hierfür versprachen sie H D sowohl Geld als auch Lebensmittel. Hierüber entspann sich eine längere Diskussion, in deren Verlauf H D auch Rücksprache mit Regierungsrat U nahm. Dieser riet von der Fahrt ab, worauf H D nach der Stellungnahme des Regierungsrates U gegenüber dem Amt für Kommunalwesen W vom 26. Februar 1946 sinngemäß erklärte, er habe in der Vergangenheit bereits mehrfach Angehörige der Besatzungstruppen gefahren und sich dabei jeweils ganz gut gestanden. Schließlich folgte H D der Aufforderung der Soldaten, nachdem Regierungsrat U erklärt hatte, er benötige H D an diesem Abend nicht mehr.
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Danach wurde H D von den an der Besichtigungsfahrt beteiligten Personen nicht wieder gesehen. Am folgenden Morgen öffneten auf das Klopfen des Regierungsrates U an der Tür des für H D vorgesehenen Zimmers in dem Hotel "National" ein oder zwei sowjetische Offiziere bzw. verließen nach der von der Klägerin wiedergegebenen Erklärung des Regierungsrates U zwei russische Offiziere dieses Zimmer.
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Am Nachmittag des 17. Dezember 1945 wurde H D in der Nähe eines Waldes bei E von einem Spaziergänger tot aufgefunden. Der zur Leichenbesichtigung hinzugezogene Arzt Dr. M aus E teilte der Klägerin mit Schreiben vom 04. Januar 1946 mit, ob der Tod durch eine Schuss- oder Schlagverletzung verursacht worden sei, habe er wegen der Dämmerung nicht feststellen können. Der Leichenbestatter habe ihm berichtet, zwei Sowjetsoldaten hätten ihren Ehemann ersucht, sie mit dem Pkw zu einem Lazarett zu fahren.
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Über die Tötung ihres Ehemannes ist die Klägerin am Abend des 17. Dezember 1945 von Polizisten in W informiert worden. Dabei habe man ihr erklärt, bei der Leiche des H D seien Papiere von sechs bis sieben weiteren getöteten Personen gefunden worden. Dadurch habe sich die Identifizierung verzögert. Das Fahrzeug sei verschwunden -- und nach Aussage der Klägerin auch in der Folgezeit nicht wieder aufgetaucht. Den zersägten Ehering des H D habe man bei der Leiche gefunden.
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Die Klägerin trägt vor, in der Folgezeit in der sowjetischen Kommandantur in W mit der Bitte um Hilfe bei der Aufklärung vorgesprochen zu haben. Das Gespräch habe damit geendet, dass einer ihrer Gesprächspartner sie mit einer Pistole bedroht habe. Einige Tage später sei ihre Mutter von Angehörigen der sowjetischen Besatzungsmacht zum Verhör abgeholt worden. Hierbei habe man von ihr eine Unterschriftsleistung unter ein in russischer Sprache verfasstes Dokument verlangt, dessen Inhalt sie aber nicht habe verstehen können. Daher habe sie die Unterschriftsleistung verweigert.
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Nach dem unter dem 29. Dezember 1945 von der Stadt E ausgestellten Leichenpass ist H D an einer "Quetschung des Hinterkopfes" verstorben.
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Unter dem 01. März 1946 erhielt die Klägerin ein Schreiben des Kriminalobersekretärs L von der Kriminalpolizei E. Darin heißt es, ihr Ehemann sei in einem Wald bei E ermordet worden. Er habe einen schweren und harten Schlag auf den Hinterkopf bekommen. Die Täter seien unbekannt.
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Eine spätere Anfrage der Klägerin wurde mit Schreiben des Kriminalobersekretärs L an die Klägerin vom 03. September 1946 zurückgesandt. In diesem Schreiben heißt es wörtlich, "dass dieser Vorgang von der russ. NKWD bearbeitet worden ist, da es sich bei dem oder die Täter, um Personen in russ. Uniform gehandelt hat."
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Aus von der Klägerin weiter vorgelegten Kopien ergibt sich, dass sie im Jahr 1946 mehrfach Schriftwechsel mit dem Landesamt für Kommunalwesen, W, und dem Landesamt für Arbeit und Sozialfürsorge, Außenstelle G, geführt hat. Hierbei ging es um die Gewährung von Entschädigung nach dem Besatzungspersonenschädengesetz. Zuletzt wurde auf ein Schreiben der Klägerin vom 8. Juli 1946 geantwortet, aus der Mitteilung der Kriminalpolizei E vom 1. März 1946 könne nicht geschlossen werden, dass es sich bei den Tätern um Angehörige der Roten Armee gehandelt habe. Zur Erlangung einer Entschädigung müsse die Klägerin die Täterschaft von Besatzungsmitgliedern aber nachweisen.
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Weitere Informationen über Ermittlungsergebnisse, insbesondere etwa von dem NKWD, habe die Klägerin in der Folgezeit nicht erhalten.
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Nachdem sie im Dezember 1989 aus der damaligen DDR in das Bundesgebiet übergesiedelt war und im selben Monat beim Versorgungsamt (VA) O Witwenrente nach dem BVG beantragt, das VA deren Gewährung aber mit Bescheid vom 07. September 1990 abgelehnt hatte, hat das SG sein zusprechendes Urteil vom 27. Oktober 1993 wie folgt begründet: Der Tod des H D sei infolge einer mit der militärischen Besetzung deutschen Gebietes zusammenhängenden besonderen Gefahr eingetreten. Denn der Ehemann der Klägerin sei durch Angehörige der sowjetischen Besatzungsmacht ermordet worden. Dies beweise das Schreiben des Kriminalobersekretärs L vom 03. September 1946, an dessen Echtheit kein Zweifel bestehe. Dass die Ermittlungen nicht von deutscher Polizei, sondern vom NKWD, dem sowjetischen Geheimdienst, geführt worden seien, bekräftige die gerichtliche Überzeugung, dass die Tat von Sowjetsoldaten begangen worden sei. Solcherlei Gräueltaten an der Zivilbevölkerung, die charakteristisch für den Zustand der militärischen Besetzung deutschen Gebietes gewesen seien, seien von der Klägerin für Dezember 1945 glaubhaft geschildert worden. Dem könne der Beklagte nicht entgegenhalten, H D habe eine wesentliche Bedingung für den Mord selbst herbeigeführt, indem er sich vernunftwidrig auf die erkennbar gefährliche Beförderung der beiden Sowjetsoldaten eingelassen habe. Denn es könne kein freiwilliger Entschluss zum Fahrtantritt angenommen werden, vielmehr sprächen die Umstände für das Vorbringen der Klägerin, ihr Ehemann sei von den beiden Besatzungssoldaten zu der Fahrt gezwungen worden.
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Die Berufung des Beklagten gegen dieses ihm am 06. Dezember 1993 zugestellte Urteil ist am 22. Dezember 1993 eingegangen. Mit Urteil vom 25. Oktober 1996 hat der Senat die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dieses Urteil hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 3. Februar 1999 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Der Beklagte wendet sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des SG. Das Schreiben vom 03. September 1946 reiche nicht aus, mehr als nur einen Verdacht zu begründen, H D sei von Angehörigen der russischen Besatzungsmacht getötet worden. Es gebe keine Tatzeugen, und der oder die Täter sei bzw. seien nicht festgestellt worden.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 27. Oktober 1993 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Umstand, dass der NKWD entsprechend dem Schreiben der Kriminalpolizei E vom 3. September 1946 die Übernahme des Verfahrens akzeptiert habe, deute darauf hin, dass die Täterschaft sowjetischer Militärangehöriger nicht zweifelhaft gewesen sei. Die Klägerin weist nochmals auf ihre Bemühungen hin, näheren Aufschluss über die Tat und die Begleitumstände zu erlangen. Dass ihr dies nicht weiter gelungen ist, begründet sie mit den Verhältnissen der russischen Besatzungszeit und den Besonderheiten der Staatsform der DDR; wenn jetzt keine näheren Feststellungen mehr getroffen werden könnten, könne ihr der Zeitablauf nicht zur Last gelegt werden. Zusätzlich zu eidesstattlichen Versicherungen der G A und der U K vom Januar 1992 legt sie die schriftlichen Erklärungen der M S, des E P und des H D vom 27. und 28. Januar 1994 vor, welche die Richtigkeit ihres Vorbringens bestätigten.
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Der erkennende Senat hat schriftliche Auskünfte der Stadtverwaltung E vom 29. März und 12. April 1994 eingeholt, denen Stadtpläne der Stadt E aus den Jahren 1943/44 und 1992/93 beigefügt waren. Die Auskünfte sind den Beteiligten mit richterlichen Hinweisen vom 05. und 14. April 1994 bekannt gegeben worden.
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Außerdem hat der Senat über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau den Versuch unternommen, Ermittlungsergebnisse des Volkskommissariats für innere Angelegenheiten (Narodnij Kommissariat Wnutrennych Djel, NKWD) bzw. dessen Nachfolgeorganisationen zu erlangen. Die negative Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 16. Mai 1996 ist den Beteiligten, auch in übersetzter Form, ebenfalls bekannt gegeben worden.
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Der Senat hat schriftliche Auskünfte des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vom 4. Dezember 2000, des Thüringischen Hauptstaatsarchivs W vom 19. Oktober 2000 und der Landeshauptstadt E vom 30. Oktober 2000 eingeholt.
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Schließlich hat der Senat im Termin der mündlichen Verhandlung am 7. Februar 2001 den Zeugen H D gehört.
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Sie waren ebenso wie die Witwen-Akten des VA O (Antrags-Nr ...) sowie des Amtes für Verteidigungslasten der Stadt O (Az.: ...) Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist rechtswidrig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Hinterbliebenenrente gemäß § 38 BVG. Denn ihr verstorbener Ehemann ist nicht an den Folgen einer Schädigung gestorben. Als schädigendes Ereignis würde gemäß § 5 Abs 2 Buchstabe a) BVG auch ein Schaden gelten, der durch Angehörige der Besatzungsmächte verursacht worden ist. Im Hinblick auf die von dem Bundessozialgericht in dem Urteil vom 3. Februar 1999, Az.: B 9 V 33/97 R dargelegten Überlegungen zu der ungünstigen Beweissituation der Klägerin wäre eine Schädigung im Sinne des § 5 BVG bereits anzunehmen, soweit der Eintritt des Todes des verstorbenen Ehemannes der Klägerin durch die Einwirkung durch Besatzungsangehörige nur überwiegend wahrscheinlich wäre.
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Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Insoweit ist der Klägerin einzuräumen, dass gegen die beiden nicht ermittelten russischen Soldaten ein Anfangsverdacht besteht, die am Abend des 14. Dezember 1945 im Hof des Hotels "National" mit dem Verstorbenen geredet und die ihn dazu bewogen haben, sie mit seinem PKW zu befördern. Selbst wenn die beiden Soldaten, was nach dem Akteninhalt nicht nachgewiesen ist, den Verstorbenen gezwungen hätten, sie zu befördern, würde daraus allerdings nicht mehr als ein Anfangsverdacht resultieren. Zwar ist es durchaus möglich, dass die beiden sowjetischen Militärangehörigen an dem Tod des Verstorbenen mitgewirkt haben. Genau so möglich ist aber auch, dass sie das Fahrzeug nach Erreichen des Fahrzieles verlassen haben und dass der Getötete erst danach seinem Mörder begegnet ist. Dies ist insbesondere im Hinblick darauf nicht ausgeschlossen oder auch nur unwahrscheinlich, dass der Todeszeitpunkt des Verstorbenen unklar ist. Unklar ist nämlich bereits, ob der Ehemann der Klägerin bereits am Abend des 14. Dezember 1946 getötet worden ist.
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Der bloße Anfangsverdacht gegen die sowjetischen Militärangehörigen wird auch nicht durch den Umstand verstärkt, dass am Morgen des 15. Dezember 1945 ein oder möglicherweise zwei russische Offiziere in dem für den Verstorbenen vorgesehenen Zimmer in dem Hotel "National" wohnten. Denkbar ist insoweit, dass aus der Sicht des Hotels das Zimmer noch frei war, weil etwa der Verstorbene weder das Hotel aufgesucht noch sein Zimmer bezogen hatte. Aus dem Umstand, dass das Zimmer dann anderweitig vergeben worden ist, sind keine Rückschlüsse auf das weitere Schicksal des Verstorbenen zu ziehen. War aus der Sicht des Hotels das Zimmer zunächst bereits von dem Verstorbenen belegt oder wenigstens für ihn fest reserviert, so musste danach irgend ein Umstand eingetreten sein, der das Hotel gleichwohl bewog, das Zimmer an den oder die sowjetischen Offiziere zu vergeben. Insoweit würde insbesondere auch in Betracht kommen, dass im Laufe des Abends des 14. Dezember 1945 dem Hotel gegenüber mitgeteilt worden wäre, dass der Verstorbene das Zimmer nicht mehr benötigte. Wenn derjenige, der diese Mitteilung etwa dem Hotel gegenüber gemacht hat, mit dem Tod des Verstorbenen in Verbindung gestanden haben sollte, so würde er sich durch diese Mitteilung überaus verdächtig gemacht haben. Es ist daher unwahrscheinlich, dass der oder die sowjetischen Offiziere, der oder die am 15. Dezember 1945 in dem für den Verstorbenen vorgesehenen Zimmer gewohnt hat oder haben, dem Hotel gegenüber aufgrund eigener Erkenntnisse erklärt hat oder haben, der Verstorbene werde das Zimmer nicht mehr benötigen.
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Auch der Mord und der Zustand der Leiche bei ihrem Auffinden verstärken den Anfangsverdacht gegen die sowjetischen Militärangehörigen nicht. Der Leichnam war versteckt. Die Polizeibeamten haben ihn erst nach längerem Suchen gefunden. Nach den Feststellungen des Dr. M muss der Leichnam auch seit längerer Zeit im Freien gelegen haben, denn er befand sich im Frostzustand. Diese Umstände sprechen dafür, dass der oder die Täter die Tat verheimlichen wollten. Das spricht jedenfalls nicht für die Täterschaft von sowjetischen Militärangehörigen, die -- auch nach der Schilderung der Klägerin über die alltäglichen Übergriffe sowjetischer Militärangehöriger gegenüber der deutschen Zivilbevölkerung -- nicht unbedingt Sanktionen zu fürchten gehabt hätten. Im übrigen ist der Verstorbene jedenfalls nach dem Leichenpass an einer "Quetschung des Hinterkopfes" verstorben. Auch dies spricht nicht für die Täterschaft von Militärangehörigen, die typischerweise Schusswaffen bei sich tragen.
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Auf die Täterschaft sowjetischer Militärangehöriger deutet auch nicht der Umstand hin, dass bei dem Verstorbenen Papiere anderer Getöteter vorgefunden worden sein sollen. Wären die Papiere von den Mördern der anderen Getöteten oder den Mördern des verstorbenen Ehemannes der Klägerin bei dem Leichnam zurückgelassen worden, so hätten sie der Polizei weitere Spuren zum Auffinden der Täter geben können. Das konnte aber nicht im Sinne der Täter sein. Das Zurücklassen von Personalpapieren ist deshalb gänzlich unverständlich. Eine Täterschaft sowjetischer Militärangehöriger ist auch nicht deshalb wahrscheinlich, weil der PKW und die Wertsachen des Verstorbenen verschwunden waren. Einerseits hätten Militärangehörige das Kraftfahrzeug für dienstliche Zwecke mit weniger Aufwand beschlagnahmen können. Andererseits können diese Dinge auch von jedem anderen gestohlen worden sein.
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Auch in Ansehung des Schreibens der Kriminalpolizei E vom 3. September 1996 ist die Täterschaft russischer Militärangehöriger nicht wahrscheinlich. Zwar wird in dem Schreiben behauptet, der oder die Täter hätten russische Militärkleidung getragen. Doch diese Aussage ist in sich widersprüchlich. Die Feststellung, dass der oder die Täter russische Militärkleidung getragen haben, hätte das Vorhandensein von Augenzeugen der Tat vorausgesetzt. Augenzeugen hätten dann aber auch erklären können, ob es sich um einen oder mehrere Täter gehandelt hat. Genau dies ist aber offensichtlich nicht klar gewesen. Dass im übrigen ein Augenzeuge bekannt gewesen sein sollte, ist auch im Hinblick darauf unwahrscheinlich, dass jedenfalls bis zum 1. März 1946 (Schreiben der Kriminalpolizei E mit diesem Datum), ein Täter noch nicht bekannt war.
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Auch die Bearbeitung der Sache durch den NKWD erhöht nicht den bloßen Anfangsverdacht gegen russische Militärangehörige. Nach dem Inhalt des Schreibens der Kriminalpolizei E vom 3. September 1946 ist es gerade nicht so gewesen, dass die Täterschaft von Personen in russischer Militärkleidung zweifelsfrei feststand und nur noch deren Identität zu klären war. Vielmehr kann insoweit lediglich ein Tatverdacht gegen Personen in russischer Militärkleidung bestanden haben. Aus dem genannten Schreiben ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht, ob das Ermittlungsverfahren von der deutschen Polizei an den NKWD abgegeben worden ist oder ob stattdessen der NKWD die Ermittlungen von sich aus an sich gezogen hat. Die Abgabe oder Übernahme der Ermittlungen durch den NKWD kann allenfalls aufgrund des bloßen Tatverdachtes erfolgt sein.
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Gegen diese Deutung des Schreibens vom 3. September 1946 spricht auch nicht die Behauptung der Klägerin, der NKWD habe Verfahren nur übernommen, wenn die Täterschaft sowjetischer Militärangehöriger außer Zweifel gestanden habe. Diese Behauptung hat die Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2001 dahingehend relativiert, dass sie insoweit keine sichere Kenntnis über die damalige Praxis habe. Es handele sich lediglich um einen von ihr gezogenen Schluss. Auch die Vernehmung der von der Klägerin zu diesem Thema benannten weiteren Zeugen ist entbehrlich, nachdem die Klägerin erklärt hat, auch diese Zeugen hätten keine sichere Kenntnis von der damaligen Praxis, sie wüssten die in ihre Kenntnis gestellten Tatsachen vielmehr nur "vom Hörensagen".
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Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für eine Übernahme der Ermittlungen auch andere Gründe als eine erwiesene oder auch nur wahrscheinliche Täterschaft von Militärangehörigen denkbar sind. Die Klägerin hat nach ihrer Einlassung nach der Kenntnis von dem Tod ihres Ehemannes in ihrem Umfeld erzählt, ihr Mann sei "von Russen" umgebracht worden. Sie hat auch die sowjetischen Militärbehörden um Mithilfe bei der Aufklärung bei der Tat gebeten. Außerdem hat sie bei deutschen Behörden Leistungsanträge mit der Behauptung gestellt, Besatzungsangehörige seien für den Tod ihres Ehemannes verantwortlich. Dass die Besatzungsmacht insgesamt ein derartiges Verhalten nicht billigte, wird daraus deutlich, dass die Klägerin nach ihrer Einlassung bei dem Abschluss ihrer Vorsprache bei der sowjetischen Kommandantur von ihrem Gesprächspartner mit einer Pistole bedroht worden sei. Ob das einige Tage später durchgeführte Verhör der Mutter der Klägerin hiermit in Zusammenhang gestanden hat, kann dahin gestellt bleiben. Jedenfalls hat die von dem Zeugen H D berichtete Inhaftierung nach seiner Schilderung in direktem Zusammenhang damit gestanden, dass er seinerseits in seiner Umgebung ebenfalls von der Täterschaft sowjetischer Soldaten berichtet hatte. Offensichtlich reagierte die sowjetische Militärverwaltung auf die Verbreitung derartiger Informationen mit der Ausübung von Druck. Daraus kann entgegen der Auffassung der Klägerin aber nicht geschlossen werden, dass die Informationen der Wahrheit entsprachen. Denn das Ansehen der Besatzungsmacht war durch die Verbreitung von Informationen über eine Täterschaft sowjetischer Militärangehöriger unabhängig von dem Wahrheitsgehalt der Informationen bedroht. Im Gegenteil ist sogar denkbar, dass das Interesse der Militäradministration an der Unterdrückung derartiger Verdächtigungen umso stärker sein könnte, je mehr sie von der Unschuld von Militärangehörigen an dem Tod des Ehemannes der Klägerin überzeugt war. Nachdem die E Polizei offensichtlich über längere Zeit hin keine verwertbaren Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Tötung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin hatte ermitteln können, kann eine Übernahme der Ermittlungen durch den NKWD deshalb auch unter dem Gesichtspunkt sinnvoll gewesen sein, den von der Klägerin nach wie vor geäußerten Verdacht gegen sowjetische Militärangehörige durch das Ergebnis eigener Ermittlungen zu entkräften.
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Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der NKWD auch der Polizei E gegenüber keine Nachricht über das etwaige Ergebnis seiner Ermittlungen erteilt hat. Die Klägerin kann dazu keine Auskünfte geben, weil sie zu der Polizei E nach ihrer Erklärung über die beiden bereits genannten Schreiben des Kriminalobersekretärs L hinaus keinen Kontakt hatte. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass der NKWD auch der Polizei E gegenüber keine Nachricht über das Ergebnis der Ermittlungen erteilt hat, würde sich daraus aber gerade nicht die Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Ergebnisses der Ermittlungen ergeben. Vielmehr ist ebenso gut denkbar, dass auch die Ermittlungen des NKWD ergebnislos verlaufen sind.
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Nach dem Ergebnis der Ermittlungen im vorliegenden Rechtsstreit ist auch nicht wahrscheinlich zu machen, dass der Tod des verstorbenen Ehemannes der Klägerin Folge einer Schädigung im Sinne von § 5 Abs 1 Buchstabe d) BVG gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 26. April 1957, Az.: 8 RV 217/55, BSG 5, 116, setzt die Anwendung des § 5 Abs 1 Buchstabe d) BVG voraus, dass der schädigende Vorgang einer Gefahr entsprungen sein muss, die der militärischen Besetzung eigentümlich war. Als solche, der militärischen Besetzung eigentümlichen besonderen Gefährdungen hat das Bundessozialgericht in der genannten Entscheidung die Umstände bezeichnet, dass nach dem Krieg viele Kriminelle die Freiheit wieder erlangt haben, dass ein Teil der ehemaligen Zwangsarbeiter dem Hass gegen die Deutschen freien Lauf ließ, dass die entwaffnete Bevölkerung schutzlos solchen Verbrechern ausgeliefert war, die rücksichtslos von der Schusswaffe Gebrauch machten, dass die Besatzungsmacht sich zunächst nicht um Verbrechensbekämpfung kümmerte und dass die deutsche Polizei nicht bestand und ihr später insbesondere durch fehlende Bewaffnung die Mittel zur wirksamen Verbrechensbekämpfung genommen worden waren. Auch hat das Bundessozialgericht in der genannten Entscheidung darauf hingewiesen, dass Ausländer der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen gewesen sind. Dadurch hätten die kriminellen Elemente fast ohne eigenes Risiko ihre verbrecherischen Vorhaben verwirklichen können, vgl Urteil des Bundessozialgerichtes vom 29. Oktober 1958 Az.: 11/9 RV 1168/56 BSGE 8, 203.
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Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen bereits ergibt, lassen sich aus den wenigen bekannten Indizien keine Rückschlüsse auf die Zugehörigkeit des oder der Täter zu bestimmten Personenkreisen ziehen. Insbesondere ist weder wahrscheinlich zu machen, dass der oder die Täter zu ehemaligen Strafgefangenen, ehemaligen Zwangsarbeitern oder zu bewaffneten Banden gehört hätten. Auch für die Annahme, dass es sich um der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterworfene Ausländer gehandelt hätte, findet sich keine Stütze. Zwar hat das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 20. August 1963 Az.: 8 RV 813/61 darauf hingewiesen, dass auch eine ausschließlich von Deutschen verübte Straftat die Voraussetzung des § 5 Abs 1 Buchstabe d) BVG erfüllen könne. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn die fragliche Art von Straftaten zu der betreffenden Zeit so zahlreich gewesen sei, dass sie auf den unzureichenden polizeilichen Schutz zurückgeführt werden müsse. Insoweit ist der Klägerin zwar einzuräumen, dass die Anzahl der Morde in E im November 1945 nach der vom Thüringischen Hauptstaatsarchiv übermittelten Statistik vom 30. November 1945 mit 13 erschreckend hoch gewesen ist, jedoch lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass gerade das Tötungsdelikt an dem verstorbenen Ehemann der Klägerin auf unzureichenden polizeilichen Schutz zurückzuführen ist. Nach der Auskunft des Thüringischen Hauptstaatsarchivs W vom 19. Oktober 2000 haben Polizeibehörden in E auch nach dem Zusammenbruch durchgehend bestanden. Der Senat kann insoweit auch nicht davon ausgehen, dass die Polizei im Dezember 1945 personell völlig unzureichend ausgestattet gewesen ist. Nach der Auskunft der Stadtverwaltung E vom 10. Oktober 2000 ist die personelle Stärke der Polizeidirektion E für Dezember 1945 mit zwischen 340 und 395 Beamten anzunehmen. Diese Größenordnung wird auch durch die von dem Thüringischen Hauptstaatsarchiv übermittelte Aufstellung vom 1. Oktober 1945 in etwa bestätigt. Abgesehen davon, dass auch die Anwendung von Waffengewalt im Zusammenhang mit dem Tod des verstorbenen Ehemannes der Klägerin nicht nachgewiesen ist, war auch die sachliche Ausstattung der Polizei in E im Dezember 1945 insoweit nicht unzureichend. Nach der Auskunft des Thüringischen Hauptstaatsarchivs vom 19. Oktober 2000 wurden die Polizeibehörden ab Herbst 1945 wieder mit Waffen ausgestattet. In E erfolgte dies nach der Auskunft der Stadt E im Oktober 2000 spätestens im November 1945, wobei darauf hingewiesen wird, dass nach Bildquellen des Stadtarchivs die E Polizei möglicherweise bereits im September 1945 Waffen besaß.
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Dahingestellt bleiben kann, ob eine Schädigung im Sinn von § 5 Abs 1 Buchstabe d) BVG dann vorliegen würde, wenn der oder die Täter die Tat im Vertrauen darauf verübt hätten, dass -- wie die Klägerin behauptet -- der NKWD oder die Angst deutscher Ermittlungsbehörden vor ihm die Ermittlung des oder der Täter jedenfalls verhindern würde. Ein derartiges Vertrauen könnten auch unter Berücksichtigung der Schilderungen der Klägerin zu der damaligen Unterdrückungssituation nur sowjetische Militärangehörige gehabt haben. Wie bereits ausgeführt, ist deren Täterschaft aber nicht überwiegend wahrscheinlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
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Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.
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