Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (12. Senat) - L 12 RA 7/01

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Rückforderung überzahlter Rentenbeträge wegen der Berücksichtigung von Einkünften des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb.

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Der 1935 geborene Kläger betreibt als selbständiger Gewerbetreibender ein Hotel, in dem auch seine Ehefrau mitarbeitet. Er entrichtete seit 1967 freiwillig Rentenbeiträge.

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Mit Bescheid vom 5. Dezember 1996 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige als Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente ab dem 1. April 1996. Mit Schreiben vom 1. März 1997 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Rentenbescheid mit der Begründung, dass sich -- entgegen der früheren vorläufigen Bescheinigung seines Steuerberaters vom 28. November 1996 -- für den vom Kläger ausgeübten Gewerbebetrieb für 1996 ein Verlust ergab. Er legte hierzu eine korrigierte Bescheinigung seines Steuerberaters vom 4. März 1997 vor. Mit Bescheid vom 17. März 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger rückwirkend ab dem 1. April 1996 die Rente als Vollrente.

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Mit Schreiben vom 19. Dezember 1999 überreichte der Kläger Einkommensteuerbescheide für sich und die mit ihm gemeinsam veranlagte Ehefrau, in denen für das Jahr 1996 ein Verlust in Höhe von 33.473,00 DM, für 1997 Einkünfte in Höhe von 11.752,00 DM und für 1998 wiederum ein Verlust in Höhe von 56.018,00 DM wegen des Gewerbebetriebes festgestellt wurden. Mit Anhörungsschreiben vom 29. März 2000 stellte die Beklagte fest, dass die Hinzuverdienstgrenzen für den Bezug der Vollrente von 1996 an bis 1997 überschritten worden seien. Dem Kläger habe in 1996 nur eine Rente in Höhe von zwei Dritteln zugestanden, während 1997 der Rentenanspruch ganz entfallen sei. Dabei ging sie von einer so genannten Ehegattengesellschaft aus, weshalb für die Ermittlung des maßgebenden Einkommens jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Einkommens zugerechnet wurde. Mit Bescheid vom 30. März 2000 stellte die Beklagte für die Zeit vom 1. April 1996 bis 31. Dezember 1997 eine Überzahlung in Höhe von 19.198,30 DM fest und forderte den Kläger zur Rückzahlung auf.

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Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 6. April 2000 Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger einen abgeänderten Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 15. Februar 2000 vor, in dem -- nach wie vor -- als Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers 11.752,00 DM im Jahre 1997 festgestellt wurden, allerdings zusätzlich ein Verlustrücktrag aus 1998 in Höhe von 13.927,00 DM ausgewiesen ist. Diesbezüglich ist der Steuerbescheid inhaltsgleich mit dem später im Klageverfahren vorgelegten endgültigen Steuerbescheid vom 6. Oktober 2000.

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Auf den Widerspruch des Klägers hob die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2000 den Bescheid vom 30. März 2000 teilweise auf. Es habe keine Ehegattengesellschaft bestanden, so dass die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen nur unter Berücksichtigung der eigenen Einkünfte des Klägers zu prüfen gewesen sei. Für das Jahr 1996 sei danach die Altersrente zu Recht als Vollrente gezahlt worden, weshalb der Bescheid diesbezüglich aufgehoben werde. Für 1997 verbleibe aber lediglich ein Anspruch auf eine Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente. Insoweit wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei nach Erlass des Rentenbescheides zu einer Änderung der Verhältnisse gekommen, indem der Kläger Einkommen erzielt habe, das zum Wegfall bzw. zur Minderung des Rentenanspruchs geführt hätte, § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Die Hinzuverdienstgrenze gem. § 34 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) habe im Jahr 1997 für eine Altersrente in Höhe von zwei Dritteln 816,73 DM, ab dem 1. Juli 1997 830,20 DM betragen, da der Kläger im letzten Jahr vor dem Rentenbeginn freiwillige Beiträge entrichtet habe, die lediglich 0,1365 Entgeltpunkten entsprochen hätten, so dass für die Prüfung der Hinzuverdienstmöglichkeiten 0,5 Entgeltpunkte zugrunde zu legen gewesen seien. Der Kläger habe aus seinem Gewerbebetrieb aber im Jahre 1997 Einkünfte in Höhe von 11.752,00 DM erzielt, was einem monatlichen Betrag von 979,33 DM entspreche. Dabei sei auf den zu versteuernden Gewinn nach dem Einkommensteuerrecht abzustellen gewesen, § 15 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Sonderausgaben und auch Verlustrückträge, die als steuerrechtliche Besonderheiten zu einer Verminderung des zu versteuernden Einkommens führten, müssten für die Bestimmung des Arbeitseinkommens für die Belange der Sozialversicherung unberücksichtigt bleiben. Mit Bescheid vom 21. Juni 2000 setzte die Beklagte den zurückzuzahlenden Betrag auf 7778,64 DM fest.

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Mit seiner am 20. Juni 2000 beim Sozialgericht Bremen erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen die Aufhebung und Rückforderung gewandt und geltend gemacht, die Beklagte hätte den Verlustrücktrag berücksichtigen müssen. Ein Gewinn aus dem Gewerbebetrieb habe ausweislich der Steuerbescheide in keinem der Jahre, auch nicht 1997, vorgelegen. Ferner widerspreche es dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot, einem unselbständigen Rentenempfänger 14 mal 630,00 DM als Hinzuverdienstgrenze zuzubilligen, einem weiter selbständigen Rentner lediglich 12 mal 630,00 DM. Weiterhin sei sein Fall atypisch, da die Einzelumstände unter sachlicher und gerechter Bewertung aller infrage kommenden Punkte erheblich von einem normalen Ablauf des Rentenbezuges und der Rentenberechnung abweiche.

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Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Sie hat weiterhin gemeint, dass eine steuerrechtlich zulässige Aufrechnung mit einem Verlustrücktrag für das folgende Kalenderjahr das tatsächlich erzielte Einkommen nicht zu ändern vermöge. Sonderzahlungen, die bei abhängig Beschäftigten als Urlaubs- und Weihnachtsgeld regelmäßig anfielen, seien für selbständig Erwerbstätige nicht zu beachten.

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Mit Urteil vom 1. Februar 2001 hat das Sozialgericht Bremen der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat zur Begründung unter anderem ausgeführt, der Kläger habe im Jahre 1997 im Ergebnis kein Einkommen erzielt, was sich durch den Verlustrücktrag aus dem Jahre 1998 in Höhe von 13.927,00 DM ergebe. Diesen Verlustrücktrag habe die Beklagte zu Unrecht nicht berücksichtigt. Sei jemand selbständig tätig und erziele er aus dieser selbständigen Tätigkeit einen steuerlichen Gewinn unter anderem aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 2 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG), liege in Höhe des steuerlichen Gewinns auch Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV vor. Die Neufassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV schließe es aus, dass -- soweit eine eigene selbständige Tätigkeit ausgeübt wird -- der Gewinn hieraus für die Zwecke der Sozialversicherung anders ermittelt werde als im Einkommensteuerrecht.

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Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 2. März 2001 zugestellt wurde, hat sie am 12. März 2001 Berufung eingelegt.

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Sie meint, dass für eine Anwendung von § 34 SGB VI Einkommen und Rentenbezug zeitgleich vorliegen müssten. Die Notwendigkeit der Zeitgleichheit müsse dann auch für die Bestimmung des gegenüberzustellenden Einkommens gelten. Der Rente könne und müsse stets der Verdienst gegenübergestellt werden, der zeitgleich erwirtschaftet werde. Ein Verlust, der steuerrechtlich als Verlustrücktrag im vorangegangenen Jahr lediglich zur Minderung der Steuerschuld berücksichtigt werde, ändere nicht das Einkommen, das in diesem Jahr tatsächlich erarbeitet worden sei. Steuerliche Verlustrückträge, die nicht nach dem Erarbeitungsprinzip dem Anrechnungsjahr zuzurechnen seien, zählten auch nicht zu den steuerlichen Vergünstigungen, sondern seien Sonderausgaben. Diese würden aber erst nach der Ermittlung des Gewinns abgezogen und veränderten lediglich das zu versteuernde, nicht aber das tatsächlich erzielte Einkommen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 1. Februar 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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hilfsweise,

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das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen mit der Frage, ob § 34 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 15 Abs. 1 SGB IV insoweit verfassungswidrig ist, als damit unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei Selbständigen der Verlustrücktrag bei der Ermittlung des Einkommens, das zur Rentenberechnung herangezogen wird, nicht berücksichtigt wird.

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Er nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug.

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Auf die Rentenakte der Beklagten (Aktenzeichen 68280135 L 005) und den Inhalt der Prozessakte (L 12 RA 7/01, S 8 RA 115/00) wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. März 2000 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2000 und des Bescheides vom 21. Juni 2000 -- dieser ist nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden -- ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Urteil des SG Bremen vom 1. Februar 2001 war daher aufzuheben.

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Die Beklagte konnte ihren Bescheid vom 17. März 1997, mit dem sie dem Kläger rückwirkend ab dem 1. April 1996 die Rente als Vollrente bewilligte, gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung zum 1. Januar 1997 aufheben. Diese Vorschrift regelt die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hätte.

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Der Kläger hat im Jahre 1997 Einkommen erzielt, das zur Minderung des Anspruchs geführt hätte. Ein Anspruch auf die vom Kläger bezogene vorzeitige Altersrente nach § 37 SGB VI besteht nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 SGB VI nicht überschritten wird. Nach der 1997 geltenden Rechtslage, die hier anzuwenden ist, betrug diese Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von einem Drittel der Vollrente das 70-fache, bei der Hälfte der Vollrente das 52,5-fache, bei zwei Dritteln der Vollrente das 35-fache des aktuellen Rentenwertes, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte des letzten Kalenderjahres vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens mit 0,5 Entgeltpunkten. Da der Kläger im letzten Jahr vor der ersten Rente wegen Alters freiwillige Beiträge geleistet hat, die 0,1365 Entgeltpunkten entsprechen, sind hier 0,5 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Bei einem Rentenwert von 46,67 DM bzw. 47,77 DM ab dem 1. Juli 1997 hat die Beklagte zutreffend eine Hinzuverdienstgrenze von 816,73 DM bzw. ab 1. Juli 1997 in Höhe von 830,20 DM für eine Altersrente in Höhe von zwei Dritteln berechnet.

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Der Kläger hat im Jahre 1997 Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb in Höhe von 11.752,00 DM erzielt. Der Verlustrücktrag aus dem Jahre 1998 in Höhe von 13.927,00 DM, der gemäß den Steuerbescheiden vom 15. Februar 2000 und 6. Oktober 2000 zu einer Verminderung des zu versteuernden Einkommens aus dem Jahr 1997 geführt hat, ist nicht zu berücksichtigen.

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Gem. § 15 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass mit der Neuregelung dieser Vorschrift vom 1. Januar 1995 eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht hergestellt werden sollte. Dies spricht jedoch nicht für eine Anerkennung des im Steuerbescheid gesondert ausgewiesenen Verlustrücktrages. Vielmehr handelt es sich bei der den Verlustrücktrag regelnden Vorschrift des § 10d EStG nicht um eine Vorschrift, die Bestandteil der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ist (vgl. BSG vom 16. Mai 2001, SozR3-2600 § 97 Nr. 4 = BSGE 88, 117).

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Bei den hier maßgeblichen Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt es bei der Besteuerung auf den Gewinn an, der gem. §§ 4 bis 7g EStG zu ermitteln ist; dies bedeutet, dass der Gewinn grundsätzlich durch den Vergleich des Betriebsvermögens am Ende des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen, festzustellen ist. Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG stellt also auf das Wirtschaftsjahr ab. Auch der horizontale und eingeschränkt der vertikale Verlustausgleich innerhalb des jeweiligen Veranlagungszeitraums zählt zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts, § 2 Abs. 3 EStG. Nach dieser Vorschrift können positive und negative Einkünfte innerhalb einer Einkunftsart verrechnet werden und, falls danach noch Verluste bestehen, ebenfalls Gewinne aus anderen Einkunftsarten mit Verlusten verrechnet werden. Dies ist jedoch nur innerhalb des jeweiligen Veranlagungszeitraums möglich. Zum Ausdruck kommt hier das Prinzip der Jahresabschnittsbesteuerung. § 10d EStG ermöglicht hingegen das Gegenteil dieses Prinzips, nämlich dessen Durchbrechung. Der Verlustrücktrag geschieht in der Weise, dass der Verlust "wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte" abzuziehen ist (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG). Bereits ergangene Bescheide werden neu festgestellt (§ 10d Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Vorschrift, die die Verwirklichung des Grundsatzes des abschnittsübergreifenden Nettoprinzips zum Ziel hat, ist Ausdruck der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Es handelt sich beim Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG zwar nicht um eine Sonderausgabe, dennoch vermindert er die Summe der Einkünfte aus allen Einkunftsarten. Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen, § 2 Abs. 4 EStG. Erst an dieser Stelle im Verlauf der Feststellung des zu versteuernden Einkommens erfolgt der Abzug des Verlustrücktrags. Mit der Feststellung des Gewinns hat dies nichts zu tun. Der Verlustrücktrag ist bei der Feststellung des Gewinns aus einer selbständigen Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ebenso wenig zu berücksichtigen wie alle sonstigen Abzüge von der Summe der Einkünfte, die das zu versteuernde Einkommen mindern, wie z.B. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibetrag etc. Derartige Minderungen des zu versteuernden Einkommens verringern nicht das in der Sozialversicherung zu berücksichtigende Einkommen bei abhängig Beschäftigten, und auch deshalb kann der Verlustrücktrag, der auf derselben Stufe der Berechnung berücksichtigt wird, nicht bei der Berechnung des Arbeitseinkommens eines Selbständigen gem. § 15 SGB IV maßgebend sein.

26

Das Einkommen gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ergibt sich nach den "Einkünften aus Gewerbebetrieb", wie sie im Steuerbescheid festgestellt sind. Dies sind für 1997 beim Kläger 11.752,00 DM. Das monatliche Einkommen des Klägers überschreitet die monatliche Hinzuverdienstgrenze von 816,73 DM bzw. 830,20 DM. Dies ergibt sich aus einer Umrechnung des auf das Jahr bezogenen Gewinns auf die einzelnen Monate. Die Umrechnung geschieht am einfachsten dadurch, dass der Jahresbetrag durch 12 geteilt wird. Dies ergibt dann einen monatlichen Betrag von jeweils 979,33 DM. Diese Art der Ermittlung des monatlichen Betrages ist nicht zwingend. Eine entsprechende gesetzliche Vorschrift existiert nicht. Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI differenziert nicht zwischen Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Es ist aber nicht so, dass bei Arbeitnehmern die monatliche Hinzuverdienstgrenze mit 14 multipliziert wird und dann ein Vergleich mit dem individuellen Jahreseinkommen stattfindet, wovon der Kläger auszugehen scheint. Vielmehr ist das jeweilige monatliche Einkommen zu berücksichtigen. Hätte der Kläger den erzielten Jahresgewinn nach Monaten aufgeschlüsselt und hätte sich dann daraus ergeben, dass die monatliche Grenze jeweils lediglich maximal zweimal um höchstens den Betrag der monatlichen Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde, so wäre ein zu beachtendes Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nicht festzustellen gewesen. Da der Kläger aber eine solche monatliche Aufschlüsselung nicht vorgelegt hat, muss der Jahresgewinn durch 12 geteilt werden und der sich hieraus ergebende monatliche Betrag dann mit der monatlichen Hinzuverdienstgrenze verglichen werden. Der Betrag von 979,33 DM liegt über der monatlichen Hinzuverdienstgrenze für eine Zwei-Drittel-Rente in Höhe von 816,73 DM bzw. ab 1. Juli 830,20 DM.

27

Die Nichtberücksichtigung des Verlustrücktrags bei der Einkommensermittlung verstößt nicht gegen den Gleichheits-Grundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG), so dass auch dem Hilfsantrag des Klägers nicht gefolgt werden konnte. Wie das BSG (a.a.O.) dargelegt hat, bestehen in Übereinstimmung mit dem Urteil des 10. Senats des BSG zum Ausschluss des Verlustabzugs nach § 11 Abs. 1 BKGG a.F. vom 8. Dezember 1993 -- 10 RKg 2/93 -- DBlR 4094, BKGG/§ 11, das sich wiederum weitgehend an der Entscheidung des BVerfG vom 29. Mai 1990 (1 BvL 20/84 u.a. -- BVerfGE 82, 60, 98, 102 ff = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1) orientiert, gewichtige Gründe, bei der Einkommensanrechnung nur auf die Gewinne Selbständiger im Veranlagungszeitraum (VZ) des Vorjahres abzustellen und weder einen Verlustrücktrag noch einen Verlustvortrag zuzulassen. Bereits die gesetzliche Regelung kommt Selbständigen nunmehr weitgehend entgegen. Da ab dem VZ 1994 (für Leistungen ab dem 1. Januar 1995 bzw. Neufeststellungen ab 1. Juli 1995) steuerliche Vergünstigungen, die in den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts mannigfach enthalten sind (z.B. Sonderabschreibungen), sich nicht mehr einkommenserhöhend auswirken, toleriert es der Gesetzgeber, dass Steuervergünstigungen auf Sozialleistungen jedenfalls im ersten VZ durchschlagen. Da ferner sowohl der horizontale als auch -- mit Einschränkungen -- der vertikale Verlustausgleich im jeweiligen VZ berücksichtigt werden, ist die Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialrecht bei der Gewinnermittlung weitgehend hergestellt. Das Verbot, solche "fiktiven Verluste" auch in den folgenden VZ im Rahmen des § 15 Abs. 1 SGB IV zu berücksichtigen, ist in jedem Falle sachgerecht, denn objektiv (d.h. über die reguläre Abschreibung hinausgehend) hat sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gemindert. Durch das generelle Verbot des abschnittsübergreifenden Verlustausgleichs bei der Feststellung des Gewinns nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV wird aber auch verhindert, durch Ausnutzung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten die Kürzung der Rente zu umgehen. Dies gilt vor allem für den Verlustrücktrag, der zur rückwirkenden Neufeststellung des Einkommenssteuerbescheids und damit der Rente führen würde. Wenn allerdings "reale Verluste" entstanden sind, die in späteren VZ wieder erwirtschaftet und ausgeglichen werden müssen, könnte bezweifelt werden, ob für den gezielten Ausschluss des abschnittsübergreifenden Verlustausgleichs ein sachlicher Grund besteht. Denn das abschnittsübergreifende Nettoprinzip und der dahinter stehende Gedanke, die wirkliche Leistungsfähigkeit des Steuerbürgers zu berücksichtigen, gilt in vergleichbarer Weise auch für die Feststellung der individuellen Bedarfslage bzw. der eigenen Leistungsfähigkeit des Selbständigen aus Erwerbstätigkeit, die zur Minderung bzw. Einstellung der Hinterbliebenenversorgung führt. Doch auch dann ist die Regelung gerechtfertigt, weil das Nebeneinander "fiktiver" und "realer" Verluste, die Jahr für Jahr entstehen und (in den hier maßgeblichen VZ) zwei Jahre zurück- und eine beliebige Zahl von Jahren vorgetragen werden können, zu einem unverhältnismäßigen und nicht zu bewältigenden Verwaltungsaufwand führen würde. Bei der Ausgestaltung der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV konnte der Gesetzgeber der Verwaltungspraktikabilität das entscheidende Gewicht beimessen und die mögliche Ungerechtigkeit im Einzelfall an dem Verwaltungsaufwand messen, der dadurch entstehen würde, dass die Rentenversicherungsträger zur "Auseinanderrechnung" der fiktiven und realen Verluste wirtschaftliche und steuerliche Ermittlungen und Wertungen vornehmen müssten, für die sie erst sachlich und personell ausgestattet werden müssten. Der dadurch verursachte Verwaltungsaufwand würde den mit der Anrechnungsregelung verfolgten Einsparungseffekt zu einem erheblichen Teil wieder zunichte machen. Im übrigen kennen das Sozialrecht und das Recht der sozialen Transferleistungen aus den gleichen wohlerwogenen Gründen noch weit schärfere Einschränkungen für einen Verlustausgleich und die Anrechnung "negativer" Einkünfte als § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der hier vertretenen Auslegung (vgl. z.B. § 11 Abs. 1 BKGG a.F., § 6 Abs. 1 BErzGG und § 21 Abs. 1 BAföG, § 76 BSHG i.V.m. § 4 der DVO vom 28. November 1962 i.d.F. vom 23. November 1976 <BGBl I 3234>, § 10 Abs. 1 WoGG). Alle genannten Regelungen schließen generell den vertikalen sowie den abschnittsübergreifenden Verlustausgleich aus und steuerliche Vergünstigungen mindern selbst im ersten VZ nicht das anzurechnende Einkommen.

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Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es weder aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung noch aus sonstigen verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, die durch § 10d EStG ermöglichte Durchbrechung des Prinzips der sog Jahres-Abschnittsbesteuerung auf das Sozialrecht zu übertragen.

29

Zutreffend ist die Beklagte hier von der Anwendbarkeit des § 48 SGB X ausgegangen. Diese Vorschrift gilt für alle Fälle, in denen der Verwaltungsakt ursprünglich rechtmäßig war, dann aber später durch ein äußeres Ereignis rechtswidrig wurde. Es kommt dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse an, wie sie bei Antragsstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, und ob sich diesbezüglich eine wesentliche Änderung ergeben hat.

30

Der Bescheid vom 17. März 1997 der Beklagten ist nach den Vorschriften des Gesetzes zustande gekommen, er war also rechtmäßig. Erst durch die Vorlage des Steuerbescheides für das Jahr 1997 wurde ihm die Grundlage entzogen. Der Erlass des Steuerbescheides vom 15. Februar 2000 bzw. 6. Oktober 2000 stellt eine nach Erlass des Bescheides vom 17. März 1997 eingetretene wesentliche Veränderung dar, und der in ihm ausgewiesene Gewinn bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997.

31

Es ist hier nicht auf den Zeitpunkt der Erhöhung des Einkommens im Verhältnis zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides oder zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Der Kläger erzielte ab dem 1. Januar 1997 ein höheres durchschnittliches Monatseinkommen als 1996. Der die Vollrente bewilligende Bescheid wurde jedoch erst am 17. März 1997 erlassen; dieser Zeitpunkt liegt nach der Veränderung der Einkommensverhältnisse im Vergleich zum Vorjahr. Auch die Antragstellung erfolgte nach der Änderung der Einkommensverhältnisse. Der ursprüngliche Antrag des Klägers auf Gewährung einer Vollrente aus dem Jahre 1996 hatte sich durch die Zahlung einer Teilrente erledigt. Der Widerspruch des Klägers vom 1. März 1997 ist hier als "Antrag" im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB anzusehen. Auch zu diesem Zeitpunkt erzielte der Kläger bereits ein höheres Einkommen als 1996.

32

Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt der Vorlage des Steuerbescheides vom 15. Februar 2000. Dieser liegt nach Erlass des aufgehobenen Bescheides und nach Antragstellung. Tatsächlicher Hintergrund für die Bewilligung der Vollrente war die steuerliche Beurteilung des Gewerbebetriebes des Klägers, die zunächst von dessen Steuerberater vorläufig vorgenommen wurde. Danach ergab sich zunächst für das Jahr 1997 ein Verlust, während später eine neue steuerliche Beurteilung durch das Finanzamt vorgenommen wurde, nach der sich ein Gewinn ergab.

33

Bei der rückwirkenden Bewilligung von Sozialleistungen ist § 48 Abs. 1 S. 3 SGB X anzuwenden; nach dieser Vorschrift gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. Diese Regelung bringt zum Ausdruck, dass der Verbleib der Leistungen dann nicht als gerechtfertigt anzusehen ist, wenn nachträglich Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung der Anspruchsberechtigung geführt haben würde. Diese Intention des Gesetzes lässt sich am besten verwirklichen, wenn der Begriff "anrechnen" in § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X erweiternd ausgelegt wird (BSG vom 6.11.1985, SozR 1300 § 48 Nr. 19 = BSGE 59, 111 ff.). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts muss auch aus Gründen der Gleichbehandlung das spätere Bekanntwerden der Höhe des Einkommens eines Selbständigen im System der Sozialversicherung berücksichtigt werden. Es kann nicht sein, dass bei abhängig Beschäftigten wegen der Transparenz ihres monatlichen Einkommens Veränderungen sofort berücksichtigt werden, während die erst später durch den Steuerbescheid festgestellte Höhe des Gewinns eines Selbständigen keine Rückwirkung auf gezahlte Sozialleistungen hat.

34

Ermessen bei der Entscheidung über die Rücknahme des die Vollrente bewilligenden Verwaltungsaktes stand der Beklagten nicht zu, denn es liegt kein atypischer Fall vor. Nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn die in dieser Vorschrift nachfolgend genannten und beim Kläger vorliegenden Voraussetzungen bestehen. Diese Vorschrift ermöglicht ein Abweichen von der intendierten Rechtsfolge nur dann, wenn ein atypischer Fall vorliegt. Wenn der Kläger vorträgt, dass die Einzelumstände aller infrage kommenden Punkte erheblich von einem normalen Ablauf des Rentenbezuges und der Rentenberechnung abweichen, so folgt daraus nicht, dass ein atypischer Fall vorliegt. Es kommt nicht darauf an, ob sich beispielsweise der Kläger mit seiner Situation als freiwillig versicherter Selbständiger in der Minderheit im Vergleich zu allen anderen Versicherten befindet. Ob ein Fall atypisch ist, ist vielmehr nach der konkret anzuwendenden Norm festzustellen. Ein atypischer Fall des § 48 SGB X liegt nur dann vor, wenn vom Normalfall, in dem ein Versicherter höhere Leistungen erhalten hat als sie ihm zustanden, weil er Einkommen erzielt hat, eine Abweichung besteht. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, worin eine solche Abweichung bestehen sollte.

35

Es war gem. § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X die gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstattende Leistung durch Verwaltungsakt festzusetzen.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

37

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.

 


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