Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (8. Senat) - L 8 B 105/01 AL

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten, die ihm im Zusammenhang  mit einer Untätigkeitsklage entstanden sind.

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Der Kläger bezieht von der Beklagten Arbeitslosenhilfe (Alhi). Mit  Bewilligungsbescheid vom 16. Februar 1999 bewilligte ihm die Beklagte Alhi  weiter ab dem 1. Januar 1999 unter Berücksichtigung eines abzusetzenden  wöchentlichen Anrechnungsbetrages von 113,54 DM. Gegen diesen Bescheid  legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 4. März 1999 Widerspruch  ein, den er mit Schreiben vom 23. März 1999 – Eingang 24. März - damit  begründete, dass nicht nachvollzogen werden könne, wie sich die Anrechnung  von Einkünften auf die Alhi errechnen solle. Mit weiterem Schreiben vom 19.  April 1999 erinnerte der Prozessbevollmächtigte an die Erledigung des  Verfahrens.

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Mit Schreiben vom 5. Mai 1999 teilte die Beklagte dem  Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass weitere Aufwendungen im  Rahmen der Einkommensberechnung geltend gemacht werden könnten und bat um  Einreichung der entsprechenden Nachweise. Mit Schreiben vom 1. Juli 1999  erinnerte die Beklagte an die Erledigung der Anfrage und setzte eine Frist  bis zum 23. August 1999.

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Mit Schreiben vom 27. Juli 1999 – Eingang 29. Juli - erhob der Kläger  Untätigkeitsklage beim Sozialgericht (SG) Stade, ohne vorher die Anfragen  der Beklagten beantwortet zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar  2001 wurde dem Widerspruch teilweise stattgegeben. Daraufhin erklärte der  Kläger den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt und beantragte, der  Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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Die Beklagte lehnte eine Kostentragung ab. Nach ihrer Auffassung habe kein  Anlass für eine Untätigkeitsklage bestanden.

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Das SG Stade hat durch Beschluss vom 10. April 2001 festgestellt, dass die  Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben. Die Beklagte habe  über den Widerspruch des Klägers mit zureichendem Grund nicht innerhalb  eines Monats entschieden, da noch Ermittlungen durchzuführen gewesen seien.

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Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 4. Mai 2001 Beschwerde eingelegt.  Seines Erachtens sei die Klage bereits am 3. April 1999 zulässig gewesen,  da zu diesem Zeitpunkt bereits die Monatsfrist des § 88 Abs 2  Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelaufen gewesen sei. Im Übrigen seien die  angeforderten Unterlagen für die Entscheidung über den Widerspruch ohne  Bedeutung gewesen. Die Beklagte habe nämlich seinem Widerspruch teilweise  abgeholfen, ohne dass er irgendwelche Unterlagen bei der Beklagten  eingereicht habe.

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Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem  Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe

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Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG). Sie ist  unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zutreffend beschlossen, dass die  Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben.

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Nach § 193 SGG haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf Antrag  eines Beteiligten durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem  Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das  Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Die Kostenentscheidung ist  grundsätzlich unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes  nach billigem Ermessen zu treffen, wobei der voraussichtliche Prozesserfolg  die Kostenverteilung beeinflusst (Bundessozialgericht – BSG – SozR 1500 §  193 Nr 3).

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Gemäß § 88 Abs 1 und 2 SGG ist in Angelegenheiten der Bundesanstalt für  Arbeit über einen Widerspruch innerhalb eines Monats zu entscheiden, es sei  denn, es liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der  Widerspruchsbescheid noch nicht erlassen wurde. Welche Voraussetzungen  vorliegen müssen, um einen wichtigen Grund anzunehmen, ist umstritten. So  hat der 7. Senat des LSG Niedersachsen im Jahre 1991 entschieden, dass eine  Untätigkeitsklage wegen der starken arbeitsmäßigen Belastung der  Arbeitsämter nur dann als begründet anzusehen sei, wenn im Einzelfall eine  unsachgemäße Verzögerung aus besonderen Gründen feststehe bzw wenn vor  Klageerhebung eine Sachstandsanfrage beim Sozialleistungsträger erfolgt sei  (LSG Niedersachsen vom 11. November 1991 – L 7 S (Ar) 175/91 -, Breithaupt  1992, S 432).

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Diese Auffassung wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Sie überzeugt  nicht, weil die Begründetheit der Untätigkeitsklage (“zureichender Grund”  iS des § 88 SGG) zum allein entscheidenden Kriterium erhoben wird. Für die  nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG sind  weitere Gesichtspunkte von Bedeutung, wie zB die Art der Bearbeitung durch  die Verwaltung, die Gründe für die Klageerhebung bzw wer zurechenbar die  Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt hat (Meyer-Ladewig,  SGG-Kommentar, 6. Auflage, § 193 Rdnr 13). Auch der 7. Senat des  Landessozialgerichts Niedersachsen hat in späteren Entscheidungen  (Beschluss vom 19. August 1996 – L 7 S/Ar 112/96 -) an der im Beschluss aus  dem Jahre 1991 vertretenen Auffassung nicht mehr festgehalten. Der Grund  für die Beendigung des Rechtsstreits in den Fällen, in denen über einen  Widerspruch erst nach Erhebung einer Untätigkeitsklage entschieden worden  ist, wird durch das Gesetz (§ 88 Abs 1 Satz 3 SGG) vorgegeben und darf  nicht bei der Kostenentscheidung zu Lasten des die Erledigung des  Rechtsstreits erklärenden Klägers berücksichtigt werden.

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Der erkennende Senat geht mit der herrschenden Meinung  (Bundesverwaltungsgericht vom 15. November 1974 – VII C 57.12 – Buchholz  310 § 75 VwGO Nr 6; LSG Hessen vom 21. Dezember 1992 – L 5 B 42/92 -,  Breithaupt 1993, 606; LSG Rheinland-Pfalz vom 6. Januar 1993 – L 6 SB  82/92 -, Breithaupt 1993, 439; LSG Bremen vom 18. Juli 1997 – L 2 BR  33/96 -, NZS 1998, 151, sa Senatsbeschlüsse vom 6. Januar 1994 – L 8 S (V)  235/93 –, 23. Februar 1994 – L 8 S (Ar) 6/94 – und zuletzt vom 5. März 2001  – L 8 B 350/00 AL -) davon aus, dass bei Erledigung einer Untätigkeitsklage  grundsätzlich die Kosten in der Regel der Beklagten zur Last fallen, wenn  der Kläger nach den ihm bekannten Umständen mit seiner Bescheidung vor  Klageerhebung rechnen durfte. Entscheidet die Behörde nicht innerhalb der  gesetzlichen Sperr- bzw Wartefrist des § 88 SGG über einen Widerspruch,  gibt sie dem Widerspruchsführer Veranlassung zur Erhebung einer  Untätigkeitsklage, es sei denn, dieser kann bereits im Zeitpunkt der  Klageerhebung erkennen, dass ein zureichender Grund für die Untätigkeit der  Verwaltung bestanden hat. Das ist anzunehmen, wenn die Arbeitsverwaltung  zuvor die sachlichen Gründe, die eine Entscheidung verzögern, mitgeteilt  hat oder dem Widerspruchsführer diese Gründe anderweitig bekannt sind.

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So verhält es sich hier. Der Kläger wusste, dass die Beklagte vor  Entscheidung über den Widerspruch eine Antwort auf ihre Anfrage vom 5. Mai  1999 erwartete, zumal diese am 1. Juli 1999 die Antwort unter Fristsetzung  angemahnt hatte. In einem solchen Fall hat der Kläger, wenn er ohne  weiteren Kontakt mit der Beklagten vor Ablauf der von dieser gesetzten  Frist Klage erhebt, grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten  des Verfahrens.

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Anders wäre die Sachlage zu beurteilen, wenn die Beklagte ohne zureichenden  Grund Anfragen an den Antragsteller bzw Widerspruchsführer stellen würde,  beispielsweise um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 88 SGG zu  vereiteln. Der Kläger vertritt hier die Auffassung, die Anfrage sei  überflüssig gewesen, was sich darin zeige, dass die Beklagte auch ohne  Antwort auf die Anfrage vom 5. Mai 1999 letztlich dem Widerspruch teilweise  stattgegeben habe. Der Kläger übersieht dabei, dass die Beklagte den  gesamten Sachverhalt von Amts wegen ermitteln muss (§ 20 Abs 1  Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X). Im vorliegenden Fall war es  durchaus denkbar, dass der Kläger über die von der Beklagten schließlich im  Widerspruchsbescheid anerkannten Zinsen für die Betriebswohnung weitere  Werbungskosten oder Versicherungsbeiträge hätte geltend machen können, die  den Anrechnungsbetrag seines Einkommens auf die Alhi weiter verringert  hätte. Die Anfrage der Beklagten vom 5. Mai 1999 war deshalb sachgerecht.  Auch die Erinnerung unter Fristsetzung ist nicht zu beanstanden, nachdem  der Kläger sich nicht gemeldet hatte. Hätte die Beklagte ohne Weiteres über  den Widerspruch entschieden, hätte zu Recht eingewendet werden können, dass  dem Kläger nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden wäre. Die  Beklagte hat folglich nicht fehlerhaft gehandelt, indem sie über den  Widerspruch vorerst nicht entschieden hatte. Bei dieser Sach- und  Rechtslage widerspricht es billigem Ermessen, die Beklagte mit den  außergerichtlichen Kosten des Klägers zu belasten.

16

Dieser Beschluss ist mit einer weiteren Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177  SGG).

G.

 


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