Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (9. Senat) - L 9 SB 89/00

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Höhe des dem Berufungskläger  zustehenden Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz  (SchwbG).

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Bei dem 1941 geborenen Berufungskläger hatte das Versorgungsamt  Braunschweig - Außenstelle Hildesheim - (VA) mit zuletzt bindend gewordenem  Bescheid vom 21. Januar 1997 einen GdB von 60 festgestellt. Dem lagen  folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:

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1. Herzschaden,

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2. Verlust des linken Auges.

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Bereits im Oktober 1997 leitete das VA erneut Ermittlungen ein und zog  Befunde der den Berufungskläger auf internistischem Gebiet behandelnden  Ärzte bei. Mit einer ersten Anhörung vom 8. Oktober 1997 wies das VA den  Berufungskläger darauf hin, angesichts der Befunde sei die Herabsetzung des  bei ihm festgestellten GdB beabsichtigt. Nachdem der Berufungskläger darauf  hingewiesen hatte, seine Herzerkrankung habe sich erneut verschlechtert,  kam es zu weiteren Ermittlungen des VA, die zur erneuten Anhörung vom 23.  November 1998 führten. Auch hierin wurde darauf hingewiesen, hinsichtlich  der Einstufung der Herzerkrankung des Berufungsklägers komme es maßgeblich  auf die verbliebenen Funktionseinschränkungen seines Herzens an. Unter  ausführlicher Auswertung der mittlerweile beigezogenen medizinischen  Unterlagen wurde darauf hingewiesen, nunmehr sei die Herabsetzung  beabsichtigt.

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Mit Bescheid vom 18. Januar 1999 setzte das VA mit Wirkung vom 1. Februar  1999 den dem Berufungskläger zustehenden GdB auf 30 herab.

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Auf den Widerspruch des Berufungsklägers leitete das VA erneut medizinische  Ermittlungen ein und hörte den Berufungskläger mit Schreiben vom 18. Mai  1999 erneut zur beabsichtigten Vorgehensweise an. Mit Teil-Abhilfebescheid  des VA vom 2. August 1999 wurde der Bescheid vom 18. Januar 1999  dahingehend geändert, daß nunmehr der GdB ab dem 1. Februar 1999 mit 40  eingestuft wurde. Mit Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamtes  Niedersachsen vom 28. Juli 1999 wurde der Widerspruch im übrigen  zurückgewiesen.

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Der Berufungskläger hat am 10. August 1999 Klage erhoben.

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Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat den Berufungskläger durch den  Internisten, Kardiologen und Sozialmediziner Dr. E. begutachten lassen  (Gutachten vom 2. Dezember 1999). Dieser hat im wesentlichen die  Einschätzung des VA hinsichtlich des GdB des Berufungsklägers bestätigt.  Weiter sind ein Arztbrief von Prof. Dr. F. sowie eine versorgungsärztliche  Stellungnahme der Neurologin Dr. G. zur Gerichtsakte gelangt.

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Das SG hat die Klage mit Urteil vom 5. April 2000 abgewiesen. Zur  Begründung hat es im wesentlichen darauf hingewiesen, zur Entscheidung des  Rechtsstreits komme es auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes des  Berufungsklägers im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Zu  diesem Zeitpunkt seien die beim Berufungskläger vorliegenden  Funktionsbeeinträchtigungen nicht mit einem höheren GdB als 40 zu bewerten  gewesen.

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Der Berufungskläger hat gegen das ihm am 17. Mai 2000 zugestellte Urteil am  16. Juni 2000 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bestreitet er erneut  die richtige Einstufung der bei ihm vorliegenden Herzerkrankung. Insoweit  ist er der Auffassung, das bei ihm bestehende Risiko erneuter Herzinfarkte  bzw. erneuter Verschlüsse in den Herzkranzgefäßen müsse dazu führen, daß die bei ihm vorliegende Herzerkrankung höher eingestuft werde. Weiter müsse  eine bei ihm mittlerweile aufgetretene Schilddrüsenerkrankung GdB-erhöhend  berücksichtigt werden.

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Der Berufungskläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen  (sinngemäß),

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1. das Urteil des Sozialgerichtes Hildesheim vom 5. April 2000 aufzuheben  sowie den Bescheid des Versorgungsamtes Braunschweig – Außenstelle  Hildesheim – vom 18. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides  des Landesversorgungsamtes Niedersachsen vom 28. Juli 1999 und des  Teilabhilfebescheides vom 2. August 1999 abzuändern,

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2. den Beklagten zu verurteilen, bei dem Kläger seit dem 1. Februar 1999  einen Grad der Behinderung von mindestens 50 festzustellen.

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Der Berufungsbeklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung bezieht er sich auf seine angefochtenen Bescheide sowie das  erstinstanzliche Urteil.

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Während des laufenden Berufungsverfahrens hat der Berufungskläger einen  Neufeststellungsantrag bei dem VA gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des  VA vom 31. Januar 2001 dahingehend beschieden, daß der GdB ab dem 13. April  2000 mit 50 festgestellt werde.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten  Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den  beigezogenen Verwaltungsvorgang des VA – Az.: 33 133 34-9489 6 – Bezug  genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine  mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Nach vorheriger Anhörung der  Beteiligten weist er die Berufung daher in Anwendung von § 153 Abs. 4 des  Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluß zurück.

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht erkannt,  daß dem Berufungskläger ab dem 1. Februar 1999 kein höherer GdB als 40  zugestanden hat. Es ist hierbei von den richtigen rechtlichen und  tatsächlichen Grundlagen ausgegangen und hat mit nachvollziehbaren,  ausführlichen Erwägungen und zutreffend seine Entscheidung begründet. Zur  Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils  vom 5. April 2000 Bezug genommen, § 153 Abs. 2 SGG.

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Insoweit ist insbesondere erneut darauf hinzuweisen, daß es hier auf den  gesundheitlichen Zustand des Berufungsklägers im Zeitpunkt der letzten  Verwaltungsentscheidung – also zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides des  Landesversorgungsamtes Niedersachsen vom 28. Juli 1999 - ankommt. Das SG  hat insoweit zutreffend die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, der  auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, zitiert und  angewendet. Zu diesem Zeitpunkt war es nach den vorliegenden medizinischen  Befunden und nach den Ausführungen des erstinstanzlich gehörten  Sachverständigen so, daß die kardiale Belastbarkeit des Berufungsklägers,  auf die es für die Einstufung seiner kardiologischen Beschwerden nach den  "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen  Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", Ausgabe 1996 (AP  96; vgl. dort Rdnr. 26.9) entscheidend ankommt, so gut war, daß eine höhere  Bewertung nicht in Betracht kam. Von weiteren Ausführungen hierzu sieht der  Senat angesichts des ausführlichen vorliegenden Materials ab. Es ist nur  erneut darauf hinzuweisen, daß es auf die sicherlich vorhandene Gefährdung  des Berufungsklägers, erneut einen Herzinfarkt zu erleiden, für das  Schwerbehindertenrecht und damit für die Entscheidung dieses Verfahrens  nicht ankommt, vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 13. August 1997,  Az: 9 RVs 10/96.

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Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers und entgegen der in den  versorgungsärztlichen Stellungnahmen der Dr. B. vom 3. April und 28. Juli  2000 war zum Zeitpunkt der Herabsetzung des Grades der Behinderung auch  eine wesentliche Änderung gegenüber der Feststellung in dem Bescheid vom  21. Januar 1997 eingetreten. Dr. B. hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die reinen Funktionsstörungen des Herzens des Berufungsklägers im Januar  1997 keinen Teilgrad der Behinderung von 50 bedingt haben. Die Feststellung  insoweit beruht auf der versorgungsärztlichen Stellungnahme der Dr. F. vom  20. Dezember 1996. Zu diesem Zeitpunkt waren die ab dem 1. Januar 1997  anzuwendenden AP 96 aber noch nicht verfügbar, so daß der Senat keinen  Zweifel hat, daß die Feststellung unter Berücksichtigung einer  Heilungsbewährung erfolgt ist, vgl. Anhaltspunkt in der Fassung von 1983,  S. 67. Zwar erfolgte die Berücksichtigung der Heilungsbewährungszeit im  Januar 1997 nach den inzwischen anwendbaren AP 96 zu Unrecht, dies hindert  aber die spätere Herabsetzung nach Ablauf der Heilungsbewährungszeit nicht,  vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Februar 1997, Az: 9 RVs 5/96.  Die Heilungsbewährung tritt auch allein durch Zeitablauf ohne Änderung der  gesundheitlichen Verhältnisse ein.

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Auch die übrigen bei dem Berufungskläger vorliegenden  Funktionsbeeinträchtigungen sind vom Berufungsbeklagten richtig eingestuft  worden und die Bildung des Gesamt-GdB unterliegt keinen rechtlichen  Bedenken (vgl. hierzu Rdnr. 19 der AP 96).

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Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.

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Es hat kein Grund bestanden, die Revision zuzulassen, § 160 Abs. 2 Nrn. 1  und 2 SGG.

 


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