Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (3. Senat) - L 3 B 237/01 KA

Tatbestand

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Streitig ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit.

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Im Hauptsacheverfahren hat der Kläger, ein Radiologe, die Feststellung  begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, sein Honorar ab dem III.  Quartal 1999 unter Außerachtlassung der Budgetierungsregelung in § 3 Abs.  1(a) des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der Beklagten vom 31. Mai 1997  in der Fassung des 6. Nachtrages vom 8. Mai 1999 festzusetzen. Er hat das  Verfahren mit Schriftsatz vom 25. Februar 2000 für erledigt erklärt,  nachdem die Vertreterversammlung der Beklagten mit dem 7. Nachtrag zum HVM  vom 31. Mai 1997 zunächst beschloss, die beanstandete Budgetierungsregelung  ab 1.1.2000 nicht mehr anzuwenden und mit dem 8. Nachtrag, die  Neuberechnung der Honorare der betroffenen Ärzte auf der Grundlage einer  Meistbegünstigungsklausel durchzuführen.

3

Nachdem das Sozialgericht Hannover durch Beschluss vom 6. Juni 2000 keine  Kostenerstattung unter den Beteiligten vorgesehen hatte, hat das  Landessozialgericht Niedersachsen auf die Beschwerde des Klägers den  Beschluss des Sozialgerichts geändert und entschieden, dass die Beklagte  die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu  erstatten hat (Senatsbeschluss vom 15. Januar 2001).

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Mit Schriftsatz vom 22. März 2001 hat der Prozessbevollmächtigte des  Klägers beantragt, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf  980.000,00 DM festzusetzen. Zur Begründung hat er dargelegt, dass sich das  wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem 3 1/2fachen der zu erwartenden  jährlichen Differenz seines Honorars bei Beachtung bzw. Nichtbeachtung der  Budgetierungsregelung zu orientieren habe. Diese Differenz belaufe sich  nach seinen Berechnungen auf 280.000,00 DM jährlich. Die Beklagte hat  demgegenüber erläutert, dass sich die Differenz auf 68.079,00 DM im dritten  und auf 86.420,00 DM im vierten Quartal 1999 belaufe. Daran habe sich auch  die Festsetzung des Gegenstandswertes zu orientieren.

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Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 03. August 2001 den Wert des  Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 154.499,00 DM festgesetzt.  Gegen diesen seinem Bevollmächtigten am 16. August 2001 zugestellten  Beschluss hat der Kläger am 24. August Beschwerde eingelegt und geltend  gemacht, dass maßgeblich das wirtschaftliche Interesse zum Zeitpunkt der  die Instanz einleitenden Antragstellung sei. Zu diesem Zeitpunkt sei  indessen nicht abzusehen gewesen, wie lange die umstrittene HVM-Regelung in  Kraft bleiben würde. Bei einer laufenden Leistung, wie sie die  Honorarzahlungen der Beklagten darstellten, sei deshalb ein längerer  Zeitraum zugrunde zu legen. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht  abgeholfen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 10 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)  statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin  zulässig. Sie ist auch begründet.

7

Der Gegenstandswert in vertragsärztlichen Streitverfahren ist nach § 8 Abs.  2 Satz 2 BRAGO zu bestimmen, weil es für die in § 116 Abs. 2 BRAGO näher  umschriebenen Angelegenheiten keine einschlägigen Wertvorschriften gibt.  Die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für die Bestimmung des Gegenstandswertes  im Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess maßgebende Vorschrift des § 13  Gerichtskostengesetz (GKG) gilt entsprechend, damit Abweichungen gegenüber  diesen vergleichbaren Verfahren nach Möglichkeit vermieden werden können.  Auch im sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich der Gegenstandswert  daher grundsätzlich nach der sich aus dem die Instanz einleitenden Antrag  des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Abzustellen ist  folglich auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der erstrebten  Entscheidung und ihren Auswirkungen zum Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl.  Bundessozialgericht – BSG – in SozR 3-1930 § 8 Nrn. 2 und 3). Dieser  bemisst sich bei einer Feststellungsklage, die wie hier gegen eine  öffentlich-rechtliche Körperschaft gerichtet und mit einer Leistungsklage  gleichwertig ist, nach dem Zahlbetrag, den der Kläger letztlich erstrebt  (BSG Urteil vom 05. Oktober 1999, Az. B 6 KA 24/98 R).

8

Das Sozialgericht hat sich bei der Bemessung des Gegenstandswertes an der  Addition der dem Kläger im dritten und vierten Quartal 1999 zusätzlich  zustehenden Honorarsumme orientiert. Zu Recht hat der  Prozessbevollmächtigte des Klägers dagegen eingewandt, dass zum Zeitpunkt  der Klageerhebung im August 1999 noch gar nicht abgesehen werden konnte,  wie lange die umstrittene Regelung im HVM der Beklagten angewendet werden  würde. Hierfür ist bedeutsam, dass der Gegenstandswert nach § 13 Abs. 1  Satz Gerichtskostengesetz (GKG) vom Gericht nach der sich aus dem Antrag  des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen  festzusetzen ist und zwar nach den Anhaltspunkten, die sich aus dem  bisherigen Sach- und Streitstand ergeben. Dadurch wird dem Gericht ein  Spielraum für die Beurteilung der Bedeutung der Sache und für ihre  Bewertung eingeräumt: Es darf den Wert schätzen und sich sowohl einer  Schematisierung, als einer Pauschalisierung bedienen.

9

Der Senat hält es unter Berücksichtigung dessen, dass die HVM’s der  Beklagten im Durchschnitt mindestens jährlich geändert werden, für  angemessen, den Durchschnitt der aus dem dritten und vierten Quartal 1999  dem Kläger zusätzlich zustehenden Honorareinnahmen auf ein Jahr  hochzurechnen. Daraus ergibt sich der ausgeworfene Gegenstandswert in Höhe  von 308.998,00 DM.

10

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar.

 


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