Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (3. Senat) - L 3 KA 183/00

Tatbestand

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Der zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassene Kläger wendet  sich zum einen gegen die Degressionsbescheide der Beklagten für die Jahre  1993 und 1994 und zum anderen gegen einen Bescheid vom 13. Februar 1996,  mit dem die Beklagte die zuvor ergangenen “Honorarbescheide des Jahres  1994” geändert und gegen den Kläger einen Rückforderungsbetrag in Höhe von  107.964,67 DM festgesetzt hat.

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Der einen Assistenten beschäftigende Kläger rechnete 1993 über die Beklagte  zumindest 473.933 Punkte ab. In Anwendung der Degressionsregelung des § 85  Abs. 4 b Sozialgesetzbuch Buch V Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)  hier in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2266  setzte die Beklagte mit Bescheid vom 07. April 1994 die zu degressierende  Punktmenge auf 36.433 und den Degressionsbetrag 10.219,93 DM fest. Mit  weiterem Degressionsbescheid vom 22. April 1994 setzte sie die zu  degressierende Punktmenge auf 37.127 und den Degressionsbetrag auf  10.414,29 DM fest. Die gegen beide Bescheide vom Kläger eingelegten  Widersprüche wies die Beklagte mit Bescheid vom 12. September 1994 zurück.  Hiergegen hat der Kläger am 12. Oktober 1994 Klage erhoben. Im  Klageverfahren hat die Beklagte einen “endgültigen Degressionsbescheid  1993” vom 27. März 1996 erlassen, in dem nunmehr die zu degressierende  Punktmenge auf 40.847 und der Degressionsbetrag auf 11.893,03 DM  festgesetzt worden sind.

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Im Abrechnungsjahr 1994 rechnete der Kläger über die Beklagte mindestens  539.128 Punkte ab, wobei er wiederum einen Assistenten beschäftigte. Mit  Bescheid vom 22. September 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides  vom 05. Februar 1998 setzte die Beklagte die zu degressierende Punktmenge  auf 101.628 und den Degressionsbetrag auf 28.220,82 DM fest. Hiergegen hat  der Kläger am 24. Februar 1998 Klage erhoben.

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Für die vier Quartale des Abrechnungsjahres 1994 richtete die Beklagte an  den Kläger jeweils eine “Vierteljahresabrechnung”, der keine  Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Diese Vierteljahresabrechnungen  enthielten eine Vielzahl von Buchungspositionen. Unter anderem wiesen sie  folgende Honorargutschriften für konservierende und chirurgische Leistungen  aus:

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Quartal  Honorargutschrift in DM I/1994   171.580,94 II/1994  162.549,08 III/1994 176.849,03 IV/1994  129.426,38

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Darüber hinaus waren in den Quartalsabrechnungen I/94, II/94 und III/94  Honorargutschriften für die Behandlung von Kieferbruch und von Parodontose  vermerkt. Ohne die Berücksichtigung diverser in den Honorarabrechnungen  aufgeführter “Honorarnachzahlungen” belief sich die Gesamtsumme der  Gutschriften für die Bereiche konservierende und chirurgische Leistungen,  Leistungen bei Kieferbruch und bei Parodontose auf knapp 700.000,00 DM.

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In der Vierteljahresabrechnung III/94 war u.a. als Lastschrift ein Betrag  von 41.768,01 DM mit dem Vermerk "Budget-Abzug aus RESTZ."” ausgewiesen; in  gleicher Höhe erfolgte mit der Vierteljahresabrechnung für das folgende  Quartal eine nicht näher beschriebene “Budget-Gutschrift”.

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Mit – bestandskräftigem – Widerspruchs-Bescheid vom 28. November 1994  setzte die Beklagte die individuelle Bemessungsgrundlage des Klägers für  das Jahr 1994 auf 542.803,11 DM fest. Dabei berücksichtigte sie, dass  dieser von April bis November 1992 und von Januar 1993 bis Dezember 1994  jeweils einen Assistenten beschäftigt hatte.

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Mit Bescheid vom 13. Februar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides  vom 18. März 1996 änderte die Beklagte “die Honorarbescheide des Jahres  1994” und setzte einen von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden  Betrag auf 107.964,67 DM fest. Zur Begründung erläuterte sie, dass in den  Quartalsabrechnungen I – IV/94 die Honorare für konservierende und  chirurgische Leistungen sowie für die Behandlung von Kieferbruch insgesamt  in einer Höhe von 650.786,16 DM festgesetzt worden seien. Die auf der  Grundlage des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) festgesetzte individuelle  Bemessungsgrundlage in Höhe von 542.803,11 DM werde damit um den Betrag von  107.983,05 DM überschritten, der nunmehr nach Maßgabe des allgemeinen  öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches zurückgefordert werde.

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Hiergegen hat der Kläger am 17. April 1996 Klage erhoben.

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Mit Urteilen vom 24. März 1999, dem Kläger zugestellt am 14. April 1999,  hat das Sozialgericht die “endgültigen Degressionsbescheide” der Beklagten  vom 27. März 1996 und vom 22. September 1997 in “vorläufige”  Degressionsbescheide umgedeutet und im Übrigen die Klagen gegen diese  Degressionsbescheide abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, dass die  angefochtenen Bescheide die von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden  gesetzlichen Vorgaben des § 85 Abs. 4 b SGB V zutreffend umgesetzt hätten.  Allerdings hätten die von der Beklagten als “endgültige” Bescheide  bezeichneten Degressionsabrechnungen nur als vorläufige Bescheide ergehen  dürfen, da die maßgeblichen Punktmengen- und Honorarberechnungen noch nicht  endgültig festgestanden hätten.

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Gegen diese Urteile hat der Kläger am 11. Mai 1999 jeweils Berufung  eingelegt.

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Die Klage gegen den Rückforderungsbescheid vom 13. Februar 1996 hat das  Sozialgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2000 abgewiesen. Zur Begründung  hat es darauf hingewiesen, dass die in diesem Bescheid vorgenommene  “Absetzung” den Vorgaben des von Rechts wegen nicht zu beanstandenden HVM’s  entsprochen habe. Gegen dieses am 01. Dezember 2000 zugestellte Urteil hat  der Kläger am 31. Dezember 2000 Berufung eingelegt.

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Die Berufungen sind vom Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung  verbunden worden.

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Zur Begründung macht der anwaltlich vertretene Kläger insbesondere geltend,  dass Zahnärzte bei den Gerichten keine “Lobby” hätten. Ein Zahnarzt, der  auf Kosten des Familienlebens und seiner Gesundheit viele Patienten  behandele, werde durch die Degression geradezu bestraft. Darüber hinaus  habe die Beklagte zu seinen Ungunsten außer Acht gelassen, dass er nach den  Vorgaben des HVM’s unter Berücksichtigung der Überschreitung der  individuellen Bemessungsgrundlage nicht alle Punkte vergütet erhalten habe,  die in die Degressionsberechnung eingestellt worden seien. Auch im Übrigen  seien die Berechnungen der Beklagten nicht nachvollziehbar.

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Auch der Rückforderungsbescheid vom 13. Februar 1996 sei rechtswidrig. Die  Beklagte habe die entsprechenden Honorarbeträge zuvor ohne Vorbehalt  ausgezahlt.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Urteile des Sozialgerichts Hannover vom 24. März 1999 und vom 25.  Oktober 2000 sowie den Degressionsbescheid vom 27. März 1996, den  Degressionsbescheid vom 22. September 1997 in der Fassung des  Widerspruchsbescheides vom 05. Februar 1998 und den Bescheid vom 13.  Februar 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. März 1996  aufzuheben und

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2. die Beklagte zu verurteilen an ihn 148.078,52 DM zu zahlen, hilfsweise,

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diesen Betrag seinem Honorarkonto gutzuschreiben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufungen zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtenen Urteile und hebt hervor, dass die  Quartalsabrechnungen reine Rechenwerke gewesen seien. Bezeichnenderweise  sei seinerzeit auch noch nicht der Begriff eines Honorarbescheides  gebräuchlich gewesen. Dementsprechend sei 1994 auch noch nicht mit der  heute üblichen Klarheit zwischen der Feststellung des  Abrechnungsergebnisses und der Honorarzuteilung auf der Grundlage des HVM’s  unterschieden worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den  Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen  Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Der  Rückforderungsbescheid vom 13. Februar 1996 in der Fassung des  Widerspruchsbescheides vom 18. März 1996 ist rechtswidrig und verletzt den  Kläger in seinen Rechten. Demgegenüber vermag der Kläger mit seinen  Angriffen gegen den Degressionsbescheid 1993 nur hinsichtlich eines kleinen  Teilbetrages und hinsichtlich des Degressionsbescheides 1994 überhaupt  nicht durchzudringen, so dass insoweit die angefochtenen Urteile des  Sozialgerichtes im Übrigen nur insofern zu ändern sind, dass die dort  vorgenommene Umdeutung der “endgültigen Degressionsbescheide” in vorläufige  Bescheide mangels der erforderlichen Rechtsgrundlage aufzuheben ist.

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1. Soweit die Beklagte in dem – nach § 96 Sozialgerichtsgesetz  (SGG) zum  Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gewordenen – (Änderungs-)Bescheid  vom 27. März 1996 für das Abrechnungsjahr 1993 die zu degressierende  Punktmenge auf 40.847 und den Degressionsbetrag auf 11.893,03 DM  festgesetzt hat, ist dies zunächst rechtswidrig, soweit dieser Bescheid zu  Lasten des Klägers von dem vorausgegangenen ersten Degressionsbescheid vom  07. April 1994 abwich. In diesem Bescheid ist lediglich eine zu  degressierende Punktmenge von 36.433 Punkten und ein Degressionsbetrag von  10.219,93 DM festgesetzt worden. Ungeachtet der Anfechtung dieses  Bescheides durch den Kläger war die Beklagte an diesen zu Gunsten des  Klägers insofern gebunden, als sie nicht zu Lasten des Klägers eine noch  höhere zu degressierende Punktmenge bzw. einen noch höheren  Degressionsbetrag festsetzen durfte. Eine Rechtsgrundlage, diesen ersten  Bescheid insofern zu Lasten des Klägers zu korrigieren, ist weder von der  Beklagten dargetan worden noch sonst ersichtlich. Namentlich ist der  Erstbescheid vom 07. April 1994 nicht mit einem entsprechenden Vorbehalt  versehen worden oder sonst als eine nur vorläufige Einschätzung  gekennzeichnet worden. Einer (ohnehin im – nicht ausgeübten – Ermessen der  Beklagten stehende) Rücknahme nach § 45 Abs. 1 SGB X standen die Regelungen  des § 45 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 SGB X entgegen.

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2. Soweit die Beklagte für das Jahr 1993 eine zu degressierende Punktmenge  von 36.433 Punkten und einen Degressionsbetrag in Höhe von 10.219,93 DM und  für das Jahr 1994 in dem angefochtenen Bescheid vom 22. September 1997 eine  zu degressierende Punktmenge von 101.628 Punkten und einen  Degressionsbetrag in Höhe von 28.220,82 DM festgesetzt hat, verletzen die  angefochtenen Bescheide den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach § 85 Abs.  4 b SGB V verringert sich der Vergütungsanspruch eines Vertragszahnarztes  ab einer Gesamtpunktmenge aus vertragszahnärztlicher Behandlung  (einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie  kieferorthopädischer Behandlung) von 350.000 Punkten je Kalenderjahr mit  der Maßgabe, dass von diesem Grenzwert an sich der Vergütungsanspruch für  jede weitere vertragszahnärztliche Behandlung im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr.  2 SGB V um 20 v. H., ab einer Punktmenge von 450.000 Punkten sogar um 30 v.  H. mindert. Beschäftigt eine Zahnarzt – wie der Kläger – im maßgeblichen  Abrechnungsjahr einen Assistenten, dann sieht § 85 Abs. 4 b Satz 10 SGB V  eine Erhöhung dieser Punktzahlen um 25 % vor, dieser Erhöhung hat die  Beklagte in den angefochtenen Bescheiden bereits Rechnung getragen.

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Gegen diese gesetzliche Degressionsregelung bestehen keine  verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie erweist sich vielmehr als  verfassungskonforme Regelung der Berufsausübung der Vertragszahnärzte im  Sinne des Art. 12 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und verletzt weder das  Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG noch das Rechtsstaatsprinzip  (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 GG). Dies hat im Einzelnen bereits das  Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 14. Mai 1997 (6 RKa 25/96 – SozR  3-2500 § 85 SGB V Nr. 22) dargelegt.

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Insbesondere hat das BSG in dem genannten Urteil, auf das im Übrigen zur  Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, Folgendes ausgeführt:  Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass mit der Regelung des § 85  Abs. 4 b ein Teil des auch von der Zahnärzteschaft im Interesse der  Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung  zu erbringenden Einsparvolumens im Hinblick auf das Ziel einer gerechten  Lastenverteilung auf die umsatzstärksten Praxen konzentriert werden sollte.  Darüber hinaus wird diese Art der Verteilung teils mit dem Anliegen der  Qualitätssicherung, teils auch mit degressiv sinkenden Fixkosten bei  steigenden Umsätzen gerechtfertigt. Die gesetzlich vorgesehene  Punktwertdegression ist geeignet und notwendig, das Erreichen dieser  wichtigen Gemeinwohlbelange zu befördern. Bei der gebotenen Gesamtabwägung  zwischen der Schwere des durch die Punktwertdegression hervorgerufenen  Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit und dem Gewicht der ihn  rechtfertigenden Gründe bleibt die Grenze der Zumutbarkeit bei der  gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise gewahrt.

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Die Regelung des § 85 Abs. 4 b SGB V enthält sinngemäß zugleich auch die  erforderliche Ermächtigung (vgl. zu diesem Erfordernis  Bundesverwaltungsgericht – BVerwG –, Urteil vom 29. November 1985  – 8 C 105.83 – E 72, 265) für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KVZ),  die Höhe der zu degressierenden Punktmenge und die Höhe des  Degressionsbetrages für das jeweilige Kalenderjahr (endgültig)  bescheidmäßig festzustellen.

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Die Umsetzung dieser verfassungsmäßigen gesetzlichen Regelungen durch die  Beklagte beinhaltet keine Rechtsfehler zu Lasten des Klägers.

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Insbesondere ist die Festsetzung der zu degressierenden Punktmenge auch  unter dem Gesichtspunkt einer kumulierenden Wirkung von Budgetierung und  degressivem Punktwert nicht zu beanstanden. Die Auswirkungen einer im HVM  der Beklagten vorgesehenen Budgetierung sind bei der Degressionsberechnung  ohnehin nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist vorrangig die Degression  nach § 85 Abs. 4 b SGB V vorzunehmen; erst nach Durchführung der Degression  kann berechnet werden, inwieweit der betroffene Zahnarzt mit den  (gegebenenfalls degressierten) Honorareinnahmen die nach Maßgabe des HVM’s  ermittelte individuelle Bemessungsgrenze überschritten hat. Nur dieses  Verhältnis der beiden im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehenden  Kürzungsschritte trägt den gesetzlichen Vorgaben Rechnung. Die gesetzliche  Punktwertdegression soll vorrangig der Sicherung der finanziellen  Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung dienen (vgl. BSG, Urteil  vom 14. Mai 1997, a.a.O.). Die angestrebte Stabilisierung der Finanzlage  der gesetzlichen Krankenversicherung soll nach dem gesetzlichen  Regelungskonzept auf dem Weg erreicht werden, dass die sich bei einzelnen  Vertragszahnärzten ergebenden Vergütungskürzungen aus allen  Leistungsbereichen an die Krankenkassen weiterzuleiten sind und nicht im  Wege einer Honorarverteilung den übrigen Vertragszahnärzten zu Gute kommen  dürfen (BSG, a.a.O.). Bereits dieses Ziel der Stabilisierung der Finanzlage  der gesetzlichen Krankenkassen macht deutlich, dass die Höhe der an die  Krankenkasse weiterzuleitenden Vergütungskürzung nicht davon abhängig  gemacht werden darf, ob und inwieweit die gegenüber dem SGB V nachrangigen  Bestimmungen des jeweiligen HVM’s der einzelnen KZVen Honorarkürzungen bei  Überschreitung bestimmter Budgetgrenzen vorsehen.

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Auch die Festsetzung der Degressionsbeträge in Höhe von 11.893,03 DM und  28.220,82 DM verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten . Die Beklagte hat  in Anwendung des § 85 Abs. 4 b SGB V und unter Berücksichtigung der diese  gesetzlichen Vorgaben konkretisierenden Vereinbarung über die Anwendung der  Degressionsbestimmungen gemäß § 85 Abs. 4 b – f SGB V, die die Beklagte am  01. Dezember 1993 mit dem AOK-Landesverband Niedersachsen, dem  Landesverband der Betriebskrankenkassen und dem IKK-Landesverband  Niedersachsen getroffen hat (im Folgenden: Degressionsvereinbarung), die  genannten Beträge unter Berücksichtigung der jeweils um 20 % zu  degressierenden Punktmenge von 36.433 Punkten im Jahr 1993 und 101.628 im  Jahr 1994 zutreffend errechnet. In Anwendung der Degressionsvereinbarung,  die aufgrund eines zwischen der Beklagten und den Ersatzkassen erzielten  Einvernehmens auch im Verhältnis zwischen diesen angewandt wird, hat die  Beklagte die über sie abgerechneten Honorar der Jahre 1993 bzw. 1994 aus  vertragszahnärztlicher Tätigkeit und der hierzu abgerechneten  Gesamtpunktmenge aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit je Zahnarztpraxis  einen Mischpunktwert gebildet. Die Überschreitungspunktmenge ist jeweils  mit dem Mischpunktwert multipliziert worden, um so den jeweiligen  Degressionsbetrag zu ermitteln.

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Rechtliche Bedenken sind gegen diesen der Degressionsvereinbarung  entsprechenden Berechnungsmodus nicht zu erheben. Die  Degressionsvereinbarung stellt eine Regelung des § 85 Abs. 4 e Satz 5 SGB V  dar, mit der die Vertragspartner der Vergütungsverträge Einzelheiten der  vorzunehmenden Degressionsberechnung geregelt haben. Die Vorgehensweise  trägt dem Umstand Rechnung, dass die Überschreitung der Punktmengengrenze  nicht punkt- bzw. datumsgenau, sondern nur abrechnungsbezogen und damit  quartalsbezogen ermittelt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 13. Mai 1998 –  B 6 KA 38/97 R – ).

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3. Da die vom Kläger abgerechneten Punktmengen und die jeweiligen  Mischpunktwerte aus der Sicht der Beklagten feststanden, war diese entgegen  der Auffassung des Sozialgerichts auch befugt, endgültige  Degressionsbescheide zu erlassen. Eine sachgerechte Anwendung der  gesetzlichen Vorgaben über die kassenärztliche Vergütung darf nicht darauf  hinauslaufen, dass die KZVen erst nach Beendigung aller ein Abrechnungsjahr  betreffenden Rechtsstreitigkeiten endgültige Honorarbescheide (und  dementsprechend endgültige Degressionsbescheide) erlassen dürfen, zumal  dies letztlich darauf hinauslaufen würde, dass es nie zu einer endgültigen  Regelung kommen könnte. Dementsprechend ist für die vom Sozialgericht  vorgenommene Umdeutung des “endgültigen” Degressionsbescheides in einen nur  “vorläufigen” Bescheid kein Raum. Überdies hat das Sozialgericht die  Grenzen des § 123 SGG überschritten; auch mangelt es der vorgenommenen  Umdeutung an der gegebenenfalls erforderlichen näheren Bestimmung, in  welcher Hinsicht und nach Maßgabe welcher Bedingungen der Bescheid als ein  nur “vorläufiger” zu gelten habe (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 1990 –  4 RLw 5/90 – SozR 3-1300, § 32 SGB X Nr. 4).

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4. Der des Weiteren angefochtene Rückforderungsbescheid vom 13. Februar  1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. März 1996 ist  hingegen insgesamt rechtswidrig und daher aufzuheben. Der Bescheid enthält  zwei Regelungen: Zum einen werden “die Honorarbescheide des Jahres 1994”  geändert, zum anderen wird gegen den Kläger ein Rückforderungsbetrag in  Höhe von 107.964,67 DM festgesetzt.

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a) Soweit “die Honorarbescheide” des Jahres 1994 geändert werden, mangelt  es dem angefochtenen Bescheid bereits an der erforderlichen Bestimmtheit.  Als solche ausdrücklich ausgewiesene “Honorarbescheide” hat die Beklagte  für das Jahr 1994 ohnehin nicht erlassen, in Betracht käme lediglich eine  Änderung des Vierteljahresabrechnungen. Selbst wenn aus der maßgeblichen  Sicht des Empfängerhorizontes noch hinreichend deutlich erkennbar gewesen  sein sollte, dass eben diese Vierteljahresabrechnungen gemeint worden sein  sollten, dann war aber jedenfalls nicht mehr erkennbar, in welcher Form die  Änderung vorgenommen werden sollte. Da insgesamt vier  Vierteljahresabrechnungen für das Jahr 1994 an den Kläger gesandt worden  sind, hätte die Beklagte bezüglich einer jeden dieser vier Abrechnungen in  dem angefochtenen Änderungsbescheid deutlich klarstellen müssen, ob die  jeweilige Quartalsabrechnung von der Änderung überhaupt betroffen ist und,  falls ja, in welcher Form sie jeweils geändert werden sollte. Entsprechende  klarstellende Hinweise lassen sich dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht  entnehmen. Es bleibt bereits unklar, ob alle vier Quartalsabrechnungen  geändert werden sollen oder nur eine oder auch zwei von ihnen.

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b) Soweit gegen den Kläger ein Rückerstattungsbetrag in Höhe von 107.964,67  DM festgesetzt worden ist, weist der Bescheid zwar die erforderliche  Bestimmtheit auf, insoweit fehlt es jedoch an der erforderlichen  Ermächtigungsgrundlage.

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Insbesondere konnte die Beklagte den streitigen Betrag nicht in Anwendung  der so genannten Kehrseitentheorie nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen  Erstattungsanspruches durch Verwaltungsakt zurückfordern. Zwar stellt ein  Erstattungsanspruch die Kehrseite des Leistungsanspruches dar, was zur  Folge hat, dass die öffentlich-rechtliche Körperschaft durch Verwaltungsakt  die Erstattung von Leistungen verlangen kann, soweit ein Leistungsanspruch  des betroffenen Bürgers auf einem Verwaltungsakt beruhen würde (vgl.  BVerwGE 40, 85, 89). Dies setzt jedoch voraus, dass die nunmehr  zurückzufordernden Leistungen dem Bürger endgültig zugesprochen werden  sollten. Soweit die öffentlich-rechtliche Körperschaft hingegen noch nicht  die Leistungsberechtigung überblicken konnte und daher lediglich Vorschüsse  (§ 42 Sozialgesetzbuch Buch I Allgemeiner Teil  – SGB I –) bzw. so genannte “Vorwegzahlungen” (vgl. BSG, Urteil vom 28.  Juni 1990 – 4 RA 57/89 – E 67,104, 119) bewilligt hat, kann eine  Rückforderung (durch Verwaltungsakt) erst dann erfolgen, wenn zuvor oder  zeitgleich endgültig über das Bestehen eines Leistungsanspruches  entschieden worden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht  gegeben.

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Mit den vorausgegangenen Vierteljahresabrechnungen sind dem Kläger nicht  endgültig bestimmte Geldleistungen zuerkannt worden, vielmehr sind ihm in  diesen lediglich weitere Vorschüsse (§ 42 Abs. 1 SGB I) bewilligt worden,  die die in den einzelnen Kalendermonaten bereits erbrachten (und  dementsprechend in den jeweiligen Abrechnungen als Lastschriften  ausgewiesenen) Vorauszahlungen ergänzen sollten. Seit Einführung des  gesetzlichen Degressionsregelung des § 85 Abs. 4 b SGB V zum 01. Januar  1993 und der im HVM der Beklagten vorgesehenen Praxisbudgetregelungen zum  01. Januar 1994 (vgl. den rückwirkend zum 01. Januar 1994 in Kraft  getretenen HVM der Beklagten vom 11. Januar 1995; zur Rechtmäßigkeit des  von der Beklagten mit Wirkung zum 01. Januar 1994 eingeführten  Praxisbudgets vgl. auch BSG, Urteil vom 21. Oktober 1998  - B 6 KA 65/97 R - SozR 3-2500 § 85 SGB V Nr. 27 und Urteil vom gleichen  Tag – B 6 KA 71/97 R – a.a.O. Nr. 28) erfolgt die Honorarberechnung in drei  großen Schritten: Zunächst müssen die von den Vertragszahnärzten  abgerechneten Leistungen punktemäßig erfasst werden, die Punkte werden dann  mit den in den jeweiligen Gesamtverträgen vorgesehenen Punktwerten  multipliziert, um für die jeweiligen Leistungen die  Honorarabrechnungsbeträge zu erhalten. Aus diesen Einzelhonorarbeträgen  wird dann der abgerechnete Gesamthonorarbetrag eines Jahres ermittelt. Im  zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob die abgerechneten Punktmengen die  Grenzwerte des § 85 Abs. 4 b SGB V überschreiten, so dass eine  Honorarkürzung nach Maßgabe dieser Degressionsbestimmung vorzunehmen ist.  Diese Berechnung kann aus den bereits dargelegten Gründen erst nach  Abschluss des letzten Abrechnungsquartals endgültig vorgenommen werden. Im  dritten Schritt ist schließlich zu prüfen, ob das jeweils abgerechnete –  gegebenenfalls nach Maßgabe des § 85 Abs. 4 b SGB V degressierte – Honorar,  soweit es die budgetierten Leistungsbereiche betrifft, das individuelle  Praxisbudget des betroffenen Vertragszahnarztes überschreitet,  gegebenenfalls ist insoweit – vorbehaltlich der Gewährung einer so  genannten Restvergütung – eine weitere Honorarkürzung vorzunehmen. Auch  diese Berechnung kann erst nach Abschluss des jeweiligen Abrechnungsjahres  erfolgen. Erst in diesem dritten Schritt wird das endgültige Honorar des  betroffenen Vertragszahnarzte aus dem jeweiligen Abrechnungsjahr ermittelt,  dessen Zahlung er gegenüber der KZV beanspruchen kann (soweit diese nicht  bereits Vorschüsse in entsprechender Höhe erbracht hat).

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Die Vierteljahresabrechnungen der Beklagten im Abrechnungsjahr 1994  regelten nicht den jeweiligen Honoraranspruch des Klägers für das  maßgebliche Quartal. Für ein entsprechendes Verständnis war schon deshalb  kein Raum, weil diese Abrechnungen regelmäßig auch Buchungen, namentlich in  Form von Nachzahlungen und Abzugsposten, enthielten, die andere Quartale  betrafen. Allerdings wiesen diese Vierteljahresabrechnungen insofern aus  der Sicht der Vertragszahnärzte und damit aus dem maßgeblichen  Empfängerhorizont eine Regelung auf, als in diese hinreichend bestimmte  Einzelpositionen eingestellt worden sind. Namentlich enthielten sie eine  Regelung darüber, in welchem Umfang der Vertragszahnarzt in den einzelnen  Bereichen Leistungen zu Lasten der dort aufgeführten Kostenträger  abgerechnet hatte, soweit den Abrechnungen hinreichend klar zu entnehmen  war, auf welchen Zeitraum sich die genannten Beträge beziehen sollten. So  ist beispielsweise in der Quartalsabrechnung I/94 verbindlich geregelt  worden, dass der Kläger zu Lasten der Ersatzkassen konservierende  Leistungen in einem Umfang von 47.655,70 DM zzgl. 1.657,09 DM abgerechnet  hat, da insoweit sich aus dem Zusammenhang des Bescheides entnehmen lässt,  dass damit die Leistungen im Quartal I/94 gemeint sind. Soweit hingegen  beispielsweise in diese Abrechnung pauschal “Honorarnachzahlungen” in Höhe  von 10.067,34 DM ausgewiesen sind, mangelt es mangels Bestimmbarkeit dieser  Buchung an einer Regelung. Es ist überhaupt nicht ersichtlich, für welchen  Leistungsbereich und welchen Zeitraum entsprechende Nachzahlungen  gutgeschrieben worden sind. Zur Klarstellung weist der Senat vorsorglich  darauf hin, dass den Buchungen in der Vierteljahresabrechnung ein  Regelungsgehalt auch insoweit fehlt, wie die Beklagte hierüber  eigenständige Verwaltungsakte erlassen hat. Ist die fragliche Position  ohnehin gesondert durch Bescheid geregelt worden, dann musste ein  verständiger Empfänger ihre Aufnahme in der Vierteljahresabrechnung  lediglich als einen nachrichtlichen Hinweis auf die anderweitige Regelung  auffassen; ein Wille der Beklagten zur erneuten Regelung derselben Frage in  der Honorarabrechnung ist in keiner Weise ersichtlich.

42

Soweit die Beklagte nach Maßgabe der vorstehend erläuterten Grundsätze in  den Quartalsabrechnungen die Höhe der von dem betroffenen Vertragszahnarzt  in dem jeweiligen Quartal abgerechneten Leistungen festgestellt hat, betraf  diese feststellende Regelung allerdings lediglich den ersten Schritt der  vorstehend erläuterten dreistufigen Honorarermittlung. Mit dem Ausweis  beispielsweise von zu Lasten der Ersatzkassen erbrachter Leistungen wurde  lediglich ein entsprechendes Abrechnungsvolumen festgestellt, hiermit wurde  jedoch noch keine weitere Regelung darüber getroffen, inwieweit das  abgerechnete Volumen auch nach Maßgabe der Degressions- und  Budgetbestimmungen im Ergebnis zu vergüten war.

43

Folgerichtig hat die Beklagte in den jeweiligen Vierteljahresabrechnungen  gegebenenfalls gesonderte Abzugsbeträge ausgewiesen, sofern das  Abrechnungsvolumen aufgrund der Bestimmungen des HVM über das Praxisbudget  bzw. der gesetzlichen Degressionsregelung des § 85 Abs. 4 b SGB V nicht in  vollem Umfang zu vergüten war. Beispielsweise findet sich in der an den  Kläger gerichteten Vierteljahresabrechnung III/94 die Buchung "Budget-Abzug  aus RESTZ." in Höhe von 41.768,01 DM. Allein diese Lastschriftbuchung  beinhaltete aber noch keine Regelung, dass für das betroffene Quartal  aufgrund einer Überschreitung des individuellen Praxisbudgets ein Abzug in  dieser Höhe vorzunehmen war. Eine entsprechende Regelung ist dieser Buchung  schon mangels hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen. Das Kürzel "aus  RESTZ." ist bereits aus sich heraus nicht verständlich; erst recht lässt  sich der Buchungsbezeichnung nicht entnehmen, bezogen auf welche Leistungen  und welchen Zeitraum der Abzug vorgenommen werden soll. Das Schreiben der  Beklagten vom 20. Januar 1995, in dem sie den Kläger auf eine entsprechende  Überschreitung der individuellen Bemessungsgrundlage hingewiesen hatte,  kann ebenfalls nicht als eine entsprechende Regelung verstanden werden, da  jener Hinweis ausdrücklich unter der Einschränkung erteilt worden ist, dass  sich die Berechnungen allein auf die bislang bereits abgerechneten  Leistungen beziehen würden.

44

Die jeweiligen Vierteljahresabrechnungen enthielten mithin in dem  vorstehend erläuterten Rahmen lediglich Teilregelungen über den Umfang des  jeweiligen Quartalsabrechnungsvolumens. Die Frage, ob und inwieweit das  Abrechnungsvolumen nach Maßgabe der Degressions- bzw. Budgetbestimmungen  weiter zu kürzen war, ist hingegen in den jeweiligen Quartalsabrechnungen  nicht geregelt worden. Diese enthielten allenfalls nachrichtliche Hinweise  auf anderweitig erlassene Bescheide über die Höhe der Degressionsbeträge  bzw. die Höhe der aufgrund der im HVM vorgesehenen Praxisbudgetbestimmungen  sich ergebenden Honorarkürzungen. Dementsprechend konnte der betroffene  Vertragszahnarzt aus dem Fehlen einer entsprechenden Kürzung auch nicht  schließen, dass mit der jeweiligen Vierteljahresabrechnung eine Regelung  des Inhalts getroffen werden sollte, dass entsprechende Kürzungen nicht zu  erfolgen hatten. Für ein entsprechendes Verständnis der  Vierteljahresabrechnungen war aus der Sicht eines verständigen Zahnarztes  auch deshalb kein Raum, weil dieser aufgrund von Berichten in der  Fachpresse und Mitteilungen der Beklagten jedenfalls in groben Zügen mit  den gesetzlichen Degressionsregelungen und den HVM-Bestimmungen über das  Praxisbudget vertraut war und daher mit der Möglichkeit entsprechender  Kürzungen des abgerechneten Honorarvolumens rechnen musste. Dies gilt erst  recht, wenn ein Zahnarzt, wie im vorliegenden Fall der Kläger, die  maßgeblichen Grenzbeträge sehr deutlich überschritten hatte.

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Auch unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragszahnärzte ist keine  anderweitige Interpretation der Vierteljahresabrechnungen der Beklagten  geboten. Den Zahnärzten steht es frei, zur Behebung von Unklarheiten den  Erlass eines verbindlichen Honorarbescheides für das jeweils abgelaufene  Abrechnungsjahr zu beantragen und dessen Erteilung erforderlichenfalls  gerichtlich durchzusetzen (§ 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Dabei  ist zudem zu berücksichtigen, dass gerade auch im Interesse der betroffenen  Vertragszahnärzte eine zurückhaltende Interpretation des Regelungsgehaltes  der – ohnehin nicht als “Bescheid” ausgewiesenen –  Vierteljahresabrechnungen geboten ist, um zu vermeiden, dass für den  Empfänger gar nicht klar ersichtliche, für ihn aber nachteilige Regelungen  in Bestandskraft erwachsen können.

46

Da die Beklagte die Höhe des dem Kläger für 1994 zustehenden Honorars bei  Erteilung der Vierteljahresabrechnung IV/94 auch nicht anderweitig geregelt  hatte, namentlich auch das Schreiben vom 27. März 1995 nur einen  nachrichtlichen Hinweis auf den damaligen Stand des Abrechnungsvorganges  enthielt, und da diese Abrechnung aus den bereits dargelegten Gründen  ihrerseits keine Regelung bezüglich der Höhe des dem Kläger endgültig  zustehenden Honorars enthielt, konnte die in dieser Abrechnung  - ebenso wie in den Abrechnungen für die Vorquartale - ausgewiesene  Restzahlung aus der Sicht eines verständigen Empfängers nur als eine  Vorschusszahlung im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 42 Abs. 1 SGB I  verstanden werden (vgl. einerseits zur analogen Anwendung des § 42 SGB I:  BSG, Urteil vom 12. Mai 1992 – 2 RU 7/92 – SozR 3-1200, § 42 SGB I Nr. 2,  und Urteil vom 16. November 1995 – 4 RLw 4/94 – SozR 3-1300 § 31 Nr. 10,  und andererseits zur analogen Anwendung von Vorschriften des SGB I auf den  kassenärztlichen Honoraranspruch: BSG, Urteil vom 20. Dezember 1983  – 6 RKa 19/82 – E 56, 116, und Urteil vom 10. Mai 1995  – 6 RKa 17/94 – SozR 3-1200 § 45 SGB I Nr. 5). Solche Vorschüsse sind nach  § 42 Abs. 2 SGB I auf die zustehenden Leistungen anzurechnen. Soweit sie  diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten (Satz 2). Auch  gestützt auf diese Ermächtigungsgrundlage konnte die Beklagte den  angefochtenen Rückforderungsbescheid jedoch nicht erlassen. Mit der  Regelung, dass die Vorschüsse auf die “zustehenden” Leistungen anzurechnen  sind, macht das Gesetz deutlich, dass eine solche Anrechnung bzw. eine  Erstattung des überschießenden Betrages erst nach Ermittlung und  Festsetzung des Umfanges der zustehenden Leistungen in Betracht kommt. Ein  solches Verständnis ist auch nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen  Vorschussregelung des § 42 Abs. 1 SGB I geboten. Vorschüsse sollen die Zeit  der Ungewissheit bis zur endgültigen bescheidmäßigen Regelung des Umfanges  der zustehenden Leistungen überbrücken. Es wäre widersinnig, wenn die  Verwaltung geleistete Vorschüsse bereits zu einem Zeitpunkt zurückfordern  könnte, in dem sie noch gar nicht endgültig über den Umfang der zustehenden  Leistungen entschieden hat und dementsprechend unklar bleibt, ob die  zurückgeforderten Vorschüsse nicht im Ergebnis doch dem Empfänger zu  belassen sind.

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Im vorliegenden Fall fehlt es aber gerade an der erforderlichen Regelung,  in welcher Höhe dem Kläger für das Jahr 1994 ein Honoraranspruch zusteht.  Namentlich enthält auch der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 13.  Februar 1996 in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.  März 1996 keine Regelung der Frage, in welchem Umfang der Kläger für 1994  von der Beklagten Honorar beanspruchen kann. Es finden sich lediglich  Hinweise zu den Honoraren in den Teilbereichen konservierende und  chirurgische Behandlung und Behandlung Kieferbrüchen, im Übrigen lassen die  angefochtenen Bescheide aber gerade offen, in welchem Umfang der Kläger für  1994 ein Honorar beanspruchen kann.

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Dabei ist ohnehin nicht verständlich, weshalb die Beklagte nur auf die  Bereiche konservierende und chirurgische Behandlung sowie Behandlung von  Kieferbrüchen abgestellt hat, den – ebenfalls von den Bestimmungen über das  Praxisbudget erfassten – Bereich der Parodontosebehandlung aber im Rahmen  des angefochtenen Bescheides außer Acht gelassen hat. Der Bescheid lässt  überdies nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, inwieweit die Beklagte  dem Umstand Rechnung getragen hat, dass aus den bereits dargelegten Gründen  bei der Ermittlung einer Überschreitung des individuellen Praxisbudget  lediglich diejenigen Honorarbeträge berücksichtigt werden dürfen, die  bereits nach § 85 Abs. 4 b SGB V degressiert worden sind. Schließlich kommt  eine Rückforderung von Honorarvorauszahlungen aufgrund einer Überschreitung  der individuellen Bemessungsgrundlage insoweit nicht in Betracht, wie dem  betroffenen Zahnarzt eine so genannte Restvergütung zusteht und sich deren  Höhe im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bereits ermitteln  lässt.

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5. Soweit die Beklagte die erbrachten Vorschussleistungen in Höhe des  genannten Betrages vom 107.964,67 DM bislang ohne Rechtsgrund von dem  Kläger zurückgefordert hat und soweit sie mit Bescheid vom 27. März 1996  für das Jahr 1993 mit 11.893,03 DM einen höheren Degressionsbetrag  festgesetzt hat als dieser unter Berücksichtigung des vorausgegangenen  Bescheides vom 07. April 1994 in Höhe von 10.219,93 DM rechtmäßig war, ist  die Beklagte zur Rückerstattung verpflichtet. Dies ergibt einen zu  erstattenden Betrag in Höhe von 109.637,77 DM. Allerdings kann der Kläger  in Höhe dieses Betrages nicht eine Zahlung, sondern lediglich eine  Gutschrift auf sein Honorarkonto beanspruchen. Die Beklagte verrechnet die  sich aus dem Vertragszahnarztverhältnis ergebenden wechselseitigen  Zahlungsansprüche in sachgerechter Weise nach Art eines Kontokorrents. Die  sich daraus ergebende Lähmung der Einzelansprüche (vgl.  Baumbach/Duden/Hopp, HGB, 30. Auflage, § 355 Rd.Nr. 7) hat zur Folge, dass  der Kläger nicht die Zahlung eines entsprechenden Betrages, sondern  lediglich die Einstellung einer entsprechenden Gutschrift in das  Kontokorrent beanspruchen kann (vgl. auch Urteile des Senates vom 06.  September 2000 – L 3/5 KA 66/99 –), wobei der Kläger sinngemäß eine  Gutschrift zu Gunsten seines bei der Beklagten geführten Kontos Nr. 874  begehrt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; Gründe, die Revision  zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.

 


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