Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (3. Senat) - L 3 KA 72/01 ER

Tatbestand

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Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen einen  Honorarrückforderungsbescheid der Antragsgegnerin.

2

Die Antragsteller sind als Zahnärzte in Niedersachsen niedergelassen und  nahmen 1997 an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Im Rahmen der  vertragszahnärztlichen Versorgung rechneten sie insgesamt Leistungen in  einem Umfang von 906.421,43 DM ab, von denen 730.016,43 DM auf die ersten  drei Quartale des Jahres 1997, 69.317,00 DM auf den Monat Oktober 1997,  64.453,27 DM auf den Monat November 1997 und 42.634,73 DM auf den Monat  Dezember 1997 entfielen. Entsprechend den Honorarabrechnungen der  Antragsteller erkannte die Antragsgegnerin diesen zunächst mit den jeweils  im Folgequartal erlassenen “Bescheiden zur Vierteljahresabrechnung” für die  Quartale I bis IV/1997 ein Honorar für ihre vertragszahnärztliche Tätigkeit  im abgerechneten Gesamtumfang von 906.421,43 DM zu. Diese Honorarbescheide  ergingen jeweils “unter dem Vorbehalt noch ausstehender gesamtvertraglichen  Vergütungsregelung für das Jahr 1997 und daraus möglicherweise erforderlich  werdender Regelung der Honorarverteilung”.

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Dabei sah der 1997 geltende Honorarverteilungsmaßstab vor, dass die  gesamtvertraglich vereinbarten bzw. vom Schiedsamt festzulegenden  Gesamtvergütungen zunächst auf der Grundlage der geltenden  Vertragspunktwerte verteilt werden sollten. Sofern die in einem Monat  vorhandenen Mittel nicht mehr ausreichten, um die in diesem Monat  erbrachten Sachleistungen vollständig zu vergüten, sollte die auf der  Grundlage der geltenden Einzelleistungspunktwerte berechnete Vergütung  quotiert werden.

4

Im Ersatzkassen(EK)bereich wurde in der zweiten Jahreshälfte 2000 zwischen  der Antragsgegnerin und den EK-Verbänden eine abschließende vergleichsweise  Regelung der Gesamtvergütungsansprüche für die Zeiträume 1996 bis 1998  getroffen. Die danach von den EK zu entrichtenden Gesamtvergütungen waren  geringer als die Erwartungen bzw. Hoffnungen, von denen sich die  Antragsgegnerin bei Erlass der Bescheide zur Vierteljahresabrechnung leiten  ließ.

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Im Zuge der daraufhin von ihr veranlassten Neuberechnungen der  Honoraransprüche der niedersächsischen Zahnärzte gelangte die  Antragsgegnerin zu der Einschätzung, dass die nach Abgeltung der in den  Monaten Januar bis November 1997 erbrachten Leistungen für den Monat  Dezember 1997 verbleibenden Gesamtvergütungsanteile nicht ausreichten, um  die von den Vertragszahnärzten in diesem Monat abgerechneten Leistungen in  voller Höhe zu vergüten, dass vielmehr für den Monat Dezember 1997  lediglich eine anteilige Vergütung mit einer Quote von 25,41 % in Betracht  kam.

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Dementsprechend nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. November 2000  in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2001 eine  Neuberechnung der Honoraransprüche der Antragsteller für das Jahr 1997 mit  der Maßgabe vor, dass die von den Antragstellern im Monat Dezember 1997  abgerechneten Leistungen in einem Umfang von 42.634,73 DM nur im Rahmen der  Quote von 25,41 %, entsprechend 10.834,45 DM, zu vergüten waren. Unter  Berücksichtigung von Nachhonorierungsansprüchen der Antragsteller aufgrund  von Punktwertnachberechnungen im VdAK/AEV- und GKK-Bereich ergab sich  daraus im Ergebnis ein Rückforderungsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe  von 23.947,96 DM.

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Der Rückforderungsbescheid über 23.947,96 DM enthielt folgenden Zusatz:  “Hinsichtlich der Zuteilung des Honorars auf HVM-relevante Leistungen  ersetzt dieser Bescheid alle bisherigen Honorarbescheide 1997, die insoweit  gegenstandslos werden. Der Honorarbescheid ist vorläufig im Hinblick auf  die noch nicht rechtskräftigen Vergütungsregelungen für 1997. Insoweit  stehen die . festgesetzten Honorarbeträge unter dem Vorbehalt der  Rückforderung.”

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Gegen den Rückforderungsbescheid vom 29. November 2000 in der Fassung des  Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2001 haben die Antragsteller am 02.  April 2001 Klage erhoben (S 31 KA 207/01).

9

Nachdem die Antragsgegnerin die zwangsweise Beitreibung des  Rückforderungsbetrages von 23.947,96 DM durch Einschaltung des Inkassobüros  H. Inkasso GmbH eingeleitet hatte, haben die Antragsteller ferner am 08.  Juni 2001 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

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Mit Beschluss vom 20. Juli 2001, den Antragstellern zugestellt am 27. Juli  2001, hat das Sozialgericht Hannover den Antrag auf Gewährung vorläufigen  Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt:  Die Erfolgsaussichten der Klage seien als offen zu beurteilen, soweit dies  im Rahmen der gebotenen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage  abgesehen werden könne. Überwiegende schutzwürdige Interessen der  Antragsteller seien nicht zu erkennen, vielmehr hätten weder diese, noch  die Antragsgegnerin entscheidungsrelevante Umstände für die Wahrung ihrer  Interessen vorgetragen. Bei dieser Sachlage bestehe keine Veranlassung,  entgegen der gesetzgeberischen Grundentscheidung der Klage im  Hauptsacheverfahren aufschiebende Wirkung beizumessen.

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Mit der am 27. August 2001 eingelegten Beschwerde machen die Antragsteller  geltend, dass ihrer Klage bereits nach der gesetzlichen Regelung des § 97  Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufschiebende Wirkung habe.  Jedenfalls sei ihr Rechtsschutzbegehren aber im Wege einer ausdehnenden  Anwendung des § 97 Abs. 2 SGG begründet. Im Hauptsacheverfahren beständen  offensichtliche Erfolgsaussichten, überdies habe das Sozialgericht außer  Acht gelassen, dass sie im Zeitpunkt des Erlasses des  Rückforderungsbescheides gar nicht mehr vertragszahnärztlich tätig gewesen  seien. Da sie in keinem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu der  Antragsgegnerin mehr gestanden hätten, hätten sie auch davon ausgehen  dürfen, dass sämtliche Verbindlichkeiten aus ihrer früheren  vertragszahnärztlichen Tätigkeit erledigt gewesen seien.

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Die Antragsteller beantragen,

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1. den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 20. Juli 2001 aufzuheben  und

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2. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den  Honorarrückforderungsbescheid vom 29. November 2000 in der Fassung des  Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2001 festzustellen,

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hilfsweise,

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diese aufschiebende Wirkung anzuordnen.

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Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht  geäußert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den  Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge  der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Beschwerde hat mit ihrem Hilfsantrag Erfolg.

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1. Soweit sich die Antragsteller bei ihrem auf Feststellung der  aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gerichteten Hauptantrag von der  Rechtsauffassung leiten lassen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid  geregelte Rückforderung von Honorarzahlungen als eine “Rückforderung von  Leistungen” im Sinne des § 97 Abs. 1 Ziff. 2 SGG zu qualifizieren sei, so  dass bereits von Gesetzes wegen ihrer Klage eine aufschiebende Wirkung  beizumessen sei, vermag ihnen der Senat ebenso wenig wie das Sozialgericht  zu folgen. Das Honorar der Vertragszahnärzte stellt keine Leistung im Sinne  dieser Vorschrift dar, weil mit ihm die zuvor erbrachten vertragsärztlichen  Tätigkeiten vergütet werden, mithin ein Entgelt von Seiten der  Kassenzahnärztlichen Vereinigung und keine Leistung der sozialen Sicherheit  erbracht wird (vgl. Peter/Sautter/Wolff, Kommentar zur  Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl., § 97 SGG Rd.Nr. 20 m.w.N.).

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2. Demgegenüber erachtet der Senat entgegen der Auffassung des  Sozialgerichts im vorliegenden Fall die hilfsweise begehrte Anordnung der  aufschiebenden Wirkung der Klage für geboten, da sowohl Anordnungsgrund als  auch Anordnungsanspruch zu bejahen sind.

22

Nach der derzeit noch geltenden Fassung des SGG’s hat eine Anfechtungsklage  – anders als beispielsweise im Verwaltungsprozess nach § 80  Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – grundsätzlich keine aufschiebende  Wirkung. Ein allgemeiner Grundgedanke, dass Rechtsbehelfe aufschiebende  Wirkung haben sollen, wenn der Bürger durch die Vollstreckung des  angefochtenen Hoheitsaktes einen erheblichen Nachteil erleiden würde und  öffentliche Belange eine sofortige Vollstreckung nicht erfordern, lässt  sich dem SGG in seiner derzeitigen Fassung nicht entnehmen. Der  Rechtsschutz des Bürgers und das öffentliche Interesse fordern in der  Sozialgerichtsbarkeit in der Regel nach derzeitiger Rechtslage nicht den  Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur  rechtskräftigen Erledigung des Anfechtungsverfahrens. Insbesondere enthält  § 97 Abs. 1 SGG lediglich eine abschließende Aufzählung der – im  vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägigen – Fälle, in denen die Klage  ausnahmsweise aufschiebende Wirkung hat (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juni 1986  – 6 RKa 4/85 – B 60, 122).

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Allerdings ist außerhalb des Anwendungsbereiches des § 97 Abs. 1 SGG eine  analoge Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO unter Berücksichtigung der  verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs.  4 Grundgesetz (GG) geboten. Diese Bestimmung verlangt jedenfalls dann  vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne diesen schwere und unzumutbare, anders  nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglichen Beseitigung  die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl.  ebenfalls BSG, Urteil vom 11. Juni 1986, a.a.O.).

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Wann in diesem Sinn schwere und unzumutbare Nachteile anzunehmen sind, ist  in Abhängigkeit von der prozessualen Ausgangslage zu beurteilen. Wenn der  Vertragsarzt einen Leistungsanspruch bereits im Rahmen des vorläufigen  Rechtsschutzverfahrens durchsetzen und sich diesbezüglich nicht auf das  Hauptsacheverfahren verweisen lassen will, sind strenge Anforderungen an  den Anordnungsgrund zu stellen. Dies ist insbesondere im Hinblick darauf  geboten, dass im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur  ausnahmsweise die Hauptsache vorweg genommen werden darf, wenn anderenfalls  schwere, nachträglich nicht mehr auszugleichende Nachteile drohen.

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Gerade der Gesichtspunkt der Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache  spricht aber dafür, die Anforderungen an die Annahme eines schweren  Nachteiles geringer zu bemessen, wenn der Vertragsarzt seinerseits sich  gegen eine (vorläufig vollziehbare) Regressforderung zur Wehr setzt. In  diesem Fall begehrt er nicht die Vorwegnahme der Hauptsache, sondern setzt  sich gegen eine solche – aus der vorläufigen Vollziehbarkeit des  Regressbescheides folgende – gerade zur Wehr. Durch Art. 19 Abs. 4 GG  sollen irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung  einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich  ausgeschlossen werden. Hierin liegt die verfassungsrechtliche Bedeutung des  Suspensiveffektes verwaltungsprozessualer Rechtsbehelfe, ohne den der  Verwaltungsrechtsschutz wegen der notwendigen Verfahrensdauer häufig  hinfällig würde. Überwiegende öffentliche Belange können es allerdings  rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen einstweilen  zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen  Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Dies muss jedoch die Ausnahme  bleiben. Eine Verwaltungspraxis, die dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis  umkehrte, indem zum Beispiel Verwaltungsakte generell für sofort  vollziehbar erklärt würden, wäre mit der Verfassung nicht vereinbar (vgl.  BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1979 – 1 BvR 699/77 – E 51, 268).

26

Bei der wertenden Beurteilung, ob im vorliegenden Fall den Antragstellern  ein schwerer Nachteil droht, kann der Senat auch nicht unberücksichtigt  lassen, dass der Gesetzgeber in der – allerdings erst zum 02. Januar 2002  in Kraft tretenden – Neufassung des SGG durch das 6. Gesetz zur Änderung  des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG vom 17. August 2001, BGBl. I S.  2144) den Interessen des Bürgers an der vorläufigen Verschonung von einer  Vollstreckung belastender Verwaltungsakte auch im Bereich des Sozialrechts  höheres Gewicht beigemessen hat. Nach § 86 a SGG in der zum 02. Januar 2002  in Kraft tretenden Neufassung haben Widerspruch und Anfechtungsklage  generell aufschiebende Wirkung, sofern nicht einer der in Abs. 2  ausdrücklich normierten Ausnahmefälle eingreift, die die vorliegende  Fallgestaltung nicht erfassen. Auch wenn diese Gesetzesänderung noch nicht  in Kraft getreten ist, so bringt sie doch eine Wertung des Gesetzgebers zum  Ausdruck, die der Senat schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht außer Acht  lassen kann.

27

Dementsprechend sieht der Senat einen Anordnungsgrund begründenden schweren  Nachteil bei dem Begehren der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer  Anfechtungsklage jedenfalls dann für gegeben an, wenn die vorläufige  Befolgung des angefochtenen Verwaltungsaktes für den betroffenen Bürger mit  erheblichen Nachteilen verbunden ist. Solche sind im vorliegenden Fall auch  dann zu bejahen, wenn zu Gunsten der Antragsgegnerin eine günstige  Einkommenssituation der Antragsteller unterstellt wird. Auch bei finanziell  eher gut gestellten Bürgern beinhaltet die Verpflichtung zur Zahlung eines  Betrages von knapp 24.000,00 DM einen empfindlich spürbaren Nachteil.

28

Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Antragsgegnerin den  streitigen Honorarbetrag sehenden Auges zu einem Zeitpunkt gezahlt hat, in  dem sie nach eigener Einschätzung noch gar nicht überblicken konnte, ob die  Antragsteller eine vollständige Auszahlung des abgerechneten  Honorarvolumens beanspruchen konnten. Sie setzt sich letztlich in  Widerspruch zu diesem eigenen vorausgegangenen Verhalten, wenn sie sich  nunmehr auf die sofortige Vollziehbarkeit des Rückforderungsbescheides  beruft.

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Auch der erforderliche Anordnungsanspruch ist in dem Sinn zu bejahen, dass  der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin erhebliche Zweifel an seiner  Rechtmäßigkeit aufwirft, die der Senat im Rahmen der ihm im vorliegenden  Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage  nicht auszuräumen vermag.

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Bezeichnenderweise benennt der Rückforderungsbescheid vom 29. November 2000  in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2001 nicht einmal  eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Rückforderungsanspruch in  Höhe von 23.947,96 DM. Auch im vorliegenden Gerichtsverfahren ist ein  solcher von der Antragsgegnerin nicht benannt worden, obwohl von Seiten der  Antragsteller ausführlich das aus ihrer Sicht gegebene Fehlen der  erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage dargetan worden ist.

31

Der angefochtene Rückforderungsbescheid kann zunächst nicht auf § 47 Abs. 1  Ziff. 1 Sozialgesetzbuch Buch X Verwaltungsverfahren (SGB X) gestützt  werden. Selbst wenn zu Gunsten der Antragsgegnerin unterstellt werden  könnte, dass den zunächst erlassenen Vierteljahres-Honorarbescheiden ein  Widerrufsvorbehalt beigefügt war, käme nach dieser Vorschrift ein Widerruf  lediglich mit Wirkung für die Zukunft in Betracht, wohingegen die  Antragsgegnerin die Honorarbescheide rückwirkend aufgehoben hat.

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Soweit die Antragsgegnerin sich von der Vorstellung leiten lassen haben  könnte, dass sie den Antragstellern mit den Vierteljahresbescheiden das  Honorar für die vertragszahnärztliche Tätigkeit nicht endgültig, sondern  nur durch einstweiligen, d. h. vorläufigen, Verwaltungsakt im Rahmen einer  so genannten Vorwegzahlung gewährt habe, bestehen ebenfalls im Rahmen der  im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach-  und Rechtslage erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des  Rückforderungsbescheides.

33

Vorwegleistungen setzen zunächst voraus, dass der Wortlaut der  (einstweiligen) Bescheide dem Adressaten hinreichend verdeutlicht, dass die  Leistungen nur einstweilig bewilligt werden. Ein solcher einstweiliger  Verwaltungsakt ist nur dann im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend  bestimmt verlautbart worden, wenn für den Adressaten ersichtlich ist, dass  der Bescheid nur für eine Übergangszeit, nämlich bis zum Erlass eines  endgültigen Verwaltungsaktes oder nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt als  vorläufig, danach aber als endgültig gelten soll. Es muss für den  verständigen Erklärungsempfänger deutlich sein, dass es sich bei der  bekannt gegebenen Regelung – zum Teil oder insgesamt – “derzeit noch nicht  “um “das letzte Wort der Verwaltung”, d. h. um eine das  Verwaltungsverfahren endgültig abschließende Regelung handelt. Der Behörde,  in deren Hand eine klare und unzweideutige Ausgestaltung des Bescheides  liegt, fällt zur Last, wenn dieser sich nicht hinreichend bestimmt erklärt  (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 1990 – 4 RLw 5/90 – SozR 3-1300 § 32 SGB  X Nr. 4). Es bestehen jedenfalls erhebliche Zweifel, ob der den Bescheiden  zur Vierteljahresabrechnung beigefügte Zusatz, dass diese “unter dem  Vorbehalt noch ausstehender gesamtvertraglicher Vergütungsregelung für das  Jahr 1997 und daraus möglicherweise erforderlich werdender Regelung der  Honorarverteilung” ergehen sollten, für die betroffenen Zahnärzte  hinreichend deutlich machte, dass in jedem Fall noch ein abschließender  Verwaltungsakt ergehen würde. Ebenso wenig dürfte mit diesem Zusatz  hinreichend verdeutlicht worden sein, dass und gegebenenfalls von welchem  Zeitpunkt ab die Gewährung auch ohne Erlass eines weiteren Verwaltungsaktes  endgültig Bestand haben sollte. Gerade der als eher diffus zu beurteilende  Hinweis auf eine nur “möglicherweise” erforderlich werdende (Neu)regelung  der Honorarverteilung dürfte letztlich offen gelassen haben, ob die  Vierteljahresbescheide eine endgültige oder nur eine vorläufige Regelung  enthalten sollten.

34

Selbst wenn die Einstweiligkeit der Bewilligung hinreichend deutlich zum  Ausdruck gekommen sein sollte, dürfte es im Übrigen an einer weiteren  Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass eines – den einstweiligen  Verwaltungsakt ersetzenden – endgültigen Honorarbescheides fehlen: Die  Bindungswirkung entsprechender einstweiliger Bescheide ist auf den Zeitraum  bis zum Erlass des endgültigen Bescheides begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom  28. November 1990, a.a.O. und Urteil vom 19. September 2000 – B 9 SB 1/00 R  – Breithaupt 2001, 61). Dies bedeutet umgekehrt, dass einstweilige  Bewilligungsbescheide auch nur durch einen endgültigen  Bewilligungsbescheid, nicht jedoch durch einen weiteren sich ebenfalls nur  vorläufige Geltung beimessenden einstweiligen Bescheid ersetzt werden  dürfen. Indem die Antragsgegnerin in dem Rückforderungsbescheid vom 29.  November 2000 jedoch ausdrücklich hervorgehoben hat, dass dieser  (jedenfalls teilweise) nur als “vorläufig” zu qualifizieren sei, dürfte sie  selbst zum Ausdruck gebracht haben, dass die vorstehend erläuterte  Voraussetzung im vorliegenden Zusammenhang fehlt.

35

Bei dieser Sachlage ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Senat im  Rahmen der ihm im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen  Beurteilung der Rechtslage auch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit  des dem Rückforderungsbescheid vom 29. November 2000 zugrunde liegenden  Honorarverteilungsmaßstabes für das Jahr 1997 hat, soweit in dessen  Anwendung sich erheblich differierende Vergütungsquoten für die in den  verschiedenen Kalendermonaten des Jahres 1997 erbrachten  vertragszahnärztlichen Leistungen ergeben. Nach den Berechnungen der  Antragsgegnerin sind auf der Grundlage dieses Honorarverteilungsmaßstabes  die in den Monaten Januar bis November 1997 erbrachten  vertragszahnärztlichen Leistungen zu 100 %, die im Monat Dezember 1997  erbrachten Leistungen jedoch nur zu 25,41 % zu vergüten gewesen. Damit  dürfte die Vertreterversammlung der Antragsgegnerin bei Erlass des  Honorarverteilungsmaßstabes ihre Verpflichtung zur strikten Beachtung des  Gleichheitsgebotes (Art. 3 Abs. 1 GG, vgl. dazu BSG, Urteil vom 29.  September 1993 – 6 RKa 65/91 – E 73, 131, 138) verletzt haben. Der sich  hieraus und aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebende Grundsatz der  Honorarverteilungsgerechtigkeit wird verletzt, wenn vom Prinzip der  gleichmäßigen Vergütung abgewichen wird, obwohl zwischen den betroffenen  Fallgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht  bestehen, dass eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt ist (vgl. BSG,  Urteil vom 07. Februar 1996 – 6 RKa 68/94 – E 77, 288, 294). Der Senat  vermag in keiner Weise zu erkennen, dass zwischen der Erbringung einer  vertragszahnärztlichen Leistung in den Monaten Januar bis November 1997 und  der Erbringung einer solchen Leistung im Monat Dezember 1997 Unterschiede  von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass die im Monat Dezember  1997 erbrachte Leistung nur mit einem Viertel des Betrages zu vergüten ist,  wie die in den Vormonaten erbrachte Leistung. Auch wenn seinerzeit die –  vom Gesetzgeber gerade auch als Reaktion auf die von ihm als sachwidrig  empfundene Honorargestaltung der Antragsgegnerin beschlossene –  Spezialregelung des § 85 Abs. 4 Satz 5 Sozialgesetzbuch Buch V Gesetzliche  Krankenversicherung (SGB V) noch nicht in Kraft war, dürfte die von der  Antragsgegnerin gewählte Form der Honorarverteilung bereits den sich aus  den allgemeinen Anforderungen des Grundsatzes der  Honorarverteilungsgerechtigkeit ergebenden Geboten widersprochen haben. Die  krass unterschiedliche Honorierung der in den einzelnen Kalendermonaten  erbrachten Leistungen führte zu sachwidrigen Ergebnissen, ohne dass dafür  auch nur ansatzweise rechtfertigende Gründe nach derzeitigem Sach- und  Streitstand zu erkennen sind. Um den Vorgaben der Budgetierung Rechnung zu  tragen, standen zahlreiche in anderen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen  erprobte Honorarverteilungsmodelle zur Verfügung, die eine derartige  gravierende Ungleichbehandlung in Abhängigkeit vom jeweiligen Kalendermonat  der Erbringung der Leistung vermieden. Die bei dem von der  Vertreterversammlung der Antragsgegnerin gewählten  Honorarverteilungsmaßstab zumindest nachhaltig drohende erheblich  reduzierte Vergütung der in dem oder den letzten Kalendermonaten eines  Jahres erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen barg erhebliche  Gefahren für die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung in  sich. Einerseits konnten Vertragszahnärzte durch eine solche  Gebührenregelung dazu verleitet werden, zum Schluss eines Kalenderjahres  die Versorgung der Versicherten nicht mehr im vollen erforderlichen Umfang  sicher zu stellen, andererseits wurde damit ein Anreiz ausgeübt, einen  möglich großen Teil der vertragszahnärztlichen Tätigkeit auf die ersten  neun bis zehn Monate eines Kalenderjahres zu konzentrieren, und zwar auch  dann, wenn damit eine die Gefahr von Qualitätseinbußen nach sich ziehende  vorübergehende Überlastung der betroffenen Zahnärzte drohte. Darüber hinaus  beinhaltete die isolierte Absenkung der Vergütungsquote für den oder die  letzten Kalendermonate erhebliche – durch Sachgründe nicht gerechtfertigte  – Nachteile für diejenigen Zahnärzte, die ihre vertragszahnärztliche  Tätigkeit erst gegen Ende eines Kalenderjahres aufnahmen.

36

Die Entscheidung über die Kosten im vorliegenden Verfahren zur Gewährung  vorläufigen Rechtsschutzes folgt aus § 193 SGG.  Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 


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