Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (8. Senat) - L 8 AL 87/00

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 5. Dezember 1996 bis 4. Dezember 1997 und gegen die Erstattungsforderung der für diesen Zeitraum bereits gezahlten Alhi in Höhe von 9.062,96 DM und Versicherungsbeiträge in Höhe von 2.543,52 DM, insgesamt 11.606,48 DM. Der Rechtsstreit betrifft die Anrechnung von Vermögen.

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Der ... 1960 geborene Kläger bezog Arbeitslosengeld (Alg) bis zur Erschöpfung dieses Anspruchs am 4. Dezember 1996 (Bewilligungsbescheid vom 27. Juni 1996, Bemessungsentgelt 390,00 DM, wöchentlicher Leistungssatz 209,40 DM). Im Anschluss daran erhielt der Kläger vom 5. Dezember 1996 bis 29. November 1997 Alhi (Bewilligungsbescheide vom 13. Dezember 1996, 3. Januar 1997, 5. September 1997, wöchentlicher Leistungssatz im Jahr 1996 178,20 DM, im Jahr 1997 175,80 DM; Bewilligungszeitraum 5. Dezember 1996 bis 4. Dezember 1997).

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Grundlage dieser Alhi-Bewilligung war der Antrag des Klägers vom 4. Dezember 1996, in welchem bis auf eine nicht anrechenbare Kapitallebensversicherung Vermögen nicht angegeben war.

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Im Alhi-Antrag vom 3. Dezember 1997 gab der Kläger als Vermögen ein Sparbuchguthaben in Höhe von 97.714,32 DM an. Dieses Sparbuch, mit Guthaben in wechselnder Höhe, bestand bereits seit dem Jahr 1993. Auf die Anhörung wegen der beabsichtigten Rückforderung teilte der Kläger mit, dass er das Vermögen auf dem Sparbuch treuhänderisch für einen Herrn G. H. verwalte. Einen Betrag in Höhe von 70.000,00 DM habe seine Schwägerin im Jahr 1994 aus der I. mit nach Deutschland gebracht. Dieses Geld habe sie von Herrn H. erhalten. Der Kläger legte weiterhin ein Schriftstück vom 5. August 1994 vor, welches von ... G. H. stammen soll, welches folgenden Wortlaut hat (Übersetzung aus dem J.):

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"Ich, G. H. habe Herrn K., wohnhaft unter der Anschrift L. ein Darlehn in Höhe von siebzigtausend DM (70.000) mit einem Zinssatz von 3,5 % gegeben, und zwar unter der Voraussetzung, dass er jährlich 6.000,00 DM zahlt.

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5.8.1994, G. H. (Unterschrift)

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Schuldner K."

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Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 22. Mai 1998 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab 5. Dezember 1996 gänzlich auf. Der Kläger verfüge über das Konto M., auf dem sich zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Betrag von 89.966,73 DM befunden habe. Dieses Vermögen sei verwertbar, sodass die Bedürftigkeit des Klägers fehle. Er sei für einen Zeitraum von 189 Wochen nicht bedürftig. Die Erstattungsforderung betrage 9.062,90 DM, für die zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlten Beiträge 2.543,52 DM. Der Kläger legte Widerspruch mit der Begründung ein, das Vermögen auf dem Sparbuch gehöre nicht ihm, sondern dem ... G. H.. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1999 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Darin wurde ausgeführt, dass aktenkundig glaubhaft nur die Hingabe eines Darlehens in Höhe von 70.000,00 DM sei. Am 5. Dezember 1996 habe der Kläger über ein Vermögen von 89.966,73 DM verfügt. Es müsse allerdings berücksichtigt werden, dass der Kläger eine jährliche Darlehensbelastung von 6.000,00 DM gehabt habe. Von dem vorhandenen Vermögen seien Schulden insoweit abzuziehen, als sie fällig seien. Danach seien die unabweisbaren Darlehenstilgungsraten des Klägers, welche in den Ruhenszeitraum fielen, vom vorhandenen Vermögen abzuziehen. Für die Jahre 1996 bis 1998 seien deshalb 18.000,00 DM in Abzug zu bringen. Neben dem Freibetrag in Höhe von 16.000,00 DM für den Kläger und seine Ehefrau seien weiter die gezahlten Zinsen in Höhe von 7.350,00 DM vom Vermögen abzuziehen. Daraus errechne sich ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 48.616,73 DM, woraus sich ein Ruhenszeitraum von 124 Wochen errechne (Vermögensbetrag: 390,00 DM Bemessungsentgelt). Es müsse daher bei der im angefochtenen Bescheid vom 22. Mai 1998 ausgesprochenen Rücknahme der Alhi-Bewilligung und der Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 11.606,42 DM verbleiben.

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Der Kläger hat am 23. März 1999 Klage beim Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Er hat vorgetragen, dass er seit September 1997 versucht habe, unabhängig von Sozialleistungen zu leben. Er habe einen Imbiss betreiben wollen, was ihm seit Mai 1998 mit Erfolg gelinge. Das auf dem Sparbuch befindliche Vermögen habe er von G. H. als Darlehen erhalten. Im Termin vor dem SG Oldenburg am 10. Februar 2000 hat der Kläger weitere Erklärungen zur Herkunft des Vermögens abgegeben. Danach habe er die im Jahre 1994 erhaltenen 70.000,00 DM zunächst nicht auf das Sparbuch eingezahlt, um es verfügbar zu haben. Dem G. H. habe er im August 1998 80.000,00 DM zurückgezahlt. Das Geld für die Eröffnung des Imbisses habe er sich von Verwandten geliehen; es habe sich um kleinere Beträge in Höhe von 10.000,00 DM gehandelt.

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Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10. Februar 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Vorbringen des Klägers zur Rechtsnatur des Vermögens unschlüssig sei. Auch wenn das Vermögen im Wege einer Darlehensgewährung erlangt worden sei, sei es hier gemäß § 6 Abs 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) anrechenbar gewesen, da das Darlehen nicht zur Rückzahlung fällig gewesen sei. Er habe das Vermögen auch nicht als Startkapital für die Eröffnung eines Imbisses benötigt, wie sich aus seiner eigenen Erklärung in der mündlichen Verhandlung ergebe.

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Das Urteil wurde dem Kläger am 28. Februar 2000 zugestellt.

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Der Kläger hat am 2. März 2000 Berufung eingelegt. Er trägt weiterhin vor, dass er nicht Inhaber des Sparbuchguthabens gewesen sei. Vielmehr habe er das Vermögen einschließlich Zinsen mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 80.000,00 DM im August 1998 zurückgezahlt. Wegen dieser Schulden sei das Sparbuchguthaben nicht verwertbar gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. Februar 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1999 aufzuheben,

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hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Oldenburg nach § 159 Abs. 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuverweisen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.

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Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, sich zu der in Aussicht genommenen Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG zu äußern. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss. Die Voraussetzungen dafür liegen vor. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.

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Die Berufung ist zulässig.

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Der Berufungsbeschwerdewert von 1.000,00 DM des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG ist überschritten. Streitbefangen ist ein Erstattungsbetrag von insgesamt 11.606,48 DM. Im Übrigen ist die Berufung in der Frist und Form des § 151 Abs 1 SGG eingelegt worden.

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Die Berufung ist nicht begründet.

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Streitbefangen ist die Zeit vom 5. Dezember 1996 bis 4. Dezember 1997. Für diese Zeit hat die Beklagte die Alhi-Bewilligung zu Recht aufgehoben, weil der Kläger über verwertbares Vermögen verfügte, welches das Tatbestandsmerkmal der Bedürftigkeit entfallen ließ. Der Kläger hat vorsätzlich gehandelt, als er im Alhi-Antrag vom 4. Dezember 1996 sein Sparbuchguthaben nicht angab. Sein Vertrauen auf den Bestand der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide ist nicht schutzwürdig. Die Rücknahme der Bewilligung für den streitbefangenen Zeitraum und die Erstattungsforderung bestehen daher zu Recht und sind zu bestätigen.

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Der Kläger hat Alhi in der streitbefangenen Zeit zu Unrecht zuviel erhalten. Denn Alhi wird gemäß §§ 134 Abs 1 Satz 1 Nr 3, 137, 138 des bis Ende 1997 geltenden und hier noch anzuwendenden Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) nur gewährt, soweit der Arbeitslose bedürftig ist und über kein verwertbares Vermögen verfügt, §§ 134 Abs 1 Satz 1 Nr 3, 137 Abs 2 AFG iVm der dazu ergangenen Alhi-Verordnung (vom 7. August 1974, BGBl I Seite 1929, zuletzt geändert durch Art 34 des Vierten Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000, BGBl I Seite 1983).

26

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der von Beginn an rechtswidrigen Bewilligungsbescheide ist § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Diese Regelung ist anzuwenden, wenn die Rechtswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsbescheide -- wie hier -- bestanden hat. Zu diesem Zeitpunkt waren die Bewilligungsbescheide rechtswidrig, weil dem Kläger Alhi auf Grund des anrechenbaren Vermögens nicht zustand.

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Vertrauensschutz ist dem Kläger nicht zuzubilligen, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X vorliegen. Denn die rechtswidrige Bewilligung der Alhi beruht auf der vorsätzlich falschen Angabe des Klägers, er verfüge über kein (verwertbares) Vermögen im Antrag auf Alhi vom 4. Dezember 1996. Nach Vermögen wurde ausdrücklich in dem Antragsbogen gefragt. Die Rechtspflicht zur Mitteilung des Vermögens ergab sich aus § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB AT). Danach muss ein Antragsteller alle für die Leistung erheblichen Tatsachen angeben -- bei der Beantragung von Alhi ist daher auch erforderlich, die Beklagte über vorhandenes Vermögen zu unterrichten.

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Dem Kläger kann nicht dahin gefolgt werden, dass verwertbares Vermögen nicht vorgelegen habe. Dazu hat der Senat in seinem Prozesskostenhilfe-Beschluss vom 24. Oktober 2000 Folgendes ausgeführt:

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"Bei dem Guthaben auf dem Sparbuch der Landessparkasse N. handelt es sich um dem Kläger zuzurechnendes Vermögen. Dabei lässt der Senat offen, ob dies auch dann gelten würde, wenn es sich hierbei tatsächlich um dem Kläger darlehensweise zur Verfügung gestelltes Geld gehandelt hätte (gegen eine Berücksichtigung von Darlehen beispielsweise: Bundessozialgericht -- BSG --, Urteil vom 13. Juni 1985, SozR 4100 § 138 Nr 11). Unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers spricht jedoch alles dafür, dass dieser über das Guthaben auf dem Sparbuch vollständig verfügen konnte.

30

Aus dem Vorhandensein eines Sparbuches ohne Sperrvermerke oder ähnliches kann grundsätzlich gefolgert werden, dass der Kontoinhaber (ausschließlich) verfügungsberechtigt ist. Diese Vermutung kann nur mit nachvollziehbaren und ggf nachweisbaren Gegenargumenten widerlegt werden. Dies hat der Kläger hier nicht tun können. So hat er trotz mehrfacher Aufforderung nicht erläutert, wie die insgesamt 21 Einzahlungen bzw Überweisungen zustande gekommen sind. Seine Angaben über die Herkunft des Geldes insgesamt sind widersprüchlich. Gleiches gilt für die Verfügung vom 6. Mai 1994 über 40.000,00 DM. Soweit der Kläger konkrete Angaben gemacht hat (Autokauf, Urlaub), belegen diese zusätzlich, dass es sich um dem Kläger zur Verfügung stehende Mittel gehandelt hat. Insbesondere die Verfügung vom 18. Juni 1997 über 7.948,00 DM für Urlaubszwecke, die während des streitigen Zeitraums erfolgten, belegt, dass es sich um das Geld des Klägers handelte.

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Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Verwertung des Vermögens für den Kläger unzumutbar gewesen sein könnte (§ 6 der Alhi-VO idF des Alhi-Reformgesetzes vom 24. Juni 1996, BGBl I Seite 878). In Betracht käme allenfalls die Unzumutbarkeit der Verwertung von Vermögen, welches zum Aufbau einer angemessenen Lebensgrundlage bestimmt ist (§ 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 Alhi-VO). Die Kontobewegungen belegen jedoch, dass der Kläger weder anlässlich der im September 1997 geplanten Übernahme eines Imbisses noch der Eröffnung eines im Februar 1998 betriebenen Imbisses entsprechenden Entnahmen getätigt hat."

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Danach ist kein weiterer Vortrag des Klägers mehr erfolgt, der die Überzeugung des Senats von der Verwertbarkeit des Sparbuchguthabens erschüttern kann. Denn das Vorhandensein einer etwaigen Darlehensverbindlichkeit (Rückzahlung des Darlehens an G. H.) ist bei der Ermittlung des Vermögenswertes nicht zu beachten (vgl dazu BSG, Urteil vom 2. November 2000, B 11 AL 35/00 R, Breithaupt 2001, Seite 459). Vorhandene Verbindlichkeiten können den Wert des Vermögens nur dann mindern, wenn sie unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand lasten (vgl BSG, aaO). Eine derartige Verknüpfung zwischen Sparbuchguthaben und darauf ruhender Darlehensrückzahlungsverpflichtung konnte vorliegend gerade nicht festgestellt werden. Denn bei dem Sparbuchguthaben hat es sich um anderes Vermögen als das von G. H. erhaltene Darlehen gehandelt, welches der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen auf das Sparbuch nicht eingezahlt hatte. Ein Einzahlungsbetrag von 70.000,00 DM ist niemals vorgenommen worden. Mithin ist die behauptete Darlehensverbindlichkeit nicht geeignet, die Verwertung des Sparbuchguthabens als unzumutbar gemäß § 6 Abs 3 Alhi-VO anzusehen.

33

Bei der Rücknahme der Bewilligungsentscheidungen war gemäß § 330 Abs 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Ermessen nicht auszuüben. Nach dieser Vorschrift ist der Bewilligungsbescheid zwingend aufzuheben, wenn -- wie hier -- die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X vorliegen.

34

Die Erstattungsforderung hinsichtlich der geleisteten Alhi beruht auf § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X. Bei den im Tatbestand genannten Leistungssätzen ergeben sich Überzahlungen von 683,10 DM (23 Tage vom 5. bis 31. Dezember 1996) und 8.379,80 DM (286 Tage vom 1. Januar bis 29. November 1997). Hinsichtlich der Versicherungsbeiträge beruht die Erstattungsforderung auf § 335 Abse 1 und 5 SGB III. Auch diesen Betrag hat die Beklagte bei Beitragssätzen von 14,5 % bis zum 31. Dezember 1996 sowie anschließend 14,1 % mit 2.543,52 DM zutreffend berechnet.

35

Der Hilfsantrag (Zurückverweisung an das SG) ist ebenfalls erfolglos. Der Senat kann bereits das Vorliegen eines Verfahrensfehlers nicht feststellen. Der Rechtsstreit ist vor dem SG Oldenburg von 10.01 bis 10.45 Uhr verhandelt worden, also durchaus geraume Zeit. Der Kläger ist persönlich angehört worden, seine Äußerungen sind protokolliert worden. Wenn sich das Gericht nach derartigen Umständen zur Beratung zurückzieht, ist eine anschließende Urteilsverkündung nicht ausgeschlossen. Abgesehen davon hatte der Kläger zweitinstanzlich ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Ansicht der Dinge dem Gericht vorzutragen. Da das Berufungsgericht den Streitfall im gleichen Umfang wie das SG prüft, § 157 Satz 1 SGG, sieht der Senat auch aus diesem Grunde von einer Zurückverweisung an das SG ab.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

37

Da der Kläger unterliegt, hat die Beklagte Kosten nicht zu erstatten.

38

Die Revision bedarf gemäß § 160 SGG der Zulassung. Sie ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Entscheidung von oberster gerichtlicher Rechtsprechung abweicht.

 


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