Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (3. Senat) - L 3 P 5/01

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung des ihm früher gewährten  Pflegegeldes.

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Der 1940 geborene Kläger leidet an vielfältigen gesundheitlichen  Beeinträchtigungen, die teilweise auf einen langjährigen Nikotin- und  Alkoholabusus zurückzuführen sind. 1993 erfolgte eine Operation eines  Mundbodenkarzinoms mit Ausbreitung in den rechten Musculus  sternocleidomastoideus, wobei dieser Muskel entfernt wurde. Ferner trat  eine Läsion des Nervus trigeminus mit schmerzhafter Nervenirritation im  Sinne von exogen auslösbaren trigeminusneuralgitischen Beschwerden auf. Ein  Lungenkarzinom im Bereich des linken Lungenoberlappens wurde 1994 verbunden  mit einer Rippenteilresektion operiert. Der rechten Ringfinger wurde 1962  nach einem Arbeitsunfall amputiert. Aufgrund einer massiven Arteriosklerose  verbunden mit gravieren Durchblutungsstörungen wurden 1987 der rechte  Unterschenkel und 1989 der rechte Oberschenkel amputiert. Im linken Bein  sind ein Zustand nach der Durchführung von Gefäßdilatationen in den Jahren  1995 und 2000, ein Zustand nach Unterschenkeltrümmerbruch inklusive  Sprunggelenksfraktur im Jahre 1995 und durchblutungsbedingte persistierende  Wadenkrämpfe sowie polyneuropathische Beschwerden und trophischen Störungen  festzustellen. Des Weiteren sind insbesondere folgende Beeinträchtigungen  gegeben: Zustand nach alkoholtoxisch bedingter Pankreatitis, Zustand nach  Zweidrittelresektion des Magens im Jahre 1968, eine chronisch obstruktive  Bronchitis bei langjährigem schwersten Nikotinabusus, eine allgemeine  Muskelatrophie, Minderernährung und Mangelernährung bei deutlich  reduziertem Körpergewicht. Aufgrund erheblicher Schmerzen insbesondere in  Form von Phantomschmerzen im Bereich des amputierten rechten Beines erhält  der Kläger regelmäßig Morphine, diese Medikation hat ihrerseits eine  Obstipation zur Folge.

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Nachdem sich der Kläger Ende 1996 von seiner Ehefrau getrennt hatte, trat  zunächst eine depressive Episode im Sinne einer reaktiven depressiven  Reaktion im Zusammenhang mit diesen Beziehungskonflikt auf.

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Der Kläger, der Pflegegeld beantragt hatte, wurde am 28. April 1995 von der  Ärztin Nieminen-Grüßen untersucht. Diese gelangte in ihrem Gutachten vom  17. Mai 1995 zu der Einschätzung, dass der Kläger Hilfen beim Duschen bzw  Baden, bei der mundgerechten Zubereitung der Nahrung und der  Nahrungsaufnahme, beim An- und Auskleiden und beim Gehen bedürfe. Der  erforderliche Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege mache etwa 50 Minuten  im Tagesdurchschnitt aus. Daraufhin bewillige die Beklagte dem Kläger mit  Bescheid vom 23. Mai 1995 Pflegegeld nach Maßgabe der Pflegestufe I mit  Wirkung vom 01. April 1995.

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Bei einer Wiederholungsuntersuchung durch den Arzt D. am 03. Februar 1997  wurde ein Hilfebedarf im Bereich der Körperpflege von täglich 30 Minuten  und im Bereich der Mobilität im Umfang von täglich 20 Minuten, und zwar im  Form einer Hilfe beim An- und Auskleiden, festgestellt.

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Nach dem der Kläger eine Höherstufung in die Pflegestufe II beantragt  hatte, wurde er am 20. Januar 1998 durch den Arzt E. untersucht. Dieser  gelangte in seinem Gutachten vom 28. Januar 1998 zu der Einschätzung, dass  der Kläger nicht einmal mehr die Voraussetzungen die Pflegestufe I erfülle,  da er im Bereich der Grundpflege lediglich einen Hilfebedarf bei der  Verrichtung Duschen/Baden mit einem Zeitaufwand von 7 Minuten im  Tagesdurchschnitt, bei der mundgerechten Zubereitung der Nahrung mit einem  Zeitaufwand von 2 Minuten und bei der Verrichtung des Stehens in Form  erforderlicher Hilfe bei den Transfers in die Badewanne mit einem  durchschnittlichen täglichen Zeitaufwand von 6 Minuten aufweise.

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Nach vorheriger Anhörung des Klägers entzog die Beklagte daraufhin mit  Bescheid vom 12. Juni 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom  09. November 1999 das ihm zuvor nach Maßgabe der Pflegestufe I gewährte  Pflegegeld mit Wirkung vom 01. Juli 1998 an. Zur Begründung erläuterte die  Beklagte, dass auch die von ihr eingeholten weiteren Stellungnahmen des  Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) zu  keinem dem Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätten.

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Zur Begründung seiner am 09. Dezember 1999 erhobenen Klage hat der Kläger  durch seinen Bevollmächtigten insbesondere vortragen lassen, dass die  Beklagte eine deutliche Depression nicht hinreichend gewürdigt habe.

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Das Sozialgericht (SG) hat einen Befundbericht des Hausarztes F. vom 09.  Juni 2000 und ein Gutachten des Psychiaters G. vom 09. Oktober 2000  eingeholt. G. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass eine Depression im  Sinne einer klinischen Erkrankung beim Kläger nicht festzustellen sei. Die  in diesem Zusammenhang von seinem Bevollmächtigten vorgetragenen Argumente  seien nicht nachvollziehbar. Im Laufe der letzten Jahre habe eine Adaption  an die Erkrankungen und Behinderungen stattgefunden. Während der ersten  Jahre – vermutlich bis Juni 1998 – sei das Gesamtbild durch eine noch  schlechtere körperliche Verfassung, vor allem aber durch eine seinerzeit  festzustellende reaktive tiefgreifende depressive Verstimmung von  Krankheitswert und wohl auch durch einen fortgesetzten Alkoholkonsum  geprägt gewesen. Aufgrund der in der Zwischenzeit gebesserten Antriebs- und  Stimmungslage sei der Kläger jedoch in der Lage, viele Dinge wieder selbst  zu erledigen, die er früher nicht mehr habe bewerkstelligen können. Seit  der Besserung seines Gesundheitszustandes sei in Hilfebedarf im Bereich der  Grundpflege nur in Form eines Unterstützungsbedarfes beim Baden mit einem  Zeitaufwand von 20 Minuten im Tagesdurchschnitt festzustellen.

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Gestützt auf dieses Gutachten hat das SG Oldenburg die Klage mit  Gerichtsbescheid vom 07. Februar 2001, dem Kläger zugestellt am 15. Februar  2001, abgewiesen.

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Mit der am 06. März 2001 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend,  dass die bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen und Funktionseinbußen  weiterhin die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen  Pflegeversicherung nach Maßgabe der Pflegestufe I rechtfertigen würden. Es  sei allerdings zutreffend, dass er mit Ausnahme des Badens sämtliche  Tätigkeiten selbst verrichten könne. Allerdings reiche die ihm gewährte  Rente nicht aus, um seinen Lebensunterhalt unter Einschluss der  erforderlichen Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug sicherstellen und seine  Schulden in angemessenem Umfang tilgen zu können. Zu dem habe er sich in  den letzten 2 Jahren insgesamt viermal am linken Bein operieren lassen  müssen.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 07. Februar 2001  und den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 1998 in der Fassung des  Widerspruchsbescheides vom 09. November 1999 aufzuheben und

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2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Pflegegeld nach Maßgabe der Pflegestufe  I auch über den 30. Juni 1998 hinaus zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den  Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen  Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die vorliegende Berufung entscheidet der Senat aufgrund des von  den Beteiligten erklärten Einverständnisse (vgl den Schriftsatz des Klägers  vom 27. August 2001 und den Schriftsatz der Beklagten vom 20. August 2001)  durch seinen Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§§ 155 Abs 3 und  4 und 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

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Das SG hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, dass  der angefochtene Entziehungsbescheid der Beklagten vom 12. Juni 1998 in der  Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09. November 1999 rechtmäßig ist und  daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

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Die Entziehung des Pflegegeldes mit Ablauf des Monats Juni 1998 findet die  erforderliche Rechtsgrundlage in § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Buch X  Verwaltungsverfahren (SGB X). Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt  mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den  tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass  vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Bescheid  der Beklagten vom 23. Mai 1995 über die Bewilligung von Pflegegeld stellte  einen solchen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. In den bei seinem Erlass  gegebenen tatsächlichen Voraussetzungen ist in der Folgezeit auch eine  wesentliche Änderung eingetreten, da sich der Hilfebedarf des Klägers in  der Zeit nach Erlass des Bescheides vom 23. Mai 1995 so nachhaltig  gebessert hat, dass er bei Erlass des Entziehungsbescheides vom 12. Juni  1998 nicht mehr die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von  Pflegegeld auch nur nach Maßgabe der Pflegestufe I erfüllte. Das solcher  Art gebesserte Leistungsvermögen des Klägers hat auch in der Folgezeit bis  zum Abschluss des Verwaltungsverfahren fortbestanden, im Übrigen erfüllt  der Kläger auch weiterhin nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in  die Pflegestufe I.

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Nach § 15 Abs 1 Ziffer 1 und Abs 3 Ziffer 1 Sozialgesetzbuch Buch XI  Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) setzt eine Zuordnung zur Pflegestufe I  voraus, dass der Pflegebedürftige bei der Körperpflege, der Ernährung oder  der Mobilität für wenigstens 2 Verrichtungen aus einem oder mehreren  Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfebedarf und zusätzlich mehrfach  in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wobei  der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als  Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der  Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im  Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen muss. Dabei müssen auf die  Grundpflege, dh auf die in § 14 Abs 4 Ziffern 1-3 aufgeführten  Verrichtungen aus den Bereichen der Körperpflege, der Ernährung und der  Mobilität, wöchentlich im Tagesdurchschnitt mehr als 45 Minuten entfallen.

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Die genannten Voraussetzungen lagen bei der Bewilligung von Pflegegeld mit  Bescheid vom 23. Mai 1995 vor. Der Kläger bedurfte seinerzeit im Bereich  der Grundpflege der Hilfe beim Duschen/Baden, bei der mundgerechten  Zubereitung der Ernährung, bei der Nahrungsaufnahme, beim An- und  Auskleiden und beim Gehen. Der dafür erforderliche Hilfebedarf machte rund  50 Minuten im Tagesdurchschnitt aus. Dies ergibt sich zur Überzeugung des  Senates aus dem Gutachten der Ärztin H. vom 17. Mai 1995, gegen das auch  von Seiten des Klägers keine substantiierten Bedenken erhoben worden sind  und das im Übrigen durch das nachfolgende Gutachten des Arztes D. vom 26.  Februar 1997 im Wesentlichen bestätigt worden ist.

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In der folgenden Zeit bis spätestens Anfang Juni 1998 hat sich der  Gesundheitszustand des Klägers aber – insbesondere in Form Adaption an die  – erheblichen – gesundheitlichen Beeinträchtigungen - deutlich gebessert.  Dies hatte zur Folge, dass sich sein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege  erheblich verringerte. Namentlich bedurfte der Kläger nunmehr weder beim  An- und Auskleiden noch beim Stehen der Hilfe. Aufgrund dieser geänderten  tatsächlichen Verhältnisse betrug sein Hilfebedarf im Bereich der  Grundpflege jedenfalls ab Juni 1998 nur noch 20 bis 22 Minuten im  Tagesdurchschnitt. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senates aus den  Gutachten des Arztes E. vom 28. Januar 1998 und des Psychiaters G. vom 09.  Oktober 2000. Insbesondere der erstinstanzlich gehörte Sachverständige G.  hat in seinem sehr ausführlich begründeten Gutachten überzeugend dargelegt,  dass bei dem Kläger eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes  verbunden mit einer deutlichen Abnahme des Hilfebedarfes im Zeitraum bis  Juni 1998 festzustellen war. Ungeachtet der Vielfalt und der Schwere der  gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers ist es diesem gelungen,  sich an diese in einer Weise anzupassen, dass er die Verrichtungen im  Ablauf des täglichen Lebens weitestgehend selbständig und ohne  Inanspruchnahme von Hilfeleistungen verrichten kann. Nicht nur im Bereich  der Grundpflege ist er – abgesehen von einem Hilfebedarf beim Baden  einschließlich der damit verbundenen Transfers – selbständig, auch die  hauswirtschaftliche Versorgung kann er weitestgehend noch ohne fremde Hilfe  sicherstellen. So bewältigt er sämtliche Besuche bei Ärzten und Behörden  allein mit seinem PKW. Er kann sich Spiegeleier braten und Fertiggerichte  zubereiten, wobei die Zubereitung anspruchsvoller Mahlzeiten nur an den  fehlenden Kochkenntnissen scheitert. Selbst mit dem Aufhängen von Wäsche  hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Gutachter G. keine  Probleme; er kann die Nahrung überdies erforderlichenfalls klein schneiden  und/oder pürieren. Auch soweit zeitweise eine Sondenernährung erforderliche  wird, ist der Kläger in der Lage, diese ohne fremde Hilfe durchzuführen.

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Dementsprechend bietet das Leistungsvermögen des Klägers seit Juni 1998  kein Raum mehr für die Annahme, dass er in die Pflegestufe I einzuordnen  sein könnte. Mithin hat die Beklagte zu Recht eine wesentliche Änderung in  den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs 1 SGB X angenommen.  Dies wird auch letztlich vom Kläger selbst nicht in Abrede gestellt.  Vielmehr hebt er im Berufungsverfahren hervor, dass es zutreffe, dass er  mit Ausnahme des Badens sämtliche Tätigkeiten selbst verrichten könne.

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Mit dieser Wertung will der Senat nicht Abrede stellen, dass der Kläger  nach wie vor an ganz erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet,  was nicht zuletzt durch die Amputation des rechten Beines, die  Notwendigkeit häufiger Operationen und die regelmäßige Einnahme von Morphin  verdeutlicht wird. Das Pflegegeld stellt nach der gesetzgeberischen  Konzeption jedoch kein Schmerzengeld dar. Es soll vielmehr nur dann gewährt  werden, wenn der Versicherte in dem vom Gesetzgeber genau definierten  Verrichtungskatalog des § 14 Abs 4 SGB XI in einem erheblichen Umfang, und  zwar in einem Ausmaß von mehr als 45 Minuten bei der Grundpflege und  mindestens 90 Minuten bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen  Versorgung im Tagesdurchschnitt, Hilfe in Anspruch nehmen muss, wobei  dieser umfassende Hilfebedarf für einen Zeitraum von voraussichtlich  mindestens sechs Monaten bestehen muss (§ 14 Abs 1 SGB XI). Diese  Voraussetzungen sind beim Kläger seit Juni 1998 gerade nicht festzustellen.  Finanzielle Bedrängnisse können nach der gesetzgeberischen Entscheidung  erst Recht bei der Gewährung von Pflegegeld nicht berücksichtigt werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG; Gründe, die Revision  zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG), sind nicht gegeben.

 


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