Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (1. Senat) - L 1 RA 68/00

Tenor

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 28. Februar 2000 wird aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 1998 wird geändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.der Klägerin Regelaltersrente auch für die Zeit vom 1. Juni 1994 bis zum 31. Oktober 1997 zu zahlen,

2.bei der Berechnung der Regelaltersrente die Versicherungszeiten vom 1. Februar 1949 bis zum 30. September 1968 nach dem Fremdrentengesetz in seiner bis zum 30. Juni 1990 gültigen Fassung zu bewerten.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten noch um die Höherbewertung von Versicherungszeiten sowie um einen früheren Beginn der der Klägerin gezahlten Regelaltersrente.

2

Die ... 1929 geborene Klägerin arbeitete im Gebiet der ehemaligen DDR als Stenotypistin, Sekretärin, Einkäuferin, Fachgebietsleiterin und zuletzt bis Februar 1988 als Kontroll-Ingenieurin für Jugendarbeit. Beiträge wurden zur staatlichen Sozialversicherung der DDR abgeführt. Außerdem gehörte die Klägerin in der Zeit von Oktober 1968 bis Februar 1988 der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates an.

3

In der Zeit von März 1988 bis Februar 1990 erhielt die Klägerin eine Invalidenrente aus der DDR-Sozialversicherung. Am 1. März 1990 siedelte die Klägerin ins Gebiet der alten Bundesländer über.

4

Am 7. März 1990 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr vorgezogenes Altersruhegeld nach Vollendung des 60. Lebensjahres und bei zuletzt 20 Jahren überwiegend versicherungspflichtiger Beschäftigung zu gewähren. Die Beklagte gab dem Antrag durch den Bescheid vom 7. Juni 1990 statt (monatlicher Zahlbetrag zunächst 1.130,22 DM). Die Beitragszeiten (vom 1. Februar 1949 bis zum 28. Februar 1988) wurden dabei nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in der bis zum 30. Juni 1990 gültigen Fassung bewertet.

5

Erst am 21. November 1997 ging bei der Beklagten der Antrag der Klägerin ein, ihr nunmehr Regelaltersrente (RAR; nach Vollendung des 65. Lebensjahres, im Falle der Klägerin nach dem 29. Mai 1994, sowie bei überwiegend versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 20 Jahre) zu zahlen. Die Beklagte gab dem Antrag durch ihren Bescheid vom 26. Mai 1998 für die Zeit ab dem 1. November 1997 statt (monatlicher Zahlbetrag ab 1. Juli 1998: 1.477,98 DM). Sie bezog dabei die im Feststellungsbescheid des Versorgungsträgers für die Zusatzversorgungssysteme vom 27. März 1998 enthaltenen und für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 gemeldeten Beiträge (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) ein, berücksichtigte nur teilweise mit Pflichtbeiträgen nach dem FRG belegte Monate lediglich noch anteilig (statt wie bisher mit dem vollen Beitrag) und ermittelte Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge bis einschließlich Februar 1957 nur noch aus der jeweils niedrigsten Beitragsklasse für freiwillige Beiträge, für die Zeiten ab März 1957 aus einem der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entsprechenden Bruttoarbeitsentgelt (letzteres in Anwendung des § 259 Buchst. a Sozialgesetzbuch -- SGB -- VI).

6

Die Klägerin erhob Widerspruch und berief sich insbesondere auf die Übergangsvorschrift (Art. 6 § 4 Abs. 2 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz, FANG), wonach das FRG in seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiter anzuwenden sei und es damit bei der ursprünglichen Bewertung der Versicherungszeiten im Bescheid vom 7. Juni 1990 bleibe. Erst für die Zeit ab dem 1. Oktober 1968 habe die Beklagte die Versicherungszeiten zutreffend bewertet.

7

Die Beklagte wie den Widerspruch durch ihren Widerspruchsbescheid vom 9. September 1998 zurück. Sie verwies vor allem darauf, § 259a SGB VI schütze das Vertrauen in den Fortbestand der fremdrentenrechtlichen Bewertungen bereits weitgehend. Der Rentenbeginn folge aus dem Antragsdatum. Unabhängig von konkreten Anlässen gebe es keine rechtliche Verpflichtung, Versicherte -- etwa routinemäßig bei Vollendung des 65. Lebensjahres -- auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen Antrag auf RAR zu stellen.

8

Die Klägerin hat dagegen Klage zum Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben. Zur Begründung hat sie u.a. geltend gemacht, die Beklagte habe anlässlich eines Beratungstermins (vom 16. Dezember 1992) besonders darauf hinweisen müssen, die RAR zu beantragen.

9

Das SG hat die Klage durch seinen Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe die gesetzlichen Vorschriften zutreffend angewandt. Die Bewertung der Beitragszeiten richte sich allein nach dem SGB VI, das die Anlagen 1 bis 16 des FRG lediglich in Bezug nehme. Im Übrigen könne der Rentenbeginn nicht vorverlegt werden. Dabei sei die Klägerin den Nachweis einer Fehlberatung schuldig geblieben. Sofern eine verneinende Antwort auf die Frage erfolgt sei, ob sie, die Klägerin, "nicht mehr unter das FRG falle", könne das nicht beanstandet werden. Die maßgebende Vorschrift des § 259a SGB VI halte einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Der Gesetzgeber habe seinen weitgehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

10

Gegen den ihr am 16. März 2000 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer am 4. April 2000 eingegangenen Berufung. Zu deren Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen.

11

Die Klägerin beantragt,

12

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 28. Februar 2000 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 1998 zu ändern,

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2. die Beklagte zu verurteilen,

14

a) der Klägerin Regelaltersrente auch für die Zeit vom 1. Juni 1994 bis zum 31. Oktober 1997 zu zahlen,

15

b) bei der Berechnung der Regelaltersrente der Klägerin die Versicherungszeiten vom 1. Februar 1949 bis zum 30. September 1968 nach dem Fremdrentengesetz in seiner bis zum 30. Juni 1990 gültigen Fassung zu bewerten,

16

3. hilfsweise den Ehemann der Klägerin als Zeugen zu dem Inhalt des Beratungsgesprächs am 16. Dezember1992 zu vernehmen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen,

19

hilfsweise die Revision zuzulassen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Rentenakte der Beklagten verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist statthaft und zulässig, §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG).

22

Auf die Berufung der Klägerin war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 28. Februar 2000 aufzuheben. Er hat sich als rechtswidrig erwiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 1998 war im Umfang des klägerseits geltend gemachten Anspruchs zu ändern.

23

Die Klägerin hat Anspruch auf RAR nicht erst ab dem 1. November 1997, sondern rückwirkend bereits für die Zeit vom 1. Juni 1994 an. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe die RAR erst verspätet beantragt. Zwar wird eine Rente aus eigener Versicherung bei verspäteter Antragstellung grundsätzlich erst von dem Kalendermonat an geleistet, in dem sie beantragt wird, § 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI. Im Falle der Klägerin bestünde der Anspruch somit -- wie von der Beklagten bewilligt -- ab dem 1. November 1997, da sie den Antrag auf RAR erst am 21. November 1997 gestellt hatte.

24

Tatsächlich liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 99 Abs. 1 SGB VI jedoch nicht vor, so dass der Einwand der fehlenden Antragstellung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Indem § 99 Abs. 1 SGB VI anordnet, eine "Rente aus eigener Versicherung" sei ab einem bestimmten Zeitpunkt zu leisten, wird als selbstverständlich unterstellt, dass der Versicherte diese Rente bisher nicht bezogen hat. Entgegen dem ersten Anschein trifft das auf die Klägerin nicht zu. Es träfe nur dann zu, wenn die RAR als eine gegenüber dem bisher gewährten vorgezogenen Altersruhegeld neue Rente anzusehen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil es lediglich einen einheitlichen Anspruch auf Altersrente gibt. Der eine und einzige Versicherungsfall des Alters ist gekennzeichnet durch das gemeinsame Sicherungsziel einer Vollversicherung, §§ 63 Abs. 4, 67 Nr. 1 SGB VI. Dabei gibt der Gesetzgeber einigen Gruppen von Versicherten ein Gestaltungsrecht, das Einstehen müssen der Versichertengemeinschaft für das Altersrisiko bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnen zu lassen, §§ 33 bis 40 SGB VI, während er es ab der Vollendung des 65. Lebensjahres generell als unzumutbar erachtet, die gesundheitlichen Kräfte zum Lohnerwerb einzusetzen. Die vorgezogenen Altersruhegelder für langjährig Versicherte, schwerbehinderte Menschen, langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute usw. sind somit Sonderfälle, in denen das Stammrecht auf Altersrente bereits vor Eintritt der Altersrente von 65. Jahren beginnt und mit Erreichen dieses Zeitpunkts in RAR übergeht, ohne dass es einer Umwandlung bedürfte (vgl. BSG-Urteil vom 22.08.1990, Az.: 8 RKn 14/88 sowie Urteile vom 02.08.2000. Az.: B 4 RA 40/99 R und B 4 RA 54/99 R; insbesondere B 4 RA 40/99 R Seiten 8 und 9).

25

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin nach alledem das Stammrecht auf Altersrente bereits am 1. März 1990 erworben, also mit dem Beginn des vorgezogenen Altersruhegeldes. Anders wäre es etwa dann gewesen, wenn die Klägerin vor Vollendung des 65. Lebensjahres kein Altersruhegeld, sondern eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten hätte. Dann hätte ein Fall der Rentenumwandlung vorgelegen, in dem ein neues Stammrecht entstanden wäre.

26

Der Beklagten ist es aber nicht nur verwehrt, sich auf eine verspätete Beantragung des Stammrechts zu berufen, vielmehr kann sie darüber hinaus auch nicht verweigern, die einzelnen Zahlungsansprüche zu erfüllen. Mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres findet nicht nur ein automatischer materiell-rechtlicher Übergang in die RAR statt, vielmehr regelt § 100 Abs. 1 SGB VI den Übergang auch im Hinblick auf die aus dem Stammrecht folgenden Auszahlungsansprüche. Die Bestimmung sieht vor, dass die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet wird, so dessen Beginn eine Änderung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen wirksam wird. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber eine ausdrückliche Abkehr von der bis dahin maßgeblichen Bestimmung des § 67 Abs. 3 Satz 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) vollzogen, nach der Erhöhung oder Wiedergewährung der Rente nur "vom Beginn des Antragsmonats an" verlangt werden konnte. Da der Übergang vom vorgezogenen Altersruhegeld zur RAR ein Fall der Rentenerhöhung im Sinne des § 100 Abs. 1 SGB VI ist (auch dazu und allgemein zum einheitlichen Beginn der Renten wegen Alters BSG B 4 RA 40/99 R Seiten 14/15 sowie 17), stand der Klägerin ab dem 1. des Monats nach Vollendung des 65. Lebensjahres, § 100 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB VI, Altersrente in Höhe der RAR zwingend zu. Die Beklagte hatte die Rentengewährung wegen einer "Änderung zu Gunsten des Betroffenen" im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X neu in Höhe der RAR festzusetzen, ohne dass ihr ein Ermessen eingeräumt wäre. Möglich wäre allein der Einwand der Verjährung, der allerdings erst nach Ablauf von 4 Jahren greifen würde, § 45 Abs. 1 SGB I, und der deshalb hier nicht in Betracht kommt (vgl. BSG a.a.O. Seiten 12 und 15).

27

Die Klägerin kann nach alledem vor dem Hintergrund des einheitlichen Stammrechts auf Altersrente und der zwingend vorgesehenen Rentenerhöhung RAR bereits ab dem 1. Juni 1994 verlangen. Dabei muss die Beklagte die streitigen Versicherungszeiten vom 1. Februar 1949 bis zum 30. September 1968 weiterhin so bewerten, wie sie es mit dem Bescheid vom 7. Juni 1990, betreffend das vorgezogene Altersruhegeld, getan hat.

28

Bedeutsam war die Frage nach der weiteren Anwendung der vor dem 1. Juli 1990 geltenden Vorschriften des FRG deshalb, weil die zahlreichen, im Streitzeitraum liegenden freiwilligen Beitragszeiten bisher wie Durchschnittsentgelte der zugeordneten Berufsgruppen behandelt worden, während die Bewertung gemäß dem ab dem 1. Juli 1990 geltenden neuen Recht des § 259 a Abs. 1 Satz 7 SGB VI Entgeltpunkte aus der jeweils niedrigsten Beitragsklasse bzw. einem Entgelt in Höhe der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage vorsieht. Im Falle der Klägerin ergaben sich nach altem Recht freiwillige Beiträge in Höhe von 1.335,-- DM (Bescheid vom 7. Juni 1990 für die Monate Februar bis Juni 1957), während es im Bescheid vom 26. Mai 1998 nach dem Recht des § 259 a Abs. 1 Satz 7 SGB VI nur noch 450,-- DM (freiwillige Beiträge der Klasse 2) waren. Eine weitere Abweichung in der Bewertung der Entgeltpunkte ergab sich daraus, dass nach § 26 Satz 1 FRG a.F. nur teilweise mit Beiträgen belegten Monaten Entgelte für volle Kalendermonate zugeordnet worden, während mit Wirkung ab dem 1. Juli 1990 nur noch anteilige Entgelte in dem Versicherungsverlauf aufgenommen wurden. Bei der Klägerin zeigte sich die Auswirkung beispielsweise in der Zeit vom 1. Mai bis zum 24. Juli 1964. Nach altem Recht wurde ein Entgelt in Höhe von 1.617,-- DM angesetzt (Bescheid vom 7. Juni 1990). Nach neuem Recht, § 259 a Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB VI, ergab sich ein Betrag von lediglich noch 1.509,20 DM.

29

Die weitere Anwendung der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Vorschriften des FRG ergab sich folgerichtig aus dem unveränderten Fortbestand des mit Bescheid vom 7. Juni 1990 bewilligten einheitlichen Stammrechts auf Altersrente. § 300 Abs. 3 SGB VI ist in derartigen Fällen nicht anzuwenden. Denn diese Vorschrift, die eine Aussage zum anwendbaren Recht trifft, sofern eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen ist und die persönlichen Entgeltpunkte neu ermittelt werden müssen, greift hier von vornherein nicht ein. Es handelt sich nämlich gerade nicht um eine -- das Stammrecht betreffende -- Neufeststellung, vielmehr bestehen die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen unverändert fort. Die im Fremdrentenrecht seit Mitte 1990 eingetretenen Änderungen stellen -- im Gegensatz zum Übergang vom vorgezogenen Altersruhegeld zur RAR -- keine Änderungen der Voraussetzungen für die Höhe der Rente im Sinne des § 100 Abs. 1 SGB VI dar, vielmehr verbleibt es insoweit bei dem Grundsatz des § 300 Abs. 2 SGB VI, wonach auf den einmal bestehenden Anspruch die durch Neuregelungen des SGB VI ersetzten Vorschriften auch weiterhin anzuwenden sind (vgl. dazu BSG-Urteil zum Az.: B 4 RA 54/99 R Seite 11: Schutz des Versicherten vor rückwirkenden Eingriffen in seine Eigentumsgrundrechte -- hier das einmal erworbene Recht auf Altersrente).

30

Da die Berufung bereits aus den genannten Gründen Erfolg hat, kann offen bleiben, über das Begehren der Klägerin auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs -- wegen unterbliebener Hinweise -- zu ihren Gunsten hätte entschieden werden müssen.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

32

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil der Rechtsstreit Bedeutung für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle hat, weil die Rechtsprechung zum einheitlichen Versicherungsfall der Rente wegen Alters noch nicht gefestigt ist (vgl. zu den Einwänden zuletzt LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.04.2001, Az.: L 2 Kn 47/98) und weil die Konsequenzen dieser Rechtsprechung für Fälle wie die hier eingetretene Rechtsänderung vor dem Übergang zur RAR bisher nicht abschließend geklärt sind (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

 


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