Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (3. Senat) - L 3 P 6/01

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen der gesetzlichen  Pflegeversicherung nach Pflegestufe I.

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Die 1928 geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten am 17. Januar 2000  Leistungen der Pflegeversicherung. Die Beklagte veranlasste die Erstattung  eines Gutachtens durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung  Niedersachsen (MDKN). In einem Gutachten vom 03. Februar 2000 stellte der  Arzt Dr F. die pflegebegründende Diagnose “fortschreitende Osteoporose mit  zunehmender Geheinschränkung und allgemeiner Bewegungseinschränkung;  KHK/Belastungsdyspnoe; Va COLD art. Hypertonus, Zn SHF 1998”. Zum Umfang  der Pflegebedürftigkeit führte er aus, im Bereich der sogenannten  Grundpflege habe die Klägerin lediglich beim Duschen und Baden einen  Hilfebedarf von täglich jeweils 3 Minuten, beim Ankleiden einen solchen von  5 und beim Entkleiden einen solchen von 3 Minuten. Damit bestehe im Bereich  der Grundpflege insgesamt ein Hilfebedarf von 14 Minuten. Mit Bescheid vom  09. Februar 2000 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung von Leistungen  aus der Pflegeversicherung ab.

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Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch vom 10. Februar 2000 machte die  Klägerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich in letzter Zeit  verändert, ihr müsse täglich ihr Ehemann beim An- und Ausziehen sowie bei  der täglichen Körperpflege helfen; dies gelte auch für nächtliche  Toilettengänge. Sie könne zudem auch mit ihren Händen nicht mehr richtig  zugreifen. Auch das Treppensteigen könne sie ohne Hilfe nicht bewältigen.  Zur weiteren Stützung ihres Vorbringens bezog sie sich auf einen  Krankenhausbericht des Krankenhauses G. vom 01. Dezember 1999 sowie einen  Arztbrief des Radiologen Dr H. vom 2. Januar 2000. Daraufhin veranlasste  die Beklagte eine ergänzende Stellungnahme durch den MDKN. In dieser  Stellungnahme vom 07. März 2000 führte der Gutachter Dr I. aus, alles in  allem habe das Widerspruchsvorbringen neue Gesichtspunkte nicht ergeben.  Soweit neuerdings ein Hilfebedarf beim Treppensteigen reklamiert werde, sei  dieser bereits in dem Vorgutachten als “nicht pflegerelevant” eingestuft  worden, da regelmäßige Arzt- oder sonstige Praxisbesuche nicht stattfänden.  Auch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergäben sich keine neuen  Gesichtspunkte. In einem weiteren Gutachten nach Aktenlage des Dr J. vom  13. März 2000 wurde betont, dass gegen das Gutachten des Dr I. vom 28.  Januar 2000 nebst Ergänzung vom 07. März 2000 durchgreifende Einwände nicht  zu erheben seien. Der im Widerspruchsverfahren vorgetragene zusätzliche  Hilfebedarf bei nächtlichen Toilettengängen, der offenbar zum Zeitpunkt des  Hausbesuches durch Dr I. noch nicht vorgelegen habe, führe selbst bei  seiner Berücksichtigung bei weitem noch nicht zur Annahme der Pflegestufe  I. Nach Auswertung eines von der Klägerin vorgelegten Pflegetagebuchs wies  die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2000  zurück. Zur Begründung bezog sie sich auf die von ihr veranlassten  Gutachten des MDKN und wies ergänzend darauf hin, auch unter  Berücksichtigung des von der Klägerin vorgelegten Pflegetagebuches würden  unter Zugrundelegung der Maßstäbe der Begutachtungs-Richtlinien die  Voraussetzungen für die Annahme der Pflegestufe I nicht erfüllt.

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Vor dem SG hat die Klägerin mit ihrer am 21. Juli 2000 eingegangenen Klage  ihr Begehren weiter verfolgt und erneut betont, dass ihr Hilfebedarf durch  den MDKN nicht zutreffend erfasst sei. Das SG hat zur weiteren Aufklärung  des Sachverhalts einen Bericht des behandelnden praktischen Arztes Dipl med  K. vom 09. Oktober 2000 und eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters  des MDKN Dr I. vom 23. Oktober 2000 eingeholt. Letzterer ist die Klägerin  unter Vorlage eines ärztlichen Attests des Dipl med K. vom 07. Oktober 2000  entgegengetreten.

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In seiner mündlichen Verhandlung am 25. Januar 2001 hat das SG die Klägerin  persönlich und ihren Ehemann als Zeugen gehört und die Klage sodann mit  Urteil vom selben Tage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im  Bereich der Grundpflege habe sich kein Hilfebedarf von mehr als 45 Minuten  täglich feststellen lassen. Von vornherein nicht berücksichtigt werden  könnten die von der Klägerin reklamierten Hilfen beim Gehen insbesondere  bei den nächtlichen Toilettengängen. Wie die Klägerin selbst erklärt habe,  könne sie in der Wohnung noch allein gehen. Ohne Belang sei die Angabe des  Zeugen, dass er ständig anwesend sein müsse für den Fall, dass die Klägerin  stürze. Das bloße Bereithalten zur Hilfeleistung sei nicht  berücksichtigungsfähig. Auch Hilfeleistungen beim Treppensteigen könnten  keine Berücksichtigung finden, weil nicht erkennbar sei, dass das  Treppensteigen für die Grundpflege erforderlich sei. Die Klägerin könne  sämtliche Verrichtungen der Grundpflege im Obergeschoss, in dem sich sowohl  das Badezimmer als auch die Toilette und die Küche wie auch das Wohnzimmer  befänden, vornehmen. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung geltend  gemacht habe, dass sie im Erdgeschoss die Wäsche in die Waschmaschine tun  und die Toilette aufsuchen müsse, handele es sich dabei um Hilfestellungen  bei der hauswirtschaftlichen Versorgung bzw nicht erforderliche  Toilettengänge, da sich auch im Obergeschoss eine Toilette befinde. Auch  sei nicht erkennbar, dass der Ehemann der Klägerin bei nächtlichen  Toilettengängen behilflich sein müsse. Allein der Umstand, dass er der  Klägerin das Licht anmachen müsse, damit diese nicht die Treppe herunter  stürze, reiche nicht aus, weil nicht erkennbar sei, dass sich die Klägerin  bei Anbringung entsprechender Vorrichtungen (Schalter) nicht selbst helfen  könne. Die Darstellung der Klägerin bzw ihres Ehemanns, dass sich ihr  Gesundheitszustand seit Oktober 2000 verschlechtert habe, finde in  Berichten des behandelnden Arztes Meister keine Entsprechung. Auch im  Schriftsatz vom 07. November 2000 sei eine Verschlechterung des  Gesundheitszustandes der Klägerin nicht erwähnt worden, vielmehr heiße es  allgemein, der Gesundheitszustand habe sich im letzten halben Jahr  verschlechtert. Diese Angabe sei schwerlich mit dem Hinweis des  behandelnden Arztes vereinbar, dass der letzte Hausbesuch im August 2000  stattgefunden habe. Im Übrigen sei bezüglich des Umfangs des Hilfebedarfs  darauf zu verweisen, dass die Orientierungswerte in der  Pflegebegutachtungs-Richtlinie von Hilfestellungen einer  durchschnittlichen, nicht professionellen Pflegekraft ausgingen. Alles in  allem sei damit ein täglicher Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von 45  Minuten nicht erwiesen.

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Gegen das – am 11. Februar 2001 zugestellte – Urteil hat die Klägerin am  12. März 2001, einem Montag, Berufung eingelegt. Unter Vorlage  verschiedener medizinischer Unterlagen ist sie der Auffassung, das Gericht  habe einer Verschlimmerung ihres Krankheitsbildes nicht hinreichend  Rechnung getragen. Immerhin habe sie ab Oktober 2000 mit einem Rollstuhl  versorgt werden müssen. Das SG habe auch Befundberichte des L. vom 04.  Dezember 1997 und 03. Juni 1999 sowie die Befundberichte des Dr M. vom 24.  Januar 2000 und des Dr N. vom 03. Mai 1998 sowie des Dr O. vom 16. August  2000 zu Unrecht nicht in seine Beurteilung einbezogen. Insbesondere auch  ein Bericht der Radiologin Dr P. vom 18. April 2001 sei nunmehr zu  berücksichtigen. Schließlich werde auch eine Auswertung der  Pflegedokumentation für den Zeitraum vom 08. Mai bis 13. Mai 2001 ergeben,  dass der Hilfebedarf die Voraussetzungen für die Annahme der Pflegestufe I  erfülle.

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Die Klägerin beantragt,

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1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 25. Januar 2001 und den  Bescheid der Beklagten vom 09. Februar 2000 in der Fassung des  Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2000 aufzuheben;

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2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Pflegegeld nach Pflegestufe I  ab 17. Januar 2000 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere verweist sie  darauf, dass die in der nunmehr erneut vorgelegten Pflegedokumentation  mitgeteilten Zeitansätze entweder keine Berücksichtigung finden könnten  oder von ihrem Umfang her nicht nachvollziehbar seien.

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Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand  des Verfahrens gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts  und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozess- und Beiakten  ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist nicht begründet.

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Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin Leistungen der  Sozialen Pflegeversicherung im Umfang der Pflegestufe I (noch) nicht  zustehen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die  überzeugenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153  Abs 2 SGG).

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Im Berufungsverfahren sind neue Gesichtspunkte, die eine der Klägerin  günstigere Entscheidung rechtfertigen könnten, nicht hervorgetreten. Vorab  ist erneut zu betonen, dass eine generelle, also nicht auf die Wahrnehmung  der in § 14 Abs 4 SGB XI abschließend aufgezählten Verrichtungen des  täglichen Lebens bezogene Betreuung und Beaufsichtigung bei der  Feststellung des Hilfebedarfs im Sinne des § 14 Abs 1 SGB XI keine  Berücksichtigung finden kann (vgl BSG, Urteil vom 19.02.1998 –Az.: B 3 P  11/97 R-), dass vielmehr nur eine konkrete Anleitung, Überwachung und  Erledigungskontrolle bei der Wahrnehmung der Verrichtungen des täglichen  Lebens Berücksichtigung finden kann. Dabei handelt es sich um solche  Unterstützungsmaßnahmen, die die Pflegeperson in zeitlicher und örtlicher  Hinsicht in gleicher Weise binden wie bei unmittelbarer körperlicher Hilfe  und daher dazu führen, dass die Pflegeperson dadurch an der Erledigung  anderer Dinge oder am Schlafen gehindert ist (BSG Urteile vom 24.06.1998 –  B 3 P 4/97 R – SozR 3-3300 § 14 Nr 5 und 06.08.1998 – B 3 P 17/97 R – SozR  3-3300 § 14 Nr 6; st Rspr). Ebensowenig ist ein Hilfebedarf darin  begründet, dass der Versicherte aufgrund seines Alters, seiner Krankheiten  und Behinderungen bei der Wahrnehmung der Verrichtungen des täglichen  Lebens längere Zeit benötigt, als dies bei einem Gesunden der Fall ist.  Soweit also die Klägerin darauf verweist, dass ihr aufgrund ihrer  gesundheitlichen Einschränkungen die Wahrnehmung der Verrichtungen des  täglichen Lebens zunehmend schwerer falle, kommt es darauf nicht  entscheidend an. Entscheidend ist vielmehr allein, ob sie objektiv bei der  Wahrnehmung dieser Verrichtungen Hilfe benötigt oder nicht. Dementsprechend  kann auch eine aus Fürsorglichkeit erwachsende Zuwendung des Ehemanns mit  dem Ziel, der Klägerin die Wahrnehmung der Verrichtungen des täglichen  Lebens zu erleichtern, für sich allein keinen Hilfebedarf begründen.

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Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren darauf verweist, dass das SG  medizinische Unterlagen in seine Beurteilung nicht einbezogen habe, vermag  auch dies zu keinem für sie günstigeren Ergebnis zu führen. In dem  Gutachten des MDKN vom 03. Februar 2000 sind als pflegebegründende  Diagnosen eine fortschreitende Osteoporose mit zunehmender Geheinschränkung  und allgemeiner Bewegungseinschränkung sowie herz- bzw kreislaufbedingte  gesundheitliche Beeinträchtigungen erwähnt. Daneben werden Ersatz eines  Hüftkopfes als Folge eines erlittenen Sturzes, Rippenfrakturen sowie  Schmerzen und Schwäche an beiden Händen (auch Handgelenken) ausdrücklich  benannt und auch bei der Feststellung des Pflegebedarfs berücksichtigt. Bei  der Bewertung eines krankheitsbedingten Hilfebedarfs ist allgemein darauf  zu verweisen, dass nicht die Schwere einer Erkrankung oder Behinderung  sondern allein der aus der konkreten (krankheits- bzw  behinderungsbedingten) Funktionseinschränkung resultierende Hilfebedarf in  Bezug auf die gesetzlich definierten Verrichtungen als Grundlage der  Bestimmung der Pflegebedürftigkeit dient (vgl Richtlinien de  Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit  nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches –SGB XI- unter D.5.). Es  besteht kein nachvollziehbarer Grund zu der Annahme, dass der Gutachter des  MDKN die krankheitsbedingten Funktionsdefizite in seine Beurteilung des  Hilfebedarfs nicht angemessen einbezogen haben sollte. Auch die im  Berufungsverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, die abgesehen von  den Berichten des Dr O. vom 16. August 2000 und der Dr P. vom 18. April  2001 aus der Zeit vor der Begutachtung durch den MDKN entstammen, geben  dazu keinen Anlass. Die in diesen Berichten erwähnten Krankheitsbilder sind  in dem Gutachten des MDKN ausdrücklich aufgeführt. Soweit Dr O. in seinem  Bericht vom 16. August 2000 von “potentiell lebensbedrohlichen  Herzrhythmusstörungen” spricht, ist nicht erkennbar, dass diese Bewertung  der Erkrankung die Beurteilung der MDKN-Gutachten in Frage stellt. Auch der  Bericht der Radiologin Dr P. vom 18. April 2001 ergibt keinen Hinweis auf  die Notwendigkeit weitergehender Ermittlungen. Als Diagnose werden in  diesem Bericht eine Osteoporose sowie ein Zustand nach Oberschenkelfraktur  links erwähnt. Ausdrücklich heißt es in der abschließenden Beurteilung, es  handele sich nur um eine mäßige Osteoporose; im Vergleich zur  Voruntersuchung im Januar 2000 sei keine Befundverschlechterung  eingetreten. Dieser Bericht ist also eher als Bestätigung für die  Einschätzung des SG zu werten, als dass er einen Hinweis auf die  Unrichtigkeit der sozialgerichtlichen Feststellungen geben könnte.

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Nach allem hat die Berufung keinen Erfolg haben können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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Es hat kein Anlass bestanden, die Revision zuzulassen.

 


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