Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (1. Senat) - L 1 RA 207/01

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum  Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR  nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).

2

Der im Jahre 1926 geborene Kläger arbeitete in der ehemaligen DDR im  Kali-Bergbau (bei der G. Kaliwerk H. bzw. dem G. Kalibetrieb I., jeweils  in J.). Hier war er im Jahre 1947 als gelernter Ankerwickler, Installateur  und Schwachstromelektriker eingestellt worden und zunächst als  Grubenelektriker tätig gewesen. Seit 1948 war er als Schichtsteiger und  Aufseher beschäftigt. Seit 1952 wurde er als "leitender Mitarbeiter"  eingestuft und man übertrug ihm die "Leitung des Elektrobetriebes unter Tage". Nach seiner Ernennung zum Elektro-Steiger Ende der 50-er Jahre war  er seit Mitte der 60-er auch "Koordinator für Elektro-Investitionen in der  Elektro-Werkstatt unter Tage" sowie "Leiter der Arbeitsgruppe für die  elektrotechnischen Probleme bei der Umstellung auf Gefäßförderung". In den  70-er Jahren wurde er zum Maschinenobersteiger befördert und war seit  Anfang der 70-er Jahre zunächst als Stellvertreter und sodann seit 1974 als  "Leiter der Instandhaltung unter Tage" eingesetzt und mit den Aufgaben der  "Vertretung des Produktionsleiters" betraut. Nachdem der Kläger die  Ausbildung zum Elektro-Ingenieur aus gesundheitlichen Gründen abbrechen  musste, wurde er von da an über Tage eingesetzt, und zwar Anfang der 80-er  Jahre zunächst zwei Jahre als "Leiter Transport", dann schließlich bis zu  seinem Ausscheiden im Jahre 1986 als Leiter des Elektrobetriebes und der  Installation der Energieversorgung des gesamten Betriebes  ("Abteilungsleiter EMSR"). Während seiner Tätigkeiten hatte er mehrere  Zusatzqualifikationen erworben, so etwa die Schaltberechtigung für  elektrische Starkstromanlagen bis 1000V (1954), zum Elektriker für  schlagwettergefährdete Gruben (1956), zum Auslandsreisekader (1978 und  1979), zum Mitglied der Prüfungskommission auf dem Gebiet des Gesundheits-,  Arbeits- und Brandschutzes (1978) sowie zum "Mitarbeiter im Hilfsstab zur  Vorbeugung und Bekämpfung von Havarien/Katastrophen" (1981). Daneben hatte  der Kläger mehrere Auszeichnungen erhalten, so etwa den "Banner der Arbeit"  (1967) und zwar "Verdienter Aktivist" (1971). Schließlich war der Kläger  Mitglied von NDPD, FDGB, DSF sowie der Jagdgesellschaft (Jagdkollektiv) und  leistete nach einer Beurteilung der G. Kaliwerk H. (aus 1974) "sehr gute  politisch-ideologische Führungsarbeit".

3

Seit 1973 war der Kläger zusatzrentenversichert. Eine Versorgungszusage zum  Alterssicherungssystem der technischen Intelligenz wurde ihm nicht erteilt.

4

Nach seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben bezieht der Kläger seit 1986  Altersrente, die seit der Wiedervereinigung von der Bundesknappschaft  (Beigeladene) gezahlt wird. Daneben erhält er seit 1999 eine große  Witwerrente von der Landesversicherungsanstalt Thüringen.

5

Im Juli 1999 stellte der Kläger bei der Beklagten den zu diesem Verfahren  führenden Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum  Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR  sowie auf die damit verbundene Feststellung der entsprechenden Entgelte. Er  reichte zahlreiche Unterlagen zu seinem beruflichen Werdegang ein und trug  zur Begründung seines Antrages vor, dass sich sein Anspruch auf Aufnahme in  die Altersversorgung der technischen Intelligenz aus dem Urteil des  Bundessozialgerichts vom 24. März 1998 ergebe (BSG; B 4 RA 27/97 R). Denn  nach diesem Urteil sei es unschädlich, wenn eine förmliche  Versorgungszusage zur technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR nicht  erteilt worden sei. Nach dem BSG-Urteil sei vielmehr maßgeblich, ob die  tatsächlich ausgeübte berufliche Tätigkeit einen Anspruch auf  Altersversorgung zur technischen Intelligenz ausgelöst habe. Dies sei bei  ihm der Fall. Zwar könne er eine Ausbildung zum Steiger nicht nachweisen,  da die Unterlagen vom Fernstudium abhanden gekommen seien. Auch habe er  keinen Berufsabschluss als Elektroingenieur oder Ingenieur, da er die  Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen. Jedoch habe  er seit der Ernennung zum Elektro-Steiger Ende der 50-er Jahre "im Range  eines Diplomingenieurs bzw. Ingenieurs" gearbeitet und sei als Mitglied der  Grubenleitung sowie als stellvertretender Produktionsleiter tätig gewesen.  Als Mitglied des ingenieurtechnischen Personals sei er auch als Reisekader  qualifiziert worden. Schließlich sei er auch stets in die entsprechenden  Gehaltsgruppen eingestuft worden. Er habe daher Anspruch auf die  Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR aus  Gründen seines konkreten beruflichen Werdegangs.

6

Die Beklagte lehnte die begehrte Feststellung mit dem hier angefochtenen  Bescheid vom 23. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.  Dezember 2000 mit der Begründung ab, dass zwar das Fehlen einer förmlichen  Versorgungszusage nach der Rechtsprechung des BSG unschädlich sei. Nach der  weiteren Rechtsprechung des BSG sei aber erforderlich, dass die tatsächlich  ausgeübte Berufstätigkeit ihrer Art nach in den Anlagen zum AAÜG aufgeführt  sei. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Erforderlich sei entweder der  Titel einer bestimmten qualifizierten Berufsausbildung oder aber - bei  Fehlen des Titels bzw. der Berufsausbildung - die Einreihung in den Kreis  der Versorgungsberechtigten der technischen Intelligenz im Wege einer  Ermessensentscheidung durch die zuständigen Behörden der ehemaligen DDR.  Der Kläger habe jedoch weder den allein in Betracht kommenden Titel eines  Ingenieurs erworben noch sei er im Wege einer Ermessensentscheidung in den  Kreis der technischen Intelligenz eingereiht worden. Eine solche  Ermessensentscheidung könne nach der Schließung der Versorgungssysteme im  Jahre 1990 auch nicht von einem bundesdeutschen Versorgungsträger  nachgeholt bzw. ersetzt werden.

7

Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhobenen Klage  hat er erneut Unterlagen zu seinem beruflichen Werdegang eingereicht und  die Auffassung wiederholt, dass er aufgrund seines beruflichen Werdeganges  Anspruch auf die Altersversorgung der technischen Intelligenz habe. Es habe  nach dem zweiten Weltkrieg und aufgrund der Abwanderung aus der  sowjetischen Besatzungszone in der ehemaligen DDR Facharbeitermangel  geherrscht, weshalb die Betriebe Personal aus den eigenen Reihen  qualifiziert hätten. So habe auch er (der Kläger) eine Reihe von  Qualifikationen erworben und sei nahezu 40 Jahre in ingenieurtechnischer  und leitender Position tätig gewesen. Auch sei diese Tätigkeit entsprechend  vergütet worden. Schließlich sei er auch vom Werkdirektor zum Steiger  berufen und durch die "Obere Bergbehörde" und den TÜV in seinem  langjährigen ingenieurtechnischen Dienst bestätigt worden. Das SG hat die  Klage nach Anhörung des Klägers mit Gerichtsbescheid vom 24. Juli 2001  abgewiesen und zur Begründung im Einzelnen ausgeführt, dass der Kläger auch  nach dem von ihm zitierten Urteil des BSG nur dann einen Anspruch auf  Altersversorgung der technischen Intelligenz habe, wenn er über eine in den  Anlagen zum AAÜG ausdrücklich aufgeführte berufliche Qualifikation verfügt  und eine entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hätte. Dem Kläger fehle es  jedoch bereits an der Berufsqualifikation eines Ingenieurs, Konstrukteurs  oder Architekten, so dass es auf seine konkrete berufliche Tätigkeit nicht  mehr ankomme. Auch eine Ermessensentscheidung zur Altersversorgung liege  nicht vor. Dass der Kläger geltend mache, vom Werkdirektor zum Steiger  ernannt worden zu sein, sei unerheblich. Erforderlich sei vielmehr, dass er  durch das zuständige Fachministerium auf Antrag des Werkdirektors in die  Altersversorgung der technischen Intelligenz eingereiht worden sei  (Einreihungsentscheidung). Eine solche Ermessensentscheidung sei jedoch  nicht ergangen und könne heute auch nicht mehr nachgeholt werden.

8

Gegen diesen am 27. Juli 2001 als Einschreiben zur Post gegebenen  Gerichtsbescheid richtet sich die am 27. August 2001 eingegangene Berufung  des Klägers, mit der er ergänzend behauptet, dass "seine Tätigkeit vom  zuständigen Fachministerium bestätigt" worden sei. Außerdem seien ihm in  dem von ihm geleiteten verschiedenen Abteilungen jeweils Ingenieure  unterstellt gewesen. Schließlich macht er geltend, dass er bereits in den  80-er Jahren habe in die Altersversorgung der technischen Intelligenz  einbezogen werden sollen, die Einbeziehung jedoch wegen vorgezogener  Einbeziehungen von Mitgliedern der SED und der Kampftruppen immer wieder  zurückgestellt worden sei. Er (der Kläger) sei nicht Mitglied der SED  gewesen und habe sich allein durch Leistung qualifizieren müssen. Diese  Leistung habe er erbracht, insbesondere auch mit der für eine  Ermessensentscheidung erforderlichen "Produktionswirksamkeit", da durch  verschiedene, von ihm geleitete Maßnahmen die Tagesproduktion massiv  gesteigert worden sei.

9

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

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1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 24. Juli 2001 und  den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2000 in der Gestalt des  Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2000 aufzuheben,

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2. die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. Januar 1951 bis zum 30.  September 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung  der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem  Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Berufung zurückzuweisen.

14

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend, bezieht sich zur  Begründung ergänzend auf den Gerichtsbescheid des SG und weist  zusammenfassend darauf hin, dass im Fall des Klägers weder eine  Berufsqualifikation (zum Ingenieur) noch eine Ermessenseinbeziehung durch  die zuständigen staatlichen Stellen der    ehemaligen DDR vorliege.

15

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des  Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die  Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.  Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand von Beratung und Entscheidung  gewesen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch  Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten  zuvor hiermit einverstanden erklärt haben.

18

Die gem. §§ 143f. SGG statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.

19

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit zur  zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie auf  Feststellung der erzielten Arbeitsentgelte im streitigen Zeitraum. Weder  der Gerichtsbescheid noch der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des  Widerspruchsbescheides sind zu beanstanden.

20

Zutreffend hat das SG die im Falle des Klägers maßgeblichen  Rechtsgrundlagen herangezogen, namentlich die §§ 5 – 8 AAÜG, die Anlage 1  zu § 1 Abs. 2 AAÜG, die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung  der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten  Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR Nr. 93, S.844) und die Zweite  Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche  Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen  gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (2. Durchführungsbestimmung;  GBl. DDR Nr. 62 S. 487).

21

Ebenso zutreffend hat das SG festgestellt, dass die Voraussetzungen dieser  Rechtsvorschriften im Falle des Klägers bereits ihrem Wortlaut nach nicht  vorliegen. Denn in der aufgrund des § 1 Abs. 2 AAÜG i.V.m. der Anlage 1 Nr.  1 maßgeblichen 2. Durchführungsbestimmung heißt es:

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“§ 1  Als Angehörige der technischen Intelligenz .in den volkseigenen  Betrieben  gelten: (1) Ingenieure, aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und  Techniker des Bergbaus. (2) Außerdem können auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige  Fachministerium bzw. die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen,  die verwaltungstechnische Funktionen bekleiden, wie . Abteilungsleiter, .,  Steiger, ., Leiter von Produktionsabteilungen und andere Spezialisten, die  nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben, aber durch ihre  Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausüben, eingereiht  werden.”

23

Diese Vorschriften liegen ihrem Wortlaut nach bereits deshalb nicht vor,  weil der Kläger nicht die Berufsausbildung zum Ingenieur (im Bergbau)  durchlaufen bzw. keinen entsprechenden Abschluss erzielt hat (Abs. 1) und  weil er zwar Steiger und später Abteilungsleiter war, jedoch eine  Einreihungsentscheidung auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige  Fachministerium bzw. die zuständige Hauptverwaltung nicht ergangen ist  (Abs. 2). Dabei unterstellt der Senat zugunsten des Klägers, dass seine  Tätigkeiten zwar “bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten”  (vgl. hierzu LSG Brandenburg, Urteil vom 1. März 2001, L 1 RA 95/00, S. 5).  Zwar hat der Kläger Unterlagen vorgelegt, nach denen ihm von Ministerien  der ehemaligen DDR bzw. den zuständigen Untergliederungen bestimmte  Bescheinigungen bzw. Bestätigungen erteilt worden sind. Diese bezogen sich  jedoch nicht auf eine rentenrechtliche Entscheidung zur Einreihung, sondern  ausschließlich auf berufsrechtliche Sachverhalte wie zusätzliche  Qualifikationen (so etwa das vom Ministerium für Schwerindustrie  ausgestellte Prüfungszeugnis zur Schalterberechtigung bis 1000 V oder die  vom Ministerium für Berg- und Hüttenwesen ausgestellte  Teilnahmebescheinigung an einem Lehrgang für Elektriker  schlagwettergefährdeter Gruben).

24

Jedoch ist die Ablehnung durch die Beklagte und das SG nicht nur wegen des  Fehlens der Wortlaut-Voraussetzungen begründet. Vielmehr stehen die  ablehnenden Entscheidungen auch in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der  Vorschriften des AAÜG, wie sie auch in Entscheidungen des BSG bereits  mehrfach festgestellt worden sind, und denen sich der Senat nach eigener  Prüfung und Überzeugung anschließt:

25

Aufgrund des rechtlichen Unterganges der ehemaligen DDR hatte die  Bundesrepublik Deutschland als neue Hoheitsträgerin (nicht:  Rechtsnachfolgerin) über das Staatsgebiet der ehemaligen DDR zu  entscheiden, welche sozial(versicherungs)rechtlichen Grundsätze im neuen  Staatsgebiet (Beitrittsgebiet) gelten sollten und insbesondere welche  Ansprüche und Anwartschaften, die in der ehemaligen DDR für deren Bürger  entstanden waren, in den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland  “übernommen” werden sollten (sog. Systementscheidung). Dabei bestand  grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik, Ansprüche  und Anwartschaften aus der ehemaligen DDR überhaupt zu übernehmen (siehe  nur: BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1996, 1 BvR 1429/95; BSG, Urteil vom  14. Dezember 1998, B 5/4 RA 23/97 R). Denn mit dem Untergang der ehemaligen  DDR waren auch die dort entstandenen Ansprüche und Anwartschaften der  Bürger untergegangen und mussten in der Bundesrepublik Deutschland –  sollten sie “übernommen” werden - rechtlich neu begründet (noviert) werden  (siehe dazu nur: BSG, Urteile vom 12. Juni 2001, B 4 RA 107/00 R, S. 5 und  B 4 RA 117/00 R, S. 7). Die Bundesrepublik hatte sich in der  Systementscheidung deshalb zwar zur “Übernahme” bestimmter Ansprüche und  Anwartschaften entschieden; Art und Umfang dieser Novation (rechtliche  Neubegründung) wurden jedoch vom Bundes-Gesetzgeber eigenständig festgelegt  und im Einigungsvertrag sowie im vorliegend einschlägigen AAÜG geregelt.  Die Vorschriften des AAÜG sind daher Ausprägungen der Systementscheidung  der Bundesrepublik anlässlich der deutsch-deutschen Wiedervereinigung (so  auch das vom Kläger zitierte Urteil des BSG vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97  R unter der dortigen Ziffer 1.).

26

Im Hinblick auf die in der ehemaligen DDR entstandenen Rentenansprüche und  –anwartschaften sahen die Systementscheidung und die diese umsetzenden  Vorschriften des Einigungsvertrages und des AAÜG vor, dass Ansprüche und  Anwartschaften zwar grundsätzlich sowohl aus der Sozialpflichtversicherung  und der freiwilligen Zusatzversicherung der ehemaligen DDR als auch aus den  Sonder- und Zusatzversorgungssystemen “übernommen” (überführt und noviert)  werden sollten. Jedoch sollte die Überführung und Novation aus den Sonder-  und Zusatzversorgungssystemen nach dem Willen des bundesdeutschen  Gesetzgebers mit der Einschränkung erfolgen, dass nur solche Ansprüche und  Anwartschaften “übernommen” werden sollten, die auf der Arbeit und Leistung  der Bürger beruhten, nicht aber solche Ansprüche und Anwartschaften, die  etwa auf politischer Willfährigkeit gründeten (sog. “Sichtung und  Reinigung”; ausdrücklich: BSG, Urteile vom 12. Juni 2001, B 4 RA 107/00 R,  S. 6, 9, 11 und B 4 RA 117/00 R, S. 7, 10, 13). Um diese angestrebte  Trennung zwischen sachlich begründeten (Arbeit und Leistung) und  sachwidrigen (insbesondere politische Willfährigkeit) Ansprüchen und  Anwartschaften mit den für den bundesrepublikanischen Rechtsstaat  erforderlichen Mitteln der in Art. 3 Grundgesetz (GG) verankerten  Gleichbehandlung sicherstellen zu können, haben der Einigungsvertrag und  das AAÜG maßgeblich auf den Text/Wortlaut der Rechtsvorschriften der  ehemaligen DDR aus dem Bereich des Sozial(versicherungs)rechts abgestellt,  nicht aber auf die Rechtsanwendung der Vorschriften im Einzelfall in der  behördlichen Praxis der DDR. Denn im Gegensatz zur förmlichen/wörtlichen  Rechtslage (Gesetzestexte) sollte die tatsächliche Rechtspraxis  unbeachtlich bleiben, weil die in der Rechtspraxis in Bezug genommenen,  oftmals zahlreichen Begleitumstände des Einzelfalles in der ehemaligen DDR  nicht mehr von den Staatsorganen und Behörden der Bundesrepublik aufklärbar  waren und daher die Gefahr verblieb, dass die Einzelfallentscheidung  aufgrund von (nach außen nicht erkennbarer) politischer Vergünstigung  ergangen war (BSG, Urteile vom 12. Juni 2001, B 4 RA 107/00 R, S. 10-13 und  B 4 RA 117/00 R, S. 11-13; BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99, S.  5; BSG, Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R; BSG, Urteil vom 23. Juni  1998, B 4 RA 61/97 R).

27

Auf der Grundlage dieses Verständnisses der Vorschriften des AAÜG und der  von ihnen in Bezug genommenen Vorschriften der ehemaligen DDR haben das SG  und die Beklagte im vorliegenden Fall zutreffend entschieden, dass der  Kläger nicht als Ingenieur anzusehen und daher nicht anspruchsberechtigt im  Sinne von § 1 Abs. 2 AAÜG i.V.m. Anlage 1 und der 2.  Durchführungsbestimmung war und ist. Denn die 2. Durchführungsbestimmung  regelte den Kreis der Zugehörigen zur zusätzlichen Alterssicherung der  technischen Intelligenz dadurch, dass sie dabei ausdrücklich auf den nach  entsprechender Berufsausbildung erworbenen Titel z.B. des Ingenieurs (oder  Technikers) abstellte. Diesen Titel hat der Kläger aber unzweifelhaft (und  im Übrigen unstreitig) nicht erworben, weil er die entsprechende  Berufsausbildung - nach Angaben des Klägers aus gesundheitlichen Gründen -  abgebrochen hat (siehe zur Maßgeblichkeit gerade des Berufstitels und der  vollumfänglich abgeschlossenen Berufsausbildung nur: BSG, Urteil vom 12.  Juni 2001, B 4 RA 107/00 R, S. 10 und; BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4  RA 63/99, S. 5; BSG, Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R; gerade auch  zum Beruf des Ingenieurs: B 4 RA 117/00 R, S. 6, 13; LSG Brandenburg,  Urteil vom 1. März 2001, L 1 RA 95/00, S. 5). Dass der Kläger geltend  macht, er habe (zwar ohne entsprechende Berufsausbildung, so aber doch) “im  Range eines Ingenieurs” gearbeitet, ist deshalb für die Feststellung nach  dem AAÜG unbeachtlich.

28

Darüber hinaus haben die Beklagte und das SG zutreffend entschieden, dass  der Kläger den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf eine  Einreihungsentscheidung stützen kann. Denn eine solche  Einreihungsentscheidung ist in seinem Fall nicht ergangen. Sie kann auch  nicht nachgeholt oder als geschehen unterstellt (fingiert) werden, da es  sich bei § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung um eine  Ermessensentscheidung der Staatsorgane der ehemaligen DDR handelte, die  nicht von Organen oder Behörden der Bundesrepublik nachgeholt werden kann  (ebenso: BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 107/00 R, S. 12).

29

Der Kläger hat daher aufgrund der allein maßgeblichen förmlichen Anwendung  der Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR keinen Anspruch nach dem AAÜG auf  Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz bzw.  der dabei erzielten Arbeitsentgelte.

30

Bei alledem verkennt der Senat keineswegs, dass der Kläger in seinem  beruflichen Werdegang u.a. aufgrund zahlreicher Qualifikationen bereits  früh mit ersten Führungsaufgaben betraut war und ihm später auch Aufgaben  der Abteilungsleitung    übertragen wurden. Seinen erfolgreichen  beruflichen Werdegang hat er durch die Vorlage zahlreicher Zeugnisse,  Beurteilungen und sonstiger Nachweise dargelegt. Dass der Kläger bei diesem  beruflichen Werdegang auch jeweils seiner Leistung und Verantwortung  entsprechend vergütet wurde, wird dabei unterstellt (zur allerdings nur  eingeschränkten Bedeutung der Vergütung bei der Fallbeurteilung nach dem  AAÜG: BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R, S. 6). Nach alledem  ist keineswegs auszuschließen, dass der Kläger gerade aufgrund seiner  beruflichen Leistungen von den Staatsorganen der ehemaligen DDR hätte in  den Kreis der Berechtigten der technischen Intelligenz aufgenommen werden  und eine Einreihungsentscheidung nach § 1 Abs. 2 der 2.  Durchführungsbestimmung hätte ergehen können. Warum eine solche  Einreihungsentscheidung gleichwohl tatsächlich nicht ergangen ist und  welche Gründe des Einzelfalles dafür maßgeblich waren, ist jedoch weder  feststellbar noch feststellungsbedürftig. Denn nach den obengenannten  Grundsätzen der Systementscheidung und der Auslegung des AAÜG sowie der  entsprechenden Rechtsprechung des BSG kann es auf solche Gründe des  Einzelfalles nicht ankommen. Die vom AAÜG-Gesetzgeber bezweckte Einordnung  der Ansprüche und Anwartschaften nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung  führt zum Abstellen allein auf den Text der Vorschriften der ehemaligen  DDR, nicht aber auf die Ermittlung der Umstände des Einzelfalles.

31

Hierbei darf auch nicht verkannt werden, dass es den Behörden und  Sozialversicherungsträgern der Bundesrepublik u.U. gar nicht mehr möglich  wäre, nachträglich alle Einzelumstände zu ermitteln, die für die Behörden  der ehemaligen DDR maßgeblich bei ihrer Entscheidung gewesen sind. Gerade  auch deshalb sollte bundesdeutschen Versicherungsträgern nicht die Aufgabe  erwachsen, Einzel-Umstände des rechtlichen und tatsächlichen Lebens in der  ehemaligen DDR nachträglich zu ermitteln (BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B  4 RA 107/00 R, S. 12).

32

Ob eine Einreihungsentscheidung nach § 1 Abs. 2 der 2.  Durchführungsbestimmung - wenn sie ergangen wäre - überhaupt geeignet wäre,  Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzsystem der technischen Intelligenz  nach dem AAÜG zu begründen, brauchte im Fall des Klägers nicht entschieden  zu werden, weil sie nicht vorliegt. (vgl hierzu näher: BSG, Urteil vom 12.  Juni 2001, B 4 RA 107/00 R, S. 12; ebenso: LSG Sachsen, Urteil vom 6. März  2001, L 4 RA 155/00, S. 16; LSG Brandenburg, Urteil vom 1. März 2001, L 1  RA 95/00, S. 5).

33

Nach alledem war der Berufung der Erfolg zu versagen.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

35

Es hat kein gesetzlicher Grund gem. § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die  Revision zuzulassen.

 


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