Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (6. Senat) - L 6 U 96/01

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenleistungen aus der Gesetzlichen  Unfallversicherung (UV). Streitig ist, ob die Kehlkopfkrebserkrankung, die  bei dem 1936 geborenen Ehemann der Klägerin (Versicherten) im Jahr 1995  diagnostiziert wurde und an deren Folgen der Versicherte am 27. Januar 1997  verstarb, wahrscheinlich wesentlich beruflich (mit)verursacht worden war.

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Der Versicherte war bis zum Jahr 1978 als Maurer beschäftigt. Eine  Exposition gegenüber Asbest konnte nicht ermittelt werden und war dem  Versicherten auch nicht bekannt. Dieser führte die Kehlkopferkrankung auf  seine Tätigkeit bei der C. AG in den Jahren 1978 bis 1991 zurück  (Fragebogen vom 20. August 1996). Aufgrund des Hinweises seiner Logopädin,  dass mehrere ihrer Patienten frühere Mitarbeiter der C. AG gewesen seien  und aufgrund einer Kehlkopfkrebserkrankung eines Bekannten beantragte der  Versicherte im Juli 1996 die Anerkennung seiner Erkrankung bei der  Beklagten als Berufskrankheit (BK). Die Beklagte zog medizinische  Unterlagen bei und ermittelte die berufliche Belastung des Versicherten bei  der C. AG. Nachdem diese die Anzeige über eine BK vom 17. Dezember 1996 mit  der Stellungnahme des Arztes für Innere Medizin und Arbeitsmedizin Dr. D.  vom 29. Oktober 1996 und des Schreibens des Dr. E. an die  Arbeitssicherheitszentrale vom 10. Dezember 1996 vorgelegt hatte, suchte  der Technische Aufsichtsbeamte Dr. F. das Unternehmen auf. In seiner  Stellungnahme vom 27. Januar 1996 hielt er fest, dass der Versicherte  überwiegend am Stahlcordkalander und am -gatter gearbeitet habe. Im letzten  Jahr seiner Betriebszugehörigkeit sei er als Leinenwickler am Wickelbock  beschäftigt gewesen. Im Bereich des Stahlcordkalanders werde Draht in  paralleler Zuführung zum Stahlcordkalander geführt und dort mit  unvulkanisiertem Gummi beschichtet. Eine geringfügige Exposition gegenüber  Nitrosaminen sei nicht auszuschließen. Eine Gefahrstoffexposition bei der  Tätigkeit am Stahlcordgatter sei ”praktisch auszuschließen”. Die Tätigkeit  als Leinenwickler am Wickelbock sei nicht mit einer Exposition gegenüber  Nitrosaminen verbunden gewesen, jedoch seien ”Stand-by-Expositionen in  geringem Umfang durch abgelagerte bzw. zwischengelagerte Gummiprodukte  möglich”. Zusammenfassend hielt Dr. F. fest, dass der Versicherte nicht in  erheblichem Umfang und langjährig einer Nitrosaminexposition ausgesetzt  gewesen sei. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. April 1997  Entschädigungsleistungen ab: Nach der Konvention ”Kehlkopfkrebserkrankungen  bei Beschäftigten der Gummiindustrie” sei Voraussetzung der Entschädigung  eine langjährige kombinierte Schadstoffbelastung in erheblichem Umfang und  eine plausible Latenzzeit von mindestens 20 Jahren. Der Widerspruch wurde  zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 19. August 1997).

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Dagegen richtet sich die am 16. September 1997 vor dem Sozialgericht (SG)  Hannover erhobene Klage. Auf die Anfrage des SG vom 6. Mai 1998 hat das  Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) mitgeteilt, dass der  ihn beratende Ärztliche Sachverständigenbeirat - Sektion  Berufskrankheiten - über Krebserkrankungen in der Gummiindustrie und durch  Nitrosamine eingehend beraten habe. Er sei zu dem Ergebnis gekommen, dass  es zwar für Krebserkrankungen im Mund/Rachen-Raum durch Tätigkeiten in der  Gummiindustrie Hinweise gebe. Diese reichten nach dem gegenwärtigen Stand  der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse jedoch nicht für die  Anerkennung als BK aus. Auf Antrag der Klägerin ist anschließend Prof. Dr.  G. gutachtlich gehört worden. Der Sachverständige hat in seinem  arbeitsmedizinisch-wissenschaftlichen Gutachten vom 13. April 2000  ausgeführt, die Anerkennung des Krebsleidens des Versicherten als BK sei  schon nach der früheren Konvention der Beklagten nicht möglich gewesen,  weil eine ausreichende Exposition fehle und der Versicherte langjährig  geraucht habe. Es sei allgemein anerkannt, dass Rauchen die Hauptursache  der meisten Kehlkopfkrebserkrankungen sei. Aufgrund des erheblichen  Einflusses, der dem Alkohol- und Nikotinabusus zukomme, sei es schwierig,  Kehlkopfkarzinome mit Wahrscheinlichkeit auf eine berufliche Exposition  zurückzuführen. Inzwischen sei die Konvention an den aktuellen  wissenschaftlichen Erkenntnisstand angepasst worden. Nach überwiegender  Auffassung der medizinischen Wissenschaft sei Voraussetzung für die  Anerkennung eines Kehlkopfkarzinoms von Beschäftigten der Gummiindustrie  eine Asbestexposition von mindestens 25 Faserjahren oder exzessive  Staubexpositionen, insbesondere in Form von Asbest, Talkum und Ruß, in dem  als risikobehaftet geltenden Arbeitsbereich des Wiegens und Mischens. Hier  sei die biologische Plausibilität zu bejahen. Diese Voraussetzungen seien  bei dem Versicherten jedoch nicht gegeben. Der Sachverständige hielt fest,  dass das Kehlkopfkrebsleiden durch das langjährige Rauchen des Versicherten  verursacht worden sei. Eine wesentliche Mitverursachung durch beruflich  einwirkende Kanzerogene in der Gummiindustrie sei nicht anzunehmen. Das SG  hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 2.  Februar 2001 abgewiesen.

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Gegen den ihr am 1. März 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat die  Klägerin am 21. März 2001 Berufung eingelegt: Das Krebsleiden ihres  Ehemannes sei in den Nrn. 1301 und 1304 der Anlage (Anl.) zur  Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) erfasst und es sei auch wahrscheinlich,  dass es wesentlich beruflich mitverursacht worden sei. Denn die Annahme des  Sachverständigen über die konkurrierende Ursache von Zigaretten- und  Alkoholkonsum sei unrichtig.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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1. den Gerichtsbescheid des SG Hannover vom 2. Februar 2001 und den  Bescheid der Beklagten vom 9. April 1997 in der Gestalt des  Widerspruchsbescheides vom 19. August 1997 aufzuheben,

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2. festzustellen, dass der Tod ihres Ehemannes Folge der BKen Nrn. 1301 und  1304 der Anl. zur BKV ist, hilfsweise festzustellen, dass der Tod ihres Ehemannes Folge einer  Krankheit ist, die von der Beklagten wie eine BK zu entschädigen ist,

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3. die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Hannover vom 2.  Februar 2001 zurückzuweisen.

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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche  Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.

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Dem Senat haben neben den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten  vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der  Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten  wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und  damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die -  hinsichtlich des Feststellungsantrags gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 3  Sozialgerichtsgesetz (SGG) - zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Denn die  Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Der Tod des Versicherten kann  nicht als Folge einer BK oder einer Krankheit, die von der Beklagten wie  eine BK zu entschädigen ist, festgestellt werden. Deshalb hat die Klägerin  auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente (§§ 551, 580 f. der  auf den vorliegenden Sachverhalt noch anzuwendenden - vgl. Art. 36  Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 Sozialgesetzbuch VII -  Reichsversicherungsordnung - RVO).

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Die Bundesregierung hat die BKen auf der gesetzlichen  Ermächtigungsgrundlage des § 551 Abs. 1 RVO in der Anl. zur BKV bezeichnet.  Entgegen dem Vortrag der Berufung wird die Erkrankung des Versicherten von  der Anl. zur BKV offensichtlich nicht erfasst. Die BK Nr. 4104 – darunter  fällt durch Asbest verursachter Kehlkopfkrebs - liegt nicht vor, weil der  Versicherte gegenüber Asbest nicht exponiert war. Deshalb wird diese BK von  der Klägerin auch nicht angeführt. Die begehrte Feststellung der BK Nr.  1301 scheitert daran, dass diese BK Erkrankungen der Harnwege erfasst. Ein  durch aromatische Amine verursachter Kehlkopfkrebs kann somit nicht unter  diese BK-Nr. gefasst werden. Dieses gilt auch für die BK Nr. 1304 -  Erkrankung durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner  Homologe oder ihrer Abkömmlinge. Abgesehen davon, dass eine berufliche  Exposition des Versicherten gegenüber diesen Stoffen nicht ersichtlich ist,  werden nach dem medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand von dieser BK  Schädigungen des blutbildenden Systems, Hauterkrankungen,  Leberfunktionsstörungen sowie Veränderungen der Harnwege und der Blase  erfasst (vgl. das vom BMA für die ärztliche Untersuchung zu dieser BK  herausgegebene Merkblatt, abgedruckt z.B. bei Mehrtens/Perlenbach, Die  Berufskrankheitenverordnung, Kommentar, M 1304).

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Es ist auch nicht möglich, die Kehlkopfkrebserkrankung des Versicherten als  Krankheit, die von der Beklagten wie eine BK zu entschädigen ist,  festzustellen. Nach § 551 Abs. 2 RVO sollen die Träger der UV im Einzelfall  eine Krankheit, auch wenn sie nicht in der Anl. zur BKV bezeichnet ist oder  die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine BK  entschädigen, sofern neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft  darüber vorliegen, dass die Krankheit durch besondere Einwirkungen  verursacht wird, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in  erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Diese  Vorschrift ist keine individuelle Härteklausel, sondern bezweckt, solche  durch die versicherte Tätigkeit verursachten Krankheiten wie eine BK  anzuerkennen, die nur deshalb nicht in die Anl. zur BKV aufgenommen worden  sind, weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die  besondere Gefährdung bestimmter Berufsgruppen bei der letzten Neufassung  noch nicht vorlagen oder nicht berücksichtigt wurden (BSGE 59, 295, 297).  Eine Anerkennung über § 551 Abs. 2 RVO ist hier schon deshalb nicht  möglich, weil die Verordnungsgeberin ausweislich der Auskunft des BMA vom  8. Juni 1998 die berufliche Verursachung von Krebserkrankungen in der  Gummiindustrie und durch Nitrosamine geprüft hat und die Anforderungen für  die Bezeichnung als BK als nicht erfüllt ansieht (vgl. BSG, Beschluss vom  24. September 1990 – 2 BU 140/90). Dieses Ergebnis ist ausweislich des auf  Antrag der Klägerin erstatteten arbeitsmedizinisch-wissenschaftlichen  Gutachtens vom 13. April 2000 durch spätere Forschungen, insbesondere durch  Ergebnisse einer Kohortenstudie an Mitarbeitern mehrerer Werke der  Deutschen Gummiindustrie bestätigt worden. Danach bestehen keine Hinweise  auf ein erheblich erhöhtes Risiko für Kehlkopfkrebs bei einer Exposition  gegenüber Nitrosaminen und die aus diesen Ergebnissen ersichtlichen und vom  Sachverständigen genannten Voraussetzungen für eine Anerkennung haben bei  dem Versicherten nicht vorgelegen. Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen  der früheren und durch neuere Forschungen überholten Konvention nicht  erfüllt. Insoweit nimmt der erkennende Senat zur Vermeidung von  Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen  Gerichtsbescheid (S. 6 Abs. 2 und 3, S. 7 Abs. 2) Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

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Da die Voraussetzungen für die Feststellung der Kehlkrebserkrankung des  Versicherten als BK oder als einer Krankheit, die von der Beklagten wie  eine BK zu entschädigen ist, nicht vorliegen, kommt es nicht darauf an, ob  im Einzelfall diese Erkrankung wahrscheinlich wesentlich beruflich  mitverursacht worden ist (BSG, Urteil vom 30. Juli 1987 – 2 RU 30/86). Im  Übrigen hat der Sachverständige Prof. Dr. G. keinen Zweifel daran gelassen,  dass Ursache der Nikotin- und Alkoholkonsum des Versicherten gewesen ist.  Die von der Klägerin angeführten Zweifel greifen nicht durch (vgl. die  anamnestischen Angaben des Versicherten im ärztlichen Entlassungsbericht  der Fachklinik H., vom 2. August 1989 und den Arztbrief des Arztes für  Innere Medizin-Kardiologie Dr. I. vom 22. Mai 1993).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt  nicht vor.

 


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