Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (3. Senat) - L 3/5 KA 65/99

Tatbestand

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Der klagende Zahnarzt wendet sich dagegen, dass die beklagte  Kassenzahnärztliche Vereinigung in ihrem Bescheid vom 27. März 1998 nach § 85 Abs 4 b Sozialgesetzbuch Buch V Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V,  hier in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.1992 BGBl I S. 2266) für das  Abrechnungsjahr 1995 eine zu degressierende Punktmenge von 40.267  festgesetzt und einen daraus resultierenden “Degressionsbetrag” in Höhe von  8.583,36 DM festgestellt hat.

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Im Jahre 1995 rechnete der Kläger nach den Aufstellungen der Beklagten über  diese insgesamt 477767 Punkte ab. Dies entsprach einem Honorarbetrag von  678.174,01 DM und damit einem durchschnittlichen Punktwert von 1.4195 DM.  Allerdings ist dem Kläger ein Teilbetrag in Höhe von 168966,02 DM wegen  einer entsprechenden Überschreitung der im HVM vorgesehenen individuellen  Bemessungsgrundlage nicht vergütet worden, in Höhe dieses Betrages wurde  der Honoraranspruch des Klägers mit der Honorarabrechnung für das Quartal  IV/95 gekürzt.

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Die Beklagte hat zunächst mit einem “Bescheid nach erfolgter Endabrechnung  zur Gesamtvergütung über die vorläufige Degressionsberechnung 1995 gemäß § 85 Abs 4 b SGB V” vom 28. März 1996 in der Fassung des  Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 1996 eine “vorläufige  Degressionsberechnung” vorgenommen, derzufolge sich die zu degressierende  Punktmenge für das Abrechnungsjahr 1995 beim Kläger auf 40.267 belief.  Weiter hieß es in jenem Bescheid: “Daraus resultiert ein vorläufiger  Degressionsbetrag in Höhe von 8.583,38 DM, der mit der Restzahlung zum  Quartal IV/95 einbehalten wird ..”. Dementsprechend buchte die Beklagte in  der Honorarabrechnung IV/1995 als Lastschrift einen Betrag von 8.583,38 DM  als “vorl. Degression 95” ab.

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Im Laufe des hiergegen mit Klageschrift vom 12. Juli 1996 eingeleiteten  erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte mit weiterem “endgültigen  Degressionsbescheid über die Degressionsberechnung 1995 gemäß § 85 Abs 4 b  SGB V” vom 12. März 1998 unter Aufhebung des zuvor erlassenen vorläufigen  Bescheides vom 28. März 1996 die für das Abrechnungsjahr 1995 beim Kläger  in Abzug zu bringende degressierende Punktmenge auf 39.628 und den  Degressionsbetrag auf 8.458,53 DM festgesetzt.

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Am 27. März 1998 erließ die Beklagte erneut einen “endgültigen  Degressionsbescheid” für das Jahr 1995, mit dem sie darum bat, den  vorausgegangenen – an einem EDV-bedingten “Rechenfehler” leidenden –  Bescheid vom 12. März 1998 dagegen auszutauschen. Nunmehr wurde die zu  degressierende Punktmenge wiederum auf 40.267 festgesetzt. In dem Bescheid  hieß es weiter:

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“Daraus resultiert ein Degressionsbetrag in Höhe von DM 8.583,36, der mit  der Restzahlung zur Vierteljahresabrechnung zum Quartal IV/97 einbehalten  wird, soweit deren Deckung hierfür ausreichend ist. Zur Information möchten  wird auf folgende Sachlage verweisen: Die vorläufig ergangenen Bescheide  für das Degressionsjahr 1995 sind aufgrund der endgültigen Berechnung  aufgehoben. Aus buchhalterischen und EDV-technischen Gründen wird deshalb  wie folgt verfahren: Der nunmehr endgültig errechnete Degressionsbetrag  wird Ihrem Konto mit der Vierteljahresabrechnung IV/97 in Abzug gebracht.”

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In der Honorarabrechnung IV/1997 schrieb die Beklagten dem Kläger den mit  Honorarabrechnung IV/1995 als “vorläufige Degression 1995” einbehaltenen  Betrag von 8.583,38 DM wieder gut und buchte zugleich zu seinen Lasten  einen Betrag von 8.583,36 DM als “endgültige Degression 95” ab.

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Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass die  Beklagte rechtswidrigerweise bei der Berechnung der Punktwerte auch die  Zuzahlungsanteile der Patienten bei prothetischen und kieferorthopädischen   Leistungen berücksichtigt habe. Darüber hinaus sei die vorgenommene  Degression jedenfalls im Hinblick darauf als rechtswidrig zu beurteilen,  das sein Honorar ohnehin aufgrund der Honorarverteilungsregelungen im  Kalenderjahr 1995 um rund 169.000,00 DM im Rahmen des sogenannten  Budget-Abzuges gekürzt worden sei. Er habe den gesetzlichen Degressionswert  allenfalls durch Punktwerte überschreiten können, die er aufgrund des  Honorarverteilungsmaßstabes ohnehin nicht mehr vergütet erhalte.

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Mit Urteil vom 19. Mai 1999, dem Kläger zugestellt am 9. September 1999,  hat das Sozialgericht Hannover unter Abweisung der Klage im Übrigen den  “endgültigen” Degressionsbescheid der Beklagten vom 27. März 1998 in einen  vorläufigen Degressionsbescheid umgedeutet. Zur Begründung hat es  insbesondere ausgeführt: Der von der Beklagten als “endgültig” bezeichnete  Degressionsbescheid vom 27. März 1998 habe richtigerweise nur als ein  vorläufiger Degressionsbescheid erlassen werden dürfen. Da die  Honorarzuweisungen an die Vertragszahnärzte, die Grundlage der  Betragsberechnung der Degressionskürzungen sei, bislang ebensowenig wie die  Honorarverteilung für das Jahr 1995 abgeschlossen seien, sei bislang kein  Raum für eine “endgültige” Berechnung. Bezeichnenderweise sei die  Rechtmäßigkeit des von der Beklagten für 1995 angewandten  Honorarverteilungsmaßstabes (HVM 1995) Gegenstand von etwa 500  Gerichtsverfahren. Darüber hinaus habe die Beklagte ihrerseits Klage gegen  mehrere Krankenkassen mit dem Ziel erhoben, für das Jahr 1995 eine  Nachzahlung auf ihren Gesamt-Vergütungsanspruch zu erhalten. Den sich  daraus ergebenden rechtlichen Bedenken sei durch eine Umdeutung des als  “endgültig” bezeichneten Bescheides vom 27.März 1998 in einen “vorläufigen  Degressionsbescheid” Rechnung zu tragen. Dies sei insbesondere im Hinblick  darauf zulässig, dass eine vorläufige Belastung gegenüber einer  “endgültigen” ein Weniger an rechtlicher Beschwer darstelle.

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Abgesehen von dieser Umdeutung sei der angefochtene Bescheid im Ergebnis  nicht zu beanstanden. Namentlich sei in der Rechtsprechung des BSG die  Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Degressionsregelung des § 85 Abs 4 b  SGB V bereits geklärt, auch ihre Umsetzung durch die Beklagte sei nicht zu  beanstanden.

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Mit seiner am 11. Oktober 1999 eingelegten Berufung macht der Kläger  weiterhin die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Degressionsregelung  geltend. Jedenfalls sei aber ihre konkrete Umsetzung durch die Beklagte  rechtswidrig. Namentlich habe die Beklagte fehlerhaft auch die Eigenanteile  der Patienten bei Zahnersatz und kieferorthopädischer Behandlung in die  Ermittlung der Gesamtpunktzahl mit einbezogen. Nach Zweck und Systematik  der Vorschrift seien diese Eigenanteile nicht mit in die Berechnung  einzubeziehen, was auch durch die Regelung des § 85 Abs 4 b Satz 13 SGB V  bestätigt werde. Zudem habe kein endgültiger Bescheid erlassen werden  dürfen.

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Der Kläger beantragt,

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1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 19. Mai 1999 zu ändern,

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2. den Degressionsbescheid der Beklagten vom 27. März 1998 insgesamt  aufzuheben

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3. den Honorarbescheid der Beklagten vom 23. März 1998 für das IV. Quartal  1997 insoweit aufzuheben, als darin ein Abzugsposten von 8.538,36 DM  festgestellt ist und

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4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.538,36 DM zu zahlen,  hilfsweise diesen Betrag seinem Abrechnungskonto gutzuschreiben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

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Die Beklagte hat gegen die Beigeladenen zu 1, 4, 7 – 42 zunächst  “hilfsweise” “Widerklagen” erhoben, diese im letzten Termin zur mündlichen  Verhandlung jedoch zurückgenommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den  Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen  Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Berufung des Klägers hat nur zu einem geringen Teil  Erfolg. Der die zunächst angefochtenen Bescheide ersetzende und damit zum  alleinigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach § 96  Sozialgerichtsgesetz (SGG) gewordene Bescheid der Beklagten vom 27. März  1998 enthält zwei Regelungen: Zum einen wird die zu degressierende  Punktmenge auf 40.267 für das Abrechnungsjahr 1995 festgesetzt, zum anderen  wird in Anknüpfung hieran ein Degressionsbetrag in Höhe von 8.583,36 DM  ermittelt. Beide Teilregelungen sind dem Grunde nach rechtmäßig und in  ihrer Höhe nur in geringfügigem Ausmaß zu beanstanden.

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1. Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass die Beklagte die bei ihm für  das Abrechnungsjahr 1995 nach § 85 Abs 4 b SGB V (i.d.F. des GSG) zu  degressierende Punktmenge auf 40.267 festgesetzt hat, hat die Berufung nur  zu einem geringen Teil Erfolg. Richtigerweise hätte die Beklagte nur eine  zu degressierende Punktmenge von 39.628 feststellen dürfen.

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Nach § 85 Abs 4 b SGB V verringert sich der Vergütungsanspruch eines  Vertragszahnarztes ab einer Gesamtpunktmenge aus vertragszahnärztlicher  Behandlung (einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen  sowie kieferorthopädischer Behandlung) von 350.000 Punkten je Kalenderjahr.  Von diesem Grenzwert an verringert sich der Vergütungsanspruch für jede  weitere vertragszahnärztliche Behandlung im Sinne des § 73 Abs 2 Nr 2 SGB V  um 20 vH, ab einer Punktmenge von 450.000 sind sogar weitergehende  Kürzungen vorgesehen. Die Punktmengen umfassen alle vertragszahnärztlichen  Leistungen im Sinne des § 73 Abs 2 Nr 2 SGB V (§ 85 Abs 4 b Satz 12 SGB V);  in ihre Ermittlung sind die Kostenerstattungen nach § 13 Abs 2 SGB V  einzubeziehen (§ 13 Abs 4 b Satz 13 SGB V). Beschäftigt der Zahnarzt – wie  im vorliegenden Fall der Kläger – im Abrechnungsjahr ganzjährig einen  Ausbildungsassistenten, dann erhöht sich die maßgebliche Punktzahl um 25 vH  (§ 85 Abs 4 b Satz 10 SGB V).

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Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers bestehen keine  verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese gesetzliche  Degressionsregelung. Die Regelung des § 85 Abs 4 b SGB V erweist sich als  verfassungskonforme Regelung der Berufsausübung der Vertragszahnärzte im  Sinne von Artikel 12 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) und verletzt auch nicht  das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Abs 1 GG oder das  Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs 3, 28 Abs 1 GG). Dies hat im Einzelnen  bereits das BSG im Urteil vom 14. Mai 1997 (6 RKa 25/96 – SozR 3-2500 § 85  SGB V Nr 22) dargelegt.

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Insbesondere hat das BSG in dem genannten Urteil, auf das im Übrigen zur  Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, Folgendes ausgeführt:  Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass mit der Regelung des § 85 Abs  4 b (in der bereits genannten Fassung des Gesetzes vom 21.12.1992) ein Teil  des auch von der Zahnärzteschaft im Interesse der Sicherung der  finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zu  erbringenden Einsparvolumens im Hinblick auf das Ziel einer gerechten  Lastenverteilung auf die umsatzstärksten Praxen konzentriert werden sollte.  Darüber hinaus wurde diese Art der Verteilung teils mit dem Anliegen der  Qualitätssicherung, teils mit degressiv sinkenden Fixkosten bei steigenden  Umsätzen gerechtfertigt. Die gesetzlich vorgesehene Punktwertdegression ist  geeignet, das Erreichen dieser Gemeinwohlbelange zu befördern.

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Die gesetzliche Regelung entspricht zudem dem Gebot der Erforderlichkeit.  Die Punktwertdegression für umsatzstarke Zahnarztpraxen ist ein Element aus  einem ganzen Maßnahmebündel, mit dem eine sofortige Einschränkung des  Ausgabenzuwachses erreicht werden sollte. Es ist nicht ersichtlich, dass  für die erforderliche Sofortbremsung der Kostenentwicklung im Bereich der  zahnärztlichen Versorgung ein ebenso wirksames, aber den Freiheitsraum der  jeweiligen Leistungserbringer noch weniger einschränkendes Mittel zur  Verfügung gestanden hätte. Auch hinsichtlich des Ziels der  Qualitätsverbesserung in der vertragszahnärztlichen Versorgung ist die  Regelung erforderlich. Der Gesetzgeber durfte unter Berücksichtigung des  Ergebnisses von Studien über das Qualitätsniveau zahnärztlicher Arbeiten  (vgl die Nachweise in dem zitierten BSG-Urteil) davon ausgehen, dass  Maßnahmen zur Zurückdrängung qualitativ minderwertiger Leistungen in der  vertragszahnärztlichen Versorgung angezeigt sind. Dabei ist es nicht zu  beanstanden, dass der Gesetzgeber Qualitätsdefizite in der  vertragszahnärztlichen Versorgung auch in einen plausiblen Zusammenhang mit  überdurchschnittlichen Umsätzen einzelner Praxen gebracht hat. Gleich  wirksame, aber die Zahnärzte weniger belastende Möglichkeiten als die  Beseitigung des finanziellen Anreizes zur Erbringung problematisch hoher  Leistungsmengen je Zahnarzt sind nicht ersichtlich.

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Bei der gebotenen Gesamtabwägung zwischen der Schwere des durch die  Punktwertdegression hervorgerufenen Eingriffs in die  Berufsausübungsfreiheit und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe  bleibt die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt. Insoweit ist eine  generalisierende Betrachtungsweise geboten. Dabei ist festzuhalten, dass  die Punktwertdegression als solche keinen besonders schwerwiegenden  Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung mit sich bringt. Sie hat die  gesetzliche Anordnung eines Preisnachlasses zu Gunsten der gesetzlichen  Krankenversicherungen bei Erbringung größerer Leistungsmengen zum Inhalt.  Dabei trägt die Maßnahme dem empirisch nachweisbaren Umstand Rechnung, dass  bei steigenden Umsätzen der Vertragszahnärzte der Einnahmeüberschuss in  Prozent der Gesamteinnahmen steigt (vgl ebenfalls BSG, a.a.O.).

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Die Regelung des § 85 Abs 4 b SGB V enthält sinngemäß zugleich die  erforderliche Ermächtigung (vgl zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom  29.11.1985 – 8 C 105.83 – E 72, 265) für die KZV, die Höhe der zu  degressierenden Punktmenge im jeweiligen Kalenderjahr (endgültig)  bescheidmäßig festzustellen. Eine sachgerechte und zweckentsprechende  Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben spricht dafür, über die Höhe der zu  degressierenden Punktmenge einen gesonderten Bescheid zu erlassen. Bei der  gebotenen teleologischen Auslegung ermächtigt § 85 Abs 4 b SGB V die KZV  zum Erlass eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsakts.

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Auch die Umsetzung dieser verfassungsmäßigen gesetzlichen Regelung durch  die Beklagte beinhaltet keinen Rechtsfehler zu Lasten des Klägers. Unter  Berücksichtigung des vom Kläger ganzjährig beschäftigten  Ausbildungsassistenten hat die Beklagte zunächst den für seine Praxis  maßgeblichen Grenzwert zutreffend auf 437.500 (entsprechend 125 % von  350.000) festgesetzt. Die 1995 vom Kläger abgerechnete Gesamtpunktmenge hat  die Beklagte mit 477.767 ermittelt und dementsprechend die Differenz  zwischen dieser Menge und dem Grenzwert von 437.500 in Höhe von 40.267  Punkten als zu degressierende Punktmenge festgestellt.

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Allerdings ist die Ermittlung der Gesamtpunktmenge von 477.767 insofern zu  beanstanden, als die Beklagte mit dem vorausgegangenen Bescheid vom 12.  März 1998 (der nach § 96 SGG zunächst ebenfalls Gegenstand des vorliegenden  Verfahrens geworden ist) die zu degressierende Punktmenge auf (nur) 39.628  Punkte festgesetzt hatte. Eine Rechtsgrundlage, diesen Bescheid insofern  mit weiterem Bescheid vom 27. März 1998 zu Lasten des Klägers zu  korrigieren, ist weder von der Beklagten dargetan worden noch sonst  ersichtlich. Namentlich war der von der Beklagten geltend gemachte  “Rechenfehler” für den Adressaten nicht zuletzt in Anbetracht des Fehlens  einer nachvollziehbaren Begründung des Bescheides überhaupt nicht  erkennbar, so dass kein Raum für die Annahme einer “offenbaren  Unrichtigkeit” im Sinne des § 38 SGB X besteht. Einer (ohnehin im – nicht  ausgeübten – Ermessen der Beklagten stehende) Rücknahme nach § 45 Abs. 1  SGB X standen die Regelungen des § 45 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 SGB X  entgegen.

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Soweit der Bescheid vom 12. März 1998 zum Nachteil des Klägers geändert  worden ist, erweist sich damit die Festsetzung der zu degressierenden  Punktmenge im Bescheid vom 27.März 1998 als rechtswidrig. Richtigerweise  beträgt die zu degressierende Punktmenge lediglich 39.628.

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Hinsichtlich einer zu degressierenden Punktmenge von 39.628 weist der  “endgültige Degressionsbescheid” demgegenüber auch im Übrigen keine  Rechtsfehler auf. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass die für das  Gesamtjahr 1995 zu berücksichtigende Punktmenge bei seinem Erlass noch  nicht feststand.

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Auch unter dem Gesichtspunkt einer kumulierenden Wirkung von Budgetierung  und degressivem Punktwert ist die Festsetzung der zu degressierenden  Punktmenge nicht zu beanstanden. Fragen der Budgetierung sind ohnehin nicht  Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites. Die im hiesigen Prozess  entscheidungserhebliche Frage einer Degression gemäß § 85 Abs. 4 b SGB V  ist als vorrangig zu beurteilen: Soweit eine Degression nach dieser  Vorschrift erfolgt, sind der Anwendung der im HVM der Beklagten vom 11.  Januar 1995 normierten Regelungen (über die Begrenzung der Honoraransprüche  nach Maßgabe der jeweiligen individuellen Bemessungsgrundlage) die  degressierten Honorarbeträge zugrunde zu legen.

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Richtigerweise sind mithin zunächst die Auswirkungen einer nach § 85 Abs 4b  SGB V vorzunehmenden Degression zu bestimmen. Erst die danach degressierten  Honoraransprüche sind in einem weiteren Prüfungsschritt von der Beklagten  daraufhin zu überprüfen, ob eine weitere Kürzung des Honoraranspruchs  aufgrund einer Überschreitung der nach Maßgabe des HVM bestimmten  individuellen Bemessungsgrundlage geboten ist. Nur dieses Verhältnis der  beiden im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehenden Kürzungsschritte trägt  den gesetzlichen Vorgaben Rechnung. Die gesetzliche Punktwertdegression  soll vorrangig der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen  Krankenversicherung dienen (vgl BSG, Urteil vom 14.05.1997 – 6 Rka 25/96 –  E 80, 223, 226). Die angestrebte Stabilisierung der Finanzlage der  gesetzlichen Krankenversicherung sollte nach den gesetzlichen  Regelungskonzept auf dem Wege erreicht werden, dass die sich bei einzelnen  Vertragszahnärzten ergebenden Vergütungskürzungen aus allen  Leistungsbereichen an die Krankenkassen weiterzuleiten waren und nicht im  Wege der Honorarverteilung den übrigen Vertragszahnärzte zugute kommen  sollten (vgl. ebenfalls BSG a.a.O. S 228). Bereits dieses Ziel der  Stabilisierung des Finanzlage der gesetzlichen Krankenkasse macht deutlich,  dass die Höhe der an die Krankenkasse weiterzuleitenden Vergütungskürzung  nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob und inwieweit die gegenüber  dem SGB V nachrangigen Bestimmungen des jeweiligen  Honorarverteilungsmaßstabes der einzelnen kassenärztlichen Vereinigung  Honorarkürzungen bei Überschreitung bestimmter Budgetgrenzen vorsehen.

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Die von dem Kläger beanstandete Doppelbelastung in Form einer Kürzung  seines Honorars aufgrund einer Überschreitung der individuellen  Bemessungsgrundlage in Höhe von 168.966,02 DM und einer weiteren Kürzung im  Rahmen der Degressionsberechnung in Höhe von 8.583,36 DM kann daher im  vorliegenden Rechtsstreit nicht erfolgreich gerügt werden. Im vorliegenden  Verfahren ist allein die Rechtmäßigkeit der – vorrangig vorzunehmen –  Degressionsberechnung zu beurteilen. Ob und inwieweit die Beklagte der sich  daraus ergebenden Kürzung des Honoraranspruchs bei der Berechnung der –  nachrangigen – Kürzung des Honoraranspruchs aufgrund einer Überschreitung  der individuellen Bemessungsgrundlage Rechnung tragen musste, ist im  vorliegenden Verfahren nicht weiter zu hinterfragen. Diese Frage wird vom  Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses nicht erfasst, gegen eine ggf.  erfolgte übermäßige Kürzung des Honorars aufgrund einer Überschreitung der  individuellen Bemessungsgrundlage kann sich der Kläger nur in einem  gesonderten diese Frage zum Streitgegenstand habenden Verfahren wenden.

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Soweit der Kläger geltend macht, dass die Beklagte bei der Ermittlung der  Gesamtpunktmenge auch die Eigenanteile der Versicherten bei  zahnprothetischen- und kieferorthopädischen Leistungen berücksichtigt habe,  trifft dies zwar in tatsächlicher Hinsicht zu, verletzt ihn jedoch nicht in  seinen Rechten. Der Senat hat aufgrund der Ausführungen der Vertreter der  Beklagten in beiden mündlichen Verhandlungen auch unter Berücksichtigung  des damit teilweise nicht in Einklang zu bringenden schriftsätzlichen  Vortrages der Beklagten die Überzeugung gewonnen, dass diese im streitigen  Abrechnungsjahr 1995 bei der Ermittlung der Gesamtpunktzahl auch die auf  die Eigenanteile der Versicherten entfallenden Teilpunktmengen  berücksichtigt hat. Nur so lässt sich insbesondere , wie von den Vertretern  der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt  worden ist, erklären, dass der durchschnittliche Punktwert in der Sparte  konservierende und chirurgische Behandlung im I. Quartal 1995  1,56 DM je  Punkt betrug, wohingegen er beispielsweise im gleichen Quartal in der  Sparte prothetische Versorgung nur 0,94 DM je Punkt betrug.

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Diese Berechnungsweise der Beklagten trägt den gesetzlichen Vorgaben  Rechnung: Hinsichtlich der Erfassung der Punktmengen schreiben § 85 Abs 4b  Satz 1 und Abs 4c SGB V die Zugrundelegung der "Gesamtpunktemenge" vor. § 85 Abs 4b Satz 12 SGB V stellt auf die Punktmengen aller  vertragszahnärztlichen Leistungen im Sinne des § 73 Abs 2 SGB V ab. Damit  ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur die über die Beklagte  abgerechneten Punktmenge der vertragszahnärztlichen Leistungen gemeint,  sondern die Gesamtpunktmenge schlechthin, also unter Einbeziehung der auf  die Eigenanteile der Versicherten entfallenden Punktzahlen.  Bezeichnenderweise stellt auch die Regelung des § 85 Abs 4c SGB V sicher,  dass alle Leistungen des Zahnarztes im Rahmen der vertragszahnärztlichen  Versorgung gegenüber Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung bei  der Ermittlung der Gesamtpunktmenge erfasst werden und zwar unabhängig  davon, in welcher Form und durch wen deren Vergütung an den Zahnarzt  erfolgt ist. Dieses schon vom Wortsinn der genannten Bestimmungen her  anzunehmende Verständnis wird in systematischer Sicht durch § 85 Abs 4e SGB  V bestätigt. Auch entspricht nur diese Gesetzesauslegung dem gesetzlichen  Anliegen, mit der Regelung das als Sofortmaßnahme zur Finanzierung der  gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringende Einsparvolumen auf die  umsatzstarken Praxen zu konzentrieren und zugleich im Sinne der  Verbesserung der Qualität der zahnärztlichen Versorgung Anreize für  überdurchschnittliche Umsätze zu verringern. Um die so formulierte  gesetzliche Absicht, die Krankenkassen an den Kostenvorteilen in  umsatzstarken Praxen zu beteiligen, zu realisieren, muss die gesamten  vertragszahnärztliche Tätigkeit, unabhängig von der Vergütungs- und  Abrechnungsstruktur, erfasst werden (vgl BSG, Urteil vom 13.05.1998 – B 6  KA 38/97 R –, vgl. ferner Urteil vom gleichen Tage – B 6 KA 53/97 R – zu  Berücksichtigung auch der im Rahmen der knappschaftszahnärztlichen  Versorgung abgerechneten Punktmengen bei der Degression).

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2. Soweit der angefochtene Bescheid vom 27. März 1998 einen  Degressionsbetrag in Höhe von 8.583,36 DM festgestellt hat, ist er wiederum  zu Ungunsten des Klägers von dem vorausgegangenen Bescheid vom 12. März  1998 abgewichen, in dem der Degressionsbetrag auf lediglich 8.458,53 DM  festgesetzt worden war. Da auch insoweit die Beklagte zu einer Korrektur  dieses Bescheides vom 12. März 1998 nicht befugt war, ist der Bescheid vom  27. März 1998 aufzuheben, soweit in diesem ein höherer Degressionsbetrag  als 8.458,53 DM festgesetzt worden ist.

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Hinsichtlich des bereits im Bescheid vom 12. März 1998 festgesetzten  Betrages von 8.458,53 DM lässt der Bescheid hingegen keinen Rechtsfehler zu  Lasten des Klägers erkennen. Die Beklagte hat in Anwendung des § 85 Abs. 4  b SGB V und unter Berücksichtigung der diese gesetzlichen Vorgaben  konkretisierenden Vereinbarung über die Anwendung der  Degressionsbestimmungen gemäß § 85 Abs. 4 b bis f SGB V, die die Beklagte  am 01. Dezember 1993 mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen in  Niedersachsen abgeschlossen hat, aus einer zu degressierenden Punktmenge  von 39.628 Punkten den Degressionsbetrag von 8.458,53 DM errechnet. Dabei  hat sie in ihrer Berechnung eingestellt, dass 73,71 % der vom Kläger  abgerechneten Punkte auf den Bereich der Primärkassen und die restlichen  26,29 % auf den Bereich der Ersatzkassen entfielen. Unter Berücksichtigung  eines von ihr errechneten Mischpunktwertes im Bereich der Primärkassen vom  1,056376 DM und von 1,092253 DM im Bereich der Ersatzkassen hat sie den  Degressionsbetrag von 8.583,38 DM ermittelt (vgl. die Anlage 1 zum  Schriftsatz vom 21. November 2000).

41

Jedenfalls unter Berücksichtigung dieser ergänzenden Darlegungen weist der  Bescheid vom 27. März 1998 inzwischen auch die erforderliche Bestimmtheit  auf.

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Auch in der Sache weist die Ermittlung eines Degressionsbetrages in Höhe  von 8.458,53 DM keinen Fehler zu Lasten des Klägers auf. Allerdings hat die  Beklagte den Mischpunktwert fehlerhaft ermittelt. Nach der Anlage 1 zu der  zwischen der Beklagten, dem AOK-Landesverband Niedersachsen, dem  Landesverband der Betriebskrankenkassen Niedersachsen und im  IKK-Landesverband Niedersachsen am 01. Dezember 1993 getroffenen  Vereinbarung über die Anwendung der Degressionsbestimmungen gemäß § 85 Abs  4b-f SGB V (im Folgenden: Degressionsvereinbarung), die aufgrund eines  zwischen der Beklagten und den Ersatzkassen erzielten Einvernehmens auch im  Verhältnis zwischen diesen angewandt wird, wird aus den über die Beklagte  abgerechneten Honoraren eines Jahres aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit  und der hierzu abgerechneten Gesamtpunktmenge aus vertragszahnärztlicher  Tätigkeit je Zahnarzt/Praxis ein Mischpunktwert gebildet. Die  Überschreitungspunktmenge je Degressionsstufe aus der abgerechneten  Gesamtpunktmenge einschließlich der Kostenerstattungen nach § 13 Abs 2 SGB  V aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit wird mit dem Mischpunktwert  multipliziert und ergibt den zu degressierenden Betrag je Zahnarzt/Praxis.  Die Degressionsvereinbarung stellt eine Regelung im Sinne des § 85 Abs 4e  Satz 5 SGB V dar, mit der die Vertragspartner der Vergütungsverträge  Einzelheiten der vorzunehmenden Degressionsberechnung geregelt haben. Die  Vereinbarung als solche ist nicht zu beanstanden, sie ist von der Beklagten  jedoch fehlerhaft umgesetzt worden. Der Zeitpunkt der Überschreitung der  Punktmengengrenzen kann nicht punkt- bzw datumsgenau, sondern nur  abrechnungsbezogen, also in der Regel quartalsbezogen, ermittelt werden.  Etwas anderes ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben und auch faktisch nicht  möglich (vgl ebenfalls BSG, Urteil vom 13.05.1998 – B 6 KA 38/97 R –). Da  einerseits die Degressionsbeträge nur quartalsbezogen ermittelt werden  können, andererseits aber die Punktwerte für die einzelnen vom Zahnarzt  erbrachten Leistungen je nach Leistungssparte und Kassenart etwas  differieren, entspricht es einer sachgerechten Umsetzung der gesetzlichen  Vorgaben, wenn die Vertragspartner der Vergütungsverträge sich auf die  Bildung eines Mischpunktwertes geeinigt haben.

43

Sowohl nach dem Wortlaut der Degressionsvereinbarung als auch unter  Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Zieles hat sich die Bildung des  Mischpunktwertes aber darauf zu beschränken, die sich aus den einzelnen  Kassenarten und Leistungssparten ergebenden Abweichungen bei der  Punktwerthöhe auszugleichen. Dementsprechend ist die Gesamtsumme der über  die Beklagte abgerechneten Honorare eines Jahres durch die hierzu  abgerechnete Gesamtpunktmenge aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit zu  dividieren. Dabei sind entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 85 Abs  4e Satz 1 SGB V bei der Ermittlung der über die Beklagte abgerechneten  Honorare die jeweils gesamtvertraglich vereinbarten Punktewerte zugrunde zu  legen. Honorarkürzungen, die sich nicht aus den gesamtvertraglichen  Vergütungsvereinbarungen, sondern erst unter Heranziehung des von der  Beklagten erlassenen Honorarverteilungsmaßstabes ergeben, sind hingegen bei  dieser Berechnung außer Acht zu lassen. Nur so kann dem gesetzgeberischen  Anliegen vollständig Rechnung getragen werden, wonach die durch die  Degressionsregelungen zu erzielenden Einsparungen in vollem Umfang an die  Krankenkassen weiterzuleiten sind und nicht im Wege der Honorarverteilung  den übrigen Vertragszahnärzten zugute kommen sollen (vgl. das bereits  zitierte Urteil des BSG vom 14.05.1997). Dementsprechend hätte die Beklagte  bei der Ermittlung des Mischpunktwertes richtigerweise das unter  Zugrundelegung der gesamtvertraglich vorgesehenen Punktwerte von dem Kläger  im Jahre 1995 erarbeitete und über sie abgerechnete Gesamthonorarvolumen in  Höhe von 678.174,01 DM zugrunde legen müssen, was bei insgesamt 477.767  abgerechneten Punkten einem Punktwert von 1,4195 DM entsprach.

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Soweit die Beklagte demgegenüber bei der Ermittlung des Mischpunktwertes  nur einen Teilbetrag von 509.207,99 DM berücksichtigt hat, weil sie in  Anwendung ihres Honorarverteilungsmaßstabes aufgrund einer Überschreitung  der individuellen Bemessungsgrundlage einen Teilbetrag von 168.966,02 DM  für nicht vergütungsfähig erachtet hat, hat sie den Mischpunktwert  rechtsfehlerhaft zu niedrig bemessen. Bei dieser Berechnungsweise ergab  sich lediglich ein durchschnittlicher (sowohl auf Primär- als auch auf  Ersatzkassen bezogener) Mischpunktwert von 1,065 DM. Dadurch ist der zu  degressierende Betrag erheblich zu niedrig bemessen worden. Unter  Zugrundelegung einer zu degressierenden Punktmenge von 39.628 Punkten hätte  der Degressionsbetrag richtigerweise nicht 8.458,53 DM, sondern 11.250,39  DM betragen müssen.

45

Durch diesen Fehler wird jedoch der Kläger nicht beschwert. Benachteiligt  worden sind vielmehr die beigeladenen Krankenkassen. Durch die fehlerhafte  Anwendung der Degressionsvereinbarung hat die Beklagte im Ergebnis  erreicht, das entgegen den gesetzlichen Vorgaben ein Teil der aufgrund der  Degressionsbestimmungen eingesparten Summe nicht an die Krankenkassen  zurückgeflossen ist, sondern den übrigen Zahnärzten zugute gekommen ist.

46

3. Da die vom Kläger abgerechneten Punktmengen und die jeweiligen  Mischpunktwerte aus der Sicht der Beklagten feststanden, war die Beklagte  entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch befugt, einen endgültigen  Degressionsbescheid zu erlassen. Eine sachgerechte Anwendung der  gesetzlichen Vorgaben über die kassenärztliche Vergütung darf nicht darauf  hinauslaufen, dass die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen erst nach  Beendigung aller ein Abrechnungsjahr betreffenden Rechtsstreitigkeiten  endgültige Honorarbescheide (und dementsprechend endgültige  Degressionsbescheide) erlassen dürfen, zumal dies letztlich darauf  hinauslaufen würde, dass es nie zu einer endgültigen Regelung kommen  könnte. Dementsprechend ist für die vom Sozialgericht vorgenommene  Umdeutung des “endgültigen” Degressionsbescheides in einen nur  “vorläufigen” Bescheid kein Raum. Überdies hat das Sozialgericht die  Grenzen des § 123 SGG mit der von ihm vorgenommenen Umdeutung  überschritten; auch mangelt es dieser an der gegebenenfalls erforderlichen  näheren Bestimmung, in welcher Hinsicht und nach Maßgabe welcher  Bedingungen der Bescheid als ein nur “vorläufiger” zu gelten habe (vgl.  BSG, Urteil vom 28. November 1990 – 4 R Lw 5/90 – SozR 3-1300 § 32 SGB X  Nr. 4).

47

4. Soweit der Kläger die Aufhebung des das Quartal IV/1997 betreffenden  Honorarbescheides der Beklagten insoweit begehrt, als darin ein  Abzugsposten von 8.583,36 DM als Abzug für die “endgültige Degression 1995”  festgestellt worden ist, ist die Klage unzulässig. Der Vertreter der  Beklagten hat bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung in dem unter den  Beteiligten anhängigen Parallelverfahren L 3/5 KA 66/99 am 06. September  2000 klargestellt, dass die Honorarabrechnungen keine Regelungen bezüglich  der dort eingestellten Degressionsbeträge enthalten, sondern dass deren  Höhe vielmehr in gesonderten Bescheiden – wie vorliegend in dem Bescheid  vom 27. März 1998 – geregelt wird. Die in diesem gesonderten Bescheiden  getroffenen Regelungen werden in die Vierteljahresabrechnungen nur  nachrichtlich nach Art eines Kontoauszuges übernommen.

48

Darüber hinaus ist eine Teilanfechtung der Honorarabrechnung IV/1997  hinsichtlich eines Abzuges in Höhe von 8.583,36 DM für die “endgültige  Degression 1995” auch deshalb unzulässig, weil die Beklagte einen  entsprechenden Abzug in Höhe von 8.583,38 DM bereits im Rahmen der  Honorarabrechnung IV/1995 vorgenommen hat. Seinerzeit hatte die Beklagte  den Abzug allerdings folgerichtig lediglich als “vorläufige Degression”  gekennzeichnet. Ebenfalls folgerichtig hat sie diese “vorläufige  Degression” in Höhe von 8.583,38 DM dem Kläger mit der Honorarabrechnung  IV/1997 gutgeschrieben und zugleich in derselben Abrechnung nunmehr die  “endgültige Degression” in Höhe von 8.583,36 DM abgesetzt. Dementsprechend  sind diese beiden Buchungen als Einheit zu betrachten. Da sie im Ergebnis  eine Gutschrift in Höhe von 0,02 DM zu Gunsten des Klägers beinhalten,  vermögen sie ihn von vornherein nicht in seinen Rechten zu beeinträchtigen.

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5. Ebenso wenig hat die Berufung Erfolg, soweit der Kläger eine Zahlung in  Höhe von 8.583,36 DM begehrt. In Höhe von 8.458,53 DM vermag er mit diesem  Begehren schon deshalb nicht durchzudringen, weil die Beklagte, wie bereits  dargelegt, in dieser Höhe zu Recht einen Degressionsbetrag festgesetzt hat.  Auch hinsichtlich des Differenzbetrages von 124,83 DM hat der Kläger keinen  Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten. Diese verrechnet die sich aus dem  Vertragszahnarztverhältnis ergebenden wechselseitigen Zahlungsansprüche in  sachgerechter Weise nach Art eines Kontokorrents. Die sich daraus  ergebenden Lähmung der Einzelansprüche (vgl. Baumbach/Duden/Hopt,  Handelsgesetzbuch, 30. Aufl., § 355 Rd.Nr. 7) hat zur Folge, dass der  Kläger nicht die Zahlung eines entsprechenden Betrages, sondern lediglich  die Einstellung einer entsprechenden Gutschrift in das Kontokorrent  beanspruchen kann (vgl. Urteil des Senates vom 06. September 2000 – L 3/5  KA 66/99 –).

50

6. Allerdings kann der Kläger entsprechend seinem Hilfsantrag im Rahmen des  Folgenbeseitigungsanspruchs eine Gutschrift zugunsten seines bei der  Beklagten geführten Honorarkontos in Höhe von 124,83 DM beanspruchen.

51

II. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193  SGG. Indem er die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden  Rechtszügen der Beklagten auferlegt hat, hat der Senat dem Umstand Rechnung  getragen, dass der angefochtene Bescheid in wesentlichen Punkten aus sich  heraus nicht verständlich war und die sich daraus zunächst ergebenden  Unklarheiten von der Beklagten erst in der letzten mündlichen Verhandlung  beseitigt werden konnten. Im Übrigen hat der Senat keinen Anlass gesehen,  außergerichtliche Kosten der Beteiligten für erstattungsfähig zu erklären.

52

Der Beklagten wurden Gerichtskosten in Höhe von 1.000,00 DM gemäß § 192 SGG  auferlegt. Es ist aus der Sicht des Senates als mutwillig zu werten, dass  die Beklagte zunächst durch die hilfsweise (und damit unzulässiger Weise)  vorgenommene Erhebung von Widerklagen gegen 40 Widerbeklagte für den Senat  einen erheblichen Mehraufwand, nicht zuletzt aufgrund der dadurch  veranlassten Beiladung der Beigeladenen zu 8) bis 42), hervorgerufen hat.  Die Beklagte ist bereits vor Erhebung dieser Hilfswiderklagen auf die  Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens mit unmittelbar zuvor verkündeten  Urteil des Senates vom 06. September 2000 im Verfahren L 3/5 KA 66/99  hingewiesen worden. Wenn die Beklagte im Verhältnis zu den Widerbeklagten  Rechtsfragen für klärungsbedürftig erachtet hätte, hätte sie den prozessual  zulässigen Weg einer unmittelbaren Klageerhebung beim zuständigen  Sozialgericht wählen müssen. Selbst im Fall einer solchen unmittelbaren  (unbedingten) Klageerhebung wäre es überdies als mutwillig zu werten, wenn  die Beklagte als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit einem  jährlichen Etat von rund 1 Milliarde DM Klagen gegen andere Körperschaften  des öffentlichen Rechts auch wegen Minimalbeträgen von nur wenigen DM,  mitunter sogar von nur wenigen Pfennigen, erheben würde, obwohl die aus  ihrer Sicht gegebenenfalls streiterheblichen Rechtsfragen in gleicher Weise  auch in den Verfahren gegen andere Krankenkassen zu klären wären, bezüglich  derer sich die Beklagte Gegenansprüche in Höhe von mehreren hundert oder  sogar tausend DM rühmt.

53

Die Mutwilligkeit des Vorgehens der Beklagten wurde auch dadurch bestätigt,  dass diese im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung die Widerklagen mit  der Begründung zurückgenommen hat, dass sie an den Widerklagen als solche  gar nicht interessiert gewesen sei, sondern auf diesem Wege nur die mit  Beschluss vom 18.09.2000 vorgenommenen weiteren Beiladungen habe bewirken  wollen. Damit hat der Vertreter der Beklagten im Ergebnis selbst ein  rechtsmissbräuchliches Verhalten eingeräumt. Die Beiladung Dritter kann  nach § 75 Abs. 1 SGG beantragt werden, wobei sich der Antragsteller  allerdings – zumindest vorbehaltlich einer Anfechtung des Endurteils –  damit abfinden muss, wenn der Senat die begehrte Beiladung weder als  notwendig (§ 75 Abs. 2 SGG) noch als zweckmäßig (§ 75 Abs. 1 SGG) ansieht  und daher den Antrag mit unanfechtbarem (§ 177 SGG) Beschluss ablehnt. Auch  im vorliegenden Verfahren wäre ein entsprechender (von der Beklagten  allerdings erst gar nicht gestellter) Beiladungsantrag abgelehnt worden.  Die Krankenkassen waren schon deshalb nicht nach § 75 Abs. 2 SGG  beizuladen, weil die angefochtenen Bescheide nicht an sie gerichtet waren  und daher auch aus sie gar nicht betreffenden Gründen, etwa wegen  mangelnder Verständlichkeit, ggfs. hätten aufgehoben werden können. Schon  die Vielzahl der betroffenen Krankenkassen machte die Unzweckmäßigkeit  einer einfachen Beiladung (§ 75 Abs. 1 SGG) deutlich.

54

Auch wenn der Senat es unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht für  angemessen erachtet, dass gesamte Ausmaß der durch das mutwillige Verhalten  der Beklagten verursachten Personalmehrkosten (unter Einschluss der  anteiligen Allgemeinkosten des Gerichtes) zu ermitteln, so erachtet er es  zur Sicherung einer rechtsstaatlichen Durchführung der bei ihm anhängigen  Verfahren doch für geboten, gegen die Beklagte einen spürbaren Teilbetrag  dieser ihr im Sinne des § 192 SGG zuzurechnenden Mehrkosten in Höhe von  1.000,00 DM aufzuerlegen.

55

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann der Senat dahingestellt  bleiben lassen, ob der Beklagten auch eine Irreführung im Sinne des § 192  SGG im Hinblick auf ihre wechselnden Hinweise zur Frage der Einbeziehung  der Eigenanteile der Versicherten in die Degressionsberechnung vorzuhalten  ist.

56

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.

 


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