Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (6. Senat) - L 6 U 154/99
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger bei einer Schlägerei am 26. April 1995 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand und er wegen der dabei erlittenen Verletzungen einen Entschädigungsanspruch hat.
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Der 1939 geborene Kläger ist selbständiger Fahrlehrer und bei der Beklagten als Unternehmer unfallversichert. Er bewohnt mit seiner Familie in L das Haus im S Weg 2, das ihm früher gehört hatte, zur Miete. Zum Grundstück gehört ein Anbau mit einem Fahrschulraum sowie einer Garage für die Fahrzeuge der Fahrschule. Vermieter ist Herr M B, wohnhaft in L, L 37.
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Mit der Unfallanzeige vom 3. Mai 1995 gab der Kläger an, er habe am 26. April 1995 einen Unfall erlitten und sich dabei eine Gehirnerschütterung sowie eine Zerrung des rechten Armes und der Schulter zugezogen. Den Unfallhergang schilderte er wie folgt:
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Während meines theoretischen Fahrschul-Unterrichts Beginn 19.00 Uhr wurde versucht, das Krad meines Sohnes vor dem Fahrschulraum zu entwenden. Durch Hilferufe meines Sohnes alarmiert, lief ich nach draußen, um dies zu verhindern. Dabei zog ich mir die oben genannten Verletzungen zu durch Schläge auf den Kopf und Umdrehung des Armes auf den Rücken, worauf ich das Krad los lies. Den Unterricht musste ich danach beenden wegen der Verletzung, die ich umgehend im Krankenhaus L behandeln lassen habe."
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Der Kläger befand sich in der Zeit vom 29. April bis 5. Mai 1995 unter den Diagnosen "Schädel-Hirntrauma I und multiple Körperprellungen sowie Myasthenia gravis pseudoparalytika" in stationärer Behandlung des Krankenhauses St. Elisabeth-Stifts D (vgl. den Entlassungsbericht des Dr. K vom 26. Mai 1995).
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In seiner gegen Herrn M B gerichteten Strafanzeige vom 26. Mai 1995 machte der Kläger unter Vorlage des Mietvertrages vom 29. März 1994 zum Ereignis vom 26. April 1995 zusätzlich u.a. folgende Angaben: Als Mieter sei er verpflichtet gewesen, eine Kaution von 16.000,-- DM zu stellen. Da er hierzu nicht in der Lage gewesen sei, habe er mit Herrn B vereinbart, dass das Motorrad Marke Harley Davidson seines Sohnes M als Pfand in Besitz genommen werde. Das Motorrad sei im Keller des Vermieters eingelagert worden. Er sei von Anfang bemüht gewesen, möglichst kurzfristig das Motorrad freizubekommen. Am Montag (24. April 1995) habe er Herrn B ein Sparbuch der Deutschen Bank vorgelegt, aus dem sich die Einzahlung einer Kaution in Höhe von 12.500,-- DM ergeben habe. Da er Herrn B bereits vorab 3.500,-- DM auf die Kaution gezahlt habe, habe dieser 3.500,-- DM zurückgezahlt mit dem Zweck, das Geld als Mietsicherheit auf das Sparbuch einzuzahlen. Zugleich habe er den Kraftfahrzeugbrief des Motorrades zurückgegeben. Es sei vereinbart worden, dass das Motorrad abgeholt werden könne, wenn er gegenüber Herrn B die volle Einzahlung der 16.000,-- DM nachweise. Am folgenden Tag habe er sich zur Bank begeben und die 3.500,-- DM zusätzlich auf das Kautionskonto eingezahlt. Daraufhin habe Herr B am 25. April 1995 eingewilligt, dass das verpfändete Motorrad herausgeholt werden könne. Mit Freunden habe dann sein Sohn M das Motorrad aus dem Keller des Vermieters geholt.
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Am 26. April 1995 (Mittwoch) habe sich Herr B bei ihm gemeldet und gesagt, er habe das Motorrad möglicherweise zu früh herausgegeben und habe den Besitz am Sparbuch verlangt. Mit der Verpfändungsanzeige und der Vorlage des Sparbuchs gebe er sich nicht zufrieden. Er habe daraufhin Herrn B entgegnet, dass er diese Rechtsfrage am nächsten Tag mit einem Rechtsanwalt erörtern wolle. Stehe dem Vermieter der Besitz am Sparbuch zu, sei er selbstverständlich bereit, ihm dieses zu übergeben. Während der anschließenden Fahrstunde sei Herr B mit einigen anderen Personen auf dem Hof des Wohnhauses erschienen und habe dort handgreiflich die Herausgabe des Motorrades erzwingen wollen. Sein Sohn M habe ihn daraufhin gerufen. Er habe seine Fahrstunde unterbrochen. Herr B sei auf seinen Sohn M zugegangen, um ihm das auf dem Hof stehende Motorrad zu entreißen. Nachdem er hinzugekommen sei und das Motorrad festgehalten habe, sei er mit mehreren Schlägen mit geballter Faust im Kopf- und Nackenbereich von Herrn B niedergestreckt und am Boden gehalten worden. Sein Sohn M sei während dieser Zeit ebenfalls gewaltsam festgehalten worden. Das Motorrad sei ihm entrissen worden. Mehrere Fahrschüler hätten diesen Vorgang beobachtet. Am nächsten Tag habe er Herrn B das Sparbuch übergeben. Das Motorrad sei dann seinem Sohn M zurückgegeben worden.
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Die Beklagte zog die Akten der Staatsanwaltschaft O (Geschäfts-Nr.: ...) bei. Darin befinden sich die Protokolle über die Vernehmung des Tischlermeisters A T vom 29. Juni 1995, des G A vom 21. Juni 1995, der H D vom 22. Juni 1995 sowie der I E vom 22. Juni 1995.
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Das Ermittlungsverfahren gegen die Eheleute B und A T wegen Raubes, Nötigung und Körperverletzung wurde mit Bescheid der Staatsanwaltschaft O vom 6. Dezember 1995 und Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft O vom 29. Januar 1996 eingestellt.
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Mit Bescheid vom 26. März 1996 lehnte die Beklagte eine Entschädigung ab, weil das Ereignis vom 26. April 1995 keinen Arbeitsunfall iSd gesetzlichen Unfallversicherung dargestellt habe. Zum Unfallzeitpunkt habe der Kläger keine versicherte Tätigkeit verrichtet. Diese umfasse hier ausschließlich den theoretischen Fahrschulunterricht. In dem Augenblick, in dem er sich von dem theoretischen Fahrschulunterricht abgewandt habe, um das private Eigentum seines Sohnes zu schützen, sei er eigenwirtschaftlich tätig geworden. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 1997).
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Dagegen richtet sich die am 4. April 1997 vor dem Sozialgericht -- SG -- Oldenburg erhobene Klage. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, der Unfall sei während der Arbeitszeit geschehen. Denn sein Eingreifen habe auch den Zweck gehabt, die Störung des Fahrschulunterrichts zu beheben.
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Mit Urteil vom 10. Februar 1999 hat das SG die Klage abgewiesen: Der Kläger habe keine nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 Reichsversicherungsordnung (RVO) versicherte Hilfeleistung für seinen Sohn erbracht. Eine gegenwärtige Lebensgefahr oder erhebliche gegenwärtige Gefahr für Körper oder Gesundheit seines Sohnes habe offenbar nicht bestanden. Dass sich der Vorfall während der Arbeitszeit des Klägers ereignet habe, sei ohne Bedeutung, da die Arbeit durch das Hinauslaufen aus dem Fahrschulraum unterbrochen worden sei. Es sei lediglich um eine persönliche Angelegenheit des Klägers gegangen. Ein Unfallversicherungsschutz komme deshalb in Betracht, weil der Streit zwischen ihm und seinem Vermieter auch die Vermietung der gewerblichen Räume betroffen habe. Insofern habe es sich um eine "Mischtätigkeit" gehandelt, bei der zu klären sei, welcher Bestandteil wesentlich zum Unfall geführt habe. Danach sei es vorrangig um das Familienwohnheim gegangen. Die Angelegenheit habe am 26. April 1995 dabei das Ausmaß einer persönlichen Fehde angenommen, so dass es dann zu einer typischen ländlichen Massenschlägerei gekommen sei. Um den Fahrschulbetrieb sei es dabei längst nicht mehr gegangen.
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Gegen dieses ihm am 15. März 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. April 1999 Berufung eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, ihm sei es nicht nur nachrangig darum gegangen, die Störung des Fahrschulunterrichts zu beheben. Denn an eine geordnete Fortsetzung des Unterrichtes sei nur nach Beendigung des Streites zu denken gewesen. Damit habe der Kläger den Unterrichtsraum eindeutig im Zusammenhang mit der Durchführung seines theoretischen Fahrunterrichts verlassen. Auch könne der Streit zwischen dem Kläger und dem Vermieter B nicht als reine private Streitigkeit aufgefasst werden. Schließlich sei die Handlungstendenz auch durch eine Hilfeleistungsabsicht iSd § 539 Abs. 1 Nr. 9 RVO bestimmt gewesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 28. April 1999 und 20. Oktober 2000 Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. Februar 1999 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger am 26. April 1995 einen von dem Beigeladenen zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.
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Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
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die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. Februar 1999 zurückzuweisen.
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Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Der Beigeladene hat ausgeführt, dass ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 9a und 9c RVO nicht zu begründen sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob ein widerrechtlicher Angriff eines Dritten vorgelegen habe. Jedenfalls scheide ein Versicherungsschutz wegen des fehlenden inneren Zusammenhanges aus. Aus den vorliegenden Unterlagen sei zweifelsfrei erkennbar, dass die angeschuldigte Handlung ausschließlich auf erhebliche Streitigkeiten zurückzuführen sei. Die Handlungstendenz des Klägers sei zu keinem Zeitpunkt durch eine Hilfeleistungsabsicht bestimmt gewesen. Im Vordergrund des Handelns habe vielmehr die Angst des Klägers gestanden, "eine Benachteiligung und Verschlechterung seiner Position im Privatstreit zu erfahren."
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Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten der Staatsanwaltschaft O -- ... -- vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist auch begründet. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass er am 26. Mai 1995 einen Arbeitsunfall erlitten hat (§ 548 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 9 in der nach Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 SGB VII auf den vorliegenden Sachverhalt noch anwendbaren RVO).
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Die allein auf die Feststellung eines Arbeitsunfalls, der sog. haftungsbegründenden Kausalität, gerichtete Feststellungsklage ist entsprechend § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz -- SGG -- generell zulässig (BSG, Urteil vom 11. Mai 1995 -- 2 RU 8/94 --; Krasney/Udsching, Handbuch des Sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Auflage 1997, Kap. IV Rz. 89). Auch ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine solche Feststellungsklage im vorliegenden Fall gegeben. Es ist zwar davon auszugehen, dass die nicht schwerwiegenden Verletzungen (Schädel-Hirn-Trauma I. Grades sowie multiple Körperprellungen), die der Kläger am 26. April 1995 erlitten hat, geraume Zeit nach der stationären Behandlung folgenlos ausgeheilt sind. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers folgt aber daraus, dass er, wie sich aus dem Bericht des St. Elisabeth-Stiftes, D, vom 26. Mai 1995 ergibt, zumindest während des stationären Krankenhausaufenthaltes unfallbedingt arbeitsunfähig war und deshalb Anspruch auf Verletztengeld (§ 560 RVO) hat.
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Der Anspruch richtet sich nicht gegen die Beklagte, weil das zum Unfall führende Geschehen, wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, in keinem wesentlichen sachlichen Zusammenhang mit dem Fahrschulbetrieb des Klägers stand. Der Versicherungsschutz des Klägers ergibt sich indessen aus § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. c) RVO ("Personen, die sich ... zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen").
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Dem Anspruch auf Verletztengeld stehen denkbare Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) nicht entgegen (§ 1 Abs. 1 OEG i.V.m. § 65 Abs. 1 Nr. 1 Bundesversorgungsgesetz -- BVG --).
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In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat aufgrund der polizeilichen Ermittlungen von folgendem Sachverhalt aus: Am 26. April 1995 wollte M B gemeinsam mit A T dem Sohn des Klägers (M B) dessen Motorrad wieder abnehmen. Dieser gab das Motorrad -- jedenfalls zunächst -- nicht freiwillig heraus. Er hielt das Motorrad fest und widersetzte sich dem Versuch des A T ihm das Motorrad zu entreißen. Der Kläger wollte seinem Sohn helfen und wurde dabei von Herrn B dadurch gehindert, dass dieser ihn von hinten festhielt. Die Aussage des G A dass er -- der Kläger -- "bei der Rangelei 2 bzw. 3 Schläge mit der Hand von hinten an den Hinterkopf" erhielt, ist glaubhaft. Sie wird durch die Diagnose im Bericht des Krankenhauses St. Elisabeth-Stift D untermauert. Dem Hinweis im Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft O vom 29. Januar 1996 (StA-Akten Bl. 93), es erscheine zweifelhaft, ob sich die Kausalität der angeblichen Schläge beweisen lasse, da der Kläger gegenüber seiner Unfallversicherung angegeben habe, bereits zuvor einen keineswegs unbedeutenden Motorradunfall erlitten zu haben, stellt diese Beweiswürdigung nicht ernsthaft in Frage.
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Der vorgenannte Sachverhalt lässt sich entgegen der Auffassung des SG nicht einfach als "typische ländliche Massenschlägerei" abtun. Vielmehr steht hiernach fest, dass sich der Kläger zum Schutz seines widerrechtlich angegriffenen Sohnes einsetzte. Dieser Angriff ist als Nötigung (§ 240 StGB) zu qualifizieren. die Würdigung der Staatsanwaltschaft, es handele sich zwar um eine Nötigung, es fehle jedoch an der Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation (§ 240 Abs. 2 StGB), leuchtet nicht ein. Denn der Versuch, dem Sohn des Klägers dessen Motorrad abzunehmen, stellt sich als verbotene Selbsthilfe dar, die in einem rechtsstaatlich geordneten Gesellschaftssystem grundsätzlich unzulässig ist (vgl. § 229 BGB, dessen Ausnahmetatbestände hier nicht vorliegen).
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Die Zuständigkeit des Beigeladenen für die Entschädigung des Arbeitsunfalls folgt aus § 655 Abs. 2 Nr. 3 RVO.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Ein Grund, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor (vgl. § 160 Abs. 2 SGG).
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