Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (1. Senat) - L 1 RA 109/01

Tatbestand

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Der schwerstbehinderte Kläger begehrt von der Beklagten eine Invalidenrente.

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Der im Jahre 1976 in der ehemaligen DDR geborene Kläger leidet seit der Geburt an einer spastischen Tetraplegie (Lähmung aller vier großen Extremitäten) mit schwerer Muskelatrophie und massiver Verformung u.a. von Wirbelsäule und Hüfte sowie spontaner Henkelstellung der Arme, einer chronischen Bronchitis, an einem Z.n.V.a. Encephalitis im Kindesalter sowie unter Sprachunfähigkeit. Es besteht der V.a. Progredienz. Der Kläger wird von seinen Eltern pflegend betreut, die zu diesem Zweck teilweise ihren Beruf aufgegeben haben. Im Dezember 1989 übersiedelte der Kläger mit seinen Eltern in die Bundesrepublik. Hier erhält er Pflegeleistungen aus der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III und ist als Schwerbehinderter nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) anerkannt mit einem GdB von 100 sowie der Zuerkennung der Merkzeichen G, aG, H, RF und B. -- Rentenversicherungsbeiträge hat er weder in der ehemaligen DDR noch in der Bundesrepublik geleistet und aufgrund seiner Erkrankung auch nicht leisten können.

3

Im September 1998 stellte der Kläger bei der Beklagten durch seine Mutter als Betreuerin einen Antrag auf Rente, und zwar unter Verwendung des Formvordrucks der Beklagten für Renten wegen EU/BU, die auch als begehrte Leistungsart angekreuzt war. Die Beklagte holte medizinische Befundunterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte sowie der Universitätsklinik M ein und lehnte den Antrag mit hier nicht angefochtenem Bescheid vom 11. November 1999 mit der Begründung ab, dass die nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für eine Rente wegen EU/BU erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen, weil Versicherungszeiten nicht zurückgelegt worden seien. Allerdings könne die Zahlung einer EU-Rente erreicht werden, wenn über 20 Jahre hinweg mindestens 240 freiwillige Beiträge entrichtet würden.

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Die Mutter des Klägers legte als Betreuerin unter dem 20. Januar 1999 "Widerspruch" ein und bat um weitere Prüfung, ob ein Anspruch auf Invalidenrente nach dem Übergangsrecht des Art. 2 § 10 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) bestehe, da der Sohn mit seinen Eltern -- aus der DDR kommend -- am 2. Februar 1990 nach W gezogen sei.

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Die Beklagte behandelte den Widerspruch als Antrag nach dem RÜG und lehnte ihn mit hier angefochtenem Bescheid vom 19. Juli 1999 ab. Zur Begründung führte sie aus: ein Anspruch auf Invalidenrente nach dem Übergangsrecht des RÜG komme nur dann in Betracht, wenn -- neben weiteren Voraussetzungen -- der Betroffene noch am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet gehabt habe und der Beginn der beantragten Rente in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 1996 liege. Beide Voraussetzungen seien beim Kläger nicht erfüllt, weil er bereits vor dem Mai 1990 in die alten Bundesländer verzogen sei und den Rentenantrag erst im Jahre 1998 gestellte habe, weshalb die Rente nach § 99 SGB VI erst 1998 beginnen könne.

6

Auch gegen diesen Bescheid erhob die Mutter als Betreuerin Widerspruch und machte zur Begründung Beratungs- und Aufklärungsfehler der ihren Sohn betreuenden Einrichtungen und Behörden geltend, ohne die ihr Sohn nicht schon vor dem 18. Mai 1990 aus dem Beitrittsgebiet verzogen und demnach ein Anspruch auf Invalidenrente nach dem RÜG gegeben wäre. Zwar sei ihr Sohn bzw. die Eltern von vielfältigen Behörden und Institutionen betreut und beraten worden (Sozialamt, Arbeitsamt/Berufsausbildungszentrum, Behindertenbeauftragter der Stadt W Betreuungsverein W, Sozialstation W-F Behindertenbeauftragter des Landes N, Schulleitung der Körperbehindertenschule in W, Amtsgericht W/Vormundschaftsgericht). Jedoch habe keine der Behörden auf die Möglichkeit einer Rente nach dem RÜG hingewiesen. Insbesondere auch der Beklagten sei das RÜG nicht geläufig gewesen, da sie den ersten Antrag auf Rente als Antrag auf Rente wegen EU/BU und nicht als Antrag auf Invalidenrente nach dem RÜG behandelt habe. Ihrem Sohn dürfe deshalb kein Nachteil aus dem Umstand entstehen, dass er bereits vor dem 18. Mai 1990 aus dem Beitrittsgebiet verzogen sei.

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Die Beklagte erließ den Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 1999, mit dem sie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Juli 1999 zurückwies, wiederholte ihre Begründung aus dem Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, dass ein Beratungsfehler der zuständigen Behörden nicht zu prüfen sei, weil die Wohnsitzverlegung vor dem 18. Mai 1990 erfolgt sei.

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(Ein Widerspruchsbescheid gegen den Bescheid vom 11. Januar 1999 ist nicht ergangen.)

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Die Mutter und Betreuerin des Klägers erhob vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 1999 und begehrte weiterhin die Anerkennung einer Rente gem. Art. 2 RÜG. Zur Begründung trug die Mutter ergänzend vor, dass der Sohn nach dem Recht der ehemaligen DDR mit Vollendung des 18. Lebensjahres einen Anspruch auf Invalidenrente erworben hätte, man jedoch gleichwohl bereits in seinem Alter von 13 Jahren im Dezember 1989, also unmittelbar nach der Grenzöffnung, in die Bundesrepublik ausgesiedelt sei, um die dringend notwendige medizinische Versorgung ihres Sohnes zu gewährleisten. Denn da die weitere politische Entwicklung nicht absehbar gewesen sei, habe man drohenden Problemen bei der Kostentragung durch die Krankenkasse zuvorkommen und eine Behandlung in der Universitätsklinik M sicherstellen wollen. Dass das später beschlossene und in Kraft getretene RÜG einen Wohnsitzverbleib bis mindestens zum 18. Mai 1990 vorausgesetzt habe, habe man 1989 naturgemäß noch nicht gewusst. Sofern die frühere Übersiedlung dem Sohn zum Nachteil gereiche, so liege darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, da die in der ehemaligen DDR bis zum 18. Mai 1990 verbliebenen Schwerbehinderten im Gegensatz zu ihrem Sohn heute einen Anspruch nach dem RÜG hätten. Diese Ungleichbehandlung sei umso weniger hinzunehmen, als dass sie auf Beratungsfehlern der zuständigen Behörden beruhe. Schließlich komme auch die Zahlung von 240 freiwilligen Beiträge nicht in Betracht, auch deshalb nicht, weil nicht absehbar sei, ob der Sohn die dafür notwendigen nächsten 20 Jahre überhaupt überlebe.

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Die Beklagte hat vor dem SG erneut erklärt, dass Ansprüche weder nach dem RÜG noch nach dem SGB VI gegeben seien und ergänzend vorgetragen, dass das SGB VI eine dem RÜG vergleichbare Rentenleistung (Invalidenrente) nicht kenne. Daraufhin hat die Mutter des Klägers zusammenfassend erwidert, ihr und ihrem Mann sei zwar bewusst, dass nach derzeit geltendem Recht ihrem Sohn kein Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehe, jedoch seien sie der Meinung, dass auch in den alten Bundesländern alle von Geburt an Erwerbslosen eine Mindestrente erhalten sollten.

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Das SG hat die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung am 5. April 2001 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Anspruch nach Art. 2 § 1 Nr. 2 RÜG nicht vorliege, weil die Wohnsitzverlegung des Klägers schon vor dem 18. Mai 1990 stattgefunden habe. Dabei könne dahinstehen, ob ein Beratungsfehler der Behörden vorgelegen habe, weil jedenfalls die Wohnsitzverlegung den Anspruch ausschließe. Die Regelung des RÜG sei auch nicht verfassungswidrig. Ziel des Gesetzes sei es gewesen, bei der Anpassung des Rentenrechts der ehemaligen DDR an die Verhältnisse in der Bundesrepublik zugunsten der Bürger in den Beitrittsgebieten eine Übergangsregelung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu schaffen. Der Kläger habe jedoch nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehört, da er schon vor dem maßgeblichen Datum aus dem späteren Beitrittsgebiet übersiedelt sei. Das maßgebliche Datum stelle dabei eine Stichtagsregelung dar, die nicht zu beanstanden sei. Denn erst seit dem 18.Mai 1990 konnte die Herstellung der deutschen Einheit als sicher gelten. Im Übrigen habe der Kläger aus der früheren Übersiedlung auch keinen Rechtsnachteil erlitten, da für Übersiedler bis 1989 etwa das Fremdrentenrecht anwendbar geblieben sei und das Rentenrecht der Bundesrepublik gegolten habe.

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Gegen das am 24. April 2001 mittels Übergabe-Einschreiben zugestellte Urteil richtet sich die am 21. Mai 2001 von dem inzwischen zum Betreuer bestellten Vater des Klägers eingelegte Berufung, mit der dieser ergänzend geltend macht: ein Verstoß des RÜG gegen das Grundgesetz (GG) liege bereits deshalb vor, weil das GG seinen Schutz unabhängig vom jeweiligen Wohnsitz gewährleiste, weshalb es auf den Umzug des Klägers nicht ankomme. Gerade wegen der Unbeachtlichkeit des Wohnsitzes sei dem Kläger auch ein Musterungsbescheid zugestellt worden. Daneben sei zu beachten, dass die Eltern des Klägers in der ehemaligen DDR Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hätten, die nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Denn eine Nichtberücksichtigung infolge des Zuzugs käme einer Bestrafung wegen "Republikflucht" gleich, die nach bundesdeutschem Recht ausgeschlossen sei. Im Übrigen sei entgegen der Auffassung des SG auch nicht erkennbar, inwieweit der Kläger aus dem für Übersiedlungen bis zum Mai 1990 geltenden Recht Vorteile erlangen könnte. Denn außer dem Kindergeld und den Pflegeleistungen in Höhe von ca. 1.300,-- DM mtl. habe der Kläger keinerlei Ansprüche. Der schließlich geltend gemachte Beratungsfehler der Behörden bestehe bereits seit Februar 1990, weil die Eltern bereits seit diesem Zeitpunkt (Zuzug nach W) behördliche Betreuung in Anspruch genommen hätten. Zusammenfassend fordere er (der Vater und Betreuer des Klägers) den Gesetzgeber auf, für alle Schwerbehinderten auch in der alten Bundesrepublik eine Invaliden- bzw. EU-Rente einzuführen. Die Leistungen könnten finanziert werden durch den Verzicht auf eine Beitragssenkung.

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Der Kläger beantragt,

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1.  das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 5. April 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1999 aufzuheben,

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2.  die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Invalidenrente für Behinderte zu zahlen,

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hilfsweise,

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3.  den Rechtsstreit nach Art 100 GG auszusetzen und zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Art 2 § 10 iVm § 1 des Rentenüberleitungsgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen,

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hilfsweise,

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4.  die Revision zuzulassen.

20

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend und bezieht sich zur Begründung auf das Urteil des SG. Ergänzend trägt sie vor, dass das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik im Gegensatz zum Sozialversicherungssystem der ehemaligen DDR auf dem Beitragsprinzip beruhe. Gleichwohl bestünden für den Kläger sozialrechtliche Versorgungsleistungen, etwa nach dem Recht des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) oder dem gesetzlichen Pflegeversicherungsrecht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand von mündlicher Verhandlung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die gem. §§ 143f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.

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Weder das Urteil des SG noch die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Invalidenrente gegen die Beklagte.

26

Prozessrechtlicher Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der Anspruch des Klägers auf Invalidenrente nach dem RÜG. Den ursprünglich gestellten Antrag auf Rente wegen EU/BU hat der Kläger nicht mehr weiterverfolgt. Denn sein Widerspruch vom 20. Januar 1999, die gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 1999 vor dem SG erhobene Klage und die Berufung richteten bzw. richten sich ausschließlich gegen den Bescheid vom 19. Juli 1999, mit dem die Beklagte einen Anspruch auf Invalidenrente nach RÜG abgelehnt hat. Durch diese Beschränkung entsteht dem Kläger auch kein rechtlicher Nachteil, da ihm mangels versicherungsrechtlicher Zeiten eine Rente wegen EU/BU gem. §§ 43, 33 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (ebenso: § 44 SGB VI n.F.) nicht zustehen kann. Dies ist unter den Beteiligten auch unstreitig.

27

Zu dem damit verbliebenen Streitgegenstand hat das SG materiell-rechtlich zutreffend entschieden, dass dem Kläger nach dem Wortlaut des Art. 2 § 1 RÜG ein Anspruch auf Invalidenrente nach Art. 2 § 7 RÜG nicht zusteht. Denn zum einen hatte der Kläger am 18. Mai 1990 bereits nicht mehr seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet. Und zum zweiten könnte die vom Kläger in 1998 beantragte Invalidenrente nach § 99 SGB VI erst mit der Antragstellung beginnen, nicht also bis spätestens zum 31. Dezember 1996. Denn § 99 SGB VI ist auf die Ansprüche nach dem RÜG anwendbar (vgl. nur: BSG, Urteil vom 6. Mai 1999, B 8 KN 10/98 R, SozR 3-8575 Art. 2 § 44 Nr. 1). Dieses Fehlen der Voraussetzungen der Norm dem Wortlaut nach ist unter den Beteiligten auch unstreitig.

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Ebenso zutreffend hat das SG entschieden, dass dem Kläger kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zur Seite steht. Dabei geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass -- wie von seinen Eltern vorgetragen -- seit Februar 1990 Beratungsgespräche mit einem oder mehreren Sozialleistungsträgern stattgefunden haben und in diesen Gesprächen auch konkret die renten- bzw. invalidenrechtliche Situation des Klägers erörtert wurde. Der Senat lässt dabei zugunsten des Klägers zum einen ungeprüft, ob die in diesem Zusammenhang von seinen Eltern genannten Behörden und Institutionen solche Sozialleistungsträger sind, deren etwaig fehlerhaftes Beratungsverhalten sich die Beklagte als Rentenversicherungsträgerin zurechnen lassen müsste (vgl. nur: BSG, Urteil vom 1. September 1999, B 13 RJ 73/98 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Juni 1999, L 3 RJ 39/99, Breithaupt 1999, S. 912, 913, 914; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 11. November 1999, L 1 RA 235/98, LSG Niedersachsen, Beschluss vom 5. November 1999, L 1 RA 124/98), was zumindest beim Berufsbildungszentrum, einer Schulleitung oder beim Vormundschaftsgericht zweifelhaft sein dürfte. Ebenso lässt der Senat zugunsten des Klägers ungeprüft, ob die Eltern gegenüber den genannten Behörden/Institutionen tatsächlich einen konkreten renten- oder invalidenrechtlichen Beratungsbedarf angemeldet oder nur allgemein über die Betreuungssituation ihres Sohnes gesprochen haben. Denn für Beratungsfehler muss eine Behörde regelhaft immer nur dann eintreten, wenn sie konkret zu entsprechenden Sach- und Rechtsfragen befragt wurde oder sich ein entsprechender Beratungsbedarf geradezu aufdrängte (BSG, Urteil vom 25. August 1993, 13 RJ 27/92, SozR 3-1200, § 14 Nr. 9).

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Jedenfalls aber wäre selbst bei diesen Zugunsten-Unterstellungen ein Beratungsfehler der jeweiligen Behörde nicht feststellbar bzw. könnte selbst bei seinem Vorliegen ein Anspruch auf Invalidenrente nicht durch die nach dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch allein möglichen Rechtsfolgen ausgelöst werden: Soweit die Eltern für den Kläger auf Beratungen "seit Februar 1990" abstellen, vermag ein Fehlverhalten einen Herstellungsanspruch jedenfalls nicht für diejenigen Beratungen auszulösen, die bis zum 25. Juli 1991 stattgefunden haben. Denn erst mit dem 25. Juli 1991 ist das RÜG (mit seinem Art. 2 § 1 und § 7) beschlossen bzw. im Bundesgesetzblatt verkündet worden, so dass auch erst von diesem Zeitpunkt an (der noch vor seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1992 liegt) die Mitarbeiter der Behörden und Institutionen um die neue Rechtslage wissen konnten und mussten. Vor diesem Zeitpunkt waren die Regelungen des RÜG nicht bekannt bzw. nicht absehbar. Diese Unkenntnis haben im Übrigen auch die Eltern des Klägers selbst für sich in Anspruch genommen, als sie vor dem SG ihre Klage u.a. damit begründeten, dass sie vor dem RÜG noch nichts vom Stichtag des 18. Mai 1990 gewusst und auch deshalb den Umzug getätigt hätten. Bezüglich einer noch unbekannten (oder gar unabsehbaren) Rechtslage kann aber ein Herstellungsanspruch nicht ausgelöst werden, da die Behörden von der neuen Rechtslage noch nicht wissen mussten (vgl. nur BSG, Urteil vom 31. August 2000, B 4 RA 28/00 R, S. 9).

30

Soweit die Eltern des Klägers ein fehlerhaftes Beratungsverhalten für die Zeit seit dem Beschluss bzw. der Verkündung des RÜG am 25. Juli 1991 rügen, könnte selbst bei Annahme eines solchen Beratungsfehlers (hier nimmt der Senat eine weitere Zugunsten-Unterstellung vor) ein Herstellungsanspruch nicht gegeben sein, weil die mit dem Herstellungsanspruch allein möglichen Rechtsfolgen den Anspruch auf Invalidenrente beim Kläger nach Art. 2 § 1 Nr. 2 RÜG nicht bewirken dürften. Denn dazu wäre erforderlich, dass durch den Herstellungsanspruch die Rechtsfolge bewirkt wird, der Kläger habe am 18. Mai 1990 noch nicht das Beitrittsgebiet verlassen, sondern noch dort gewohnt bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Bei der Wohnsitznahme bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt handelt es sich jedoch um Handlungen, die allein der Kläger hätte vornehmen können (sog. unvertretbare Handlungen). Solche unvertretbare Handlungen können aber durch den Herstellungsanspruch gerade nicht ersetzt werden, auch nicht im Wege der Fiktion. Denn der Herstellungsanspruch korrigiert ein Fehlverhalten einer Behörde und ist deshalb allein auf die Vornahme solcher Handlungen gerichtet, die der Behörde (rechtmäßig) möglich wären. Handlungen, die allein dem Anspruchsteller als natürlicher Person möglich sind, können damit nicht fingiert werden (vgl. nur BSG, Urteil vom 15. Mai 1985, 7 RAr 103/83, SozR 1500, § 162 Nr. 22 = BSGE 58, 104, etwa zur nur einer natürlichen Person möglichen tatsächlichen Arbeitslosmeldung bei Wohnortwechsel; zuletzt wieder: BSG, Urteil vom 14. Februar 2001, B 9 V 9/00 R, Breithaupt 2001, Seite 544, 550).

31

Schließlich hat das SG auch zu Recht zugrunde gelegt, dass Art. 2 § 1 RÜG verfassungsmäßig ist, insbesondere die darin geregelten Stichtage des 31. Dezember 1996 und des 18. Mai 1990. Nach stdg. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist eine gesetzliche Stichtagsregelung dann verfassungsmäßig, wenn sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (vgl. nur: BSG, Urteil vom 23. Mai 1995, 13/4 RA 13/94 m.w.N.). Solche sachlichen Gründe liegen im Falle des Art. 2 § 1 RÜG vor:

32

Das Datum des 31. Dezember 1996, bis zu dem Renten spätestens beginnen mussten, um (vereinfacht ausgedrückt) noch nicht nach BRD-Recht, sondern noch nach DDR-Recht beurteilt zu werden, ist vor dem historischen Hintergrund entstanden, dass mit der deutsch-deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 für die Versicherten im Beitrittsgebiet statt des Sozialleistungsrechts der ehemaligen DDR nunmehr das Sozialleistungsrecht der Bundesrepublik maßgeblich wurde, das für nicht wenige Versicherte nach seinen Voraussetzungen und Leistungen ungünstiger war. Mit Art. 2 § 1 RÜG sollten deshalb Einbußen für diejenigen Bürger der ehemaligen DDR vermieden werden, die bereits kurz vor Erreichen einer Rentenleistung standen, und die die durch das neue Recht eintretenden Einbußen nicht mehr aus eigener Kraft vermeiden konnten. Es handelte sich also um eine Vertrauensschutzregelung für sog. rentennahe Jahrgänge. Allerdings konnte diese Vertrauensschutzregelung nicht unendlich, sondern nur für einen beschränkten Zeitraum gelten (Übergangsrecht), damit das Ziel der Rechtseinheit der Altersversorgung im wiedervereinigten Deutschland nicht gefährdet wurde. Diesen beiden gegensätzlichen Zielsetzungen hat der Gesetzgeber des RÜG mit dem festgesetzten spätesten Rentenbeginn am 31. Dezember 1996 sachgemäß Rechnung getragen, da dieser Stichtag zum einen die im Jahre 1990 rentennahen Jahrgänge erfasste, aber gleichzeitig mit der Geltungsdauer von ca. 5½ Jahren (Mitte 1991 bis 31. Dezember 1996) auch nicht zu einem unvertretbaren Hinauszögern der Rechtseinheit führte. Die Stichtagsregelung erfolgte deshalb aus sachlichen Gründen. Dies ist für den 31. Dezember 1996 auch inzwischen vom BSG (sowie von mehreren Landessozialgerichten) in mehreren Urteilen, ausdrücklich bestätigt worden (BSG, Urteil vom 6. Mai 1999, B 8 KN 10/98 R, a.a.O.; Landessozialgericht Thüringen, Urteil vom 3. Dezember 1998, L 2 RA 257/98), denen sich der Senat nach eigener Überzeugung anschließt.

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Verfassungsmäßig ist auch der Stichtag des 18. Mai 1990, bis zu dem der Versicherte im Beitrittsgebiet gewohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben musste, um -- bei einem Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 1996 -- noch den Vorteil der in der ehemaligen DDR vorgesehenen Invalidenrente in Anspruch nehmen zu können. Denn auch insoweit handelt es sich um eine Regelung aus sachlichen Gründen. Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob die Auffassung des SG zutrifft, wonach der 18. Mai 1990 (Vertrag über die Wirtschafts- und Währungsunion zwischen beiden deutschen Staaten) derjenige Zeitpunkt war, von dem aus sicher mit der deutschdeutschen Wiedervereinigung ausgegangen werden durfte (ebenso wohl das LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12. November 1998, L 6 RJ 15/98 = E-LSG RJ-065). Denn diesen "sicheren" Zeitpunkt könnte man -- etwa wegen der Mitbestimmungsrechte der früheren Besatzungsmächte (sog. 2+4-Verträge) -- auch erst später annehmen, etwa erst mit dem Abschluss des (eigentlichen) Vereinigungsvertrages im August 1990. Als sachlich zutreffend erweist sich der 18. Mai 1990 aber jedenfalls deshalb, weil allein dieser Tag der Zwecksetzung des Art. 2 § 1 RÜG Rechnung trägt. Denn da die Norm als Vertrauensschutzregelung die Fortgeltung alten Rechts trotz grundsätzlich in Kraft getretenen neuen Rechts bezweckte (siehe oben), konnte sie sinnvoll frühestens ab dem Zeitpunkt in Kraft treten, in dem altes Recht aufgegeben und durch neues Recht ersetzt werden sollte. Dies war im deutsch-deutschen Vereinigungsprozess aber der 18. Mai 1990. Denn an diesem Tag verpflichtete sich im Vertrag über die Wirtschafts- und Währungsunion die ehemalige DDR als Vertragspartnerin, ihr bisheriges Altersversorgungsrecht an das Recht der Bundesrepublik anzupassen, also altes Recht aufzugeben (BT-DS, 12/405, S. 108; ebenso: von Einem, Das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG), Die Sozialversicherung 1991, S. 286). Da deshalb für Bürger der ehemaligen DDR ab dem 18. Mai 1990 mit nachteiligen Rechtsänderungen zu rechnen war, war der Stichtag des 18. Mai 1990 sachlich begründet.

34

Sachlich begründet war insbesondere auch, dass der Stichtag der Wohnsitznahme nach Art 2 § 1 RÜG nicht auf einen früheren Zeitpunkt gelegt wurde (etwa Ende 1989), sich der Vertrauensschutz des RÜG also nicht auf solche Personen erstreckte, die -- wie der Kläger und seine Familie -- bereits vor dem 18. Mai 1990 die ehemalige DDR verlassen hatten und in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt waren. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass der RÜG-Gesetzgeber einen Vertrauensschutz für erforderlich hielt nur für diejenigen Bürger, die im ursprünglichen Rechtsraum (ehemalige DDR) verblieben waren und in diesem Rechtsraum mit einer bisher für sie unvorhersehbaren neuen Rechtslage (Anpassung des Sozialversicherungsrechts der ehemaligen DDR an das Sozialversicherungsrecht der Bundesrepublik im Vertrag vom 18. Mai 1990) konfrontiert wurden. Denn allein diese Bürger unterlagen einem (neuen) rechtlichen Zwang im alten Rechtsraum. Dem gegenüber waren diejenigen Bürger, die -- wie der Kläger und seine Familie -- den alten Rechtsraum bereits vor dem 18. Mai 1990 verlassen hatten, einem solchen rechtlichen Zwang nicht ausgesetzt, sondern hatten bereits zuvor einen anderen Rechtsraum aufgesucht. Ein rechtlicher Zwang, der eine Vertrauensschutzregelung begründen könnte, kann hierbei im Übrigen auch nicht im Zusammenhang mit der Übersiedlung als solcher gesehen werden. Denn zwar mag das Verlassen des alten Rechtsraums (ehemalige DDR) durch den Kläger und seine Eltern aus verständlichen und für den Senat ohne weiteres nachvollziehbaren Gründen erfolgt sein (Sicherstellung einer erwarteten besseren gesundheitlichen Versorgung des Sohnes bei Kostentragung durch die Krankenkassen der Bundesrepublik). Jedoch ist dieses Verlassen des alten Rechtsraumes durch den Kläger nicht unter rechtlichen Zwang erfolgt, so dass insoweit ein Schutzbedarf durch das RÜG nicht gegeben ist. Diejenigen Bürger, die vor dem 18. Mai 1990 die ehemalige DDR verließen, taten dies vielmehr rechtlich ohne Zwang und nahmen die Regelung des neuen Rechtsraums (Bundesrepublik) rechtlich freiwillig in Anspruch. Dass aber bei jedem (freiwillig) vollzogenen Wechsel des Rechtsraumes in dem neuen Rechtsraum neben Vorteilen gegenüber dem alten Rechtsraum auch Nachteile bestehen, ist selbstverständlich und von den Betroffenen hinzunehmen.

35

Nach alledem ist der Stichtag des 18. Mai 1990 sachlich begründet und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (im Ergebnis ebenso: zur Invalidenrente: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12. November 1998, L 6 RJ 15/98 = E-LSG RJ-065; zur Bergmannsvollrente: BSG, Urteil vom 6. Mai 1999, B 8 KN 10/98 R, a.a.O.).

36

Damit sind die in Art. 2 § 1 RÜG geregelten Stichtage verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

37

Soweit sich die Eltern des Klägers nicht nur gegen die beiden einzelnen Stichtagsregelungen, sondern darüber hinaus grundsätzlich gegen den Verlust der in der ehemaligen DDR vorgesehenen Invalidenrente durch das Recht der Bundesrepublik wenden, wenden sie sich gegen die sog. Systementscheidung des Gesetzgebers zur deutsch-deutschen Wiedervereinigung. Die Systementscheidung hatte zum Gegenstand, dass nach der Wiedervereinigung im vereinten Deutschland als Alterssicherungsrecht einheitlich das Rentenrecht des SGB VI und nicht das Recht der ehemaligen DDR oder eine Mischform aus beiden bestehen sollte. Die Systementscheidung hatte deshalb zur Folge, dass eine Reihe von rentenrechtlichen Besserstellungen und sogar ganze Rentenarten aus der ehemaligen DDR nicht übernommen wurden, sondern seit der Wiedervereinigung nicht mehr bestanden, weil sie zwar im Recht der ehemaligen DDR, nicht aber nach dem SGB VI vorgesehen waren. Die Systementscheidung ist in mehreren Urteilen sowohl des BSG als auch des BVerfG ausdrücklich für verfassungsmäßig erachtet worden (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1996, 1 BvR 1429/95; BSG, Urteil vom 14. Dezember 1998, B 5/4 RA 23/97 R). Dies gilt insbesondere auch für die vorliegend in Rede stehende Invalidenrente. Denn nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sollte diese Rente für Behinderte über den Übergangszeitraum hinaus (s.o.) im wiedervereinten Deutschland unter dem SGB VI nicht mehr fortgelten (BT-DS 12/405, S. 109). Dieser Rechtsprechung von BVerfG und BSG schließt sich der Senat nach eigener Überzeugung an. Denn durch die Systementscheidung wurden eine Reihe von Zielen angestrebt und erreicht, die in der historischen Ausnahme-Situation der kurzfristigen (Wieder)Vereinigung zweier unterschiedlicher Staatssysteme unabdingbar waren. So hatte sich im Gegensatz zur ehemaligen DDR, die spätestens in der Schlussphase ihrer Existenz als wirtschaftlich überschuldet galt (vgl. nur BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 13 RJ 29/98 R), das in der Bundesrepublik geltende Rentenrecht als langfristig besser finanzierbar erwiesen, so dass das SGB VI als Rechtsgrundlage für das vereinte Deutschland gewählt wurde, um die Finanzierbarkeit der Altersversorgung im neuen Staat sicherzustellen (BSG, a.a.O.). Darüber hinaus sollte den Rentenversicherungsträgern aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht zugemutet werden, zwei unterschiedliche Rentensysteme nebeneinander verwalten und bearbeiten zu müssen, von denen das eine überhaupt erst völlig neu in Schulungen und EDV-Programmen hätte umgesetzt werden müssen (vgl. nochmals: BT-DS 12/405, S. 108, 109; BSG, Urteil vom 6. Mai 1999, B 8 KN 10/98 R, a.a.O.). Vor allem aber sollte durch die ausschließliche Fortgeltung des SGB VI auch die gesellschaftliche Akzeptanz der Wiedervereinigung gewährleistet werden, die gefährdet erschien, wenn Bürger der ehemaligen DDR Rentenleistungen erhalten hätten, die Bundesbürger der alten Bundesländer zu keiner Zeit hätten beanspruchen können (vgl. zu diesbzgl. Rechtsstreiten, in denen Bürger der alten Bundesländer gegenüber solchen der neuen Bundesländer eine nachteilige Ungleichbehandlung geltend machen: BSG, Urteil vom 15. März 1995, 5 RJ 44/94, SozR 3-8575 Art. 2 § 4 Nr. 1 am Beispiel der Rente für Frauen mit 5 Geburten). Dies gilt etwa im Hinblick auf bestimmte Rentenarten wie etwa die Altersrente für Frauen bei mindestens fünf Geburten, bestimmte Formen der Bergmannsrente oder die vorliegend in Rede stehende Invalidenrente. Denn die Invalidenrente gibt es für Behinderte in (West)-Deutschland nicht (siehe nochmals BT-DS 12/405, S. 109). Für die von Geburt an behinderten Menschen hier stehen u.a. Leistungen nach dem BSHG bzw. nach dem PflVersG zur Verfügung. Der Kläger wird insoweit auch gleich behandelt.

38

Nach alledem erweist sich die grundsätzliche Abschaffung der Rentenart der Invalidenrente durch die Systementscheidung anlässlich der deutsch-deutschen Wiedervereinigung als ebenso rechtlich zulässig wie die Festlegung der Stichtagsregelungen in Art. 2 § 1 RÜG.

39

Der Senat hatte daher keine Veranlassung, den Rechtsstreit gemäß Art 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

40

Soweit die Eltern des Klägers schließlich die Ansicht vertreten, der Gesetzgeber solle nach der nunmehr erfolgten deutsch-deutschen Wiedervereinigung die Regelungen einer Invalidenversicherung, wie sie in der ehemaligen DDR bestand, auch in das Recht der Rentenversicherung im vereinten Deutschland übernehmen, mahnen sie künftige Rechtsänderungen an (de lege ferenda). Diese können jedoch nicht Gegenstand eines gerichtlichen Urteils sein, das allein auf Grundlage des geltenden Rechts ergehen darf (de lege lata). Ob sich bestimmte sozialpolitischen Erwägungen, die im Übrigen gerade zur Situation der von Geburt an Behinderten in der Literatur auch diskutiert werden (vgl. etwa Rademacker, Referent bei der Bundesvereinigung Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V., "Sicherstellung des Lebensunterhalts von Geburt an behinderter Menschen durch Leistungen der Rentenversicherung", in: Nachrichten des Deutschen Vereins für öffentliche und privaten Fürsorge, 1993, S. 260, 265, 266), zukünftig durchsetzen werden, ist deshalb nicht Gegenstand der hiesigen Entscheidung.

41

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

43

Die Revisionszulassung erfolgte nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, da die Frage der Anwendbarkeit des Art 2 § 1 RÜG auf Wohnsitzverlegungen vor dem 18. Mai 1990 grundsätzliche Bedeutung hat.

 


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