Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (3. Senat) - L 3/5 KA 12/00 NZB

Tatbestand

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Im Hauptsacheverfahren begehrt die Klägerin die sachlich-rechnerische  Berichtigung einer Rechnung der Beigeladenen zu 1) bis 3) vom 31. März  1994, mit der im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung der bei der  Klägerin versicherten L. für ein Diagnostik-Modell eine “VdAK-Pauschale” in  Höhe von 5,- DM geltend gemacht wurde. Mit Bescheid vom 31. Oktober 1995  wies die Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen (KZVN) diesen Antrag  zurück. Der Widerspruch der Klägerin wurde von dem “Widerspruchsausschuss  (§ 3 Prüfordnung)” der KZVN mit Beschluss vom 11. Juni 1996 (Bescheid vom  18. Juni 1996) zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der  beklagte Beschwerdeausschuss (§ 6 der Prüfordnung) mit Beschluss vom 9.  Juli 1996 ebenfalls zurückgewiesen.

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Im Verfahren vor dem SG hat die Klägerin im schriftlichen Verfahren  beantragt, den Beschluss des Beklagten vom 9.7.1996, den Beschluss des  Widerspruchsausschusses vom 18.6.1996 und den Bescheid der KZVN vom  31.10.1995 aufzuheben und festzustellen, dass DM 5,- für Abformmaterial  nicht neben dem Ansatz der Modelle der Kfo-Behandlung des Kindes L. durch  Dres. M. in I/94 berechnet werden kann. Auf die mündliche Verhandlung vom  29.9.1999, in der die Klägerin nicht vertreten war, hat das SG folgendes  Urteil erlassen:

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“1. Die Bescheide der Klägerin vom 31. Oktober 1995 und 11. Juni 1996 sowie  der Beschluss des Beklagten vom 9. Juli 1996 werden aufgehoben.

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2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu  erstatten.”

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Gegen dieses ihm am 12. Januar 2000 zugestellte Urteil hat der Beklagte am  28. Januar 2000 Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und zur  Begründung dargelegt, dass das angefochtene Urteil des SG an schweren  Mängeln litte. Es sei bereits nicht ersichtlich, ob der von der Klägerin  ebenfalls gestellte Feststellungsantrag von dem Urteil erfasst werde, oder  noch in der ersten Instanz anhängig sei. Ein weiterer Verfahrensmangel sei  darin zu erblicken, dass die gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendige Beiladung der  KZV Niedersachsen, von der die Bescheide vom 31. Oktober 1995 und 18. Juni  1996 erlassen worden seien, unterblieben sei. Daneben sei das Urteil auch  in der Sache nicht haltbar.

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Mit Beschluss vom 7. Dezember 2000 hat der Vorsitzende der 31. Kammer den  Urteilstenor “infolge offensichtlicher Unrichtigkeit” zu Ziffer 1 wie folgt  neu gefasst:

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“Die Bescheide des Beklagten vom 31. Oktober 1995 und vom 11. Juni 1996  sowie der Beschluss des Beklagten vom 9. Juli 1996 werden aufgehoben”.  Gegen diesen ihm am 18. Dezember 2000 zugestellten Beschluss hat der  Beklagte am gleichen Tage Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, der  neue Urteilstenor sei ebenso unklar wie der alte. Unklar bleibe  insbesondere, was mit dem Beschluss der Beklagten vom 9. Juli 1996 gemeint  sein solle. Würde man “der Beklagten” als Pluralform verstehen, stünde das  im Widerspruch dazu, dass es in diesem Rechtsstreit nur einen Beklagten  gebe. Würde man diese Formulierung als weibliche Singularform verstehen,  stünde das im Widerspruch dazu, dass es in diesem Rechtsstreit nur einen  männlichen Beklagten gebe.

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Mit weiterem Beschluss des Vorsitzenden der 31. Kammer vom 21. Dezember  2000 ist der Urteilstenor erneut geändert worden:

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“Infolge eines Übertragungsfehlers ist die berichtigte Fassung des Tenors  des Urteils vom 29. September 1999 wie folgt neu zu fassen:

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“Die Bescheide des Beklagten vom 31. Oktober 1995 und vom 11. Juni 1996  sowie der Beschluss der Beklagten vom 9. Juli 1996 werden aufgehoben.” Auch  gegen diesen ihm am 15. Januar 2001 zugestellten Beschluss hat der Beklagte  am 16. Januar 2001 Beschwerde eingelegt und erläutert, dass das Gericht mit  seinem Urteil vom 29. September 1999 zwar die von der Klägerin in ihrem  schriftlichen Antrag genannten Bescheide aufheben wollte, die im  Berichtigungsbeschluss vom 21. Dezember 2000 vorgesehene Tenorierung, die  alle Bescheide als solche des Beklagten bezeichne, nicht hilfreich sei.

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Die Klägerin hält demgegenüber die erstinstanzliche Entscheidung seinem  Inhalt nach für zutreffend.

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Das SG hat der Nichtzulassungsbeschwerde am 23. Februar 2000 nicht  abgeholfen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 145 Abs. 1 SGG statthafte Beschwerde ist begründet.

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Nach § 144 Abs. 1 Ziffer 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem  Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts,  wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die wie hier -  eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt  betrifft, 1.000,- DM nicht übersteigt. Nach § 144 Abs. 2 Ziffer 3 SGG ist  die Berufung unter anderem zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des  Berufungsgerichtes unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und  vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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So liegt es hier. Der Beklagte hat zu Recht geltend gemacht, dass der  Bescheid vom 31.Oktober 1995 und der Bescheid vom 18. Juni 1996 nicht von  ihm stammen, sondern von der Verwaltung der inzwischen zum Rechtsstreit  beigeladenen KZVN bzw. von deren Widerspruchsausschuss (§ 3 Prüfordnung),  die nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt war. Die Entscheidung,  ob die sogenannte “VdAK-Pauschale” zu Recht erhoben wurde und demnach dem  Antrag der Klägerin auf sachlich-rechnerische Berichtigung zu Recht oder  Unrecht nicht stattgegeben wurde, konnte deshalb auch der KZVN gegenüber  nur einheitlich ergehen, so dass diese gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig  beizuladen war. Eine notwendige Beiladung liegt im öffentlichen Interesse,  so dass deren Unterbleiben einen Verfahrensmangel darstellt, der die  Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Ziffer 3 SGG eröffnet (vgl. Meyer-Ladewig, SGG,  6. Aufl 1998, § 75 Rdnr. 13a). Dabei ist zu beachten, dass der Beklagte als  vertraglich vereinbartes gemeinsames Gremium gemäß § 70 Ziffer 4 SGG selbst  im sozialgerichtlichen Verfahren beteiligtenfähig ist. Er wird dadurch  nicht zu einem Organ der KZVN, die den Ausgangsbescheid im vorliegenden  Verfahren erlassen hat. Diese Konstruktion, nämlich, dass nach § 3 Der  Prüfordnung vom 6. März 1968 bei Anfechtung eines  Richtigstellungsbescheides der KZÄV die Wirtschaftlichkeitsprüfungsgremien  zu entscheiden haben, ist vom BSG nicht beanstandet worden (vgl. Urteil vom  3. Dezember 1997, Az. 6 RKa 74/96, Umdruck Seite 7). Sie hat indessen zur  Konsequenz, dass in Klageverfahren gegen den zuletzt ergehenden Beschluss  des Beschwerdeausschusses die KZVN entweder als Zweitbeklagte oder als  Beigeladene am Verfahren zu beteiligen ist, damit die ergehenden  Entscheidungen auch ihr gegenüber Rechtskraft entfalten können. Das Verfahren wird demnach als Berufungsverfahren fortgesetzt. Der erneuten  Einlegung der Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

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Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

 


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