Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (9. Senat) - L 9 U 155/02
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Berufungsklägerin erstattet dem Berufungsbeklagten auch für das Berufungsverfahren die notwendigen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang.
Tatbestand
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Streitbefangen sind Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung infolge des vom Berufungsbeklagten am 1. Mai 2000 auf der Fahrt von E. nach O. erlittenen Verkehrsunfalls.
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Der 1976 geborene Berufungsbeklagte studierte im April / Mai 2000 im 4. Semester Seeverkehr (Nautik) an der Fachhochschule O./O./W. (Standort E.). Er plante, im Juni 2000 sein Vordiplom zu machen. Bei dem Vordiplom handelte es sich nicht um eine Prüfungsvoraussetzung, es war jedoch erforderlich, um weiterhin Geldleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu erhalten.
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Der Berufungsbeklagte war mit Erstwohnsitz in O., C., gemeldet, wo er im Einfamilienhaus seiner Eltern ein möbliertes Zimmer bewohnte. Im Keller befand sich ein von ihm eingerichteter und genutzter Sportraum sowie sein PC. Das Zimmer war nach seinen Angaben „voll ausgestattet", es befanden sich dort auch die meisten der für das Studium benötigten Fachbücher.
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In E. hatte der Berufungsbeklagte zum 1. September 1999 ein Zimmer im Studentenwohnheim angemietet. Dieses Zimmer war nach seinen Angaben „einfach eingerichtet" (Bett, Sofa, Schreibtisch, Fernseher und einige Bücher). Es hatte keinen Telefonanschluss. Sämtlichen Briefverkehr wickelte der Berufungsbeklagte über die Adresse in O. ab. Eine polizeiliche Anmeldung des Wohnsitzes in E. als Zweitwohnsitz erfolgte erst, nachdem der Berufungsbeklagte vom Ordnungsamt zur Anmeldung aufgefordert worden war. Die Fachhochschule führte den Berufungsbeklagten ebenfalls ausschließlich unter der Adresse in O.
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Bis zur Anmietung des Zimmers im Studentenwohnheim war der Berufungsbeklagte täglich zwischen seiner Wohnung in O. und der Fachhochschule in E. gependelt (einfache Entfernung: ca. 28 km). Die Anmietung des Zimmers im Studentenwohnheim erfolgte auf Drängen der Eltern, die die Straßenverbindung zwischen O. und E. für sehr gefährlich hielten (Glatteis im Winter und schlechte Straßenlage). Auch nach Anmietung des Zimmers in E. fuhr der Berufungsbeklagte in der Woche mehrfach nach O.
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Am Freitag, dem 28. April 2000, fuhr der Berufungsbeklagte nach dem Ende der letzten Vorlesung in E. nach O. Am Nachmittag wollte er zunächst noch einen Radarsimulationskurs an der FH (Standort O.) besuchen. Da er sich jedoch unwohl fühlte, fuhr er direkt zu seiner Wohnung in O.
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Am Sonntag, dem 30. April 2000, fuhr der Berufungsbeklagte zurück nach E., um dort im Studentenwohnheim ungestört zu lernen. In E. verließ er das Studentenwohnheim während des gesamten Aufenthaltes nicht; Verpflegung hatte er aus O. mitgebracht. Am darauffolgenden Feiertag (Montag, 1. Mai 2000) lernte er bis ca. 21.00 Uhr im Studentenwohnheim und trat dann – wie von Anfang an geplant – die Rückfahrt nach O. an. In O. wollte er „vernünftig" essen und am Folgetag (Dienstag, 2. Mai 2000) in der Universitätsbibliothek O. ausgeliehene Fachbücher zurückbringen. Die ausgeliehenen Bücher dienten dem Studium (Fachbücher der Astronomie, der Chemie und der Soziologie); sie befanden sich an dem verlängerten Wochenende durchgängig in O., da sie für das Lernen in E. nicht gebraucht wurden. Lehrveranstaltungen in E. sollten wieder am Mittag des 2. Mai 2000 besucht werden.
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Am 1. Mai 2000 gegen 22.05 Uhr geriet der Berufungsbeklagte auf der Rückfahrt von E. nach O. infolge einer Ölspur auf der Bundesstraße 212 von der Fahrbahn und verletzte sich schwer (u.a. Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers mit Querschnittslähmung unterhalb des Wirbelsäulensegments L 1).
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Mit Bescheid vom 24. November 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2001 lehnte die Berufungsklägerin die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall sowie die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Unfallversicherungsschutz für Studenten nur bei studienbezogenen Tätigkeiten bestehe, die im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Hochschule und deren Einrichtungen verrichtet werden. Dagegen seien private Studien und lehrstoffbezogene Arbeiten außerhalb der Hochschule (insbesondere zu Hause) nicht versichert. Infolge der Schließzeiten der Hochschule am 30. April/1. Mai 2000 habe auch überhaupt nicht die Möglichkeit bestanden, Einrichtungen der Hochschule in Anspruch zu nehmen. Damit sei der Aufenthalt in E. unversichert gewesen, so dass auch für den Hin- und Rückweg kein Versicherungsschutz bestehe. Die Absicht, am 2. Mai 2000 Bücher in der Universitätsbibliothek O. abzugeben, führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
- 10
Hiergegen hat der Berufungsbeklagte am 24. Juli 2001 Klage erhoben. Er hat zur Begründung vorgetragen, dass er am Sonntag in das Studentenwohnheim gefahren sei, um dort zu lernen. Er sei am 1. Mai abends nach O. zurückgefahren, um am nächsten Tag die dortige Bibliothek aufzusuchen. Dort habe er das Lernen fortsetzen und einige Bücher abgeben wollen. Somit bestehe ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit als Student und dem Unfall.
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Das Sozialgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 27. Februar 2002 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Berufungsklägerin dem Grunde nach verurteilt, den Berufungsbeklagten wegen der Folgen des Arbeitsunfalls (Wegeunfalls) vom 1. Mai 2000 zu entschädigen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zwar das häusliche Studium in E. am 30. April/1. Mai 2000 nicht versichert gewesen sei. Versicherungsschutz bestehe jedoch unter dem Gesichtspunkt einer Familienheimfahrt (§ 8 Abs 2 Nr 4 Sozialgesetzbuch 7. Buch – SGB VII), weil der Aufenthalt am Studienort in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Studium gestanden habe. Es würde in eine unübersichtliche Kasuistik münden, wenn auch für Familienheimfahrten ein engerer Zusammenhang zwischen dem Studium und dem Aufenthalt am Studienort verlangt werde (vgl BSG, Urteil vom 31. Januar 1974, BSGE 37, 98). Zudem sei der Zwischenaufenthalt in O. vor Vorlesungsbeginn am 2. Mai 2000 auch deshalb organisatorisch sinnvoll gewesen, um die Bücher in der Universitätsbibliothek O. abzugeben. Es handele sich um ein im organisatorischen Verantwortungsbereich der Fachhochschule liegendes Risiko, wenn eine Hochschule über mehrere Standorte verteilt sei.
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Gegen das der Berufungsklägerin am 1. März 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. März 2002 eingelegte Berufung. Die Berufungsklägerin trägt ergänzend vor, dass ein Wegeunfall nur dann in Betracht komme, wenn der zurückgelegte Weg im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit gestanden habe. Denn der Versicherungsschutz für Wegeunfälle stelle nur einen abgeleiteten Anspruch aus der versicherten Tätigkeit dar (BSG, Urteil vom 23. Juni 1977, BSGE 44, 100). Da die Vorbereitung auf das Vordiplom in der privaten/häuslichen Sphäre unversichert gewesen sei, handele es sich bei der Fahrt von E. nach O. um die Rückfahrt von einer unversicherten Tätigkeit. Deshalb bestehe kein Versicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 4 SGB VII.
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Die Berufungsklägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 27. Februar 2002 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 24. November 2000 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2001 abzuweisen.
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Der Berufungsbeklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Berufungsklägerin sowie die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die Berufungsklägerin dem Grunde nach verurteilt, dem Berufungsbeklagten aufgrund des Arbeitsunfalls vom 1. Mai 2000 Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
- 19
Bei dem Verkehrsunfall des Berufungsbeklagten vom 1. Mai 2000 handelt es sich um einen Arbeitsunfall (Unfall auf einer sog. Familienheimfahrt, § 8 Abs 2 Nr 4 SGB VII).
- 20
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch für Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen (§ 2 Abs 1 Nr 8 Buchstabe c SGB VII).
- 21
Eine versicherte Tätigkeit ist u.a. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn der Versicherte wegen der Entfernung seiner Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder dessen Nähe eine Unterkunft hat (Unfall auf sog. Familienheimfahrten, § 8 Abs 2 Nr 4 SGB VII; vgl. zur Anwendbarkeit des § 8 Abs 2 Nr 4 SGB VII auf den Versicherungsschutz für Studenten: BSG, Urteil vom 31. Januar 1974, BSGE 37, 98 ff.; Urteil vom 23. Juni 1977, BSGE 44, 100, 105f.). Zwischen dem Zurücklegen des Weges und der versicherten Tätigkeit muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (BSG, Urteil vom 31. Januar 1974 -2 RU 48/73-, BSGE 37, 98; Beschluss vom 14. Dezember 1995 -2 BU 151/95-).
- 22
Zum Unfallzeitpunkt war das Zimmer des Berufungsbeklagten im elterlichen Haus in O. seine Familienwohnung, also die Wohnung, die für nicht unerhebliche Zeit den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse bildete (vgl. zu dieser Begriffsbestimmung: BSG, Urteil vom 31. Januar 1974, BSGE 37, 98, 99).
- 23
Bis zur bis Anmietung des Zimmers im Studentenwohnheim (1. September 1999) war das Zimmer im Haus der Eltern die einzige Wohnung des Berufungsbeklagten. Seit der - auf Drängen der Eltern erfolgten - Anmietung des Zimmers in E. verfügte der Berufungsbeklagte über zwei Wohnsitze.
- 24
Nach allgemeiner Meinung behält ein lediger Versicherter seine Familienwohnung bei den Eltern, wenn er seine Freizeit regelmäßig bei ihnen verbringt, die Bindung zu den Eltern noch nicht gelockert ist und der Versicherte an dem Beschäftigungsort (hier: Studienort) noch keinen neuen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gefunden hat (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 1974, BSGE 37, 98, 99; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rdnr. 16.7 jeweils mwN).
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Mangels Begründung eines neuen Lebensmittelpunktes in E. blieb das elterliche Haus in O. der Familienwohnsitz des Berufungsbeklagten. Denn auch nach Anmietung des Zimmers fuhr der Berufungsbeklagte noch mehrfach pro Woche nach O., um dort zu übernachten. Das Zimmer in O. war „voll ausgestattet". Dort verfügte der Berufungsbeklagte über einen Sportraum im Keller, die meisten seiner Fachbücher sowie über seinen PC. Der gesamte Postverkehr wurde in O. abgewickelt. Weiteres Indiz für den Familienwohnsitz in O. ist, dass der Berufungskläger eine polizeiliche Anmeldung seines Wohnsitzes in E. erst auf Aufforderung des Ordnungsamtes vornahm und diesen Wohnsitz dann als Zweitwohnsitz eintragen ließ.
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Dagegen war das Zimmer im Studentenwohnheim nach seinen Angaben nur „einfach eingerichtet"; ein Telefonanschluss existierte nicht. Er lebte in E. nach seinen Angaben "aus dem Koffer". Auch die Nachbarin im Studentenwohnheim, Frau D., bestätigte, dass der Berufungsbeklagte nur wenig Zeit in E. verbrachte (Gesprächsprotokoll vom 16.Oktober 2000).
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Damit lag der Lebensmittelpunkt des Berufungsbeklagten zum Unfallzeitpunkt unverändert in O.
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Bei dem Zimmer im Studentenwohnheim handelt es sich um eine Unterkunft i.S.d. § 8 Abs 2 Nr. 4 SGB VII. Dieser weitere Wohnsitz wurde infolge der räumlichen Entfernung zwischen Familienwohnung und Fachhochschule begründet, um bei widrigen Wetterverhältnissen (insbesondere im Winter) nicht täglich die Fahrtstrecke von ca. 28 km zwischen Familienwohnung und Fachhochschule zurücklegen zu müssen.
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Zwischen der Fahrt zur Familienwohnung und dem Studium am Ort der Unterkunft bestand ein ursächlicher Zusammenhang. Denn die Fahrt von O. nach E. diente ausschließlich dazu, im Studentenwohnheim ungestört für das Vordiplom lernen zu können.
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Unfallversicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII scheitert auch nicht daran, dass der Berufungsbeklagte am 30. April/1. Mai 2000 in E. keine Hochschuleinrichtungen aufsuchte.
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Insoweit hat die Berufungsklägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass der Berufungsbeklagte am 30. April und 1. Mai 2000 in E. wegen der fehlenden Nutzung von Hochschuleinrichtungen keine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist der Versicherungsschutz für Studenten wegen der erforderlichen Abgrenzung zum privaten (d.h. unversicherten) Bereich des Studenten auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt. Dagegen sind private Studien und lehrstoffbezogene Arbeiten – auch zur Vorbereitung von Diplomarbeiten – außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule (z.B. im häuslichen Bereich) nicht versichert. Der Schutzbereich für Studenten ist somit enger als der Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung (vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 30. Juni 1993, – 2 RU 43/92 - , BSGE 73, 5; Urteil vom 26. September 1996 -2RU 12/96-, SozR 3-2200 § 539 Nr 36 jeweils mwN).
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Nach diesen Rechtsgrundsätzen stand das (ungestörte) Lernen am 30. April/1. Mai 2000 im Studentenwohnheim in E. nicht unter Versicherungsschutz, sondern erfolgte im privaten und damit unversicherten Bereich des Berufungsklägers. Eine Nutzung von Hochschuleinrichtungen war vom Berufungsbeklagten an diesem Wochenende weder beabsichtigt noch (wegen der Schließzeiten am Sonntag und am darauffolgenden Feiertag) überhaupt möglich. Vielmehr verließ der Berufungsbeklagte sein Zimmer im Studentenwohnheim während des Aufenthaltes in E. vom 30. April bis 1. Mai 2000 überhaupt nicht (vgl. Gesprächsvermerk vom 13. November 2000).
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Das Fehlen einer versicherten Tätigkeit am 30. April/1. Mai 2000 führt jedoch - entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin - nicht zum Ausschluss des Versicherungsschutzes für eine sog. Familienheimfahrt (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII).
- 34
Nach der Rechtsprechung des BSG ist für den Versicherungsschutz von Studenten bei Familienheimfahrten außer dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Fahrt und der Ausbildung an der Hochschule nicht zusätzlich erforderlich, dass der Versicherte vor der Rückfahrt Einrichtungen der Hochschule benutzt hat oder andere versicherte Tätigkeiten i.S.d. § 539 Abs 1 Nr 14 Buchstabe d) Reichsversicherungsordnung (nunmehr: § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst. c) SGB VII) verrichtet hat (BSG, Urteil vom 31. Januar 1974, BSGE 37, 98, 100). Zur Begründung hat das BSG ausgeführt, dass eine restriktivere Auslegung den Besonderheiten eines Studiums nicht ausreichend gerecht werde und mit dem Schutzzweck des § 550 Abs 3 RVO (nunmehr: § 8 Abs 2 Nr 4 SGB VII) unvereinbar sei. Denn beim Studium während der Semesterferien und zur Prüfungsvorbereitung sei nicht immer voraussehbar sei, ob und ggf. wann eine Einrichtung der Hochschule aufgesucht werden muss (z.B. zur Klärung unerwartet aufgetauchter Fragen). Zudem richte sich die tatsächliche Inanspruchnahme von Hochschuleinrichtungen im Wesentlichen nach der dem einzelnen Studenten überlassenen Gestaltung des Studiums. Würde man für die Bejahung von Versicherungsschutz für Familienheimfahrten die tatsächliche Nutzung von Hochschuleinrichtungen am Studienort fordern, würde sich die weitergehende Frage stellen, ob für den Besuch einer Einrichtung der Hochschule bereits der einmalige, nur ganz kurze Besuch ausreicht oder aber eine wesentliche Benutzung von Universitätseinrichtungen erforderlich ist. Dies würde zu einer - an sich vermeidbaren - Kasuistik zwingen. Deshalb hat das BSG Unfallversicherungsschutz für die Rückfahrt vom Studienort zur Familienwohnung auch dann bejaht, wenn vom Verunfallten während der Prüfungsvorbereitungen am Studienort Hochschuleinrichtungen tatsächlich nicht besucht wurden (BSG, Urteil vom 31. Januar 1974, BSGE 37, 98, 100f.). Dieser Rechtsauffassung wird – soweit ersichtlich - allgemein zugestimmt (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rdnr. 16.15; Lauterbach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung - SGB VII, § 8 Rdnr. 552; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung – Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rdnr. 285; Hauck/Keller, SGB VII, § 8 Rdnr. 178; LSG Hamburg, Urteil vom 6. Oktober 1981 -I UBf 12/81-, HVGB-Rundschreiben VB 10/82 vom 21. Januar 1982).
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Somit stand die Rückfahrt von der Unterkunft in E. nach O. als Familienheimfahrt unter Unfallversicherungsschutz.
- 36
Die Berufungsklägerin kann sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auch nicht auf das Urteil des BSG vom 23. Juni 1977 (BSGE 44, 100) berufen.
- 37
Denn die von der Berufungsklägerin zitierten Ausführungen des BSG, wonach sich der Unfall auf dem Weg von bzw. zu einer versicherten Tätigkeit ereignet haben muss (vgl. BSGE 44, 100, 101f.), beziehen sich ausschließlich auf Wegeunfälle i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, nicht dagegen auf Unfälle auf sog. Familienheimfahrten (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII). Dementsprechend hat das BSG in der o.g. Entscheidung auch nach der Verneinung von Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII noch gesondert geprüft, ob trotz fehlender vorangegangener versicherter Tätigkeit Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII (Familienheimfahrt) besteht (vgl. BSGE 44, 100, 105f.).
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsschutz für Familienheimfahrten über den Versicherungsschutz bei Wegeunfällen nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII hinaus geht. Bei Fahrten zur Familienwohnung können die rechtlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnenden Beweggründe für die Fahrt weitgehend unberücksichtigt gelassen werden; entscheidend für das Bestehen von Versicherungsschutz ist, dass die Fahrt von der Unterkunft zur Familienwohnung (bzw. umgekehrt) erfolgt ist und dass zwischen dem Zurücklegen des Weges und der Beschäftigung im Betrieb ein ursächlicher Zusammenhang besteht (BSG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 – 2 BU 151/95 mwN). Auch die strengen Anforderungen hinsichtlich des Beginns eines Weges nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII (Fahrtantritt innerhalb von 2 Stunden seit Beendigung der versicherten Tätigkeit, vgl. BSG, Urteil vom 21. Januar 1997 – 2 RU 11/96 -) gelten für den Versicherungsschutz auf Familienheimfahrten nicht (BSG, Urteil vom 29. März 1984, BSGE 56, 244).
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Da es sich nach alledem bei dem Unfall vom 1. Mai 2000 um einen Arbeitsunfall handelte, erfolgte angesichts der erheblichen gesundheitlichen Unfallfolgen die Verurteilung des Berufungsklägers zur Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu Recht (vgl. zum Grundurteil: § 130 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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