Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (1. Senat) - L 1 RA 59/02

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter  Erwerbsfähigkeit.

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Die im Jahre 1948 geborene Klägerin hat den Beruf der Bürokauffrau erlernt  (1963-66) und bis 1977 in verschiedenen Büroberufen gearbeitet (Hauptkasse,  Buchhaltung, Sachbearbeitung). Von 1977 bis 1990 schloss sich eine  Erziehungspause an. Seit 1990 arbeitete sie im Wege einer Teilzeitstelle  (16 Std./Woche) als Sekretärin im Kirchenkreisamt H. (Suchtberatungsstelle)  mit einer Vergütung seit dem 1. Oktober 2000 nach BAT VIb. Nach ihren  Angaben im Rentenantrag vom November 1999 soll die Stelle aufgegeben  werden, sobald Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit (EU/BU) eingetreten ist.  Seit Mai 2000 ist sie durchgängig arbeitsunfähig erkrankt und lebt  derzeit - nach eigenen Angaben - vom Einkommen des Ehemannes, der als  ehemaliger Bundeswehr-Angehöriger im Vorruhestand lebt.

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Ihren Rentenantrag begründete die Klägerin mit jahrelang bestehenden  Schmerzen in den Daumensattelgelenken, wegen derer sie in ärztlicher  Behandlung stehe, nicht längere Zeit am Stück Schreibmaschine schreiben und  nicht mehr fest zugreifen könne. Zudem bestünden jahrelange  Wirbelsäulenbeschwerden, ein Zustand nach Schleimbeutelentzündung der  Schulter, Wetterfühligkeit mit Migräne bei Wetterwechsel sowie ein Asthma  bronchiale mit allergischer Reaktion auf Roggen. Schließlich sei bei einem  Krankenhausaufenthalt anlässlich des Legens einer Infusion eine Sehne am  linken Handrücken verletzt worden, die im August 1999 operativ versorgt  wurde.

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Die Beklagte zog mehrere medizinische Unterlagen bei und ließ die Klägerin  untersuchen und begutachten von dem Facharzt für Orthopädie I., der in  seinem Gutachten vom 6. Januar 2000 ausführte, dass eine endgradige  Bewegungseinschränkung und eine Schwellneigung im Operationsgebiet der  linken Hand sowie eine Daumensattelgelenksarthrose bestehe. Dem gegenüber  sei der Wirbelsäulen- und Gelenkbefund unauffällig. Während die  Schwellneigung zurückgehen werde, werde die Daumensattelgelenksarthrose in  einigen Jahren zunehmend Beschwerden bereiten. Derzeit könne die Klägerin  aber noch vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten ohne ständige  Haltearbeiten mit dem Daumen verrichten. Insbesondere sei die Klägerin in  der Lage, weiterhin als Sekretärin ohne Einschränkungen berufstätig zu  sein. Die Beklagte hörte neben ihrem ärztlichen auch ihren berufskundlichen  Dienst, der die Auffassung vertrat, dass die Klägerin unter Zugrundelegung  ihrer eigenen Angaben zur zeitlichen Begrenzung durchgängiger  Schreibarbeiten auf ca. 30 Minuten zwar ihren bisherigen Beruf der  Sekretärin nicht mehr vollschichtig ausüben könne, wobei unterstellt werde,  dass dort überwiegend Schreibarbeiten anfielen. Jedoch sei die Klägerin  nach einschlägiger sozialgerichtlicher Rechtsprechung vollschichtig  leistungsfähig im Verweisungsberuf der Mitarbeiterin am Empfang oder an  Informationsstellen in öffentlichen Verwaltungen und vergleichbaren  Institutionen. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf  Rente wegen EU/BU ab (Bescheid vom 8. Februar 2000 in Gestalt des  Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2000).

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Mit ihrer am 10. Juni 2000 vor dem Sozialgericht (SG) Aurich erhobenen  Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die ärztlichen und berufskundlichen  Einschätzungen seien unzutreffend. Insbesondere sei die Rhizarthrose  stärker ausgeprägt als von der Beklagten angenommen und die Wirbelsäule  keineswegs beschwerdefrei, was sich u.a. aus einem MDKN-Gutachten vom 28.  Juni 2000 ergebe, das die Klägerin ihrer Klagbegründung beigefügt hat. Das  SG hat in medizinischer und in berufskundlicher Hinsicht ermittelt. Im  medizinischen Bereich hat es einen Befundbericht des Facharztes für  Allgemeinmedizin Dr. J. vom 24. Januar 2001 eingeholt und die Klägerin noch  einmal orthopädisch untersuchen und begutachten lassen von dem Facharzt  Prof. Dr. K. In berufskundlicher Hinsicht hat das SG ein schriftliches  Gutachten mit ergänzender Stellungnahme von dem Arbeits- und  Rehabilitationsberater Diplom-Verwaltungswirt L. eingeholt. Der Orthopäde  Prof. Dr. K. hat in seinem Gutachten vom 11. Juni 2001 ausgeführt, dass die  Wirbelsäule und die Schultergelenke der Klägerin weitgehend unauffällig,  jedoch die Hände deutlich leistungsgemindert seien, und zwar in einem  gegenüber dem Gutachten von Herrn I. inzwischen fortgeschrittenen Grad.  Zwar könne die Klägerin auch jetzt noch vollschichtig leichte Arbeiten in  wechselnder Körperhaltung ohne häufige Armvorhalte und ohne  Überkopfarbeiten verrichten. Wegen der Rhizarthrose könne jedoch kein  festes Zugreifen und keine dauernde Belastung der Fingergelenke verlangt  werden. Schreibarbeiten und Arbeiten an Bürogeräten dürften daher nicht  länger als ca. 15 Minuten am Stück verrichtet werden, dann müsse die Art  der Tätigkeit wechseln. Der berufskundliche Sachverständige L. hat in  seinem Gutachten vom 15. November 2001 nebst ergänzender Stellungnahme vom  27. November 2001 ausgeführt, dass eine Reihe von Tätigkeiten zu benennen  seien, die die Klägerin ohne längere ununterbrochene Schreibtätigkeit  verrichten könne (u.a. Sachbearbeiterin im Rechnungswesen), die jedoch eine  Einarbeitungszeit von mehr als drei Monaten voraussetzten. Dem hingegen  könne die weitere Verweisungstätigkeit einer Mitarbeiterin im Empfang oder  an Informationsstellen in öffentlichen Verwaltungen oder vergleichbaren  Institutionen, wie sie bereits die Beklagte benannt habe, nach einer  Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten vollwertig ausgeübt werden.  Sodann hat das SG die Klage mit Urteil vom 20. Februar 2002 abgewiesen und  zur Begründung im einzelnen ausgeführt, dass die Klägerin zwar namentlich  nach dem Gutachten von Prof. Dr. K. nicht mehr ihren bisherigen Beruf der  Sekretärin mit ständigen PC-Arbeiten verrichten könne, nach den  berufskundlichen Stellungnahmen der Beklagten und des Arbeits- und  Rehabilitationsberaters L. aber auf die Tätigkeit als Mitarbeiterin im  Empfang oder an Informationsstellen in öffentlichen Verwaltungen oder  vergleichbaren Institutionen verweisbar sei.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die am 13. März 2002 eingelegte Berufung  der Klägerin, mit der sie geltend macht, dass der von der Beklagten, dem  berufskundlichen Sachverständigen und dem SG benannte Verweisungsberuf  bereits deshalb nicht in Betracht komme, weil es sich faktisch um eine  Pförtnertätigkeit handele, die ungelernt sei und PC-Arbeit voraussetze. Die  Klägerin könne aber allenfalls auf angelernte Tätigkeiten und ohne  PC-Arbeit verwiesen werden.  Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

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1. das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 20. Februar 2002 und den  Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2000 in der Gestalt des  Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2000 aufzuheben,

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2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen

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Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend und bezieht sich  zur Begründung ergänzend auf das Urteil des SG.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil  ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die  Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.  Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand von Beratung und Entscheidung  gewesen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch  Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten  zuvor hiermit einverstanden erklärt haben.

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Die gem. §§ 143f. SGG statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.

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Weder das Urteil des SG noch die Bescheide der Beklagten sind zu  beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter  Leistungsfähigkeit, und zwar weder auf Rente wegen EU/BU nach dem bis zum  31. Dezember 2000 geltenden (§§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB  VI - a.F.) noch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem seit  dem 1. Januar 2001 geltenden Recht (§§ 43, 240 SGB VI n.F.).

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Zutreffend hat das SG festgestellt, dass die Klägerin - sollte sie aufgrund  ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ihren bisherigen Beruf der  Sekretärin nicht mehr ausüben können - jedenfalls auf den Beruf einer  Mitarbeiterin im Empfang oder an Informationsstellen in öffentlichen  Verwaltungen oder vergleichbaren Institutionen verweisbar ist. Im  Berufungsverfahren hat sich in medizinischer Hinsicht nichts Neues ergeben,  insbesondere hat die Klägerin keine abermalige Verschlechterung ihrer  Gesundheitseinschränkungen vorgetragen. In berufskundlicher Hinsicht können  noch weitere Verweisungsberufe benannt werden.

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Das SG hat die maßgeblichen Rechtsgrundlagen herangezogen, sachgerecht zum  medizinischen Sachverhalt weiter ermittelt und sich zutreffend maßgeblich  der Leistungseinschätzung im Gutachten des Orthopäden Prof. Dr. K.  angeschlossen, die auch für den erkennenden Senat überzeugend ist. Denn die  darin geforderten Leistungseinschränkungen sind nach den zugrunde liegenden  Befunden und Diagnosen zwar notwendig, aber auch ausreichend. Danach ist  die Wirbelsäulenbeweglichkeit lediglich endgradig eingeschränkt und zeigt  keinerlei Verspannungen der Muskulatur oder neurologische Auffälligkeiten,  die Schultergelenke sind druckschmerzhaft, jedoch passiv frei beweglich,  ähnlich auch die Ellenbogengelenke. Diesen Beschwerden kann nach der  überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen durch die Beschränkung auf  vollschichtig leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne häufige  Armvorhalte und ohne Überkopfarbeiten Rechnung getragen werden. Die Befunde  der Hände und Handgelenke sind dem gegenüber deutlicher leistungsgemindert,  namentlich linksseitig. So zeigt die rechte Hand und das rechte Handgelenk  zwar Druckschmerzhaftigkeiten, sich jedoch in der Funktionsprüfung in  normalem Umfang beweglich, insbesondere ist auch der Spitzgriff möglich. Es  besteht lediglich eine Kraftminderung im Daumen. Linksseitig kommen dem  gegenüber eine Bewegungseinschränkung und eine Schmerzhaftigkeit bei  passiver Bewegung hinzu. Es leuchtet ein, dass diese Befunde in Verbindung  mit der zugrunde liegenden Diagnose einer Handwurzelarthrose mit  beginnenden Fingerpolyarthrosen beidseits zur Leistungseinschränkung  dergestalt führen, dass ein festes Zugreifen und eine dauernde Belastung  der Fingergelenke nicht mehr verlangt werden können. Schreibarbeiten und  Arbeiten an Bürogeräten sollen daher nicht länger als ca. 15 Minuten am  Stück verrichtet werden. Dem gegenüber sind weitere, die Erwerbsfähigkeit  beeinträchtigende Beschwerden nicht nachweisbar, namentlich auch nicht nach  dem Befundbericht des die Klägerin behandelnden Facharztes für  Allgemeinmedizin Dr. J. vom 24. Januar 2001.

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Mit diesen Leistungseinschränkungen ist die Klägerin jedoch entgegen ihrer  Auffassung nicht berufsunfähig.

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Der Senat lässt zugunsten der Klägerin dahinstehen, ob mit diesen  Leistungseinschränkungen der Beruf der Sekretärin tatsächlich nicht mehr  ausgeübt werden kann, wobei es - wie grundsätzlich im  Erwerbsminderungsrecht - nicht auf den letzten konkreten Arbeitsplatz der  Versicherten, sondern auf das allgemeine Berufsbild der Tätigkeit ankommt.  Denn zwar erscheint zutreffend, dass die Berufsausübung der Klägerin  jedenfalls dann nicht mehr zumutbar ist, wenn die Tätigkeit der Sekretärin  mit häufigen und längeren Schreibarbeiten verbunden ist. Es ist jedoch  bekannt, dass dass Berufsbild der Sekretärin vielgestaltig ist und  Sekretärinnen in bestimmten Positionen vor allem mit organisatorischen,  telefonischen und terminsverwaltenden Angelegenheiten befasst sind, bei  denen längere Schreibarbeiten nicht anfallen, etwa weil sie auf  nachgeordnete Dienste übertragen sind (vgl. etwa: Bayerisches LSG, Urteil  vom 8. September 1993, L 13 An 160/90, S. 19, 20 m.w.N.).

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Doch selbst dann, wenn man eine weitere Berufsausübung für nicht möglich  hielte, wären mehrere Verweisungstätigkeiten zu benennen, die die Klägerin  mit ihrem Leistungsvermögen noch ausüben könnte und bei denen insbesondere  leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und ohne längere  Schreibarbeiten zu verrichten sind.

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Dabei geht der Senat - erneut zu ihren Gunsten - davon aus, dass die  Klägerin Berufsschutz als gelernte Kraft besitzt und nur auf angelernte  Tätigkeiten verwiesen werden kann. Für einen solchen Berufsschutz spricht  ihre dreijährige Berufsausbildung zur Bürokauffrau und die einschlägige  Berufsausübung bis 1977. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass sich die  Klägerin von ihrem erlernten Beruf gelöst haben könnte, als sie nach der  Familienpause im Jahre 1990 als Sekretärin in einer Suchtberatungsstelle  eines Kirchenkreisamtes arbeitete, weil die Tätigkeit einer Sekretärin auch  als angelernt eingestuft werden kann (vgl. nochmals: Bayerisches LSG,  Urteil vom 8.9.1993, L 13 An 160/90, a.a.O.).

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Die Frage kann jedoch dahinstehen. Denn selbst bei Annahme eines  Berufsschutzes wären mehrere Verweisungstätige auf der Stufe der  angelernten Tätigkeiten zu benennen.

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Dabei schließt sich der Senat zunächst der übereinstimmenden Einschätzung  der Beklagten, des SG und des berufskundlichen Sachverständigen L. an,  wonach die Klägerin etwa als Mitarbeiterin am Empfang oder an  Informationsstellen in öffentlichen Verwaltungen oder vergleichbaren  Institutionen berufstätig sein kann (ebenso: LSG Schleswig-Holstein, Urteil  vom 10.4.1997, 3 An 58/96, S. 8 unter Bezugnahmen auf berufskundliche  Stellungnahmen). Denn diese Tätigkeit umfasst nach den überzeugenden  Ausführungen des Arbeits- und Rehabilitationsberaters in seinem Gutachten  vom 15. November 2001 etwa den Empfang von Kunden, Besuchern und  Lieferanten, die Prüfung von Legitimationspapieren, die Anmeldung der  Besucher, Erteilung von Auskünften oder das Bedienen der Telefonanlage.  Eine Einarbeitung innerhalb eines Vierteljahres ist möglich. Die Tätigkeit  wird im öffentlichen Dienst nach BAT VII bis VIII vergütet und ist als  angelernt einzustufen. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich  dabei nicht um eine "Pförtnertätigkeit", die als ungelernte Tätigkeit für  die Klägerin sozial nicht zumutbar wäre. Denn selbst wenn man den genannten  Verweisungsberuf mit einer Pförtnertätigkeit gleichsetzen wollte, bliebe  die Tätigkeit als angelernt einzustufen, da auch Pförtner-Tätigkeiten -  entgegen der Auffassung der Klägerin - je nach Anforderungsprofil als  angelernt, im Einzelfall sogar als gelernt eingestuft werden (vgl. nur:  BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21).

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Schließlich kommen neben der Mitarbeiterin am Empfang oder an  Informationsstellen in öffentlichen Verwaltungen oder vergleichbaren  Institutionen noch weitere Verweisungsberufe für die Klägerin in Betracht,  namentlich die angelernten Tätigkeiten der Telefonistin im öffentlichen  Dienst oder des Call-Center-Agenten, in denen jeweils nur kurze  schriftliche Notizen zu fertigen sind und wegen der Ausstattung mit  Kopfhörer und Tasten- bzw. Sensorfeld in wechselnder Position gearbeitet  werden kann (LSG Niedersachsen, Urteil vom 21. März 2002, L 1 RA 177/98 mit  berufskundlicher Stellungnahme zum Telefonisten-Beruf; LSG Niedersachsen,  Urteil vom 17. März 1999, L 1 RA 96/98 mit berufskundlicher Stellungnahme  zum Call-Center-Agenten; jeweils m.w.N.). In Betracht kommt zudem die  angelernte Tätigkeit der Verwalterin von Büromaterial, deren Arbeitsplatz  auch heute noch oftmals gänzlich ohne PC ausgestattet ist (LSG  Niedersachsen, Urteil vom 21. März 2002, L 1 RA 209/00, mit  berufskundlicher Stellungnahme u.w.N.).

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War die Klägerin daher nicht berufsunfähig nach § 43 SGB VI a.F., so war  sie erst recht nicht erwerbsunfähig nach § 44 SGB VI a.F., da hierfür noch  weitergehende Leistungseinschränkungen erforderlich wären. Die Klägerin ist  schließlich auch nicht erwerbsgemindert im Sinne von §§ 43, 240 SGB VI in  der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung, weil insbesondere eine  zeitliche Leistungsbegrenzung nicht feststellbar ist.

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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

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Es hat kein gesetzlicher Grund gem. § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die  Revision zuzulassen.

 


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