Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (8. Senat) - L 8 AL 489/00

Tatbestand

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Der Kläger begehrt ab 13. August 1997 die Gewährung von Arbeitslosengeld  (Alg) statt der erhaltenen Arbeitslosenhilfe (Alhi). Streitig ist die  Erfüllung der Anwartschaftszeit (§ 104 Arbeitsförderungsgesetz – AFG -).

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Der 1948 geborene Kläger war von 1969 bis zu seiner Entlassung im Mai 1987  Beschäftigter der Zollverwaltung der ehemaligen DDR. Nach seiner förmlichen  Rehabilitierung im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung wurde er 1990 wieder  in den Zolldienst eingestellt. Dabei verneinte der Kläger die im  Personalfragebogen enthaltene Frage nach einer Mitarbeit für das  DDR-Ministerium für Staatssicherheit. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 22.  Oktober 1991 zum Zollhauptsekretär unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf  Probe und mit Wirkung vom 3. April 1996 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

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Das Bundesministerium der Finanzen nahm mit Erlass vom 16. Juni 1997 die unter  Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgte Ernennung des Klägers zum  Zollhauptsekretär zurück, weil diese vom Kläger durch arglistige Täuschung  herbeigeführt worden sei. Aus dem Bericht des Bundesbeauftragten für die  Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR habe sich ergeben,  dass der Kläger von November 1972 bis Februar 1988 als inoffizieller  Mitarbeiter unter einem Decknamen für das DDR-Ministerium für Staatssicherheit  tätig gewesen sei und in dieser Funktion zahlreiche Berichte mit  personenbezogenen Informationen aus dem dienstlichen und privaten Umfeld  abgegeben habe. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem  Verwaltungsgericht F. (Urteil vom 16. September 1999 –G.) und vor dem H.  Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 13. Juni 2000 –I.) erfolglos.

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Auf die Arbeitslosmeldung des Klägers bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid  vom 14. November 1997 Alhi ab 13. August 1997 in Höhe von 375,83 DM  wöchentlich. Den Widerspruch, mit dem der Kläger statt Alhi die Gewährung von  Alg verlangte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2000  zurück, weil der Kläger innerhalb der dreijährigen Rahmenfrist nicht  mindestens 360 Kalendertage in einer beitragspflichtigen Beschäftigung  gestanden habe.

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Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat mit Urteil vom 15. November 2000 die am  9. Februar 2000 erhobene Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das  SG ausgeführt, dass die erforderliche Anwartschaftszeit gemäß § 104 AFG nicht  erfüllt sei. Die vom Kläger begehrte nachträgliche Umdeutung einer im  Beamtenverhältnis ausgeübten Tätigkeit in eine versicherungspflichtige  Beschäftigung nach § 168 AFG sei rechtlich nicht möglich. Dies gelte auch  dann, wenn – wie hier – die Ernennung des Beamten gemäß § 12 Abs 1 Nr 1  Bundesbeamtengesetz (BBG) zurückgenommen worden sei und der zuvor Ernannte in  die Rechtsstellung zurückversetzt werde, in der er sich vor der das  Beamtenverhältnis begründenden Ernennung befunden gehabt habe. Dies ergebe  sich aus § 14 Satz 1 BBG, wonach eine Änderung der rechtlichen Qualität der  geleisteten Dienste im Zeitraum zwischen der Ernennung und ihrer Zurücknahme  nicht eintrete. Es handele sich weiterhin um Tätigkeiten, die ihrer Art nach  nicht die Merkmale der in § 168 AFG beschriebenen versicherungspflichtigen  Beschäftigungen aufweisen. Die Tätigkeit des Klägers sei  arbeitsförderungsrechtlich als Zeiten eines öffentlich-rechtlichen  Dienstverhältnisses nach § 134 Abs 1 Nr 4b, Abs 2 Nr 1 AFG anzusehen, die den  Beitragszeiten nur im Hinblick auf die Anwartschaft für die Alhi  gleichgestellt werden, nicht aber für einen Anspruch auf Alg  anwartschaftsbegründend wirken können.

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Am 3. Dezember 2000 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt vor, der  Beamtenstatus sei rückwirkend entfallen, obwohl er die Dienstbezüge behalten  habe. Das faktische Beamtenverhältnis müsse einer beitragspflichtigen  Tätigkeit gleichgesetzt werden. Nur auf diese Weise werde er in die  Rechtsstellung zurückversetzt, in der er sich zum Zeitpunkt der Ernennung  befunden habe. Unerheblich sei es, dass an die Beklagte keine Beiträge  abgeführt worden seien. Denn dieser Umstand sei keine Voraussetzung für den  Anspruch auf Alg.

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Der Kläger beantragt,

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1. das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 15. November 2000 aufzuheben  sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. November 1997 in Gestalt des  Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2000 zu ändern

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2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 13. August 1997 Arbeitslosengeld  abzüglich der erhaltenen Arbeitslosenhilfe zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit Hinweis darauf,  dass der Kläger von 1991 bis 1997 nicht tatsächlich als Arbeiter oder  Angestellter gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei, sondern in einem  beitragsfreien Dienst- und Treueverhältnis gestanden habe.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie  auf die den Kläger betreffende Leistungsakte des Arbeitsamtes Hildesheim  (Stamm-Nr: J.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch  Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche  Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu angehört  worden. Deren Einverständnis für die hier gewählte Verfahrensart ist nicht  erforderlich.

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Die gemäß § 144 Abs 1 Satz 2 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung  des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Dem  Kläger steht ab 13. August 1997 kein Alg zu.

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Zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird auf die zutreffende  Begründung im angefochtenen Urteil des SG Bezug genommen (§ 153 Abs 2 SGG).  Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

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Bei der Rücknahme der Ernennung in das Beamtenverhältnis handelt es sich um  einen einseitig gestaltenden Verwaltungsakt, der rückwirkend eine  Rechtssituation herbeiführt, als wenn die Ernennung nicht ausgesprochen worden  wäre (BVerwGE 16, 340). Die Folgen der Rücknahme der Ernennung sind in § 14  BBG geregelt. So wird für das Außenverhältnis an der Gültigkeit der  Amtshandlungen des Ernannten festgehalten; für das Innenverhältnis ist  geregelt, dass die gezahlten Dienstbezüge dem ehemaligen Beamten belassen  werden können. Im Falle einer fehlerhaften Beamtenernennung besteht ein  faktisches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, sodass alle für die  Beamten geltenden Regelungen unmittelbar oder entsprechende Anwendung finden  (BVerwGE 100, 280, 283).

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Auf Grund des faktischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hat das  Bundesarbeitsgericht (BAG) es abgelehnt, ein nichtiges Beamtenverhältnis gemäß  § 140 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in ein Arbeitsverhältnis, sei es nur in  Form des faktischen Arbeitsverhältnisses, umzudeuten (BAG AP Nr 18 zu § 2  ArbGG). Das gilt auch für den Fall, dass vor der Ernennung zum Beamten ein  Arbeitsverhältnis bestanden hat; auch hier lebt das Arbeitsverhältnis nach  Rücknahme der Beamtenernennung nicht wieder auf (BAG vom 24. April 1997, NZA  1997, 1045). Eine nachträgliche Umdeutung des faktischen  öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in eine beitragspflichtige  Beschäftigung scheidet deshalb aus.

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Es ist richtig, dass der Anspruch auf Alg nicht die tatsächliche Abführung von  Beiträgen voraussetzt. Denn die Arbeitslosenversicherung ist keine  Formalversicherung und will alle abhängig Beschäftigten schützen, die sich in  einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nach § 168 AFG befinden. Es  muss jedoch die rechtliche Möglichkeit bestehen, dass die Beklagte vom  Arbeitgeber Beiträge einziehen kann. Daran fehlt es in dem Rechtsverhältnis  des Klägers zum Bundesministerium der Finanzen nach Rücknahme der Ernennung.

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Der Kläger ist schließlich nicht völlig recht- und schutzlos geblieben. Seine  Beschäftigungszeiten von 1991 bis 1997 sind als gleichgestellte Zeiten eines  öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, insbesondere als Beamter,  angesehen worden. Diese haben einen Anspruch auf Alhi begründet, obwohl der  Kläger aus seiner Erwerbstätigkeit in dieser Zeit keine Beiträge an die  Beklagte abgeführt hat. Aus der Regelung des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG wird  gleichzeitig die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht, dass  beitragsfreie Zeiten als Beamter – bzw eines als solchen zu behandelnden  Beamten nach Rücknahme der Ernennung – nicht der Anwartschaftszeit für den  Anspruch auf Alg dienen können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

22

Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegen  nicht vor.

 


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