Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (3. Senat) - L 3 KA 51/01

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich dagegen, dass der beklagte Ausschuss die vom  Prüfungsausschuss beschlossene Kürzung seiner Honoraranforderungen für das  Quartal III/1996 bezogen auf die Leistungsposition Nr. 19 des Einheitlichen  Bewertungsmaßstabes (EBM) um 44.950 Punkte bestätigt hat.

2

Der Kläger ist seit 1976 als Facharzt für Allgemeinmedizin in Q.  niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im 3.  Quartal 1996 rechnete er die EBM-Ziff. 19 („Erhebung der Fremdanamnese,  ggfs. bei mehreren Personen, über eine psychisch, hirnorganisch oder  krankheitsbedingt erheblich kommunikationsgestörten Kranken (z.B. Taubheit,  Sprachverlust) und/oder Unterweisung und Führung der entsprechenden  Bezugsperson(en), einmal im Behandlungsfall“) bei 744 behandelten Fällen  insgesamt 116 mal ab, was einer Häufigkeit von 15,59 je hundert Fälle  entsprach. Die aus 260 Praxen bestehende Vergleichsgruppe der Fachärzte für  Allgemeinmedizin und praktischen Ärzte in den Landkreisen R. rechnete diese  Geb.-Ziffer hingegen im Durchschnitt nur 2,17 mal je hundert Fälle ab. In  der so genannten „verfeinerten Vergleichsgruppe“, in der nur diejenigen  Ärzte erfasst werden, die die fragliche Geb.-Ziffer mindestens einmal im  Quartal abgerechnet haben, ergab sich eine durchschnittliche  Abrechnungshäufigkeit von 2,45 je hundert Fälle. Im Vergleich hierzu war  beim Kläger eine Abweichung um 536,4 % festzustellen.

3

Auf einen gemeinsamen Prüfantrag der Krankenkassen und der Kassenärztlichen  Vereinigung (KV) beschloss der Prüfungsausschuss am 09. Januar 1997  (Bescheid vom 06. März 1997) eine Kürzung der Honoraranforderungen des  Klägers bei der Leistungsposition Nr. 19 EBM um 77,5 %, entsprechend 44.950  Punkte.

4

Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der beklagte  Ausschuss am 18. Juni 1998 (Bescheid vom 29. Juni 1998) zurück. Zur  Begründung erläuterte er insbesondere: Der Beschwerdeausschuss sei nach  Durchsicht der Behandlungsausweise und unter Berücksichtigung des  Vorbringens des Klägers im Widerspruchsverfahren zu der Einschätzung  gelangt, dass das von ihm behandelte Patientengut hinsichtlich der  gekürzten Leistung nicht wesentlich vom durchschnittlichen Patientengut der  anderen Ärzte der Vergleichsgruppe abweiche. Insbesondere sei nicht  erkennbar, dass die vom Kläger geltend gemachte größere Zahl von Not- und  Vertretungsfällen zu einem vermehrten Ansatz der Geb.-Ziff. 19 im EBM habe  führen können. Vielmehr müsse der Kläger die tatbestandlichen  Voraussetzungen dieses Gebührentatbestandes genauer beachten. Bei einer  Überschreitung der Abrechnungshäufigkeit der Geb.-Ziff. 19 im Vergleich zu  so genannten „verfeinerten Vergleichsgruppe“ um 536,4 % liege der Kläger  auch fraglos im Bereich eines offensichtlichen Missverhältnisses. Es müsse  daher von der Erbringung unwirtschaftlicher Leistungen ausgegangen werden.  Da es sich um die Kürzung nur einer einzelnen Geb.-Ziffer handele und der  überdurchschnittliche Rentneranteil des Klägers zu beachten sei, habe der  Ausschuss die sonst herangezogene Toleranzspanne von 20 % auf 40 %  verdoppelt. Hiervon ausgehend könne eine Abrechnung der Geb.-Ziff. 19 EBM  mit einer Häufigkeit von 3,43 je hundert Fälle (entsprechend dem um 40 %  erhöhten Wert der verfeinerten Vergleichsgruppe von 2,45 je hundert Fälle)  noch im Rahmen einer wirtschaftlichen Leistungserbringung gewertet werden.  Der Kläger habe jedoch mit einer Häufigkeit von 15,59 je hundert Fälle  diese Geb.-Ziffer weitaus häufiger abgerechnet, so dass die Differenz von  12,16 je hundert Fälle als unwirtschaftlich zu bewerten sei. Bei insgesamt  744 Fällen bedeutet dies, dass die Geb.-Ziff. 19 EBM insgesamt 90 mal in  einer unwirtschaftlichen Weise abgerechnet worden sei, was bei dieser  jeweils mit 500 Punkten bewerteten Leistung einem unwirtschaftlichen  Mehraufwand von 45.000 Punkten entspreche, der noch (geringfügig) über den  von Prüfungsausschuss beschlossenen Kürzungsbetrag hinausgehe, so dass der  Widerspruch insgesamt zurückzuweisen sei.

5

Gegen diesen mit Anschreiben vom 16. Juli 1998 übersandten Beschluss hat  der Kläger am 14. August 1998 Klage erhoben. Diese ist schriftsätzlich  nicht begründet worden, jedoch haben die Beteiligten in der 40 Minuten  umfassenden mündlichen Verhandlung zur Sache verhandelt.

6

Mit Urteil vom 30. Mai 2001, dem Kläger zugestellt am 18. Juni 2001, hat  das Sozialgericht Hannover die Klage abgewiesen und dem Kläger zugleich  Gerichtskosten in Höhe von 300,00 DM auferlegt. Zur Begründung hat es auf  die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Die Auferlegung von  Gerichtskosten in Höhe von 300,00 DM ist damit begründet worden, dass der  Kläger trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderungen die Klage  schriftsätzlich nicht begründet habe, so dass die unterlassene Mitwirkung  als mutwillig zu beurteilen sei. Sie habe zur Verschleppung des Verfahrens  geführt, weshalb die dem Gericht hierdurch verursachten Kosten zur Hälfte  vom Kläger an die Staatskasse zu zahlen seien.

7

Mit der am 04. Juli 2001 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend,  dass zahlreiche Besonderheiten im Prüfquartal sich auf die Häufigkeit der  Abrechnung der Geb.-Ziff. 19 ausgewirkt hätten. So habe er 228 Patienten  als Vertreter behandeln müssen. Auch der Rentneranteil überschreite den  Fachgruppendurchschnitt. Zudem betreue er ein Alten- und Pflegeheim. Daraus  ergebe sich, dass unter den von ihm behandelten Rentnern besonders viele  sehr alt und hinfällig seien. Auch habe der beklagte Ausschuss außer Acht  gelassen, dass er eine Landpraxis betreibe. Darüber hinaus sei zu  berücksichtigen gewesen, dass die Geb.-Ziff. 19 erst zum 01. Januar 1996 in  Kraft getreten sei. Dies und Schwierigkeiten bei der Erfassung des  Wortlautes hätten sich tendenziell in einem niedrigen  Fachgruppendurchschnitt ausgewirkt. Zudem sei weder die Annahme einer  üblichen Toleranzspanne von 20 % noch ihre Verdoppelung im vorliegenden  Fall hinreichend begründet worden. Auch habe der beklagte Ausschuss  versäumt, den Grenzwert zum offensichtlichen Missverhältnis eindeutig  festzulegen.

8

Da die Klage bereits im erstinstanzlichen Termin zur mündlichen Verhandlung  ausführlich begründet worden sei, sei überdies kein Raum für die Verhängung  von Mutwillenskosten gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 30. Mai 2001 und den Bescheid  des Beklagten vom 29. Juni 1998 aufzuheben und den Beklagten zu  verpflichten, über seinen Widerspruch gegen den Bescheid des  Prüfungsausschusses vom 06. März 1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung  des Senates erneut zu entscheiden.

11

Der Beklagte stellt keinen Antrag.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den  Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge  des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Über die vorliegende Berufung entscheidet der Senat nach vorheriger  Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß §  153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da er die Berufung einstimmig für  unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet.

14

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

15

Der angefochtene Bescheid des beklagten Ausschusses vom 29. Juni 1998 ist  rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass das  Sozialgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

16

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 106 Sozialgesetzbuch  Buch V Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V in der Fassung des  Gesundheitsstrukturgesetzes – GSG – vom 21. Dezember 1992, BGBl. I 2266).  Nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 SGB V erfolgt die Überprüfung der  Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch arztbezogene Prüfungen ärztlicher  und ärztlich verordneter Leistungen nach Durchschnittswerten. Nach den  hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist die statistische  Prüfung die Regelprüfmethode (vgl. Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom  10. Mai 2000 – B 6 KA 25/99 R – SozR 3-2500 § 106 SGB V Nr. 49). Danach  werden die Abrechnungswerte des Arztes mit denjenigen der Fachgruppe im  selben Quartal verglichen. Falls der Mehraufwand bei dem Gesamtfallwert,  bei Spartenwerten, oder – wie im vorliegenden Fall – bei  Einzelleistungswerten im Vergleich zum Durchschnittswert der  Vergleichsgruppe in einem offensichtlichen Missverhältnis steht, kann das  Honorar gekürzt werden. Dieser Methode liegt eine gesetzliche Fiktion  zugrunde, nach der davon auszugehen ist, dass der Durchschnitt der  Fachgruppe insgesamt wirtschaftlich handelt. Ergänzt durch die so genannte  intellektuelle Betrachtung, bei der medizinisch-ärztliche Gesichtspunkte zu  berücksichtigen sind, ist dies die Methode, die typischerweise die  umfassendsten Erkenntnisse bringt (BSG, a.a.O.).

17

Der Prüfung nach Durchschnittswerten ist allerdings die Grundlage entzogen,  wenn der Vergleich mit den durchschnittlichen Abrechnungswerten der  Vergleichsgruppe zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit ungeeignet ist.  Deshalb muss bei ihr die jeweilige Vergleichsgruppe aus Ärzten bestehen,  die ein annähernd gleichartiges Patientengut versorgen und im Wesentlichen  dieselben Erkrankungen behandeln, weil nur unter dieser Voraussetzung der  durchschnittliche Behandlungsaufwand der Arztgruppe ein geeigneter Maßstab  für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungstätigkeit eines  Angehörigen dieser Arztgruppe ist. Beschränkt sich die Prüfung auf einzelne  Leistungspositionen, muss die Vergleichsgruppe so gewählt werden, dass  aufgrund gemeinsamer Tätigkeitsmerkmale der ihr angehörenden Ärzte ein  vergleichbarer Bedarf gerade bei den in Rede stehenden Leistungen zu  erwarten ist (BSG, a.a.O.). Andererseits kann eine statistische Prüfung nur  dann ihrem Zweck gerecht werden, wenn sie nicht jeder individuellen  Besonderheit einer Arztpraxis Rechnung tragen muss. Der Patientenstamm  einer Arztpraxis wird nicht zuletzt auch durch die Persönlichkeit des  Arztes und durch das soziale Umfeld geprägt. Eine umfassende  Berücksichtigung aller Besonderheiten würde bereits an der mangelnden  Objektivierbarkeit vieler Faktoren scheitern. Zudem würde es an geeigneten  Vergleichsgruppen fehlen, bezüglich derer sich ebenfalls das Vorliegen der  jeweiligen individuellen Praxisbesonderheiten sicher feststellen ließe und  die darüber hinaus noch eine hinreichend große Anzahl von Mitgliedern für  eine statistische Auswertung aufweisen würden. Dementsprechend muss nicht  jede individuelle Besonderheit einer Arztpraxis stets zur Bildung einer  engeren Vergleichsgruppe nötigen. Auf die Bildung einer besonderen engeren  Vergleichsgruppe kann jedoch dann nicht verzichtet werden, wenn die jeweils  maßgebenden Leistungsbedingungen so verschieden sind, dass von einem  statistischen Vergleich von vornherein keine verwertbaren Aussagen über die  Wirtschaftlichkeit oder Unwirtschaftlichkeit einer Leistung oder eines  Leistungskomplexes zu erwarten sind (BSG, a.a.O.).

18

Hiervon ausgehend begegnet es im vorliegenden Fall zunächst keinen  Bedenken, dass der beklagte Ausschuss als Vergleichsgruppe die Gruppe der  Fachärzte für Allgemeinmedizin und praktischen Ärzte in den Landkreisen R.  herangezogen hat. Es ist typisch für Allgemeinarztpraxen, dass in diesen  auch Patienten zu betreuen sind, die an erheblichen psychisch,  hirnorganisch oder krankheitsbedingten Kommunikationsstörungen leiden.  Bezeichnenderweise hat auch der ganz überwiegende Anteil der Ärzte dieser  Vergleichsgruppe im Prüfquartal die Geb.-Ziff. 19 abgerechnet.

19

Der Umstand, dass der Kläger nach eigener Einschätzung eine Landarztpraxis  betreibt, gibt ebenfalls keinen Anlass zur Bildung einer engeren  Vergleichsgruppe. Ein besonderer Patientenzuschnitt lässt sich aus der  Eigenschaft als Landarztpraxis jedenfalls dann nicht herleiten, wenn diese  sich in einer ohnehin ländlich geprägten Region mit auch vielen anderen  Landarztpraxen – wie im vorliegenden Fall in den Landkreisen R. – befindet  (vgl. BSG, Urteil vom 06. September 2000 – B 6 KA 24/99 R – SozR 3-2500 §  106 SGB V Nr. 50).

20

Auch sonst sind keine Praxisbesonderheiten anzuerkennen. Dabei ist die  besondere Mitwirkungspflicht des geprüften Arztes zu berücksichtigen.  Dieser macht einen Vergütungsanspruch geltend, der ihm nur zusteht, wenn er  die in Rechnung gestellten Leistungen auch tatsächlich erbracht hat und im  Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auch – namentlich unter  Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes – erbringen durfte. Es ist  daher seine Angelegenheit, die zur Begründung seines Anspruchs dienenden  Tatsachen so genau wie möglich anzugeben und zu belegen. Dies gilt vor  allem, wenn er sich auf für ihn günstige Tatsachen berufen will und diese  Tatsachen allein ihm bekannt sind oder nur durch seine Mithilfe aufgeklärt  werden können. Einen Vertragsarzt, dessen Praxis (nach seinem Vorbringen)  von der Typik der Praxen seiner Fachgruppe abweicht, trifft deshalb dafür  zum einen die Darlegungslast und zum anderen insofern die  Feststellungslast, als besondere Umstände den  - sich aus einer im Bereich des offensichtlichen Missverhältnisses  bewegenden Überschreitung des Durchschnittswertes der Vergleichsgruppe  ergebenden - Anscheinsbeweis der Unwirtschaftlichkeit nur zu korrigieren  vermögen, soweit diese Umstände und ihre Auswirkungen festgestellt werden  können (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22. Mai 1984 – 6 RKa 21/82 – SozR 2200 §  368 n RVO Nr. 31).

21

Im vorliegenden Fall hat auch der Kläger selbst keine konkreten Umstände  substantiiert dargetan, aufgrund derer davon auszugehen sein könnte, dass  er die Geb.-Ziff. 19 auch unter Berücksichtigung des  Wirtschaftlichkeitsgebotes zu Recht häufiger als die Vergleichsgruppe  abgerechnet hat. Soweit er sich auf einen hohen Rentneranteil unter seinen  Patienten beruft und hervorhebt, dass diese zum Teil das örtliche Pflege-  und Altenheim bewohnen würden, ist sein Vortrag unergiebig. Weder der Bezug  einer Rente noch die Aufnahme in einem Alten- oder Pflegeheim begründen  bereits die Anwendbarkeit der Geb.-Ziff. 19 EBM. Vielmehr darf diese nur  dann abgerechnet werden, wenn im konkreten Einzelfall eine der dort  aufgeführten Kommunikationsstörungen vorliegt und aufgrund dieser die  Erhebung einer Fremdanamnese und/oder die Unterweisung und Führung der  entsprechenden Bezugsperson erforderlich wird. Zahlreiche Rentner sind in  ihrem geistigen und kommunikativen Leistungsvermögen jedoch nicht  eingeschränkt, auch viele Bewohner von Pflegeheimen können dem Arzt noch  selbst die erforderlichen anamnestischen Angaben machen.

22

Des weiteren hebt der Kläger hervor, dass er die Geb.-Ziff. 19 des EBM  abgerechnet habe, wenn er (insbesondere im Rahmen von Not- und  Wochenenddiensten) Kleinkinder und Säuglinge behandelt habe. Damit  beschuldigt sich der Kläger lediglich selbst eines Verstoßes gegen seine  vertragsärztlichen Pflichten in Form der Erstellung fehlerhafter  Abrechnungen. Die Geb.-Ziff. 19 EBM darf nach ihrem klaren Wortlaut nur  dann angewandt werden, wenn eine (erhebliche) Kommunikationsstörung  psychisch, hirnorganisch oder krankheitsbedingt ist. Der Tatbestand, dass  ein Kind, namentlich ein Säugling, aufgrund seines geringen Alters noch  nicht die Fähigkeit zur Kommunikation erworben hat, wird hingegen von  vornherein nicht von diesem Gebührentatbestand erfasst (vgl. auch die  Kommentierung dieser Geb.-Ziffer bei Wezel-Liebold, Handkommentar zum  Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen – EBM – und zur  amtlichen Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ – und das dort zitierte Urteil  des SG Dortmund vom 25. August 1998 – S 26 Ka 73/98 –).

23

Der Umstand, dass der Kläger im Prüfquartal einen erheblichen Anteil der  Patienten im Rahmen des Notdienstes bzw. bei der Vertretung von Kollegen  behandelt hat, vermag ebenfalls keine Praxisbesonderheit zu begründen. Es  sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass im Rahmen des  Vertretungs- bzw. Notdienstes der Anteil der im Sinne der Geb.-Ziff. 19 EBM  in der Kommunikation gestörten Patienten spürbar höher ist als bei den  sonstigen Patienten einer Allgemeinarztpraxis. Insoweit kann sich der  Kläger auch nicht darauf berufen, dass er die von ihm regelmäßig betreuten  Patienten ohnehin schon kenne und daher bei diesen keine  fremdanamnestischen Angaben benötige. Auch wenn ein Patient dem Arzt  bereits bekannt ist, beinhaltet eine sachgerechte ärztliche Betreuung  typischerweise die Prüfung, ob sich zwischenzeitlich Veränderungen im  Gesundheitszustand ergeben haben.

24

Da der beklagte Ausschuss zum Vergleich die so genannte „verfeinerte  Vergleichsgruppe“ herangezogen hat, also nur diejenigen Fachärzte für  Allgemeinmedizin und Praktischen Ärzte in den Landkreisen R., die die  fragliche Geb.-Ziff. 19 EBM im Prüfquartal jedenfalls einmal abgerechnet  haben, kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass diese zum 01.  Januar 1996 neu eingeführte Geb.-Ziffer noch nicht allen Ärzten bekannt  gewesen sei.

25

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Kläger  Praxisbesonderheiten nicht substantiiert dargelegt hat. Unter  Berücksichtigung der ihm obliegenden Darlegungslast und der noch  überschaubaren Zahl der betroffenen Abrechnungsfälle wäre von ihm im Rahmen  einer substantiierten Darlegung zu erwarten gewesen, dass er im Einzelnen  die betroffenen Patienten und deren jeweilige Kommunikationsstörungen und  die dafür maßgeblichen Ursachen erläutert hätte. Ein entsprechendes  Vorbringen wäre noch im Widerspruchsverfahren geboten gewesen, da es nur  dann von dem über einen Beurteilungsspielraum verfügenden beklagten  Ausschuss hätte geprüft werden können.

26

Auch im Übrigen begegnet der angefochtene Bescheid keinen rechtlichen  Bedenken. Die Überschreitung des Fachgruppendurchschnittes lag – bei weitem  – im Bereich eines offensichtlichen Missverhältnisses, was letztlich auch  vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird. Unter Berücksichtigung einer  Überschreitung von 536,4 % bestand für den beklagten Ausschuss auch kein  Anlass, näher darzulegen, ab welchem Grenzwert gegebenenfalls ein solches  offensichtliches Missverhältnis anzunehmen sein könnte. Selbst wenn man mit  dem Kläger – was der Senat ausdrücklich offen lässt – die Grenze auf 100 %  festlegen wollte, hätte der Kläger diese noch um ein Mehrfaches  überschritten.

27

Die sich aufgrund einer Überschreitung im Bereich des offensichtlichen  Missverhältnisses ergebende Vermutung der Unwirtschaftlichkeit ist im  vorliegenden Fall nicht widerlegt worden. Namentlich ist weder vom Kläger  dargetan worden, noch sonst ersichtlich, dass die vermehrte  Abrechnungshäufigkeit im Rahmen der Geb.-Ziff. 19 EBM zu Einsparungen in  anderen Leistungsbereichen geführt hat. Da das Gesetz eine umfassende  Wirtschaftlichkeit in allen Teilbereichen fordert und diese grundsätzlich  bei jeder Einzelleistung gegeben sein muss (vgl. BSG; Urteil vom 05.  November 1997 – 6 RKa 1/97 – SozR 3-2500 § 106 SGB V Nr. 42), musste der  beklagte Ausschuss im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nicht näher auf  den Gesamtfallwert eingehen.

28

Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass die Beigeladene zu 1)  die von ihm vorgenommenen Abrechnungen der Geb.-Ziff. 19 EBM bereits im  Rahmen einer sachlichen-rechnerischen Prüfung hätte korrigieren müssen.  Abgesehen davon, dass eine derartige sachlich-rechnerische Berichtigung den  Kläger im Ergebnis in gleicher Weise wirtschaftlich belastet hätte, trägt  dieser selbst die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm  vorgenommenen Abrechnungen. Im Übrigen ist gar nicht ersichtlich, in  welchen konkreten Fällen eine unzutreffende Abrechnung dieser Geb.-Ziffer  für die Beigeladene zu 1) bereits aus den Abrechnungsunterlagen erkennbar  gewesen sein soll.

29

Die sich aus der Überschreitung des Vergleichsgruppendurchschnitts im  Bereich des offensichtlichen Missverhältnisses ergebende Vermutung der  Unwirtschaftlichkeit beschränkt sich nicht auf den Kostenbereich, der  oberhalb der Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit liegt. Die  dem beklagten Ausschuss insoweit zukommende Schätzung kann sich vielmehr  auch auf einen Bereich erstrecken, der unterhalb der Grenze der  offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit liegt und die Zone der normalen  Streuung jedenfalls noch nicht erfasst (vgl. BSG; Urteil vom 26. April 1978  – 6 RKa 10/77 – E 46, 136, und Urteil vom 05. August 1992  – 14 a/6 RKa 4/90 – SozR 3-2500 § 106 SGB V Nr. 13). Dementsprechend ist es  im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, wenn der beklagte Ausschuss –  durchaus großzügig – einen unwirtschaftlichen Aufwand nur insoweit  angenommen hat, wie der Kläger den Durchschnittswert der verfeinerten  Vergleichsgruppe um mehr als 40 % überschritten hat.

30

Das erstinstanzliche Urteil ist allerdings zu korrigieren, soweit dem  Kläger Gerichtskosten in Höhe von 300,00 DM auferlegt worden sind. Die  tatbestandlichen Voraussetzungen des § 192 SGG sind nicht gegeben. Da die  Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht vom Vorliegen einer  schriftlichen Klagebegründung abhängt, ist ohnehin nicht ersichtlich, dass  es gerade dem Kläger anzulasten ist, wenn zwischen Klageerhebung und  mündlicher Verhandlung fast drei Jahre verstrichen sind. Darüber hinaus ist  nicht erkennbar, welche wie ermittelten Mehrkosten aus der Sicht des  Sozialgerichts auf das beanstandete Prozessverhalten des Klägers  zurückzuführen sein sollen. Nur ergänzend sei angemerkt, dass es in Fällen  der vorliegenden Art geboten ist, die Einlassung des Klägers in der  mündlichen Verhandlung im Tatbestand des Urteils zumindest knapp zu  skizzieren und sich mit gegebenenfalls mündlich geäußerten Sachargumenten  in den Entscheidungsgründen auseinander zu setzen (§ 136 Abs. 1 Nrn. 5 und  6 SGG).

31

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 193 SGG;  Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.

 


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