Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (3. Senat) - L 3 P 89/98

Tatbestand

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Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Pflegegeld nach dem SGB  XI.

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Der 1948 geborene Kläger stellte im Januar 1995 bei der Beklagten einen  Antrag auf die Gewährung von Pflegegeld und legte zur Erläuterung Atteste  seiner behandelnden Ärzte E. vom 08. Februar 1995 und F. vom 04. August  1993 vor. E. gab an, der Kläger leide an einer obstruktiven Bronchitis,  einem ausgeprägten Übergewicht, einem inoperablen Hypophysentumor,  erheblichen Kreislaufproblemen bei Blutniederdruck, Herzinsuffizienz und  Kardiomyopathie mit Schwindelzuständen. G. erläuterte, dass bei dem Kläger  unter Berücksichtigung der Diagnosen hirnorganisches Psychosyndrom bei  Hypophysenadenom erhebliche Pflegebedürftigkeit bestehe. Der Kläger  benötige ständige Betreuung und es bestände ständig die Gefahr der  Verschlechterung seines Zustandes durch plötzliche Einblutungen in den  Tumor. H. führte für den MDKN unter dem 06. März 1995 aus, dass nach Lage  der Akten beim Kläger allenfalls Teilhilfen bei der Körperpflege anzunehmen  seien, die keine Pflegestufe auslösten. Dies bestätigte auch der Arzt I. in  seiner Stellungnahme vom 02. Mai 1995. Die Beklagte lehnte daraufhin mit  Bescheid vom 24. Mai 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.  August 1995 die Gewährung von Pflegegeld ab.

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Im nachfolgenden Klageverfahren hat das SG Atteste des E. vom 06. Juli  1995, des F. vom 28. September 1995 und 29. Mai 1996 mit Bericht J. vom 28.  November 1991 und des Neurologen K. vom 10. Oktober 1991 beigezogen. Ferner  hat die Beklagte ein weiteres Gutachten des MDKN L. vom 09. Februar 1996  vorgelegt. In dem Gutachten führte M. aus, dass bei dem Kläger lediglich  gelegentlich eine Urininkontinenz bestehe. Als pflegebegründende Diagnose  sei eine emotionale Instabilität bei bekanntem Hypophysentumor zu nennen.  Die Begutachtung habe abgebrochen werden müssen, weil der Kläger eine  deutliche emotionale Labilität aufgewiesen habe. Die im Gutachten  aufgeführten Angaben zum Pflegebedarf entsprächen den Angaben des  Versicherten und dessen Ehefrau und nicht der gutachterlichen Wertung.  Unter Berücksichtigung des klinischen Eindrucks seien die Angaben zum  Pflegeumfang nicht nachvollziehbar. Der F. führte in seinem Attest vom  September 1995 aus, dass endokrinologische Ausfälle, Sehstörungen und  orthostatische Regulationsstörungen beim Kläger zu verzeichnen seien. Der  Hypophysentumor sei bereits in das Stirnhirn eingebrochen und habe zu einem  peripheren Ausfall des Sehvermögens geführt. Der Hormonhaushalt sei gestört  und es seien Verhaltensauffälligkeiten und eine allgemeine  Leistungsminderung beim Kläger festzustellen. Am 29. Mai 1996 erläuterte  G., dass der Kläger bis auf Baden und Duschen alles allein könne, seine  Frau aber immer dabei sein müsse. Nach seiner Einschätzung liege der  Schwerpunkt des Hilfebedarfs des Klägers in der Begleitung und Betreuung.

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Das SG hat im Pflegeversicherungsverfahren ferner ein Gutachten des N. vom  06. Dezember 1995 beigezogen, das für das Versorgungsamt angefertigt wurde.  Danach waren die Extremitäten beim Kläger bei der Untersuchung frei  beweglich und es konnten auch keine Gangstörungen festgestellt werden.  Ebensowenig fand N. bei der klinischen Untersuchung Anzeichen für  Schwindelerscheinungen beim Kläger. Dieser habe sich vielmehr bei der  Untersuchung frei bewegt. Im nervenärztlichen Gutachten des O. vom 13. Mai  1997, das vom SG im Schwerbehindertenverfahren eingeholt wurde, hieß es,  der Kläger habe sich bei der Untersuchung selbst an- und ausgezogen. Nach  seinen eigenen Angaben komme es beim Kläger zu unwillkürlichem Harnabgang  nicht. O. führte in seiner Beurteilung aus, dass neben der hirnorganischen  psychischen Beeinträchtigung beim Kläger bewußtseinsneurotische Reaktionen  und demonstrative Verhaltensweisen für das gesamte psychische Zustandsbild  eine erhebliche Rolle spielten. Nach seiner Einschätzung benötige der  Kläger allenfalls gelegentlich Hilfe bei den alltäglichen Verrichtungen im  Sinne von Anregung und Beaufsichtigung.

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Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 31. August 1998 abgewiesen.  Es hat zur Begründung erläutert, dass eine auffällige Diskrepanz zwischen  den subjektiven Befindlichkeiten des Klägers und den von den Ärzten  erhobenen objektiven Befinden festzustellen sei. Die vorliegenden  bildgebenden Untersuchungsbefunde hätten im Übrigen umschriebene  Hirnsubstanzschädigungen, die das Befindlichkeitsbild des Klägers erklären  könnten, nicht zur Darstellung gebracht. Unter Berücksichtigung aller  erhobenen Befunde sei davon auszugehen, dass der Kläger im Bereich der  Grundpflege allenfalls marginale Hilfestellungen benötige, die den Umfang  der Pflegestufe I nicht erreichten.

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Gegen diesen seinem Bevollmächtigten am 03. September 1998 zugestellten  Gerichtsbescheid hat der Kläger am 02. Oktober 1998 rechtzeitig Berufung  eingelegt. Er macht geltend, es habe von Anfang an ein Pflegebedarf im  Umfang der Pflegestufe I bestanden. Die vom SG im angefochtenen  Gerichtsbescheid genannten Sachverständigengutachten seien im Rahmen des  Schwerbehindertenverfahrens eingeholt worden, die zu den Fragestellungen  der Hilfebedürftigkeit im Bereich der Grundpflege keine hinreichenden  Darlegungen beinhalteten.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 31. August 1998  sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 1995 in der Fassung des  Widerspruchsbescheides vom 21. August 1995 zu ändern,

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2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Pflegegeld nach Maßgabe der  Pflegestufe I ab 01. April 1995 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält die angefochtenen Bescheide und den Gerichtsbescheid für  rechtmäßig.

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Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts ein Gutachten der  Pflegefachkraft P. vom 08. Juni 1999, ergänzt um eine Stellungnahme vom 07.  August 1999, eingeholt. Danach benötigt der Kläger im Bereich der  Grundpflege Hilfe in einem zeitlichen Umfang von 118 Minuten im  Tagesdurchschnitt. Ferner hat er ein Gutachten des Nervenarztes und  Psychotherapeuten Q. vom 03. März 2000 eingeholt, das dieser in dem Termin  zur mündlichen Verhandlung am 8. August 2000 näher erläutert hat.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der  Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. Der  Entscheidungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zugrunde  gelegen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte mit Zustimmung der Beteiligten über die gemäß §§ 143  und 144 Abs 1 Satz 2 SGG zulässige Berufung des Klägers durch seine  Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.

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Nach § 15 Abs 1 Ziffer 1 Sozialgesetzbuch Buch XI Soziale  Pflegeversicherung (SGB XI) sind Versicherte als erheblich pflegebedürftig  anzusehen und daher der Pflegestufe I zuzuordnen, wenn sie bei der  Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei  Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich  der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der  hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Hinsichtlich des insoweit  erforderlichen Zeitaufwandes bestimmt § 15 Abs 3 Ziffer 1 SGB XI ergänzend,  dass der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht  als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen  der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich  im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen muss; dabei müssen auf  die Grundpflege, das heißt auf die Körperpflege, die Ernährung und die  Mobilität im Sinne des § 14 Abs 4 Ziffern 1 bis 3 SGB XI, mehr als 45  Minuten entfallen. Die zuletzt erläuterte Vorschrift des § 15 Abs 3 SGB XI  ist zwar erst mit Gesetz vom 14. Juni 1996 (BGBl I S. 830) mit Wirkung vom  1. Juli 1996 in das SGB XI eingeführt worden; mit ihr wollte der  Gesetzgeber jedoch nicht die Rechtslage ändern, sondern die aus seiner  Sicht bereits vorher bestehende Gesetzeslage lediglich klarstellen.  Dementsprechend sind die Zeitvorgaben des § 15 Abs 3 SGB XI im Wege der  Gesetzesinterpretation auch bereits für die Zeit vor Juli 1996 zu  berücksichtigen.

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Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben das SG und die Beklagten zu  Recht verneint. Dabei ist zunächst bedeutsam, dass nach der oben genannten  Vorschrift des § 14 Abs. 1 SGB X nur der Hilfebedarf für die Gewährung von  Pflegegeld maßgeblich ist, der wegen einer körperlichen, geistigen oder  seelischen Krankheit oder Behinderung anfällt. Unter Behinderung ist eine  dauerhafte und erhebliche Funktionsbeeinträchtigung zu verstehen, die auf  einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht  und sich auf die Fähigkeit zur Eingliederung in Arbeit, Beruf und  Gesellschaft auswirkt. Der Begriff der Krankheit stimmt damit im  wesentlichen überein, setzt jedoch – anders als die Behinderung –  Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit voraus. § 14 Abs. 2 SGB X  unterscheidet in körperliche (organische) und geistig-seelische  Behinderungen und Krankheiten, und zwar im Hinblick auf Funktionsstörungen  des Stütz- oder Bewegungsapparates (Nr. 1), Funktionsstörungen der inneren  Organe und der Sinnesorgane (Nr. 2) sowie Störungen des zentralen  Nervensystems, psychische Erkrankungen (Psychosen, Neurosen) und geistige  Behinderungen (Nr. 3). Dieses differenzierte Schema soll nach der  Regelungsabsicht des Gesetzgebers deutlich machen, dass nicht-medizinische  Ursachen für die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit nicht ausreichen, und  es soll dem begutachtenden Arzt die Gesamtbeurteilung erleichtern (vgl.  Hauck/Wilde, SGB XI, Stand 1.10.2000, § 14 Rdnr. 26). Auf die Ursache der  Krankheit oder Behinderung kommt es nicht an. Krankheit oder Behinderung  müssen jedoch nach der für das Sozialrecht maßgebenden Kausalitätstheorie  der wesentlichen Bedingung die wesentliche Ursache der Pflegebedürftigkeit  sein. Damit bleibt “sozial bedingte” Hilfebedürftigkeit außer Betracht  (vgl. Hauck/Wilde a.a.O. Rdnr. 27).

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Der Senat vermag unter Berücksichtigung der vorhandenen medizinischen  Atteste, Berichte und Gutachten sowie des Gutachtens der Pflegefachkraft  nicht zu der Feststellung zu gelangen, dass bei dem Kläger ein erheblicher  Pflegebedarf besteht, der wesentlich krankheits- oder behinderungsbedingt  ist. Als wesentlich sind nach der Rechtsprechung des BSG nur diejenigen  Bedingungen anzusehen, die nach der Auffassung des praktischen Lebens wegen  ihrer besonderen Beziehungen zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich  mitgewirkt haben. Wenn mehrere Umstände gemeinsam zu einem Erfolg  beigetragen haben, sind sie rechtlich nur dann wesentliche Mitursachen,  wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig sind (vgl  BSGE 13, 176). Dass die bei dem Kläger bestehenden Krankheiten und  Behinderungen die wesentlich Ursache für den geltend gemachten Pflegebedarf  darstellen, kann dem Ermittlungsergebnis nicht entnommen werden. Das ergibt  sich aus folgendem:

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Aus den bei den Akten befindlichen medizinischen Attesten und Gutachten  geht hervor, dass bei dem Kläger seit 1988 ein inoperabler Hypophysentumor  bekannt ist, wobei es sich um einen ausgedehnten, bereits in das Stirnhirn  eingebrochenen Prozess handelt (Bericht R. an das SG Osnabrück vom  29.5.1996). Nach R. bestehen die Symptome seitens des Tumors in einer  Hypophyseninsuffizienz mit Ausfall der peripheren Hormone, einem  Stirnhirnsyndrom mit Verhaltensauffälligkeiten und einer allgemeinen  Leistungsminderung. Außerdem sei es zu einer Schädigung der  Sehnervenkreuzung gekommen mit beträchtlichem Visusabfall. In dem Bescheid  des Versorgungsamtes vom 30. Mai 1995 sind als Behinderungen ferner eine  Fettleber, chronische Magenschleimhautentzündung mit Verdauungsstörungen,  Blutunterdruck mit Kreislaufregulationsstörungen, rückfällige Bronchitis,  Schwindelerscheinungen, Harninkontinenz bei Harnblasenschwäche und  depressive Störungen genannt. Zur Frage der Relevanz der Erkrankungen und  Behinderungen des Klägers in Bezug auf die Verrichtungen des täglichen  Lebens hat R., der den Kläger auch in seinem häuslichen Bereich aufgesucht  hat, in seinem Bericht dargelegt, dass im Bereich der Körperpflege,  Duschen, Baden Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung  keine Hilfe erforderlich sei. Beim Baden und Duschen nehme der Kläger  allerdings Hilfe in Anspruch. Die mundgerechte Zubereitung der Nahrung und  die Nahrungsaufnahme führe er ebenso selbständig durch, wie das Aufstehen,  Zubettgehen, ebenso An- und Auskleiden. Der Schwerpunkt des Hilfebedarfs  liege in der Unterstützungsbedürftigkeit und der fast ununterbrochen  notwendigen Begleitung und Betreuung, so dass auf Grund der organisch  bedingten psychischen Störungen eine Betreuung durch die Ehefrau im Sinne  der Pflegestufe 2 bis 3 erforderlich sei. Diese Schlussfolgerung wird durch  die von S. selbst genannten Befunde und deren Auswirkungen nicht gedeckt.

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Der Neurologe T. hat demgegenüber in seinem für das Sozialgericht im Rahmen  des Schwerbehindertenverfahrens erstatteten Gutachten vom 13. Mai 1997 zum  psychischen Befund dargelegt, dass der Kläger bewusstseinsklar und voll  orientiert sei. Sicher bestehe eine vermehrte emotionale Störbarkeit und  nervöse Unruhe bei verstärkter Reizbarkeit mit zeitweise überschiessenden  Affektreaktionen. Ferner seien eine leichte allgemeine Antriebssteigerung  und deutliche Stimmungslabilität gegeben und es fielen depressive,  gelegentlich aber auch aggressive Reaktionen auf. Eine durchgehende  tiefergehende Verstimmung bestehe aber nicht. Der Gedankengang sei  geordnet, eine Bewußtseinsstörung liege nicht vor, die Merk- und  Konzentrationsfähigkeit seien nur leicht beeinträchtigt. Eine  bedeutungsvolle sekundäre Intelligenzminderung sei nicht fassbar. Neben  einer hirnorganischen, psychischen Beeinträchtigung spielten  bewusstseinsnahe, neurotische Reaktionen und demonstrative Verhaltensweisen  für das gesamte psychische Zustandsbild eine erhebliche Rolle. In seiner  Beurteilung führte T. aus, dass eine Hilflosigkeit, die so erheblich wäre,  dass der Kläger für die gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens in  erheblichem Umfang fremder Hilfe bedürfe, nicht vorliege. Es sei auch nicht  erforderlich, dass eine fremde Hilfsperson dauernd in Bereitschaft stehen  müsse, z.B. wegen plötzlicher, akuter Lebensgefahr.

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Das SG Osnabrück ist in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 31. August  1998 unter Bezugnahme auf die Beurteilungen des U. vom 09. Februar 1996,  der in dem für das Versorgungsamt mitgeteilten Befunde des Chirurgen N. vom  06. Dezember 1995 und des Gutachtens des Neurologen und Psychiaters V. vom  13. Mai 1997 zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen der subjektiven  Befindlichkeit des Klägers einerseits und den objektiv erhobenen Befunden  andererseits eine auffällige Diskrepanz bestehe und insbesondere der  Behinderungszustand durch demonstrative Verhaltensweisen grob verzeichnet  werde. Es könne zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass der Kläger als  Folge des inoperablen Hypophysentumors mit dezenter Begleitsymptomatik  durch Schwindelerscheinungen im Ablauf des täglichen Lebens in gewisser  Weise funktionell beeinträchtigt sei, für die dargebotene Hinfälligkeit mit  massiver Gang- und Standunsicherheit fehle es indessen angesichts  mangelnder Hinweise auf umschriebene Hirnsubstanzschädigungen an jeglichem  klinischem Korrelat. Da nach dem Willen des Gesetzgebers nur derjenige  Hilfebedarf Beachtung finden könne, der für die Aufrechterhaltung der  elementaren Lebensführung unerlässlich sei und allgemeine Zuwendung und  Kontrollmaßnahmen wie auch der gesamt soziokulturelle Bereich außer  Betracht bleiben müssten, sei für die Annahme von Pflegebedürftigkeit  vorliegend kein Raum. Diese Erwägungen hält auch der Senat für überzeugend,  zumal insbesondere die letzten Darlegungen des SG inzwischen durch die  höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) bestätigt  worden sind (vgl Urteil vom 26.11.1996, Az.: B 3 P 2/98 R).

23

Im Berufungsverfahren sind für den Kläger keine günstigeren Gesichtspunkte  zutage getreten. Zwar hat die Pflegefachkraft P. in dem Gutachten vom 08.  Juni 1999 nebst ergänzender Stellungnahme vom 07. August 1999 einen  Hilfebedarf des Klägers im Bereich der Grundpflege von insgesamt 118  Minuten im Tagesdurchschnitt ermittelt. In den Abschlussbemerkungen zum  Gutachten hat der Sachverständige indessen dargelegt, der Kläger habe  glaubhaft gemacht, dass er ständig auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen  sei. Auch praktische Übungen und die glaubhafte Darstellung der Tatsachen  durch die Ehefrau hätten gezeigt, dass er diese Hilfe unbedingt brauche.  Aus diesen Äußerungen wird deutlich, dass der Sachverständige seine  Feststellungen im Wesentlichen auf die Angaben des Klägers und seiner  Ehefrau gestützt hat und diese nicht durch eigene Befunderhebung gedeckt  werden. Insbesondere hat er nicht dazu Stellung genommen, inwieweit die von  dem Kläger und dessen Ehefrau dargestellten Hilfestellungen aus  pflegerischer Sicht auch tatsächlich notwendig sind. Damit ist das  Gutachten nicht geeignet, als hinreichende Grundlage für die Feststellung  des Pflegebedarfs des Klägers zu dienen.

24

Auch aus dem Gutachten des Nervenarztes und Psychotherapeuten W. vom 03.  März 2000 lassen sich keine für den Kläger günstigeren Schlussfolgerungen  ziehen. Dieser hat dargelegt, dass bei dem Kläger auf psychiatrischem  Fachgebiet eine leichte organische Wesensänderung mit Antriebsschwäche und  Reizbarkeit zu diagnostizieren sei. Die geringe Belastbarkeit und die  multiplen körperlichen Beschwerden könnten teilweise dem Krankheitsbild der  Pseudoneurasthenie zugeordnet werden. Darüber hinaus bestehe eine leichte  bis mässiggradige depressive Verstimmung, bei der nicht mit letzter  Sicherheit festzustellen sei, inwieweit sie auf vorbestehenden  konstitutionellen Ursachen, auf endokrinen Einflüssen im Rahmen des  organischen Grundleidens oder auch im Sinne einer reaktiven Depression auf  der langjährigen unbefriedigenden Lebenssituation und anderen Kränkungen  (Kinderlosigkeit, Verlust der Heimat) beruhe. Schwer einzuordnen sei die  von dem Kläger angegebene zeitweilig bestehende optische Halluzination in  Form des Sehens von Personen und Schlangen ohne realen Hintergrund.  Optische Halluzinationen könnten im Rahmen hirnorganischer  Beeinträchtigungen, wie der Hirndrucksteigerung durch den Tumor, durchaus  auftreten, auffallend sei allerdings die geringe affektive Beteiligung an  diesem Bericht und die Tatsache, dass ein derartiges, in der Regel doch  subjektiv sehr eindrucksvolles Symptom bisher offenbar nicht angegeben  worden sei und jedenfalls in den Vorberichten nicht erscheine. Es sei auch  festzuhalten, dass der Kläger nach eigenen Angaben mit seiner Frau in einer  sehr engen Gemeinschaft bei praktisch fehlendem Kontakt zu anderen Menschen  lebe und sein Verhalten mit völliger Passivität und Versorgtwerden durch  die Ehefrau über Jahre hin angehalten habe. Daraus ergebe sich die  besondere Schwierigkeit für die abschließende Beurteilung der Beweisfragen.  Ein pathologischer psychiatrischer Befund liege zwar vor und sei durch den  anderweitig diagnostizierten Hypophysentumor, aber auch durch die  Lebenssituation durchaus erklärbar. Die dadurch gegebene Beeinträchtigung  sei jedoch objektiv nicht so stark, dass sie die völlige Hilflosigkeit des  Kläger erkläre. Die von anderer Seite erhobenen und gewürdigten  körperlichen Befunde führten bei eigener Würdigung zu einem ähnlichen  Ergebnis. Festzuhalten sei, dass sich der Kläger über Jahre hin in einer  Situation eingerichtet habe, in der er subjektiv von seiner völligen  Hilflosigkeit überzeugt gewesen sei und sich immer wieder in die  vollständige Abhängigkeit von seiner Ehefrau begeben habe. Diese habe die  Entwicklung unterstützt und sich der Erwartung entsprechend verhalten. Es  sei ein Verhaltensmuster und Beziehungssystem entstanden, das nach so  langer Zeit und bei der gegebenen Ausgangssituation nicht mehr veränderbar  erscheine, wobei die durch die hirnorganische Beeinträchtigung gegebene  geringe Flexibilität, aber auch kulturbedingte Reaktionsweisen diese  Tendenz verstärkten. Auffallend sei, dass die durchaus symptomreduzierende  und erfolgversprechende medikamentöse Behandlung des Tumors mit Pravidel  offenbar wieder aufgegeben worden sei, wobei nicht ersichtlich sei, wann  und warum dieses geschehen sei. Ebenso falle das völlige Fehlen des  Versuchs einer aktivierenden Therapie, die den Kläger gefördert und die  eingetretene völlige Passivität verhindert hätte, auf. Soweit der Kläger  und seine Ehefrau übereinstimmend mit subjektiver Überzeugung dargelegt  hätten, dass der Kläger für nahezu alle nur denkbaren Verrichtungen ständig  fremder Hilfe bedürfe, werde diese Aussage durch den objektiven  psychiatrischen Befund nicht gedeckt. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich  kein nennenswerter besonderer Pflegebedarf. Festgestellt werden müsse  jedoch, dass sich bei dem Kläger eine Fehlhaltung im Sinne einer  subjektiven Überzeugung völliger Abhängigkeit, unterstützt durch das  Verhalten der Ehefrau, über Jahre entwickelt habe und nunmehr praktisch  unabänderlich geworden sei. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 8  August 2000 hat der Sachverständige dem Senat ergänzend erläutert, dass der  Hirntumor sicherlich als Ausgangspunkt der Entwicklung, die zur  Hilflosigkeit geführt habe, anzunehmen sei. Jedoch sei in anderen  vergleichbaren Fällen ein derartiges Ausmaß der Folgen nicht zu beobachten.  Dies sei am ehesten damit zu erklären, dass der Kläger aufgrund seiner  Herkunftskultur und der damit verbundenen Lebensgewohnheit, aber auch  aufgrund seiner insgesamt unbefriedigenden, wenig Perspektiven aufweisenden  Lebenssituation zu einer Überwindung der durch den Tumor verursachten  Folgen durch Willensanspannung nicht in der Lage war. Mit hoher  Wahrscheinlichkeit sei diese Unfähigkeit auf ein Gemisch aus Ursachen im  medizinischen Bereich und soziokultureller Prägung zurückzuführen, die als  gleichwertig zu bezeichnen seien.

25

Diese Gewichtung der Ursachenbeiträge vermag der Senat indessen nicht  nachzuvollziehen, weil der Sachverständige dafür eine überzeugende  Begründung nicht gegeben hat. Nach seinen Angaben, die sich auch mit den  entsprechenden Äußerungen des vom SG angehörten R. decken, führe der Tumor  mit seinen Folgen über verschiedene Zwischenstufen zu einer Einschränkung  der Funktionstüchtigkeit, die inzwischen nach Jahren einen relativ stabilen  Endzustand erreicht habe und von daher als Behinderung anzusprechen sei.  Diese sei indessen als leicht oder gering einzustufen. Wenn ferner bedacht  wird, dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten die  Beeinträchtigung durch den beim Kläger vorliegenden pathologischen  psychiatrischen Befund als objektiv nicht so stark bezeichnet, dass sie die  völlige Hilflosigkeit des Klägers erkläre, ist seine Wertung, die sozialen  bzw. soziokulturellen Befunde in Bezug auf das Verhalten des Klägers seien  in ihrer Ursächlichkeit als gleichwertig zu erachten, nicht überzeugend.  Vielmehr liegt die Schlussfolgerung nahe, dass die genannten sozialen und  soziokulturellen Befunde für die Frage des Pflegebedarfs bei weitem im  Vordergrund stehen, zumal die Krankheiten und Behinderungen auf  internistischem bzw chirurgischem Fachgebiet nach dem Gutachten des X. vom  06. Dezember 1995 keine Funktionsbeeinträchtigungen mit sich bringen, die  einen erheblichen Pflegebedarf auszulösen vermögen.

26

Der Senat hat versucht, die Frage der Gewichtung der verschiedenen, den  Hilfebedarf des Klägers begründenden Faktoren im Rahmen einer mehrtägigen  stationären Begutachtung zu klären. Diese Bemühungen sind indessen  fehlgeschlagen. Soweit R. in seiner Stellungnahme vom 7. August 2001  erläutert hat, dass man dem Kläger aufgrund des schweren hirnorganischen  Psychosyndroms seiner Ansicht nach eine mehrtägige psychiatrische  Untersuchung in einer Klinik ersparen solle, fehlt es dafür an einer  nachvollziehbaren Begründung, ebenso wie für seine Einschätzung, der Kläger  sei nicht in der Lage, sein Leben selbständig zu gestalten, sondern sei auf  die ständige Betreuung durch seine Ehefrau angewiesen.

27

Bei dieser Sachlage lässt sich die Feststellung nicht treffen, dass die  nach § 14 Abs 1 SGB XI erforderliche Kausalbeziehung zwischen dem  Pflegebedarf und einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit  oder Behinderung des Klägers besteht. Hilfsmaßnahmen, die nicht objektiv  durch Krankheit oder Behinderung geboten sind, sondern im Sinne einer  Überversorgung im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft unter  Einbeziehung religiöser oder kultureller Lebensgewohnheiten erbracht  werden, sind nicht als Hilfebedarf im Sinne des § 14 Abs 1 SGB XI zu  verstehen. Auch in Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit gilt der  Grundsatz der objektiven Beweislast insbesondere der Feststellungslast,  wonach die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder des  Nichtfestgestelltseins einer Tatsache von demjenigen Beteiligten zu tragen  sind, der aus dieser Tatsache Rechte herleiten will (vgl BSGE 6, 72). Das  ist hier der Kläger.

28

Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

30

Es hat keine Veranlassung bestanden, die Revision zuzulassen.

 


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