Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (3. Senat) - L 3 B 252/01 KA

Tatbestand

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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung des  Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit.

2

Im Hauptsacheverfahren begehrte die Antragstellerin die Aufhebung eines vom  Antragsgegner erlassenen Schiedsspruches. Zugleich hat sie im vorliegenden  Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der  aufschiebenden Wirkung dieser Klage insbesondere mit der Begründung  begehrt, dass sie durch den angefochtenen Beschluss um etwa 31.198.888,36  DM schlechter gestellt werde, als dies bei richtiger Umsetzung der  höchstrichterlichen Rechtsprechung geboten wäre.

3

Der Beschwerdeführer vertritt das Landesschiedsamt Niedersachsen für  vertragszahnärztliche Versorgung als Prozessbevollmächtigter.

4

Nach Rücknahme des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat  der Antragsgegner ua die Festsetzung des Gegenstandswertes beantragt.

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Mit Beschluss vom 24. August 2001, dem Beschwerdeführer am 30. August 2001  zugestellt, hat das Sozialgericht (SG) Hannover den Wert des Gegenstandes  der anwaltlichen Tätigkeit auf 2.000,00 DM festgesetzt. Zur Begründung hat  es dargelegt, dass der Wert des Gegenstandes für das Hauptsacheverfahren  nach derzeitigem Sach- und Streitstand entsprechend § 8 Abs 2 Satz 2 2.  Halbsatz Bundesrechtsanwaltsgebühren-Ordnung (BRAGO) mit 8.000,00 DM zu  veranschlagen sei, im vorliegenden Verfahren zur Gewährung einstweiligen  Rechtsschutzes sei dieser Wert zu vierteln.

6

Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tage hat das Sozialgericht der  Antragstellerin die Tragung der außergerichtlichen Kosten des  Antragsgegners aufgegeben.

7

Mit der am 11. September 2001 eingelegten Beschwerde gegen den  Gegenstandswertbeschluss, der das SG nicht abgeholfen hat, macht der  Beschwerdeführer geltend, dass zwar die vom SG herangezogene Quote von 25 %  zur Bemessung des anteiligen Gegenstandswertes im Verfahren zur Gewährung  einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden sei, dass das SG jedoch  dabei für das Hauptsacheverfahren zu Unrecht einen Gegenstandswert von nur  8.000,00 DM zugrunde gelegt habe. Dieser Wert mache richtigerweise eine  Million DM aus. Ausgangspunkt müsse das wirtschaftliche Interesse des  Klägers an der erstrebten Entscheidung sein. Im vorliegenden Fall mache die  Antragstellerin im Hauptsacheverfahren einen Betrag von mehr als 30  Millionen DM geltend.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, wobei der Senat dem vom  SG festgesetzten Gegenstandswert in Höhe von 2.000,00 DM nur auf den  Antragsgegner bezieht.

9

Im vorliegenden Verfahren erachtet der Senat die Festsetzung  unterschiedlicher Gegenstandswerte für die Beteiligten für geboten, wobei  es einer ausdrücklichen Festsetzung nur für den Antragsgegner bedarf, da  die übrigen Beteiligten keine entsprechenden Festsetzungsanträge gestellt  haben. Eine unterschiedliche Festsetzung der Gegenstandswerte für die  verschiedenen Beteiligten ist nach der Rechtsprechung des  Bundessozialgerichts (BSG) zulässig und geboten, soweit die wirtschaftliche  Bedeutung des Rechtsstreites für sie erhebliche Unterschiede aufweist (vgl  dazu und zum folgenden: BSG, Beschluss vom 19.02.1996 –6 RKa 40/93- SozR  3-1930 § 8 BRAGO Nr 2).

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Für das durch mehrseitige Rechtsbeziehungen beprägte  Leistungserbringungsrecht des Sozialgesetzbuch Buch V Gesetzliche  Krankenversicherung (SGB V), dem der Großteil der unter § 116 Abs 2 BRAGO  fallenden Streitigkeiten angehört, ist kennzeichnend, dass  Verwaltungsentscheidungen gleichzeitig auf die Rechtsstellung mehrerer  Betroffener unmittelbar oder mittelbar einwirken. Dementsprechend sind an  derartigen Verfahren neben den Hauptbeteiligten regelmäßig Beigeladene mit  unterschiedlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen beteiligt,  wobei die prozessuale Stellung als Kläger, Beklagter oder Beigeladener  vielfach durch die Zufälligkeit der jeweiligen Verfahrenskonstellation  bestimmt wird. Ein für alle Betroffenen einheitlicher, allein durch das  wirtschaftliche Interesse des Klägers bestimmter Gegenstandswert trägt  diesen besonderen Gegebenheiten nicht Rechnung, weil er die typischerweise  ganz unterschiedliche Interessenlage und wirtschaftliche Betroffenheit der  Beteiligten vernachlässigt, die Höhe des Streitwertes von der zufälligen  Stellung der Beteiligten im Prozess abhängig macht und den einzelnen unter  Umständen einen unkalkulierbaren Kostenrisiko aussetzt, das in keinem  Verhältnis zu der Bedeutung steht, die der Prozess für ihn selbst hat (vgl  ebenfalls BSG aaO).

11

Dabei kann der Senat ebenso wie das BSG (aaO) dahingestellt bleiben lassen,  ob § 13 Abs 1 GKG für das Verfahren vor den Gerichten insbesondere der  Verwaltungsgerichtsbarkeit zwingend eine gesonderte, an den  unterschiedlichen Interessen der Beteiligten ausgerichtete  Streitwertfestsetzung ausschließt. Diese Vorschrift gilt für das  sozialgerichtliche Verfahren ohnehin nicht unmittelbar. Ihre von der  Rechtsprechung geforderte ergänzende Heranziehung im Rahmen des § 8 Abs 2  Satz 2 BRAGO soll lediglich sachlich nicht begründete Abweichungen  gegenüber der verwaltungsgerichtlichen Praxis vermeiden helfen. Dieser  Zweck rechtfertigt es indessen nicht, die Regelung auch insoweit zu  übernehmen, als sie den Besonderheiten des Sozialgerichtsprozesses nicht  gerecht wird und zu unbilligen Ergebnissen führt.

12

Im vorliegenden Fall sind gravierende Unterschiede in der wirtschaftlichen  Betroffenheit der Beteiligten festzustellen. Die Antragstellerin macht  selbst geltend, dass ihr wirtschaftliches Interesse im Hauptsacheverfahren  mehr als 30 Millionen DM beträgt. Demgegenüber ist ein eigenes  wirtschaftliches Interesse des Antragsgegners überhaupt nicht ersichtlich.  Dieser ist in die materiell-rechtlichen Rechtsbeziehungen nicht  eingebunden, er sollte vielmehr gerade als Außenstehender durch den Erlass  des angefochtenen Schiedsspruches eine schlichtende Funktion wahrnehmen.

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Da für den Antragsgegner ein eigenes wirtschaftliches Interesse überhaupt  nicht festzustellen ist, hat das SG hierauf bezogen zu Recht für das  Hauptsacheverfahren den Regelwert von 8.000,00 DM zugrunde gelegt. Da im  vorliegenden Verfahren lediglich einstweiliger Rechtsschutz begehrt worden  ist, ist der für das Hauptsacheverfahren festzusetzende Wert nach der  ständigen Rechtsprechung des Senates, der der Beschwerdeführer ausdrücklich  beigetreten ist, zu vierteln, so dass sich für das vorliegende Eilverfahren  ein Gegenstandswert für den Antragsgegner in Höhe von 2.000,00 DM ergibt.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 


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