Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (1. Senat) - L 1 RA 58/00
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten in einem Rentenzahlungsfall noch um die Frage, ob die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 2. April 1998 bis zum 31. August 1999 mit Entgeltpunkten West oder aber mit Entgeltpunkten Ost zu bewerten ist.
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Der ... 1938 geborene Kläger arbeitete zuletzt in O als Diplom-Ingenieur. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Juli 1997 durch Kündigung seitens des Arbeitgebers. Von Oktober 1997 bis März 1998 war der Kläger beim Arbeitsamt C arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosengeld. Er siedelte im April 1998 nach H über, also aus einem der neuen Bundesländer ins alte Bundesgebiet. Ab dem 2. April 1998 gewährte das Arbeitsamt H Arbeitslosengeld in der bisherigen Höhe weiter. Die Zahlungen von Arbeitslosengeld endeten am 31. August 1999.
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Auf seinen am 11. Mai 1999 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 1999 für die Zeit ab dem 1. September 1999 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Die Entgelte für die 1997/98 im Beitrittsgebiet zurückgelegte Zeit der Arbeitslosigkeit vervielfältigte die Beklagte dabei mit den Faktoren 1,2089 (1997) bzw 1,2001 (1998). Für die Zeit ab dem 2. April 1998 nahm sie keine Höherbewertung mehr vor. Im Übrigen begrenzte die Beklagte die im Sozialversicherungsausweis des Klägers enthaltenen Entgelte während der Jahre 1962 bis 1977 auf die Beitragsbemessungsgrenze (West).
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Der Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung, allein der Umzug nach H dürfe nicht zu einer geringeren Bewertung der Zeit der Arbeitslosigkeit führen. Darüber hinaus seien die Entgelte auch über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus einzubeziehen.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 1999 zurück.
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Dagegen hat der Kläger am 26. Oktober 1999 Klage zum Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Er hat zur Zeit der Arbeitslosigkeit weiter ausgeführt, die Benachteiligung durch den Umzug in das alte Bundesgebiet gehe über die rentenrechtliche Bewertung noch hinaus und betreffe beispielsweise die Pflicht im Krankenversicherungsbereich, bei medizinischen Leistungen "Westzuzahlungen" erbringen zu müssen. Bezüge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze außer Betracht zu lassen, sei für ihn deshalb nicht akzeptabel, weil auch die Beiträge -- spätestens seit Einführung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung -- unbegrenzt auf alle Entgelte erhoben worden seien.
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Das SG hat die Klage durch Urteil vom 11. Februar 2000 abgewiesen. Es hat zur Begründung hinsichtlich der Zeit der Arbeitslosigkeit ausgeführt, der Wortlaut des einschlägigen § 256 a Abs 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI "Beitragszeiten im Beitrittsgebiet" lasse keine andere Interpretation zu, als einen örtlichen Bezug und damit die Anwendung der Sondervorschrift lediglich auf Zeiten, während derer der Versicherte Entgelte innerhalb der Grenzen des Beitrittsgebietes erzielt habe. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Insbesondere stelle die Ungleichbehandlung keinen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) dar. Dem Gesetzgeber sei es -- nicht zuletzt vor dem Hintergrund des schwierigen Einigungsprozesses seit 1989 und der Probleme bei der Überführung der in den neuen Bundesländern erworbenen Anwartschaften in das westliche Rentensystem -- nicht verwehrt gewesen, die in den neuen Bundesländern verbliebenen Arbeitslosengeldempfänger gegenüber Vergleichspersonen wie dem Kläger zu begünstigen. Dies gelte um so mehr, als bei der Gruppe der Vergleichspersonen der aktuelle Rentenwert West zu Grunde gelegt werde und sich so gleichzeitig eine Besserstellung ergebe. -- Daneben habe die Beklagte die Beitragsbemessungsgrenze West aufgrund der zwingenden gesetzlichen Regelung anwenden müssen. Auch dies verstoße nicht gegen Verfassungsrecht.
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Die gegen das am 1. März 2000 zugestellte Urteil eingelegte Berufung hat der Kläger auf die Höherbewertung der Zeit der Arbeitslosigkeit von April 1998 bis August 1999 beschränkt. Er macht weiterhin geltend, gegenüber in den neuen Bundesländern verbliebenen Versicherten benachteiligt zu werden. Selbst wenn er einbeziehe, die Rente mit dem aktuellen Rentenwert West ausgezahlt zu bekommen, verbleibe nach seinen Berechnungen für das erste Halbjahr 2000 eine Differenz von 1,69 DM pro Monat. Der Unterschiedsbetrag erhöhe sich bis zur Angleichung der aktuellen Rentenwerte auf pro Monat 10,58 DM.
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Die Beklagte hat unter dem 5. Juli 2000 einen Neuberechnungsbescheid erlassen, mit dem sie die zwischenzeitlich vom Träger der Zusatzversorgung ermittelten Zeiten in die Rentenberechnung aufgenommen hat. Die streitige Zeit der Arbeitslosigkeit wurde weiterhin mit Entgeltpunkten West bewertet.
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Der Kläger beantragt,
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1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 11. Februar 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 1999 sowie den weiteren Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2000 zu ändern und
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2. die Beklagte zu verurteilen, die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 2. April 1998 bis zum 31. August 1999 mit Entgeltpunkten Ost -- statt mit Entgeltpunkten West -- zu bewerten und dementsprechend höhere Rentenleistungen zu erbringen,
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hilfsweise,
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3. die Revision zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend und bezieht sich zur Begründung ergänzend auf das Urteil des SG.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die nach den §§ 143 f Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist sachlich nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, die Zeit vom 2. April 1998 bis zum 31. August 1999 mit Entgeltpunkten Ost zu bewerten und dementsprechend höhere Rentenleistungen zu erhalten. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 1999, das Urteil des SG vom 11. Februar 2000 sowie der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2000 haben sich als rechtmäßig erwiesen.
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Als Anspruchsgrundlage war § 256 a Abs 1 Satz 1 SGB VI heranzuziehen, wonach für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt werden, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Es handelt sich dabei um eine Sondervorschrift zu § 70 Abs 1 Satz 1 SGB VI, wonach grundsätzlich -- also bei Beitragszeiten im alten Bundesgebiet -- die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für das selbe Kalenderjahr geteilt wird, ohne dass eine Vervielfältigung statt findet. Die Sondervorschrift kann entgegen der Ansicht des Klägers deshalb nicht eingreifen, weil er von April 1998 bis August 1999 Beitragszeiten, nämlich solche des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI, gerade nicht "im Beitrittsgebiet", sondern im Gebiet der alten Bundesländer zurückgelegt hat. Die Sondervorschrift kann nicht ausdehnend dahin ausgelegt werden, sie erfasse beim Bezug von Sozialleistungen auch solche Zeiten, bei denen eine beitragspflichtige Beschäftigung im Beitragsgebiet vorangegangen sei. Eine solche Auslegung würde dem Wortlaut "im" nicht gerecht, der einen räumlich-örtlichen Bezug herstellt. Das SG hat dies im Einzelnen ausgeführt. Der Senat nimmt darauf Bezug, § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Eine Auslegung im Sinne des Klägers würde darüber hinaus der Systematik des Gesetzes widersprechen. Das SGB VI differenziert nämlich bei Beitragszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld zwischen der regelmäßig allein bedeutsamen Sozialleistung und dem "der Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen", § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI.
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In der gesetzgeberischen Systematik, eine Hochwertung lediglich für im Beitrittsgebiet zurückgelegte Zeiten vorzusehen, dies aber nicht auf in gleicher Höhe in den alten Bundesländern fortgezahltes Arbeitsentgelt oder dort fortgezahlte Sozialleistungen zu erstrecken, kann kein Verfassungsverstoß gesehen werden. Es sind weder die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG, das Recht auf Freizügigkeit, Art 11 Abs 1 GG, noch der Gleichheitsgrundsatz, Art 3 Abs 1 GG verletzt. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen ist wiederum auf die zutreffenden Gründe des SG-Urteils zu verweisen. Nur ergänzend ist für das Recht auf Freizügigkeit darauf abzustellen, dass es nicht vor jedem Nachteil schützt, der auf eine staatliche Anordnung zurückgeht. Vielmehr werden lediglich solche Regelungen untersagt, die darauf abzielten, nicht jeden Ort des Bundesgebietes aufsuchen und sich dort aufhalten zu dürfen. Davon kann keine Rede sein, wenn an den Ortswechsel lediglich geringfügige und im Übrigen teilweise kompensierte Nachteile geknüpft sind.
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Der Gleichheitsgrundsatz will ausschließen, eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG 55, 72; 71, 255; 81, 156). Für das seit der Wiedervereinigung notwendige Übergangsrecht ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zuzugestehen. Er genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn den unterschiedlichen Lebensverhältnissen in West und Ost mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise entsprochen wird. Es sollte vor allem darum gehen, die Verschiedenheit nicht zu zementieren, vielmehr im Hinblick auf die vorauszusetzende Angleichung der Rechts- und Lebensverhältnisse Verschiedenheiten allmählich abzubauen (vgl BSG SozR 3-2600 § 228 a SGB VI Nr 1; BVerfG vom 14. März 2000, Az: 1 BvR 284/96).
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Den so gekennzeichneten Anforderungen entspricht die hier einschlägige Ausgestaltung des Gesetzgebers. Die Vervielfältigungsfaktoren der Anlage 10 (zu § 256 a Abs 1 SGB VI) sinken seit dem Zeitpunkt der Vereinigung kontinuierlich. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Faktoren der Entgeltpunkte Ost für die Jahre 1998/99 nicht mehr ändern, es jedoch zur Angleichung der aktuellen Rentenwerte kommt, ist die Auswirkung auf die Gesamt-Rentenleistung zu vernachlässigen. Vor allem aber bestand für den Gesetzgeber unter der am Regelfall orientierten Betrachtungsweise ein sachlicher Grund, die in den neuen Bundesländern erworbenen Beitragszeiten zu begünstigen und die Begünstigung nicht bei einem Umzug in das alte Bundesgebiet fort zu setzen. Die Höherwertung fand vor dem Hintergrund des geringeren Einkommensniveaus in den neuen Bundesländern statt. Für die vor allem bedeutsame Zeit bis 1989/90, also vor der Wiedervereinigung, musste der Gesetzgeber keine "Umzugsfälle" im Auge haben. Für die Zeit seit 1990 konnte der Gesetzgeber typisierend darauf abstellen, Versicherte im alten Bundesgebiet würden dem höheren Lebensstandard entsprechendes Einkommen bzw entsprechende Einkommensersatzleistungen erzielen und deshalb keiner Hochwertung bedürfen. In diesem Sinne hat das BSG für den umgekehrten Fall eines Umzugs in das Beitrittsgebiet bereits entschieden, der Freibetrag für die Einkommensanrechnung dürfe sich nach dem niedrigeren aktuellen Rentenwert Ost richten (Urteil vom 19. Oktober 2000, SozR 3-2600 § 228 a SGB VI Nr 1).
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Der Senat verkennt nicht, dass sich die gegenteilige Rechtsauffassung, die zu einer Höherwertung der vom Kläger im Streitzeitraum erzielten Entgelte führen würde, mit beachtlichen Gründen vertreten läßt. Man kann anführen, der Umzug ins Bundesgebiet West sei mit höheren Lebenshaltungskosten verbunden. Im Hinblick darauf würden Personen wie der Kläger doppelt "bestraft". Anstatt die hoch gewerteten Ost-Entgelte ein weiteres Mal höher zu bewerten, entfalle die Hochwertung ganz. Es entspreche der Zielstellung des § 256 a SGB VI, wenn Zeiten des Sozialleistungsbezugs im bisherigen Bundesgebiet dann wie der Bezug im Beitrittsgebiet gewertet würden, wenn die Sozialleistung auf der Grundlage eines im Beitrittsgebiet erzielten Einkommens berechnet worden sei (vgl Diel in: Hauck/Haines, Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, K § 256 a Rdnr 34; vgl auch Gesamtkommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, § 254 d SGB VI Anm 1 b) (Lilge) sowie § 256 a Anm 2) (Störmann)).
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Ob im umgekehrten Fall des Umzugs in die neuen Bundesländer eine bereits auf "Westniveau" befindliche Sozialleistung hoch zu werten ist oder ob nicht insoweit eine teleologische Reduktion erfolgen müsste, braucht nicht entschieden zu werden. Dem Gesetzgeber war es jedenfalls vor dem Hintergrund der deutschdeutschen Einigung nicht verwehrt, einseitig diejenigen zu begünstigen, die Entgelte bzw. Sozialleistungen im Beitrittsgebiet erzielt hatten und dort verblieben waren. Ordnungspolitisch von hohem Stellenwert ist die Wohnortanknüpfung insoweit, als sie mittelbar einer "Westflucht" vorbeugt. Darüber hinaus haben Versicherte wie der Kläger mit ihrem freiwilligen Umzug in das westliche Bundesgebiet in Kauf genommen, dass höhere Niveau der Westlebenshaltung zu tragen. Die Stoßrichtung ihrer am Ost-West-Ausgleich orientierten Argumentationsweise hätte vorrangig auf die Erhöhung der Sozialleistung abzielen müssen, hier also höheres Arbeitslosengeld in der Zeit, in der der Kläger beim Arbeitsamt Hannover gemeldet war.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
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Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Entscheidung darüber, ob der auf im Beitrittsgebiet erzieltem Arbeitsentgelt beruhende Sozialleistungsbezug im Bundesgebiet West mit Entgeltpunkten West oder aber Entgeltpunkten Ost zu bewerten ist, Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl vergleichbarer Fallkonstellationen haben kann, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Soweit ersichtlich ist die Rechtsfrage bisher höchstrichterlich nicht geklärt worden.---
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