Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (1. Senat) - L 1 RA 227/00

Tatbestand

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Der 40-jährige Kläger wehrt sich gegen die von der Beklagten  vorgenommene Verrechnung einer Unterhaltsforderung seiner 11-jährigen Tochter  mit seiner laufenden Erwerbsunfähigkeits-Rente. Das Sozialgericht (SG) I. hat  die Klage wegen fehlender Vollmacht des Prozessbevollmächtigten als unzulässig  abgewiesen.

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Der im Jahre 1960 geborene Kläger hat die Hauptschule besucht, keinen Beruf  erlernt und als Hilfstischler, Bauhilfsarbeiter sowie zuletzt seit Ende der  80-er Jahre als Verkaufsfahrer gearbeitet. Der Kläger ist der Vater des am 12.  März 1990 geborenen Kindes J.

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Im September 1988 hatte er einen Verkehrsunfall erlitten und sich multiple  Brüche im rechten und linken Bein sowie im linken Arm zugezogen  (Unterschenkel, Sprunggelenk, Fußwurzel, Innenknöchel sowie von Hand- und  Ellenbogengelenk). Die Beklagte hatte dem Kläger aufgrund der Unfallfolgen  zunächst Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bewilligt (EU-Rente auf Zeit mit  Bescheid vom 13. Februar 1990; EU-Rente auf Dauer mit Bescheid vom 27.  Dezember 1990). Im Januar 1992 hatte der Kläger die Beschränkung auf eine  BU-Rente beantragt, da er eine selbstständige Tätigkeit als Geschäftsführer  einer GmbH aufnehmen wollte (Handel mit Parkettpflegemitteln sowie Holz- und  Bautenschutz). Die Beklagte hatte dem Antrag entsprochen und dem Kläger Rente  wegen BU auf Dauer bewilligt (Bescheide vom 27. August und 15. Oktober 1992  sowie vom 19. Februar 1993). Nachdem der Kläger im November 1994 das Gewerbe  abgemeldet hatte, hatte er bei der Beklagten wieder Rente wegen EU beantragt  und die Beklagte hatte auch diesem Antrag entsprochen (Bescheide vom 15. März  und 8. September 1995). Seit 1999 betrug der monatliche Rentenzahlbetrag  1.472,25 DM.

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Aufgrund zahlreicher Verbindlichkeiten des Klägers in Höhe von mehr als  100.000,-- DM (ohne Zinsen und Verfahrenskosten) waren der Beklagten seit der  Rentenbewilligung von verschiedenen Gläubigern gegen den Kläger ergangene  Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie Kostenfestsetzungsbeschlüsse mit  dem Antrag auf Verrechnung/Abzweigung vorgelegt worden. Den ersten Anträgen  hatte die Beklagte zum Teil entsprochen, pfändbare Beträge vom  Rentenzahlbetrag einbehalten und an die Gläubiger abgeführt. Den weiteren  Anträgen hatte die Beklagte nicht mehr entsprochen, weil durch andere  Verrechnungen die Pfändungsfreigrenze beim Kläger unterschritten worden war.  Währenddessen hatte der Kläger beabsichtigt, seinen Wohnsitz ins Ausland zu  verlegen Gran Canaria.

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Mit zu diesem Verfahren führenden Schreiben vom 20. Januar 1999 beantragte der  Landkreis (LK) K. (Kreisjugendamt) bei der Beklagten die Abzweigung gemäß § 48  Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) eines angemessenen Teils aus der  laufenden Rente und erklärte zur Begründung, dass der Kläger seiner  Unterhaltspflicht in Höhe von monatlich 314,-- DM gegenüber seinem  unterhaltsberechtigten Kind J. seit 1996 nicht nachkomme. Dazu überreichte der  LK eine vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels. Die Beklagte hörte  den Kläger schriftlich an, der erklärte, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen  und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Mit hier angefochtenem Bescheid  vom 6. August 1999 nahm die Beklagte eine Abzweigung von der an den Kläger  gezahlten Rente in Höhe von 324,--DM monatlich vor und führte zur Begründung  u.a. aus, dass die Abzweigung bei einem Rentenzahlbetrag in Höhe von 1.472,25  DM zulässig sei.

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Gegen diesen Bescheid legte die Anwaltskanzlei L. pp. aus M. ohne Vorlage  einer Vollmacht Widerspruch ein und fügte zur Begründung die Durchschrift  eines Schreibens der Anwaltskanzlei an den Landkreis K. bei, worin die  Aufhebung des Vollstreckungstitels mit der Begründung verlangt worden war,  dass der Kläger als Bezieher einer EU-Rente nicht mehr leistungsfähig sei.  Werde die Aufhebung nicht kurzfristig vorgenommen, werde  Unterhaltsabänderungsklage beim Amtsgericht (AG) K. erhoben. Die Beklagte  ersuchte den Landkreis K. um Auskunft, der mit Schreiben vom 9. September 1999  darlegte, dass die Unterhaltsschuld des Klägers gegenüber seiner Tochter  fortbestehe, sich auf 314,-- DM monatlich belaufe und dem Landkreis von einer  etwaigen Unterhaltsabänderungsklage vor dem AG K. nichts bekannt sei.  Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.  November 1999 zurück.

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Hiergegen hat die Anwaltskanzlei am 10. Dezember 1999 Klage vor dem SG N.  erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass eine Unterhaltsabänderungsklage  vor dem AG K. anhängig sei. Zudem habe die Beklagte bei der Bestimmung der  Höhe der monatlichen Abzweigung nicht die zivilrechtlichen  Pfändungsfreigrenzen von 1.350,-- bis 1.400,-- DM beachtet, wonach die  Abzweigung allenfalls um 70,-- DM hätte betragen dürfen. Doch auch in dieser  Höhe sei der Kläger nicht leistungsfähig, weil er im Hause seiner Ehefrau  wohne und dieser eine monatliche Miete in Höhe von 650,-- DM zu zahlen habe.  Schließlich habe der Kläger auch einen erhöhten Bedarf, da er infolge der  durch den Verkehrsunfall erlittenen Beinlängendifferenz jeden Monat ein neues  Paar Schuhe und mehr Hosen sowie wegen der Schmerzen erhebliche Schmerzmittel  benötige, die nicht von den Krankenkassen bezahlt würden. Nachdem die  Anwaltskanzlei weder der Klageschrift vom 8. Dezember 1999 noch der  Klagebegründungsschrift vom 28. Dezember 1999 eine Vollmacht beigefügt hatte,  hat das SG die Anwaltskanzlei mit Verfügungen vom 14. Dezember 1999 und 1.  Februar , 5. April, 8. Juni sowie 4. September 2000 zum Teil unter  Fristsetzung zur Übersendung der Prozessvollmacht aufgefordert und auf die  Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Vollmacht hingewiesen. Nachdem sich  die Anwaltskanzlei auch auf diese Verfügungen nicht gemeldet und keine  Vollmacht vorgelegt hatte, hat das SG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten  mit Gerichtsbescheid vom 13. Oktober 2000 die Klage wegen fehlender  Prozessvollmacht als unzulässig abgewiesen.

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Gegen den am 14. Oktober 2000 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die  am 2. November 2000 eingelegte Berufung der schon in erster Instanz tätig  gewordenen Anwaltskanzlei, die jedoch trotz Fristsetzung durch Verfügung des  Senatsvorsitzenden vom 9. November 2000 nicht begründet worden ist. Auf  Fristsetzung des Berichterstatters vom 28. November 2000 hat die  Anwaltskanzlei sodann mit Schriftsatz vom 29. November 2000 eine  Prozessvollmacht vorgelegt und Akteneinsicht beantragt. Auch nach der  Aktenrücksendung am 13. Dezember 2000 ist trotz Erinnerung durch den  Berichterstatter eine Berufungsbegründung nicht eingegangen. Zwei Tage vor dem  bereits geladenen Verhandlungstermin am 19. April 2001 hat die Anwaltskanzlei  Terminsaufhebung mit der Begründung beantragt, dass der Landkreis K.  “möglicherweise in die Rücknahme der Pfändung einwilligt”.

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Der Kläger beantragt seinem schriftsätzlichen Vorbringen nach,

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1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 13. Oktober 2000 und  den Bescheid der Beklagten vom 6. August 1999 in Gestalt des  Widerspruchsbescheides vom 26. November 1999 aufzuheben,

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hilfsweise,

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den Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. April 2001 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung ergänzend auf den Gerichtsbescheid des SG.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die  Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie  haben vorgelegen und sind Gegenstand von mündlicher Verhandlung und  Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist gemäß §§ 143f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und  zulässig. Insbesondere hat die Anwaltskanzlei in der Berufungsinstanz eine  Prozessvollmacht vorgelegt.

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Die Berufung ist jedoch nicht begründet (Hauptantrag). Der Gerichtsbescheid  des SG ist nicht zu beanstanden, denn das SG hat die Klage zu Recht als  unzulässig abgewiesen.

19

Zwar ist prozessual unschädlich, dass die Anwaltskanzlei bereits im  Wider-spruchsverfahren keine Vollmacht vorlegen konnte, denn diese ist nur auf  Verlangen der Behörde vorzulegen, § 13 Abs. 1 Satz 3 Zehntes Buch  Sozialgesetzbuch (SGB X). Und ein solches Verlangen ist weder aus der  Verwaltungsakte ersichtlich noch hat es die Beklagte vorgetragen.

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Prozessual schädlich ist jedoch, dass die Anwaltskanzlei auch im gerichtlichen  Verfahren vor dem SG eine Vollmacht nicht vorzulegen vermochte. Zwar sind die  Prozesshandlungen des vollmachtlosen Vertreters vor dem SG bis zur  nachträglichen Vorlage der Vollmacht schwebend unwirksam. Jedoch hat die  nachträgliche Vorlage spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung  bzw. bis zum Erlass des angekündigten Gerichtsbescheides zu geschehen, vgl. §  73 Abs. 2 SGG. Wird bis zu diesem Zeitpunkt die Vollmacht nicht nachträglich  vorgelegt, werden aus den zunächst schwebend unwirksamen Prozesshandlungen  (endgültig) unwirksame Prozesshandlungen (allgemeine Ansicht; vgl. nur:  Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Aufl. 1998, § 73, Rn. 18). Auch die  Klagerhebung ist eine Prozesshandlung. Daher war auch sie im vorliegenden Fall  durch die fehlende (nachträgliche) Vorlage der Vollmacht unwirksam (geworden).  Die Klage ist daher vom SG zu Recht aus prozessualen Gründen abgewiesen  worden.

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Auch eine Heilung des Fehlens der Vollmacht durch Vollmachtvorlage im  Berufungsverfahren ist nicht eingetreten. Denn nach der Rechtsprechung des  Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat für zutreffend hält und der er sich  anschließt, kommt eine Heilung nur dann in Betracht, wenn eine auch für das  erstinstanzliche Verfahren geltende Vollmacht erst in zweiter Instanz  vorgelegt wird und das erstinstanzliche Gericht es unterlassen hatte, unter  Fristsetzung zur Vorlage der Vollmacht aufzufordern. Hatte das  erstinstanzliche Gericht jedoch zur Vorlage unter Fristsetzung aufgefordert,  dann muss sich der Beteiligte bei gleichwohl unterbliebener Vollmachtvorlage  ihr Fehlen entgegenhalten lassen; die Klage war dann unzulässig (BSG, Urteil  vom 23.1.1986, 11 a RA 34/85, Breithaupt 1986, S 819; ebenso: Meyer-Ladewig,  a.a.O., § 73, Rn. 18a; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.11.1999, L 4 KA  4/99, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2000, S. 372 zuletzt wieder: BSG,  Urteil vom 13. Dezember 2000, B 6 KA 25/00 R; eine Heilung durch  Vollmachtvorlage in zweiter Instanz gänzlich ablehnend: Zeihe, Kommentar zum  SGG, § 73, Anm. 14 b cc) LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.05.1999, L 6 KA  13/99, Die Sozialgerichtsbarkeit 2000, S. 369). Vorliegend hat das SG gleich  mehrfach zur Vorlage der Vollmacht unter Fristsetzung aufgefordert, nämlich  mit den Verfügungen vom 14. Dezember 1999, 1. Februar , 8. Juni und 4.  September 2000. Daneben hatte es zusätzlich mit Verfügung vom 4. September  2000 ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Vollmacht  hingewiesen.

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Ob es sich bei der in zweiter Instanz vorgelegten Vollmacht überhaupt um eine  solche handelt, die auch für die erste Instanz (rückwirkend) gelten könnte,  war daher nicht weiter zu prüfen. Gegen eine solche rückwirkende Geltung  könnte immerhin sprechen, dass die Vollmacht vom Kläger am 29. November 2000  unterzeichnet war, also erst nach dem Abschluss des erstinstanzlichen  Verfahrens (vgl. hierzu nochmals BSG, a.a.O.).

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Schließlich war auch der Hilfsantrag auf Terminsaufhebung abzulehnen, da der  Kläger hierfür keine erheblichen Gründe im Sinne von § 202 SGG iVm § 227  Zivilprozessordnung (ZPO) vorgetragen hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

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Es hat kein gesetzlicher Grund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die Revision  zuzulassen.

 


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