Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (9. Senat) - L 9 VS 14/99

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer seelischen  Erkrankung als Wehrdienstbeschädigung (WDB) nach dem  Soldatenversorgungsgesetz (SVG).

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Der 1974 geborene Berufungskläger war von Oktober 1993 bis Oktober 1995  Soldat der Bundeswehr.

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Am 15. April 1994 ließ er ein erstes WDB-Blatt wegen einer  Achillessehnenverletzung nach einem 30 km Marsch anlegen.

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Am 9. Dezember 1994 erlitt der Berufungskläger auf der Heimfahrt von einem  Sanitätslehrgang einen Verkehrsunfall. Dies geschah derart, daß der  Berufungskläger, der in Begleitung des Zeugen P. war, an einer Kreuzung  stand und ein anderes Fahrzeug auf ihn auffuhr. Dabei wurde das Heckteil  des Wagens eingebeult und der Wagen selbst um ca. 1/2 Meter nach vorn  geschoben.

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In der Folge traten bei dem Berufungskläger Anzeichen einer psychischen  Erkrankung auf. Deswegen ließ er am 11. Januar 1995 ein weiteres WDB-Blatt  anlegen. Das Wehrbereichsgebührnisamt III in Düsseldorf zog neben den  Gesundheits(G)-unterlagen u. a. einen vorläufigen Entlassungsbericht des  Bundeswehrkrankenhauses Hamburg vom 19. Dezember 1994 sowie den endgültigen  Entlassungsbericht vom selben Tage bei. Darin wurde eine WDB für wenig  wahrscheinlich gehalten. Unter dem 16. Januar 1995 erstattete Frau Dr.  M.-B. ein truppenärztliches Gutachten und hielt den Kläger für  verwendungsunfähig. Weiter gelangte ein Bericht des Bundeswehrkrankenhauses  Berlin über einen stationären Aufenthalt vom 29. Juni bis zum 7. Juli 1995  zum Vorgang. Diese Unterlagen wurden für das Sanitätsamt der Bundeswehr von  Prof. Dr. D. ausgewertet, der zu dem Ergebnis gelangte, die psychischen  Beschwerden des Berufungsklägers seien nicht durch den Verkehrsunfall  ausgelöst worden.

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Mit Bescheid vom 16. August 1995 erkannte das Wehrbereichsgebührnisamt III  in Düsseldorf eine "abgeheilte Zerrung der linken Achillessehne als WDB an.  Hierdurch werde aber keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 v.H.  erreicht. Die seelische Erkrankung des Berufungsklägers könne nicht als WDB  anerkannt werden. Sie beruhe auf einer inneren Besonderheit bzw. einer  besonderen Reaktionsbereitschaft der Persönlichkeitsstruktur des  Berufungsklägers. Insoweit bestehe lediglich ein zeitlicher, nicht aber ein  kausaler Zusammenhang.

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Während des laufenden Beschwerdeverfahrens befand sich der Berufungskläger  vom 21. Oktober 1995 bis zum 17. November 1995 erneut wegen seiner  seelischen Erkrankung im Niedersächsischen Landeskrankenhaus in W..

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Nach erneuter Beteiligung des Sanitätsamtes der Bundeswehr (Stellungnahme  vom 7. Juni 1997) erging der abschlägige Beschwerdebescheid der  Wehrbereichsverwaltung vom 13. Oktober 1997.

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Der Berufungskläger hat am 27. Oktober 1997 Klage erhoben.

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Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat Befunde von dem Neurologen und  Psychiater Dr. K. (vom 8. Dezember 1997) und dem Allgemeinmediziner W. (vom  15. Dezember 1997) beigezogen. Sodann hat es den Berufungskläger durch den  Psychiater und Psychotherapeuten M. begutachten lassen. Dieser hat die  Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen  Formenkreis gestellt. Diese sei nicht wesentlich durch den angeschuldigten  Verkehrsunfall ausgelöst worden. Nach Eingang einer weiteren -  undatierten - Stellungnahme von Herrn M. und einer kurzen Stellungnahme des  Neurologen und Psychiaters Dr. K. (vom 10. November 1998) ist der  Oberfeldarzt, Neurologe und Psychiater P. auf Antrag des Berufungsklägers  mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens beauftragt worden. Dieser  ist - zusammengefaßt - zu dem Ergebnis gelangt, die Erkrankung des  Berufungsklägers, die er ebenso wie der Psychiater und Psychotherapeut M.  als Psychose eingestuft hat, sei in Ermangelung anderer Ursachen als Folge  des Verkehrsunfalls einzustufen. Hierzu hat das Sanitätsamt der Bundeswehr  (Oberfeldärztin Dr. Z. unter dem 19. Juli 1999) Stellung genommen.

11

Das SG hat in der mündlichen Verhandlung am 30. September 1999 den  Neurologen und Psychiater P. auf Antrag des Berufungsklägers vernommen und  sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen darauf  hingewiesen, der Verkehrsunfall am 9. Dezember 1994 sei nicht ursächlich  für die seelische Erkrankung des Berufungsklägers gewesen. Eine direkte  Verursachung könne nicht nachgewiesen werden, da die Genese der Psychosen  insoweit noch unbekannt sei. Aber auch eine Kann-Versorgung i.S.d.  Versorgungsrechts komme hier nicht in Betracht, da die von den  Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen  Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, Ausgabe 1996 (AP  96) insoweit aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorlägen. Der vom  Berufungskläger erlittene Verkehrsunfall sei nicht so schwer gewesen, daß  von einem tiefgreifenden Eingriff gesprochen werden könne. Daher sei die  Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs auch von keinem der gehörten Ärzte  bestätigt worden. Darüber hinaus sei aus der neueren wissenschaftlichen  Literatur bekannt, daß Psychosen nicht durch Lebensereignisse ausgelöst  würden.

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Gegen das ihm am 28. Oktober 1999 zugestellte Urteil hat der  Berufungskläger am 15. November 1999 Berufung eingelegt. Zu deren  Begründung weist er zunächst darauf hin, nach seiner Auffassung habe es  sich um einen schweren Unfall gehandelt. Zudem habe er in einer besonderen  Streßsituation kurz vor Abschluß seines Lehrgangs gestanden. Eine Einnahme  von Drogen könne nicht für die bei ihm nunmehr vorliegende Erkrankung  verantwortlich gemacht werden.

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Der Berufungskläger beantragt,

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1. das Urteil des Sozialgerichtes Lüneburg vom 30. September 1999  aufzuheben sowie den Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes III vom 16.  August 1995 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der  Wehrbereichsverwaltung III vom 13. Oktober 1997 zu ändern,

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2. die Beklagte zu verurteilen, die bei ihm vorliegende seelische  Erkrankung als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und dem Berufungskläger  Leistungen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

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Die Beklagte und das beigeladene Land beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung beziehen sie sich auf das erstinstanzliche Urteil, die  angefochtenen Bescheide sowie auf das Ergebnis der zweitinstanzlichen  Beweisaufnahme.

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Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht im  Erörterungstermin vom 14. März 2001 den Berufungskläger und den Zeugen P.  gehört.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten  Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt  des Verwaltungsvorgangs des Wehrbereichsgebührnisamtes III in Düsseldorf,  den Beschwerdevorgang der Wehrbereichsverwaltung III sowie auf die Akten  des Versorgungsamtes V. Bezug genommen. Diese Unterlagen waren ihrem  wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Das SG hat richtig entschieden, daß der Berufungskläger keinen Anspruch auf  Anerkennung seiner seelischen Erkrankung als WDB hat und ihm daher insoweit  auch keine Versorgungsleistungen zustehen. Der Bescheid des  Wehrbereichsgebührnisamtes III in Düsseldorf vom 16. August 1995 in der  Gestalt des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung III vom 13.  Oktober 1997 ist rechtmäßig und verletzt den Berufungskläger nicht in  seinen Rechten.

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Der Berufungskläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner seelischen  Erkrankung als WDB. WDB ist nach § 81 SVG eine gesundheitliche Schädigung,  die der Soldat durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der  Ausübung des Dienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst  eigentümlichen Verhältnisse erlitten hat.

24

Wie in allen Zweigen des sozialen Entschädigungsrechts müssen im Recht der  Soldatenversorgung die anspruchsbegründenden Tatsachen nachgewiesen, d.h.  ohne vernünftige Zweifel oder mit an Sicherheit grenzender  Wahrscheinlichkeit bewiesen sein. Für den Ausgleichsanspruch nach §§ 81, 85  SVG bedeutet dies: Es müssen sich - mit dem jeweils maßgeblichen  Beweisgrad - zumindest drei Tatsachenkomplexe oder Glieder der  Kausal-(ursachen)kette sowie zwei dazwischenliegende Kausalzusammenhänge  feststellen lassen. Erster Komplex ist die geschützte Tätigkeit, hier also  die Wehrdienstverrichtung, der Unfall oder die wehrdiensteigentümlichen  Umstände. Infolge dieser Vorgänge muß ein schädigendes Ereignis eine  gesundheitliche Schädigung hervorgerufen haben. Aufgrund dieser Schädigung  muß es dann zu der in MdE - Graden zu bewertenden Schädigungsfolge gekommen  sein. Das "schädigende Ereignis" wird üblicherweise als weiteres  selbständiges Glied der Kausalkette zwischen geschützter Tätigkeit und  Primärschaden angesehen. Auch dieses bedarf grundsätzlich des Vollbeweises.  Dagegen genügt für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs der  Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit, § 81 Abs. 6 Satz 1 SVG (vgl. zum  Vorstehenden zusammenfassend BSG, Urt. v. 15. Dezember 1999, Az. B 9 Vs  2/98 R mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

25

Vorliegend macht der Berufungskläger geltend, aufgrund eines  wehrdienstlichen Unfalls seelisch erkrankt zu sein. Daß der Berufungskläger  einen nach § 81 Abs. 3 Nr 2 SVG geschützten Unfall erlitten hat, steht  außer Zweifel.

26

Gesicherte Erkenntnisse über die Entstehung von Psychosen - wie sie bei dem  Berufungskläger nach der Überzeugung aller beteiligten Mediziner vorliegt -  fehlen indes nach wie vor. Hierzu nimmt das Berufungsgericht zur Vermeidung  von Wiederholungen Bezug auf die ausführlichen Ausführungen des SG (§ 153  Abs. 2 SGG). In dieser Situation kann eine Anerkennung der Erkrankung als  Wehrdienstbeschädigungsfolge i.S.v. § 81 Abs. 6 Satz 1 SVG nicht in  Betracht gezogen werden. Denn schon aufgrund der in der Wissenschaft  bestehenden Unsicherheiten läßt sich die erforderliche Wahrscheinlichkeit  des Kausalzusammenhangs zwischen Wehrdienst und der nunmehr bestehenden  Erkrankung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ("es muß mehr  dafür sprechen als dagegen") feststellen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen,  Urt. v. 8. April 1998, L 10 V 13/96).

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Dem Berufungskläger steht auch keine Kann-Versorgung i.S.v. § 81 Abs. 6  Satz 2 SVG zu. Hier kommt es auf die Anwendung von Nr. 69 der Anhaltspunkte  für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und  nach dem Schwerbehindertengesetz, Ausgabe 1996 (AP 96) an. Die AP sind nach  der ständigen Rechtsprechung der Sozialgerichte, die vom  Bundesverfassungsgericht gebilligt worden ist, (Beschluß vom 6. März 1995,  1 BvR 60/95 = SozR 3-3870 § 3 Nr. 6 = NVWZ 1996, 60 = NJW 95, 3049 ff), im  Interesse der Gleichbehandlung als normähnliche Regelungen im Sinne einer  antizipierten Sachverständigenstellungnahme anzuwenden. Nach der zitierten  Vorschrift der AP 96 ist bei den schizophrenen Psychosen - wie sie beim  Berufungskläger diagnostiziert worden ist - von einer multifaktoriellen  Genese auszugehen. Zwar ist wissenschaftlich nicht genügend geklärt,  welches Gewicht den dispositionellen Faktoren einerseits und den exogenen,  psychosozialen Faktoren andererseits bei der Krankheitsentstehung  beizumessen ist. Die Voraussetzungen für eine Kann-Versorgung sind indes  anzunehmen, wenn

28

a) als Schädigungsfaktoren tief in das Persönlichkeitsgefüge eingreifende  psychosoziale Belastungen vorgelegen haben, die entweder längere Zeit  angedauert haben oder zeitlich zwar nur kurzfristig wirksam, aber so schwer  waren, daß ihre Folgen eine über längere Zeit anhaltende Wirkung auf das  Persönlichkeitsgefüge gehabt haben,

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b) die Erkrankung in enger zeitlicher Verbindung (bis zu mehreren Wochen)  mit diesen Belastungen begonnen hat.

30

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind die Voraussetzungen einer solchen  Anerkennung hier nicht gegeben. Zwar ist die Erkrankung des  Berufungsklägers in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem  versorgungsrechtlich geschützten Unfall am 9. Dezember 1994 aufgetreten.  Jedoch ist dieser Unfall nicht als eine tief in das Persönlichkeitsgefüge  eingreifende psychosoziale Belastung anzusehen, die kurzfristig wirksam,  aber so schwer war, daß ihre Folgen eine über längere Zeit anhaltende  Wirkung auf das Persönlichkeitsgefüge gehabt haben.

31

Zu diesem Ergebnis gelangen alle beteiligten Mediziner - namentlich der  Neurologe und Psychiater Dr. K. in seinem Befundbericht vom 8. Dezember  1997 im Zusammenhang mit seiner weiteren, undatierten Stellungnahme, der  Psychiater und Psychotherapeut M. in seinem Gutachten vom 19. Juni 1998 und  letztlich auch der Oberfeldarzt, Neurologe und Psychiater P. in seinem nach  § 109 SGG erstatteten Gutachten vom 7. Juni 1999. Auch insoweit nimmt der  Senat ausdrücklich Bezug auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen  des SG. Der Arzt P. hält ebenfalls die von Dr. M. diskutierten Ursachen der  Erkrankung des Berufungsklägers letztlich für möglich (S. 14 ff des  Gutachtens), aber letztlich nicht für nachgewiesen. Nicht beizutreten  vermag der Senat der Auffassung des Arztes P., es komme für die Auslegung  der AP 96 hier darauf an, ob es sich gerade für den Berufungskläger um ein  derart einschneidendes Ereignis gehandelt habe. Eine derart subjektive  Auslegung würde die im sozialen Entschädigungsrecht herrschenden objektiven  Maßstäbe der Wahrscheinlichkeit der Verursachung verkennen. Denn damit  würde letztlich nicht mehr zwischen den verschiedenen Ursachen der  Erkrankung im Sinne der wesentlichen Bedingung unterschieden. Insoweit ist  darauf hinzuweisen, daß der Arzt P. anläßlich seiner Anhörung durch das SG  erklärt hat, es habe sich um einen objektiv leichten Unfall gehandelt und  dieser habe nur aufgrund der besonderen, persönlichen Konstitution des  Berufungsklägers zu dessen psychischer Erkrankung geführt.

32

Ein anderes Bild ergibt sich auch bei weiter durchgeführter Beweisaufnahme  und Sachaufklärung in der Berufungsinstanz nicht. Aus den Angaben sowohl  des Berufungsklägers als auch des im Termin zur Erörterung und  Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter am 14. März 2001 gehörten Zeugen P.  ergibt sich für den Senat, daß der Unfall am 9. Dezember 1994 nicht so  schwer war, wie es von den AP 96 in Nr. 69 gefordert wird. Insoweit handelt  es sich nach der Wertung des Senats allenfalls um einen leichten  Auffahrunfall, der gerade nicht als tief eingreifende psychosoziale  Belastung angesehen werden kann. Hierbei handelte es sich im Gegenteil um  ein für die Verursachung der bei dem Berufungskläger vorliegenden  seelischen Erkrankung allenfalls unwesentlich, ursächliches Geschehen. Dem  kann der Berufungskläger nicht entgegen halten, der Unfall habe immerhin zu  einem wirtschaftlichen Totalschaden geführt, denn dies ist bei einem schon  einige Jahre alten Fahrzeug kein sicheres Indiz für einen schweren Unfall.  Im Gegenteil hat der Berufungskläger anläßlich seiner Aussage gegenüber den  den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten noch erklärt, ihm fehle  gesundheitlich nichts. Auch die Beschwerden des Zeugen P. nach dem Unfall  sind kein sicheres Indiz für einen schweren Unfall. Wie der Senat aus  zahlreichen Verfahren auf dem Gebiet des Unfallversicherungsrechtes weiß,  können derartige Beschwerden schon bei leichteren Auffahrunfällen  auftreten. Damit hat das Ergebnis der zweitinstanzlichen  Beweisaufnahme ergeben, daß die erstinstanzlichen Sachverständigen ihren  Einschätzungen die richtigen Prämissen zu Grunde gelegt haben. Die dort  gefundenen Ergebnisse haben daher auch der Überzeugungsbildung des Senats  zu Grunde gelegt werden können. Einer erneuten, medizinischen  Sachaufklärung hat es nicht bedurft.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.

34

Anlaß für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und  2 SGG.

 


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