Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (3. Senat) - L 3/5 KA 64/00

Tatbestand

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Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung wendet sich mit ihrer Berufung  dagegen, dass das Sozialgericht sie mit seinem angefochtenen Urteil zur  Neubescheidung des Antrags des Klägers auf Genehmigung zur Ausführung und  Abrechnung von Leistungen zur Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe  verurteilt hat.

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Gestützt auf die Ermächtigungsgrundlage des § 135 Abs 1 Sozialgesetzbuch Buch  V gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) hat der Bundesausschuss der Ärzte  und Krankenkassen am 4. Dezember 1990 Richtlinien über die Einführung neuer  Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB-Richtlinien) erlassen. In deren  Anlage 3 waren auch Richtlinien zur Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe  aufgenommen worden. Bezüglich der Qualifikation der durchführenden Ärzte  regelte diese Anlage Folgendes:

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“3.1 Die Durchführung und Abrechnung der Diagnostik und Therapie der  Schlafapnoe setzt eine Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung  voraus. Zur Erlangung dieser Genehmigung haben die Leistungserbringer eine  entsprechende Qualifikation nachzuweisen. Die Qualifikation wird unterstellt  bei Lungenfachärzten, bei Internisten mit der Teilgebietsbezeichnung Lungen-  und Bronchialheilkunde (Pneumologie) oder bei Ärzten mit vergleichbaren  Qualifikationen.

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3.2 Zusätzlich ist der Kassenärztlichen Vereinigung die Teilnahme an einem von  ihr anerkannten Kurs von mindestens 5 Tagen Dauer nachzuweisen. In diesem Kurs  sollen eingehende Kenntnisse zur Differenzialdiagnose von Hypersomnien  vermittelt werden. Für das Krankheitsbild der Schlafapnoe sind die  Indikationen zu weitergehenden Untersuchungen mittels Registrierung der  klinisch relevanten Parameter und deren Beurteilung sowie die Stufentherapie  anhand typischer Fälle zu erarbeiten. Der sachgerechte Umgang mit den  Registriergeräten ist durch praktische Übungen - auch im Hinblick auf die  notwendigen Anweisungen an die Patienten - zu gewährleisten.”

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An die Stelle der NUB-Richtlinien sind inzwischen die Richtlinien des  Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Bewertung ärztlicher  Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs 1 SGB V  (BUB-Richtlinien) vom 10. Dezember 1999 getreten. Diese umfassen in ihrer  Anlage 3 ebenfalls Richtlinien zur Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe.  Die Anforderungen an die Qualifikation der durchführenden Ärzte entsprechen  denen der früheren NUB-Richtlinien.

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Die Anforderungen an den Nachweis der nach Ziffer 3.1 Satz 2 erforderlichen  “entsprechenden Qualifikation” werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen  im Bundesgebiet sehr unterschiedlich interpretiert. So verlangt beispielsweise  die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein eine Ausbildung, die der eines  Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde entspricht. Die Kassenärztliche  Vereinigung Bremen fordert eine zweijährige Tätigkeit in einem Schlaflabor;  die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe begnügt sich hingegen mit  einem individuellen Kolloquium.

7

Der Kläger ist als Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde zur  vertragsärztlichen Versorgung in M. zugelassen. Er verfügt über die  Anerkennung zum Führen der Bezeichnung “Stimm- und Sprachstörungen” sowie für  die Zusatzbezeichnung “plastische Operationen”. Im Mai 1995 nahm er an einem  fünftägigen 30 Zeitstunden umfassenden Kurs “Diagnostik und Therapie der  Schlafapnoe gemäß 3.2 der NUB-Richtlinien” der Nordrheinischen Akademie für  ärztliche Fort- und Weiterbildung teil. Hierauf gestützt suchte er bei der  Beklagten um eine Genehmigung zur Abrechnung der Behandlung von  Schlafapnoepatienten nach.

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Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Oktober 1995 in der  Fassung des dem Kläger am 30. September 1996 zugestellten  Widerspruchsbescheides vom 25. September 1996 mit der Begründung ab, dass der  Kläger nicht hinreichend fachlich qualifiziert sei. An den Begriff  “vergleichbare Qualifikationen” im Sinne der Ziffer 3.1 der NUB-Richtlinien  zur Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe werde von ihr dahingehend  interpretiert, dass folgende Qualifikationsnachweise zu erbringen seien:

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1. “Eine mindestens einjährige berufsbegleitende Tätigkeit in einem von der  Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin akkreditierten  Schlaflabor.

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2. Während dieser Zeit sind mindestens 10 Behandlungsfälle aufzuzeichnen, in  denen die Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe im engen Kontakt mit dem  Schlaflabor erfolgt. Der Nachweis über die berufsbegleitende Tätigkeit in dem  Schlaflabor sowie über die in kooperativer Zusammenarbeit dort in diesem  Zeitraum behandelten Patienten ist durch eine entsprechende Bescheinigung des  Schlaflabors zu erbringen.

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3. Darüber hinaus ist die Teilnahme an einem Kurs von mindestens 5 Tagen Dauer  gemäß Nr 3.2 der NUB-Richtlinien sowie der Besuch von mindestens 2  Fortbildungsveranstaltungen oder wissenschaftlichen Kongressen zum Thema  “Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe” weitere Voraussetzung. Die Kurse bzw  wissenschaftlichen Kongresse sind ebenfalls zu belegen.”

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Die vorstehend genannten Kriterien habe der Kläger jedoch bislang nicht  erfüllt.

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Mit seiner am 16. Oktober 1996 erhobenen Klage hat der Kläger insbesondere  geltend gemacht, dass er aufgrund seiner langjährigen praktischen Tätigkeit  und aufgrund seiner Fortbildung die geforderten Qualifikationen für die  Durchführung und Abrechnung der Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe habe.  Davon sei um so mehr auszugehen, als die im Bereich der Schlafapnoe  auftretenden Krankheitsbilder historisch gesehen eine Domäne der HNO-Heilkunde  gewesen seien. So seien 90 % aller kindlichen Schnarch-Apnoen und 50 bis 70 %  aller Bronchopathien in erster Linie HNO-ärztlich diagnostiziert und behandelt  worden.

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Die Diagnose und Therapie von Nase, Nasennebenhöhlen, Mundhöhle, Rachen,  Kehlkopf und Luftröhre fielen fraglos in den HNO-Bereich. Schnarchen als  Leitsymptom der Schlafapnoe entstehe aber nach Anatomie, Physiologie und  Pathophysiologie im HNO-Gebiet. Die Qualifikation des HNO-Arztes für die  Differenzialdiagnose von Hypersomnien und damit für die grundlegenden Methoden  der Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atemregulationsstörungen sei daher  zwingend zu unterstellen, soweit diese durch hals-nasen-ohrenärztliche  Krankheitssymptome induziert werde. Dies habe auch die Deutsche Gesellschaft  für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie noch einmal in einer  Stellungnahme vom 28. Juli 1998 zum Ausdruck gebracht.

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Dementsprechend habe er Anspruch auf die begehrte Genehmigung. Dass er die von  der Beklagten aufgestellten Qualifikationsanforderungen nicht erfülle, stehe  dem nicht entgegen, weil die Beklagte überhaupt nicht rechtlich befugt sei,  derartige Kriterien vorzugeben. Zwar sehe § 135 Abs 1 Ziffer 2 SGB V vor, dass  der Bundesausschuss unter anderem auch Empfehlungen über die notwendige  Qualifikation der Ärzte geben dürfe. Bei der Bestimmung der für die jeweilige  Therapie erforderlichen Qualifikation komme diesem Ausschuss auch ein  Beurteilungsspielraum zu, der Gesetzgeber habe ihm die Funktion eines  Sachverständigengremiums zugedacht. Jedoch sei eine Verlagerung oder  Weitergabe seiner gesetzlichen Entscheidungsbefugnis auf die einzelnen  Kassenärztlichen Vereinigungen nach dem klaren Gesetzeswortlaut unzulässig.

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Soweit zur Ausfüllung des dem Bundesausschuss zukommenden  Beurteilungsspielraums im vorliegenden Fall Ansatzpunkte darin zu sehen seien,  dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung den einzelnen Kassenärztlichen  Vereinigungen vorgeschlagen habe, die Qualifikationsvoraussetzungen im Rahmen  eines Kolloquiums zu überprüfen, sei die Beklagte unverständlicherweise dieser  Anregung nicht nachgekommen.

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Mit Urteil vom 22. Dezember 1999, der Beklagten zugestellt am 12. Mai 2000,  hat das Sozialgericht Hannover – sinngemäß: unter Abweisung der Klage im  Übrigen – die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur  Neubescheidung des Antrags des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung  des Gerichts verurteilt. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Nach  Nr. 3.1 der NUB-Richtlinien werde die Qualifikation für eine Behandlung der  Schlafapnoe unterstellt bei Lungenfachärzten und Internisten mit der  Teilgebietsbezeichnung Lungen- und Bronchialheilkunde sowie bei Ärzten mit  vergleichbaren Qualifikationen. Welche Voraussetzungen für die Annahme einer  vergleichbaren Qualifikation zu erfüllen seien, habe der Bundesausschuss nicht  geregelt, sondern den einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen überlassen.  Diese Vorgaben seien von den einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen in sehr  unterschiedlicher Weise umgesetzt worden. Das Sozialgericht sei der  Auffassung, dass diese Regelungen, insbesondere die außerordentlich starken  Abweichungen, auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen  Weiterbildungsordnungen im Bereich der einzelnen Kassenärztlichen  Vereinigungen nicht vertretbar seien. Mit der gesetzlichen Regelung sei eine  Übertragung des Rechts, allgemeine Regelungen für den Begriff “vergleichbare  Qualifikationen” zu normieren, auf die einzelnen Kassenärztlichen  Vereinigungen nicht zu vereinbaren. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt,  an Stelle des zu 1. beigeladenen Bundesausschusses allgemeine Regelungen über  die erforderliche Qualifikation zu treffen. Vielmehr müsse die Beklagte bei  jedem Antragsteller individuell prüfen, ob seine Qualifikation derjenigen der  in Nr. 3.1 NUB-Richtlinien genannten Ärzte gleichkomme. Auch soweit ein Arzt  die von der Beklagten aufgestellten Qualifikationserfordernisse nicht erfülle,  sei eine individuelle Prüfung seiner Qualifikation erforderlich. Dies geschehe  zweckmäßigerweise dadurch, dass der Arzt seine Dokumentationen über bisher von  ihm erbrachte Diagnostik und Behandlung im Bereich der Schlafapnoe vorlegen  und sich einem Kolloquium unterziehen müsse.

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Mit ihrer am 24. Mai 2000 eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend,  dass die Qualifikationsanforderungen in Ziffer 3.1 der NUB-Richtlinien  entgegen der Auffassung des Sozialgerichtes rechtswirksam seien. Der  Bundesausschuss als Normgeber habe sich mit dem Begriff der “vergleichbaren  Qualifikationen” eines unbestimmten Rechtsbegriffes bedient. Dies habe zur  Folge, dass der Ausschuss die Entscheidung darüber, ob es sich um eine  “vergleichbare Qualifikation” handele, im Einzelfall auf die für die Erteilung  der Genehmigungen zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen übertragen habe.  Diese sei nach der Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 25.08.1999 – B 6 KA  39/98 R – SozR 3-2500 § 135 SGB V Nr 11) jedenfalls in engen Grenzen zulässig.

19

Schon wegen der Benennung der Fachgebiete, bei denen eine Qualifikation  aufgrund der Weiterbildung unterstellt werde, werde der Spielraum der  Kassenärztlichen Vereinigung bei der Ausfüllung des Begriffes der  “vergleichbaren Qualifikation” erheblich eingeengt. Da die  Weiterbildungsinhalte überdies in den verschiedenen Bundesländern  unterschiedlich geregelt seien, sei es nur folgerichtig, die Anforderungen an  eine “entsprechende Qualifikation” für Ärzte anderer Fachrichtungen nicht in  einer bundeseinheitlichen Richtlinie zu regeln.

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Die von ihr in Ausübung des ihr damit übertragenen Regelungsspielraums  aufgestellten Kriterien seien sachgerecht und verhältnismäßig. Dies gelte um  so mehr, als Internisten mit dem Schwerpunkt Pneumologie nach der  Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen vom 1. Oktober 1996 im  Rahmen ihrer Weiterbildung unter anderem bei 30 Patienten die selbständige  Durchführung und Befundung der Behandlung schlafbezogener  Atemregulationsstörungen vornehmen müssten.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 22. Dezember 1999 aufzuheben und  die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass die Beklagte nicht befugt sei,  im Rahmen allgemeiner Verwaltungsrichtlinien die Anforderungen an die  Qualifikation der Ärzte nach Ziffer 3.1 der NUB-Richtlinien zu konkretisieren.  Eine Verlagerung oder Weitergabe der diesbezüglich dem Bundesausschuss  zukommenden Regelungskompetenz auf die einzelnen Kassenärztlichen  Vereinigungen sei nach dem klaren Gesetzeswortlaut unzulässig. Es sei auch  weiterhin als unverständlich zu beurteilen, dass sich die Beklagte nicht mit  einem Kolloquium zur Überprüfung der erforderlichen Qualifikation begnüge.  Eine solche Vorgehensweise stelle eine angemessene und zuverlässige  Möglichkeit der Überprüfung der erforderlichen Qualifikation dar und werde  auch von den Kassenärztlichen Vereinigungen in Hamburg, Koblenz, Südbaden,  Trier und Westfalen-Lippe praktiziert.

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Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

27

Der zu 1. beigeladene Bundesausschuss N. hat sich im Berufungsverfahren nicht  geäußert, jedoch im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass es sich bei  der sogenannten Schlafmedizin um ein Querschnittsfach handele, das nach den  Regelungen der ärztlichen Berufsausübung grundsätzlich den Gebieten der  Allgemeinmedizin, der HNO-Heilkunde, der Neurologie sowie der inneren Medizin  zugeordnet werden könne.

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Im Rahmen der Einführung der Schlafapnoe als ärztliche Behandlungsmethode nach  § 135 Abs 1 SGB V im Jahre 1991 sei es nicht möglich gewesen, eine  abschließende wissenschaftliche Bewertung darüber vorzunehmen, welchen  weiteren Fachgebieten die Schlafmedizin zuzuordnen sei. Daher habe er den  Erlass von Durchführungsbestimmungen, wann im Einzelnen die in Ziffer 3.1 der  Richtlinien geforderte “vergleichbare Qualifikation” vorliege, den einzelnen  Kassenärztlichen Vereinigungen überlassen dürfen.

29

Im Rahmen einer zur Zeit anhängigen Überarbeitung der Richtlinien sei  allerdings zu erwarten, dass die Qualifikationsvoraussetzungen konkretisiert  würden.

30

Die zu 2. beigeladene O. hat sich ebenfalls im vorliegenden Berufungsverfahren  nicht geäußert.

31

Vorprozessual hat sie sich allerdings mit Schreiben vom 26. November 1991 und  24. April 1992 dahingehend geäußert, dass bei der Aufstellung der  NUB-Richtlinien beschlossen worden sei, die Entscheidung über die  erforderliche Qualifikation der behandelnden Ärzte den Kassenärztlichen  Vereinigungen zu überlassen, zumal der Kreis der außerhalb der in Ziffer 3.1  ausdrücklich aufgeführten (Teil-)Gebietsbezeichnung um eine  Qualifikationsbestätigung nachsuchenden Ärzte relativ klein sein würde.  Inwieweit HNO-Ärzte über diese “vergleichbare Qualifikation” verfügten, könne  nur unter kritischer Würdigung der bisherigen Weiterbildung im Einzelfall  entschieden werden.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den  Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen  Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur insofern Erfolg, als die  auch nach Auffassung des Senates erforderliche Neubescheidung des klägerischen  Antrages nach anderen Kriterien als den vom Sozialgericht befürworteten zu  erfolgen hat. Es obliegt zunächst dem zu 1. beigeladenen Bundesausschuss der  P., im Rahmen einer Neufassung der nunmehrigen BUB-Richtlinien die  Qualifikationsanforderungen an die eine Schlafapnoe behandelnden Ärzte zu  konkretisieren. Da die Beklagte die dem Bundesausschuss obliegende Regelung  nicht durch eine eigene ersetzen darf, hat sie vor der erforderlichen  Neubescheidung des klägerischen Antrages zunächst die dem Beigeladenen zu 1.  obliegende Neufassung der BUB-Richtlinien abzuwarten und sodann auf der  Grundlage der geänderten BUB-Richtlinien das klägerische Begehren erneut zu  prüfen.

34

Nach § 135 Abs 1 SGB V dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in  der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht  werden, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen auf Antrag der  Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder  eines Spitzenverbandes der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs 1 Satz 2  Nr 5 SGB V Empfehlungen abgegeben hat über (Nr 1) die Anerkennung des  diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren  medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit – auch im Vergleich zu  bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachter Methoden – nach dem jeweiligen  Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung  und (Nr 2) über die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen  Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine  sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern. In Ausübung dieser  Ermächtigungsgrundlage hat der Bundesausschuss die bereits im Tatbestand  dargelegten Richtlinien zur Qualifikation der durchführenden Ärzte bei der  Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe in Ziffer 3.1 der Anlage zu den NUB-  bzw heute BUB-Richtlinien erlassen. Dabei sind diese Richtlinien in  gesetzeskonformer Auslegung dahingehend zu interpretieren, dass sie nur die  Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe mittels einer kontinuierlichen  simultanen Registrierung der Atmung, des Sauerstoffgehaltes des Blutes, der  Herzfrequenz und der Körperlage im Sinne der Ziffern 728, 729 des  Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) in der Fassung vom 10. Oktober 1994  bzw im Sinne der Ziffer 728 EBM in der heute geltenden Fassung der EBM  erfassen sollen. Nur insoweit handelt es sich um eine “neue Methode”, das  heißt um eine auf einem eigenen theoretisch-wissenschaftlichen Konzept  beruhende medizinische Vorgehensweise (vgl BSG, Urteil vom 25.08.1999 aaO),  wohingegen mit dem Begriff “Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe” im  Übrigen nicht auf eine Methode, sondern auf ein Krankheitsbild abgestellt  wird.

35

Die damit grundsätzlich dem Bundesausschuss zukommende Befugnis, die  notwendige Qualifikation der solche Maßnahmen durchführenden Ärzte in Form von  – die Beteiligten an der vertragsärztlichen Versorgung bindenden –  Empfehlungen nach § 135 Abs 1 Satz 1 Ziffer 2 in Verbindung mit § 92 Abs 1  Satz 2 Nr 5 SGB V vorzugeben, ist in Ziffer 3.1 der Anlage zu den NUB- bzw  heute BUB-Richtlinien wie folgt umgesetzt worden: Grundtatbestand ist die  Regelung des Satzes 2 der Ziffer 3.1. Ihr zufolge wird die nach Satz 1  erforderliche Genehmigung erteilt, wenn die Leistungserbringer “eine  entsprechende Qualifikation” nachweisen. Diese Grundregel wird durch die  Ausnahmeregelung des Satzes 3 ergänzt, wonach die erforderliche Qualifikation  bei Lungenfachärzten, bei Internisten mit der Teilgebietsbezeichnung Lungen-  und Bronchialheilkunde (Pneumologie) oder bei Ärzten mit vergleichbaren  Qualifikationen “unterstellt” wird.

36

Im vorliegenden Fall erfüllt der Kläger nicht die Anforderungen der  ergänzenden Bestimmung des Satzes 3 der Ziffer 3.1. Er weist keine einem  Lungenfacharzt oder einem Internisten mit der Teilgebietsbezeichnung Lungen-  und Bronchialheilkunde (Pneumologie) vergleichbaren Qualifikationen auf. Die  Zulassung als Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Pneumologie  setzt nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen vom 1.  Oktober 1997 unter anderem eine zweijährige Weiterbildungszeit an einer zur  Weiterbildung im Schwerpunkt Pneumologie ermächtigten Weiterbildungsstätte  voraus, wovon mindestens 1 Jahr im Stationsdienst geleistet werden muss. Im  Rahmen dieser Ausbildung sollten nach der Weiterbildungsordnung umfängliche  Kenntnisse und Erfahrungen in Ätiologie, Pathogenese, Pathophysiologie,  Symptomatologie, Diagnostik und Therapie der Krankheiten der Lunge, der  Bronchien, des Mediastinums und der Pleura einschließlich der  Röntgendiagnostik des Schwerpunktes, der schwerpunktbezogenen endoskopischen  Verfahren und der Biopsie sowie der Indikationsstellung zur weiterführenden  Diagnostik, zur operativen und Strahlenbehandlung vermittelt werden (vgl  Ziffer 15.C.7 der Weiterbildungsordnung). Es wird weder vom Kläger geltend  gemacht noch ist es sonst ersichtlich, dass dieser über entsprechende  Spezialkenntnisse im Hinblick auf Lungenerkrankungen wie ein Pneumologe  verfügt. Namentlich hat der Kläger nicht im Stationsdienst einer  pneumologischen Klinik gearbeitet. Als Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde  hat er auch nicht Lungenerkrankungen, sondern Behandlungen im Bereich des  Kopfes und des Halses in den unter Ziffer 10. der Weiterbildungsordnung  genannten Ausprägungen zu behandeln.

37

Auch wenn der Kläger damit nicht über eine einem Lungenfacharzt bzw einem  Internisten mit der Teilgebietsbezeichnung Pneumologie vergleichbare  Qualifikation verfügt, ergibt sich daraus noch nicht, dass sein Antrag  erfolglos bleiben muss. Hieraus folgt nur, dass sich der Kläger nicht auf den  ergänzenden Ausnahmetatbestand des Satzes 3 der Ziffer 3.1 der Richtlinien  berufen kann. Zu klären bleibt dessen ungeachtet die Frage, ob der Kläger die  Voraussetzungen des Grundtatbestandes des Satzes 2 der Ziffer 3.1 erfüllt, ob  er also eine “entsprechende Qualifikation” nachgewiesen hat.

38

Mit der von ihm gewählten Systematik der Regelungen in Ziffer 3.1 hat der  beigeladene Bundesausschuss zum Ausdruck gebracht, dass auch solche Ärzte die  erforderliche Genehmigung zur Abrechnung der Diagnostik und Therapie der  Schlafapnoe erhalten können, die zwar nicht als Lungenfacharzt bzw als  Internist mit der Teilgebietsbezeichnung Lungen- und Bronchialheilkunde  (Pneumologie) zugelassen sind und auch nicht über die einem solchen Arzt  vergleichbaren Qualifikationen verfügen, die aber gleichwohl die zur  Durchführung und Abrechnung der Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe  “entsprechende Qualifikation” aufweisen. Dieser der Regelung zugrunde liegende  Ansatz ist auch naheliegend vor dem Hintergrund, dass es sich bei der  sogenannten Schlafmedizin um ein Querschnittsfach handelt.

39

Allerdings durfte sich der Bundesausschuss nicht allein mit der Regelung  begnügen, dass solche Ärzte eine “entsprechende Qualifikation” aufweisen  müssen. Mit dieser Regelung wird letztlich nur in einer anderen Formulierung  das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der “notwendigen Qualifikation”  wiedergegeben. Der Bundesausschuss hat es aber gerade versäumt, entsprechend  dem gesetzlichen Regelungsauftrag die Anforderungen an die notwendige bzw  entsprechende Qualifikation der Ärzte näher zu konkretisieren.

40

Im vorliegenden Zusammenhang ist es auch nicht möglich, den unbestimmten  Rechtsbegriff der “entsprechenden Qualifikation” im Wege der Auslegung näher  zu konkretisieren. Die Regelung des Satzes 3 der Ziffer 3.1 hilft in diesem  Zusammenhang nicht weiter, weil es sich dabei nur um eine Ausnahmebestimmung  handelt, die vorsieht, dass es in den von ihr erfassten Fällen keines weiteren  Qualifikationsnachweises bedarf. Es wird mit dieser Ausnahmebestimmung jedoch  gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass auch alle übrigen Ärzte nur dann über  die erforderliche Qualifikation verfügen, wenn sie über eine einem  Lungenfacharzt (bzw einem Internisten mit der Teilgebietsbezeichnung  Pneumologie) vergleichbare Qualifikationen verfügen.

41

Ein greifbarer Inhalt kann dem Begriff der “entsprechenden Qualifikation”  schon deshalb nicht im Wege der Auslegung beigemessen werden, weil die  Ausgestaltung der Anforderungen im Einzelnen einen Wertungsakt voraussetzt und  spezifische ärztliche Fachkenntnisse erfordert. Letztlich wären nahezu alle  der sehr unterschiedlichen von den einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen  entwickelten Konkretisierungen im Grundsatz (vorbehaltlich teilweise  erforderlicher Konkretisierungen) als vertretbar zu werten, sofern sich der  zuständige Ausschuss von der Einschätzung leiten lassen würde, dass derartige  Qualifikationsanforderungen hinreichend und notwendig zur Sicherstellung einer  fachgerechten ärztlichen Versorgung der Schlafapnoe sind. Gerade vor diesem  Hintergrund eines sehr weiten Bewertungsspielraumes hat der Gesetzgeber in §  135 Abs 1 Satz 1 Ziffer 2 SGB V die erforderliche Konkretisierung der  notwendigen Qualifikation dem Bundesausschuss als einem paritätisch und  fachkundig besetzten Gremium zugewiesen.

42

Bezeichnenderweise gehen auch alle Beteiligten des vorliegenden  Rechtsstreites, namentlich auch der beigeladene Bundesausschuss selbst, davon  aus, dass der Begriff der “entsprechenden Qualifikation” nicht im Wege der  Auslegung konkretisiert werden kann, sondern dass mit dieser Regelung die  Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der zu stellenden  Qualifikationsanforderungen vom Bundesausschuss auf die einzelnen  Kassenärztlichen Vereinigungen übertragen werden sollte. Eine derartige  Ermächtigungsweitergabe ist jedoch unzulässig. Auch wenn die Normierung  unbestimmter Rechtsbegriffe so lange als unbedenklich anzusehen ist, wie ihr  Inhalt noch bestimmbar ist, darf mit ihr keine unzulässige Delegation der  Rechtsetzungskompetenz an den Rechtsanwender erfolgen. Der Gebrauch eines  unbestimmten Rechtsbegriffes darf nicht dazu führen, dass der Rechtsanwender  einen Entscheidungsspielraum erhält, wie ihn Normsetzer haben. Dies gilt in  besonderem Maße im Verhältnis vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen  zu den Kassenärztlichen Vereinigungen, da sich sonst die Regelungskompetenz  von einem Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung, das paritätisch mit  Vertretern der Ärzte und Krankenkassen besetzt ist, an die ärztliche  Selbstverwaltung ergäbe (vgl ebenfalls BSG, Urteil vom 25.08.1999 - B 6 KA  39/98 R -).

43

Die Regelung in Satz 2 der Ziffer 3.1 der NUB- bzw heute BUB-Richtlinien ist  daher mangels hinreichender Bestimmtheit als nichtig anzusehen. Dies hat  allerdings nicht zur Folge, dass jeder Vertragsarzt Anspruch auf Erteilung der  in Satz 1 der Ziffer 3.1 vorgesehenen Genehmigung hat. Der Bundesausschuss hat  ungeachtet der mangelnden Bestimmtheit des konkreten Regelungsinhaltes mit der  Bestimmung des Satzes 2 klar zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner von  Gesetzes wegen nicht zu beanstandenden Auffassung es zusätzlich zu dem in  Ziffer 3.2 vorgesehenen Kurs einer weiteren Qualifikation bedarf, um  Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe durchführen zu dürfen. Die bislang  fehlende hinreichende Bestimmtheit dieser Qualifikationsanforderungen hat  lediglich zur Folge, dass es dem beigeladenen Bundesausschuss obliegt, in  Ausübung der ihm durch § 135 Abs 1 Satz 1 Ziffer 2 SGB V verliehenen  Ermächtigung im Rahmen einer Neufassung der BUB-Richtlinien diese  Anforderungen zu konkretisieren. Dabei kommt ihm, wie bereits angesprochen,  ein weiter Regelungs- und Einschätzungsspielraum zu.

44

Dieser Verpflichtung kann sich der Bundesausschuss auch nicht dadurch  entziehen, dass er auf Schwierigkeiten verweist, die sich aus den  unterschiedlichen Fassungen der ärztlichen Weiterbildungsordnungen ergeben.  Abgesehen davon, dass der Bundesausschuss selbst eine Konkretisierung der  Qualifikationsanforderungen angekündigt hat, ist es ihm unbenommen, die  erforderliche Qualifikation unabhängig von der jeweiligen Facharztrichtung an  materiellen Kriterien, wie etwa an einer näher zu konkretisierenden  vorausgegangenen Tätigkeit in einem Schlaflabor, festzumachen.

45

Die dem Bundesausschuss obliegende Konkretisierung der  Qualifikationsanforderungen kann weder von der Beklagten noch vom Senat  ersetzt werden. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies (vgl dazu  Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.03.1972 – 1 BvR 674/70 – E 32, 365,  372), dass die auf der bisherigen, mangels hinreichender Bestimmtheit  rechtswidrigen, Fassung des Satzes 2 der Ziffer 3.1 der NUB-Richtlinien  beruhenden angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben sind. Die Beklagte  ist dann verpflichtet, zunächst die dem Beigeladenen zu 1. obliegende  Neufassung der BUB-Richtlinien abzuwarten und nach deren Vorliegen erneut über  das klägerische Begehren nach Maßgabe der geänderten BUB-Richtlinien zu  entscheiden.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 Satz 2 SGG.

47

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160  Abs 2 Ziffer 1 SGG zugelassen.

 


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