Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (4. Senat) - L 4 SF 3/01
Tenor
Die Entschädigung für das Gutachten des Antragstellers vom 16. März 2001 wird auf 1.677,75 DM festgesetzt.
Tatbestand
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Der Antragsteller hat in dem Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) -- Az.: L 2 RI 381/00 -- gemäß Beweisanordnung des LSG vom 8. Januar 2001 das schriftliche Gutachten vom 16. März 2001 erstattet.
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Mit Liquidation vom 27. März 2001 hat er u.a. eine Entschädigung für den Zeitaufwand für Diktat und Korrektur von 6 Stunden in Ansatz gebracht und eine Gesamtentschädigung in Höhe von 1.901,24 DM in Rechnung gestellt. Die Kostenbeamtin hat in ihrer Festsetzung vom 12. April 2001 den Zeitaufwand für Diktat und Korrektur auf 5 Stunden reduziert und damit die Entschädigung auf insgesamt 1.714,70 DM festgesetzt.
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Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. Mai 2001 richterliche Festsetzung beantragt. Die Kostenbeamtin hat dem Antrag nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zulässig, jedoch nicht begründet.
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Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG richtet sich die Entschädigung des Sachverständigen nach der erforderlichen Zeit für die Erstattung des Gutachtens. Nach allgemeiner Ansicht richtet sich die Erfordernis des Zeitaufwandes nicht nach einem individuellen Maßstab. Entscheidend ist vielmehr die Zeit, die ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt. Dabei sind der Umfang des Streitstoffes, der Schwierigkeitsgrad der gestellten Fragen, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen. Zwar wird grundsätzlich davon auszugehen sein, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Ein Anlass zur Überprüfung, ob die von dem Sachverständigen berechnete Zeit auch erforderlich war, kann aber dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, für Diktat und Korrektur eines Gutachtens im Regelfall einen Entschädigungsrahmen von 4 bis 6 Seiten pro Stunde anzunehmen.
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Das vom Antragsteller erstellte Gutachten hat einen Umfang von 22 Seiten. Seite 1 enthält lediglich Briefkopf, Anschrift des LSG, Angabe der Beteiligten und Überschrift. Auf Seite 22 sind lediglich 5 Zeilen mit Text versehen. 4 Seiten haben mehr als halbseitige Abbildungen. Insgesamt ist die äußere Form des Gutachtens mit breiten Absätzen sehr großzügig gestaltet. Angesichts dessen ist es ungewöhnlich hoch, für Diktat und Korrektur 6 Stunden anzunehmen. Da tatsächlich weniger als 20 Seiten diktiert worden sind, kann der erforderliche Zeitaufwand mit 4 Stunden angesetzt werden. Der Senat hält also einen Zeitaufwand für Diktat und Korrektur von einer Stunde pro ca. 5 Seiten für erforderlich. Das ergibt eine Entschädigung für Diktat und Korrektur von 360,-- DM.
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Der Antragsteller meint in seiner Antragsschrift, dass der Aufwand für die Anfertigung und Bearbeitung digitaler Bilddokumente zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Auch insoweit vermag ihm der Senat nicht zu folgen.
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Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG werden dem Sachverständigen für die Anfertigung von im Gutachten verwendeten Lichtbildern je erstem Abzug 4,-- DM und je weiterem Abzug 1,-- DM ersetzt. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass mit diesen Pauschbeträgen sämtlicher Aufwand für die Anfertigung und Verwendung der Bilder abgegolten ist, ohne dass es auf die Art der Herstellung der Lichtbilder ankommt. Da insgesamt 9 Lichtbilder verwendet worden sind, sind 36,-- DM für den ersten Abzug (9 x 4,-- DM) und 27,-- DM für die weiteren Abzüge (27 x 1,-- DM) anzusetzen.
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Die Abrechnung war außerdem um den "ausführlichen Befundbericht" von 14,82 DM zu kürzen, weil der Antragsteller die Notwendigkeit dieses Befundberichtes nicht dargetan hat.
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Hinsichtlich der Festsetzung des übrigen Zeitaufwandes und der Berechnung der besonderen Verrichtungen nach § 5 ZSEG hat der Antragsteller weder den Festsetzungsbeschluss vom 12. April 2001 noch die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 14. Juni 2001 angegriffen. Die Entschädigung war daher auf insgesamt 1.677,75 DM festzusetzen.
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Gegenüber dem Festsetzungsbeschluss vom 12. April 2001 ergibt sich damit zwar eine Schlechterstellung des Antragsgegners, die jedoch rechtmäßig ist. Denn das Verbot der reformatio in peius (Verbot der Schlechterstellung) findet bei der richterlichen Festsetzung nach § 16 Abs. 1 ZSEG keine Anwendung.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
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