Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (6. Senat) - L 6 U 96/01
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenleistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung (UV). Streitig ist, ob die Kehlkopfkrebserkrankung, die bei dem 1936 geborenen Ehemann der Klägerin (Versicherten) im Jahr 1995 diagnostiziert wurde und an deren Folgen der Versicherte am 27. Januar 1997 verstarb, wahrscheinlich wesentlich beruflich (mit)verursacht worden war.
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Der Versicherte war bis zum Jahr 1978 als Maurer beschäftigt. Eine Exposition gegenüber Asbest konnte nicht ermittelt werden und war dem Versicherten auch nicht bekannt. Dieser führte die Kehlkopferkrankung auf seine Tätigkeit bei der C. AG in den Jahren 1978 bis 1991 zurück (Fragebogen vom 20. August 1996). Aufgrund des Hinweises seiner Logopädin, dass mehrere ihrer Patienten frühere Mitarbeiter der C. AG gewesen seien und aufgrund einer Kehlkopfkrebserkrankung eines Bekannten beantragte der Versicherte im Juli 1996 die Anerkennung seiner Erkrankung bei der Beklagten als Berufskrankheit (BK). Die Beklagte zog medizinische Unterlagen bei und ermittelte die berufliche Belastung des Versicherten bei der C. AG. Nachdem diese die Anzeige über eine BK vom 17. Dezember 1996 mit der Stellungnahme des Arztes für Innere Medizin und Arbeitsmedizin Dr. D. vom 29. Oktober 1996 und des Schreibens des Dr. E. an die Arbeitssicherheitszentrale vom 10. Dezember 1996 vorgelegt hatte, suchte der Technische Aufsichtsbeamte Dr. F. das Unternehmen auf. In seiner Stellungnahme vom 27. Januar 1996 hielt er fest, dass der Versicherte überwiegend am Stahlcordkalander und am -gatter gearbeitet habe. Im letzten Jahr seiner Betriebszugehörigkeit sei er als Leinenwickler am Wickelbock beschäftigt gewesen. Im Bereich des Stahlcordkalanders werde Draht in paralleler Zuführung zum Stahlcordkalander geführt und dort mit unvulkanisiertem Gummi beschichtet. Eine geringfügige Exposition gegenüber Nitrosaminen sei nicht auszuschließen. Eine Gefahrstoffexposition bei der Tätigkeit am Stahlcordgatter sei praktisch auszuschließen. Die Tätigkeit als Leinenwickler am Wickelbock sei nicht mit einer Exposition gegenüber Nitrosaminen verbunden gewesen, jedoch seien Stand-by-Expositionen in geringem Umfang durch abgelagerte bzw. zwischengelagerte Gummiprodukte möglich. Zusammenfassend hielt Dr. F. fest, dass der Versicherte nicht in erheblichem Umfang und langjährig einer Nitrosaminexposition ausgesetzt gewesen sei. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. April 1997 Entschädigungsleistungen ab: Nach der Konvention Kehlkopfkrebserkrankungen bei Beschäftigten der Gummiindustrie sei Voraussetzung der Entschädigung eine langjährige kombinierte Schadstoffbelastung in erheblichem Umfang und eine plausible Latenzzeit von mindestens 20 Jahren. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 19. August 1997).
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Dagegen richtet sich die am 16. September 1997 vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhobene Klage. Auf die Anfrage des SG vom 6. Mai 1998 hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) mitgeteilt, dass der ihn beratende Ärztliche Sachverständigenbeirat - Sektion Berufskrankheiten - über Krebserkrankungen in der Gummiindustrie und durch Nitrosamine eingehend beraten habe. Er sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es zwar für Krebserkrankungen im Mund/Rachen-Raum durch Tätigkeiten in der Gummiindustrie Hinweise gebe. Diese reichten nach dem gegenwärtigen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse jedoch nicht für die Anerkennung als BK aus. Auf Antrag der Klägerin ist anschließend Prof. Dr. G. gutachtlich gehört worden. Der Sachverständige hat in seinem arbeitsmedizinisch-wissenschaftlichen Gutachten vom 13. April 2000 ausgeführt, die Anerkennung des Krebsleidens des Versicherten als BK sei schon nach der früheren Konvention der Beklagten nicht möglich gewesen, weil eine ausreichende Exposition fehle und der Versicherte langjährig geraucht habe. Es sei allgemein anerkannt, dass Rauchen die Hauptursache der meisten Kehlkopfkrebserkrankungen sei. Aufgrund des erheblichen Einflusses, der dem Alkohol- und Nikotinabusus zukomme, sei es schwierig, Kehlkopfkarzinome mit Wahrscheinlichkeit auf eine berufliche Exposition zurückzuführen. Inzwischen sei die Konvention an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand angepasst worden. Nach überwiegender Auffassung der medizinischen Wissenschaft sei Voraussetzung für die Anerkennung eines Kehlkopfkarzinoms von Beschäftigten der Gummiindustrie eine Asbestexposition von mindestens 25 Faserjahren oder exzessive Staubexpositionen, insbesondere in Form von Asbest, Talkum und Ruß, in dem als risikobehaftet geltenden Arbeitsbereich des Wiegens und Mischens. Hier sei die biologische Plausibilität zu bejahen. Diese Voraussetzungen seien bei dem Versicherten jedoch nicht gegeben. Der Sachverständige hielt fest, dass das Kehlkopfkrebsleiden durch das langjährige Rauchen des Versicherten verursacht worden sei. Eine wesentliche Mitverursachung durch beruflich einwirkende Kanzerogene in der Gummiindustrie sei nicht anzunehmen. Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 2. Februar 2001 abgewiesen.
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Gegen den ihr am 1. März 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 21. März 2001 Berufung eingelegt: Das Krebsleiden ihres Ehemannes sei in den Nrn. 1301 und 1304 der Anlage (Anl.) zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) erfasst und es sei auch wahrscheinlich, dass es wesentlich beruflich mitverursacht worden sei. Denn die Annahme des Sachverständigen über die konkurrierende Ursache von Zigaretten- und Alkoholkonsum sei unrichtig.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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1. den Gerichtsbescheid des SG Hannover vom 2. Februar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 9. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 1997 aufzuheben,
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2. festzustellen, dass der Tod ihres Ehemannes Folge der BKen Nrn. 1301 und 1304 der Anl. zur BKV ist, hilfsweise festzustellen, dass der Tod ihres Ehemannes Folge einer Krankheit ist, die von der Beklagten wie eine BK zu entschädigen ist,
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3. die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Hannover vom 2. Februar 2001 zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
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Dem Senat haben neben den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die - hinsichtlich des Feststellungsantrags gemäß § 55 Abs. 1 Ziffer 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Der Tod des Versicherten kann nicht als Folge einer BK oder einer Krankheit, die von der Beklagten wie eine BK zu entschädigen ist, festgestellt werden. Deshalb hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente (§§ 551, 580 f. der auf den vorliegenden Sachverhalt noch anzuwendenden - vgl. Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 Sozialgesetzbuch VII - Reichsversicherungsordnung - RVO).
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Die Bundesregierung hat die BKen auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 551 Abs. 1 RVO in der Anl. zur BKV bezeichnet. Entgegen dem Vortrag der Berufung wird die Erkrankung des Versicherten von der Anl. zur BKV offensichtlich nicht erfasst. Die BK Nr. 4104 darunter fällt durch Asbest verursachter Kehlkopfkrebs - liegt nicht vor, weil der Versicherte gegenüber Asbest nicht exponiert war. Deshalb wird diese BK von der Klägerin auch nicht angeführt. Die begehrte Feststellung der BK Nr. 1301 scheitert daran, dass diese BK Erkrankungen der Harnwege erfasst. Ein durch aromatische Amine verursachter Kehlkopfkrebs kann somit nicht unter diese BK-Nr. gefasst werden. Dieses gilt auch für die BK Nr. 1304 - Erkrankung durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge. Abgesehen davon, dass eine berufliche Exposition des Versicherten gegenüber diesen Stoffen nicht ersichtlich ist, werden nach dem medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand von dieser BK Schädigungen des blutbildenden Systems, Hauterkrankungen, Leberfunktionsstörungen sowie Veränderungen der Harnwege und der Blase erfasst (vgl. das vom BMA für die ärztliche Untersuchung zu dieser BK herausgegebene Merkblatt, abgedruckt z.B. bei Mehrtens/Perlenbach, Die Berufskrankheitenverordnung, Kommentar, M 1304).
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Es ist auch nicht möglich, die Kehlkopfkrebserkrankung des Versicherten als Krankheit, die von der Beklagten wie eine BK zu entschädigen ist, festzustellen. Nach § 551 Abs. 2 RVO sollen die Träger der UV im Einzelfall eine Krankheit, auch wenn sie nicht in der Anl. zur BKV bezeichnet ist oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine BK entschädigen, sofern neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft darüber vorliegen, dass die Krankheit durch besondere Einwirkungen verursacht wird, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Diese Vorschrift ist keine individuelle Härteklausel, sondern bezweckt, solche durch die versicherte Tätigkeit verursachten Krankheiten wie eine BK anzuerkennen, die nur deshalb nicht in die Anl. zur BKV aufgenommen worden sind, weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Berufsgruppen bei der letzten Neufassung noch nicht vorlagen oder nicht berücksichtigt wurden (BSGE 59, 295, 297). Eine Anerkennung über § 551 Abs. 2 RVO ist hier schon deshalb nicht möglich, weil die Verordnungsgeberin ausweislich der Auskunft des BMA vom 8. Juni 1998 die berufliche Verursachung von Krebserkrankungen in der Gummiindustrie und durch Nitrosamine geprüft hat und die Anforderungen für die Bezeichnung als BK als nicht erfüllt ansieht (vgl. BSG, Beschluss vom 24. September 1990 2 BU 140/90). Dieses Ergebnis ist ausweislich des auf Antrag der Klägerin erstatteten arbeitsmedizinisch-wissenschaftlichen Gutachtens vom 13. April 2000 durch spätere Forschungen, insbesondere durch Ergebnisse einer Kohortenstudie an Mitarbeitern mehrerer Werke der Deutschen Gummiindustrie bestätigt worden. Danach bestehen keine Hinweise auf ein erheblich erhöhtes Risiko für Kehlkopfkrebs bei einer Exposition gegenüber Nitrosaminen und die aus diesen Ergebnissen ersichtlichen und vom Sachverständigen genannten Voraussetzungen für eine Anerkennung haben bei dem Versicherten nicht vorgelegen. Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen der früheren und durch neuere Forschungen überholten Konvention nicht erfüllt. Insoweit nimmt der erkennende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Gerichtsbescheid (S. 6 Abs. 2 und 3, S. 7 Abs. 2) Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
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Da die Voraussetzungen für die Feststellung der Kehlkrebserkrankung des Versicherten als BK oder als einer Krankheit, die von der Beklagten wie eine BK zu entschädigen ist, nicht vorliegen, kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall diese Erkrankung wahrscheinlich wesentlich beruflich mitverursacht worden ist (BSG, Urteil vom 30. Juli 1987 2 RU 30/86). Im Übrigen hat der Sachverständige Prof. Dr. G. keinen Zweifel daran gelassen, dass Ursache der Nikotin- und Alkoholkonsum des Versicherten gewesen ist. Die von der Klägerin angeführten Zweifel greifen nicht durch (vgl. die anamnestischen Angaben des Versicherten im ärztlichen Entlassungsbericht der Fachklinik H., vom 2. August 1989 und den Arztbrief des Arztes für Innere Medizin-Kardiologie Dr. I. vom 22. Mai 1993).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.
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