Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (3. Senat) - L 3 P 12/01

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für  ein von ihr im Verwaltungsverfahren in Auftrag gegebenes Privatgutachten in  Höhe von 2.232,86 DM.

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Die Klägerin bezog Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach  Maßgabe der Pflegestufe II. In einem Wiederholungsgutachten vom 27. Januar  1999 gelangten die Gutachter Wolfgang Vogel und Annette Schaefer aufgrund  eines am 02. Dezember 1998 durchgeführten Hausbesuches zu der Einschätzung,  dass die Klägerin nur die Voraussetzungen für eine Zuordnung zur  Pflegestufe I erfüllte.

3

Nach vorheriger Anhörung der Klägerin stufte die Beklagte mit Bescheid vom  02. Juni 1999 sie mit Wirkung zum 01. Juli 1999 gestützt auf § 48  Sozialgesetzbuch Buch X Verwaltungsverfahren (SGB X) in die Pflegestufe I  zurück.

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Noch vor Erlass des in der Folgezeit angefochtenen Bescheides vom 02. Juni  1999 hatte die Klägerin auf eigene Kosten bei der Pflegefachkraft Bocklage  ein Pflegegutachten in Auftrag gegeben. Im Rahmen der Begutachtung führte  sie im Mai 1999 Hausbesuche durch, und zwar am 10. (so die Angabe auf S. 3  ihres Gutachtens) oder 20. Mai (so die Angabe in ihrer Kostenrechnung) und  am 22. Mai 1999. Ihr vom 10. Juni 1999 datierendes Gutachten wurde der  Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 15. Juni 1999 übermittelt.

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Mit Schreiben vom 05. November 1999 ordnete die Hauptverwaltung der  Beklagten an, dass dem Widerspruch der Klägerin abzuhelfen sei, da sich  eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X nicht feststellen lasse. Daraufhin teilte die Beklagte der  Klägerin mit Bescheid vom 22. November 1999 mit, dass die Prüfung der Sach-  und Rechtslage ergeben habe, dass ihrem Widerspruch abzuhelfen sei. Der  Bescheid vom 02. Juni 1999 werde zurückgenommen. Die Klägerin habe Anspruch  auf Erstattung der notwendigen Kosten im Vorverfahren gemäß § 63 SGB X,  wobei die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes als notwendig angesehen werde.

6

Daraufhin beantragte die Klägerin neben der Erstattung der im  Widerspruchsverfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten auch die Erstattung  der Kosten für das Pflegegutachten vom 10. Juni 1999, die sich ausweislich  der vom 08. September 1999 datierenden Rechnung der Pflegefachkraft  Bocklage auf 2.232,86 DM beliefen. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1999 in  der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2000 lehnte die  Beklagte jedoch die Erstattung der Gutachtenkosten insbesondere mit der  Begründung ab, dass das Gutachten bereits vor Erlass des angefochtenen  Bescheides in Auftrag gegeben worden sei.

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Zur Begründung ihrer am 18. August 2000 erhobenen Klage hat die Klägerin  geltend gemacht, dass nur die Vorlage des Gutachtens zu der für sie  günstigen Widerspruchsentscheidung geführt habe. Das Gutachten sei auch  erst während des Widerspruchsverfahrens verfasst worden. Zwar seien die  maßgeblichen Besuche der Gutachterin bereits vor Erlass des angefochtenen  Bescheides erfolgt, das Gutachten selbst sei jedoch erst nach Vorlage des  Bescheides vom 02. Juni 1999 erstellt worden.

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Mit Urteil vom 08. Februar 2001, der Klägerin zugestellt am 21. Februar  2001 hat das Sozialgericht Oldenburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung  hat es dargelegt, dass im Widerspruchsverfahren grundsätzlich die Einholung  von Privatgutachten als nicht notwendig anzusehen sei, weil die  Verwaltungsbehörde im Rahmen der Amtsermittlung nach den §§ 20 ff. SGB X  verpflichtet sei, den Sachverhalt von Amts wegen umfassend zu ermitteln.  Nur in Ausnahmefällen käme ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein  Privatgutachten in Betracht, wenn dessen Einholung zur Vorbereitung des  Verfahrens und zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde geboten gewesen  sei. Ein solcher Ausnahmefall sei im vorliegenden Verfahren jedoch schon  deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin das Gutachten schon vor Erlass des  ablehnenden “Widerspruchsbescheides” in Auftrag gegeben habe.

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Mit ihrer am 07. März 2001 eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend,  dass ohne das von ihr eingeholte Privatgutachten im Widerspruchsverfahren  voraussichtlich überhaupt kein weiteres Gutachten eingeholt worden wäre.  Ohne die Sachkunde der Gutachterin Bocklage habe sie sich auch nicht in der  Lage gesehen, im Anhörungsverfahren zu den von der Beklagten eingeholten  Verwaltungsgutachten sachkundig Stellung zu nehmen. Schon aufgrund der  anzustrebenden “Waffengleichheit” müsse ihr daher die Beiziehung einer  Privatgutachterin gestattet werden.

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Die Klägerin beantragt,

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1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 08. Februar 2001 aufzuheben  und den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 1999 in der Fassung des  Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2000 zu ändern und

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2. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des von der Gutachterin Bocklage  erstatteten Gutachtens in Höhe von 2.232,86 DM nebst 4 % Zinsen seit  Fälligkeit für erstattungsfähig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.  Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den  Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge  der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die vorliegende Berufung entscheidet der Senat nach vorheriger  Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da er die Berufung einstimmig für  unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet.

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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch  auf Erstattung der geltend gemachten Gutachterkosten in Höhe von 2.232,86  DM, so dass erst recht kein Raum für eine Verzinsung dieses Anspruches  besteht.

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Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den  angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch  erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder  Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der  Widerspruch erfolgreich ist. Der von der Klägerin gegen den  Rückstufungsbescheid vom 02. Juni 1999 sinngemäß mit Anwaltsschreiben vom  15. Juni 1999 unter gleichzeitiger Vorlage des Gutachtens der  Pflegefachkraft Bocklage vom 10. Juni 1999 erhobene Widerspruch war  erfolgreich. Dementsprechend hat die Beklagte zu Recht in ihrem  bestandskräftigen Bescheid vom 22. November 1999 ihre Kostentragungspflicht  aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X dem Grunde nach anerkannt.

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Die streitigen Kosten des Privatgutachtens zählen jedoch nicht zu den nach  dieser Vorschrift allein erstattungsfähigen notwendigen Aufwendungen zu  einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung.

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Eine Erstattungsfähigkeit der Gutachtenkosten steht bereits entgegen, dass  diese nicht im Widerspruchsverfahren entstanden sind. Bereits die  gesetzliche Überschrift des § 63 SGB X “Erstattung von Kosten im  Vorverfahren” macht deutlich, dass diese Vorschrift allein die im Laufe  eines Vorverfahrens entstanden Aufwendungen betrifft. Eine  Erstattungsfähigkeit von Kosten im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren  sieht weder § 63 SGB X noch sonst eine gesetzliche Kostenregelung vor.  Dementsprechend sind von vornherein nicht solche Aufwendungen zu erstatten,  die der spätere Widerspruchsführer bereits im Ausgangsverfahren veranlasst  hat (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 05. Juni 1991  – 5 S 923/91 – NVwZ – RR 1992, 53). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin  das Gutachten bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheides in Auftrag  gegeben, was nicht zuletzt daran deutlich wird, dass die Gutachterin  bereits im Mai 1999 die Hausbesuche durchgeführt hat. Da die Klägerin den  Gutachtenauftrag insgesamt bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheides  erteilt hatte, ist es auch unerheblich, inwieweit einzelne Teile des  Gutachtens erst nach Erlass des Bescheides fertig gestellt worden sind.

21

Bei dieser Sachlage ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Kosten  des Gutachtens auch dann nicht erstattungsfähig wären, wenn der  entsprechende Auftrag erst im Widerspruchsverfahren erteilt worden wäre. Es  handelte sich nicht um Aufwendungen, die zu einer zweckentsprechenden  Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig waren. Unter welchen  Voraussetzungen die Kosten für ein vorprozessuales Privatgutachten  erstattungsfähig sind, kann nicht generell, sondern nur nach den Umständen  des Einzelfalles beurteilt werden. Maßgeblich ist, ob das Gutachten im  Zeitpunkt seiner Einholung aus der Sicht einer verständigen, auf eine  sparsame Verfahrensführung bedachten Partei geboten und geeignet erschien,  das Verfahren unter entscheidungserheblichen Gesichtspunkten zu fördern.  Abzustellen ist insbesondere darauf, ob die Einholung zur Vorbereitung des  weiteren Verfahrens und/oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde  geboten war (vgl. Stelkens/Kallerhoff in Stelkens/Bonk,  Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., § 80 Rd.Nr. 67; Schroeder-Printzen,  Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren SGB X, 3. Aufl., § 63 Rd.Nr. 11  m.w.N.).

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Ein verständiger, auf eine sparsame Verfahrensführung bedachter Beteiligter  hätte jedoch im vorliegenden Fall zunächst einmal substantiiert aus eigener  Sicht zu den ihm unterbreiteten Verwaltungsgutachten Stellung genommen,  anstatt sogleich ein kostenaufwendiges Privatgutachten in Auftrag zu geben.  Hiervon ist im vorliegenden Fall umso mehr auszugehen, als die Klägerin  anwaltlich vertreten war und ihr Bevollmächtigter ausdrücklich von der  Beklagten zur Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme aufgefordert worden  war.

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Die im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten des MDK waren auch so  detailliert und verständlich verfasst, dass der Klägerin eine  substantiierte Stellungnahme, zumal mit anwaltlicher Hilfe, auch ohne die  Hinzuziehung des besonderen Sachverstandes einer Pflegefachkraft ohne  Weiteres zuzumuten war. So wäre es der Klägerin beispielsweise ohne  Weiteres möglich gewesen, auch ohne Hinzuziehung einer Privatgutachterin  der Beklagten mitzuteilen, dass die ausweislich etwa des Gutachtens vom 01.  März 1999 seinerzeit noch nicht bestehende Inkontinenz (unter  Zugrundelegung der späteren Angaben der Klägerin) in der Folgezeit ab Mai  1999 eingetreten war. Auch enthielten die Gutachten vom 27. Januar und 01.  März 1999 zu jeder einzelnen Grundpflegeverrichtung detaillierte Angaben,  welcher konkreter Hilfebedarf aus der Sicht des jeweiligen Gutachters  erforderlich war. Auch ohne Hilfe einer Sachverständigen hätte die Klägerin  konkret darlegen können, inwieweit die dort aufgeführten Zeitansätze aus  ihrer Sicht ausreichend oder aber unzureichend bemessen waren. Da sich die  Klägerin die Rechtskunde des sie vertretenen Anwaltes zurechnen lassen  muss, war für sie auch erkennbar, dass für die Frage der  Pflegestufeneinteilung eine konkrete Auseinandersetzung mit den einzelnen  Zeitansätzen für die jeweiligen Verrichtungen der Grundpflege von  entscheidender Bedeutung war.

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Gleichwohl ließen ihre bis zur Vorlage des Gutachtens Bocklage  eingereichten Stellungnahmen eine detaillierte Auseinandersetzung mit den  diesbezüglichen Zeitansätzen vermissen, wohingegen in diesen ein ganz  erhebliches Gewicht auf den Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen  Versorgung gelegt worden ist.

25

Darüber hinaus können die Aufwendungen für das Gutachten Bocklage auch  deshalb nicht als notwendig angesehen werden, weil im Gutachtenauftrag die  Beweisfrage unzutreffend formuliert worden ist, was der sie beratende  Rechtsanwalt ebenfalls hätte erkennen müssen: Eine Rückstufung war nicht  bereits deshalb zulässig, weil die Klägerin aufgrund einer erneuten  Beurteilung nicht die Voraussetzungen für die Pflegestufe II erfüllte,  vielmehr hätte diese nach der gesetzlichen Regelung des § 48 SGB X weiter  verlangt, dass insoweit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder  rechtlichen Verhältnissen stattgefunden hätte. Mit dieser entscheidenden  Frage setzt sich das Gutachten Bocklage jedoch überhaupt nicht auseinander.  Die Beklagte hat demgegenüber unabhängig von diesem Gutachten im Ergebnis  zutreffend erkannt, dass die vorstehend erläuterten Voraussetzungen des § 48 SGB X nicht gegeben waren. Hieraus hat sie die Konsequenz gezogen, indem  sie mit Abhilfebescheid vom 22. November 1999 den angefochtenen  Rückstufungsbescheid aufgehoben hat.

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Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass das Gutachten Bocklage ohnehin  keine geeignete Grundlage für eine Bejahung der tatbestandlichen  Voraussetzungen der Pflegestufe II geboten hätte. Insbesondere ist  bezüglich des dort festgehaltenen zusätzlichen Hilfebedarfes aufgrund einer  offenbar erst wenige Tage zuvor aufgetretenen Inkontinenz nicht  ersichtlich, dass dieser zusätzliche Bedarf entsprechend § 14 Abs. 1  Sozialgesetzbuch Buch XI Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)  voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestand. Überdies ist  insbesondere nicht erkennbar, dass der geltend gemachte Hilfebedarf bei der  Verrichtung Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung dem Bereich der  Grundpflege zuzurechnen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 


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