Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (8. Senat) - L 8 SO 27/05 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. März 2005 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird im Wege vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller ab 18. Februar 2005 ambulante Betreuungsleistungen im Umfang von zwei Brutto-Wochenstunden durch den Verein F. e. V. in G. bis Ende Oktober 2005 zu gewähren.
Dem Antragsteller wird aufgegeben, vor Abschluss der ambulanten Betreuung einen Bericht des Vereins F. e. V. über die durchgeführte Betreuung, die erzielten Fortschritte und die etwaige Notwendigkeit einer weiteren Betreuung vorzulegen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Antragsteller weiterhin ambulante Betreuung durch den Verein F. in G. erhalten kann.
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Der 1965 geborene Antragsteller erhielt seit längerer Zeit mit Unterbrechungen Leistungen der Sozialhilfe. Der Antragsteller ist gelernter Altenpfleger, diesen Beruf übt er nicht mehr aus. Er unternahm im Jahr 1998 einen Suizidversuch und nahm an einer Entziehungskur teil. Im Januar 2003 bestellte das Amtsgericht G. - Vormundschaftsgericht - einen Betreuer für den Antragsteller.
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In den Jahren 2003 und 2004 erhielt der Antragsteller - auch mit Hilfe gerichtlicher Unterstützung - Betreuungsleistungen durch den Verein F., welche vom Antragsgegner finanziert wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Sachverhaltsschilderung im angefochtenen Beschluss verwiesen.
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Nachdem der Antragsteller im Oktober 2004 aus der Wohnung seiner Mutter ausgezogen und eine eigene Wohnung bezogen hatte, erhielt er mit Bescheid vom 4. Januar 2005 bis 15. Februar 2005 noch zwei Wochenstunden ambulante Betreuung. Der Antrag auf Verlängerung der Betreuung wurde mit Bescheid vom 8. Februar 2005 abgelehnt. Der dagegen eingelegte Widerspruch ist - soweit ersichtlich - bislang nicht beschieden.
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Der Antragsteller hat am 18. Februar 2005 beim Sozialgericht (SG) Lüneburg um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat vorgetragen, dass er weiterhin ambulante Betreuungsleistung durch den Verein F. benötige und hat dazu auf Stellungnahmen des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse Dr. J. vom 8. Juli 2004 und 14. Februar 2005 verwiesen. Die für den Antragsgegner handelnde Stadt G. ist dem unter Hinweis auf Äußerungen des sozial-psychiatrischen Dienstes entgegengetreten.
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Das SG hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 7. März 2005 abgelehnt. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass als Anspruchsgrundlage die §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Betracht kämen. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil eine weitere ambulante Betreuung nicht nötig sei. Der Antragsteller habe seit Oktober 2004 eine eigene Wohnung bezogen und arbeite seit November 2004 in der Werkstatt für Behinderte (WfB) in K. Das problematische Verhältnis zu seiner Mutter habe sich verändert, weil diese seit Oktober 2004 in einem Altenheim in L. lebe und nur noch einmal wöchentlich von ihm besucht werde. Angesichts dieser durchgreifenden Verbesserungen der Situation des Antragstellers sei es nachvollziehbar, wenn der sozial-psychiatrische Dienst nunmehr auf die Leistungen des amtsgerichtlich bestellten Betreuers, der Drogenberatung sowie der Betreuung durch die WfB verweise.
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Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 8. März 2005 zugestellt.
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Der Antragsteller hat am 6. April 2005 Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, dass der gesetzliche Betreuer die hier fraglichen Betreuungsleistungen nicht leisten könne und dies von Gesetzes wegen auch nicht vorgesehen sei. Ebenso könnten die WfB und die Drogenberatung die nötige Betreuung nicht leisten. Weiterhin wurde vorgelegt ein Äußerung des Betreuers vom 6. April 2005, eine Äußerung der Fachstelle für Sucht und Suchtprävention (M.) vom 1. April 2005 und eine Stellungnahme der F. e. V. vom 26. März 2005; außerdem eine aktuelle Äußerung des Dr. J. vom 6. Juni 2005. Der Antragsteller hält sein erstinstanzliches Begehren aufrecht, ihm ambulante Betreuungsleistungen im Umfang von wenigstens vier Brutto-Wochenstunden zu gewähren.
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Der Antragsgegner tritt dem entgegen. Er legt dazu eine fachärztliche und sozial-psychiatrische Stellungnahme seines sozial-psychiatrischen Dienstes vom 25. Mai 2005 (Dr. N., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) vor.
Entscheidungsgründe
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Die Beschwerde ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.
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Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie abzuweisen.
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Der Antragsteller hat im Umfang der Stattgabe den nötigen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er bedarf weiterhin ambulanter Betreuung durch den Verein F. e. V. im Umfang von zwei Wochenstunden.
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Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz richtet sich nach § 86b Abs 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
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Einschlägig ist die letztgenannte Alternative, also eine Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Sie entspricht der Regelungsanordnung des § 123 Abs 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Eine derartige Regelungsanordnung kann das Gericht erlassen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht (§ 920 Abs 2 Zivilprozessordnung - ZPO - iVm § 86b Satz 4 SGG), dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und dass der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche in § 86b Abs 2 Satz 2 SGG näher gekennzeichnete Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund im Umfang der Stattgabe glaubhaft gemacht. Daher war der Beschluss des SG aufzuheben und eine vorläufige Verpflichtung zur Leistungsgewährung auszusprechen.
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Zum Anordnungsanspruch gehört auch, dass der Antragsteller den richtigen Antragsgegner in Anspruch nimmt, sein Begehren also gegen die Körperschaft richtet, die zur begehrten Leistungserbringung zuständig ist. Zuständig zur Leistungserbringung und damit passiv legitimiert ist bei der vorliegenden Fallgestaltung der Landkreis G. als Träger der Sozialhilfe. Dementsprechend hat der Antragsteller sein Begehren im Beschwerdeverfahren umgestellt und nicht mehr die Stadt G., sondern den Landkreis G. als Anspruchsgegner bezeichnet. Wird darin eine Antragsänderung gesehen, so ist diese entsprechend § 99 Abs 1 SGG sachdienlich. Denn bislang wurde die Stadt G. als herangezogene Gemeinde für den Landkreis tätig und ist als Antragsgegner behandelt worden. Es entspricht daher insbesondere auch prozessökonomischen Erwägungen, das Beschwerdeverfahren mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe fortzusetzen.
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Die Ansicht der Stadt bzw des Landkreises G., der Prozess müsse mit der Stadt G. als richtigem Antragsgegner geführt werden, trifft nicht zu. Nach § 1 Satz 1 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16. Dezember 2004 (Nds GVBl 2004, Seite 644 - Nds AG SGB XII -) sind örtliche Träger der Sozialhilfe die Landkreise (und die kreisfreien Städte sowie die Region O. in ihrem gesamten Gebiet). Dies entspricht der Zuständigkeitsregelung in § 3 Abs 2 SGB XII. Hier ist örtlicher Träger der Sozialhilfe der Landkreis G. Die Stadt G. ist keine kreisfreie Stadt, wie sich aus § 10 Abs 3 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) ergibt. Mithin kann die Stadt G. nicht selber Träger der Sozialhilfe sein.
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Die Zuweisung einer Zuständigkeit durch Gesetz wie hier bedeutet, dass der Rechtsträger die ihm zugewiesene Zuständigkeit - die Kompetenz - im eigenen Namen wahrzunehmen hat. Dieser Träger der Zuständigkeit ist daher im Prozess passiv legitimiert.
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Nach § 8 Abs 1 Nds AG SGB XII können die Landkreise zur Durchführung von ihnen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag kreisangehörige Gemeinden heranziehen. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen Landkreis und Stadt vom 23. Dezember 2004 scheint hier vorzuliegen. Die in der „Protokollnotiz" mitgeteilte Vorschrift des § 7 Nds AG SGB XII wird versehentlich statt der richtigen Norm des § 8 Nds AG SGB XII dort hineingeraten sein. Die Vorschrift des § 7 Nds AG SGB XII betrifft vorläufige Hilfeleistungen, während § 8 Nds AG SGB XII die Heranziehung regelt, welche durch die „Protokollnotiz" erfasst werden sollte.
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Die Regelung des § 9 Abs 4 Nds AG SGB XII bestimmt, dass bei einer Heranziehung nach § 8 Abs 1 die herangezogene kommunale Körperschaft im Namen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe entscheidet. Die zuvor genannte landesrechtliche Heranziehungsregelung beruht auf § 99 Abs 1 SGB XII, wonach die Länder bestimmen können, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben nach dem SGB XII heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem SGG.
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Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass die Heranziehung nach §§ 8 Abs 1, 9 Abs 4 Nds AG SGB XII nicht in Form einer Delegation, sondern in Form eines Mandats durchzuführen ist (vgl zur Übertragung von Zuständigkeiten Schenke, Delegation und Mandat im öffentlichen Recht, Verwaltungsarchiv Band 68, 1977, Seite 118ff; Sonnenschein, Institutionalisierte Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger, Vierteljahresschrift für Sozialrecht (VSSR) Band 11, 1983, Seite 253ff; Rasch, Bemerkungen zur Rechtsnatur organisatorischer Maßnahmen, DVBL 1983, Seite 617; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Auflage 1976, § 72 Ivb, S 24ff).
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Die Übertragung der Zuständigkeit kann in Form einer Delegation oder in Form eines Mandats erfolgen (vgl zur Terminologie Schenke, aaO S 120f). Bei der Delegation wird eine bestimmte Kompetenz auf ein anderes Rechtssubjekt übertragen; der Delegatar handelt dann im eigenen Namen und als eigene Instanz, so dass der Delegatar auch im Prozess passiv legitimiert wäre und nicht mehr der Rechtsträger, welcher die Zuständigkeit - die Kompetenz - delegiert hat.
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Von der Delegation zu unterscheiden ist das organisationsrechtliche Mandat, durch welches der Inhaber einer Zuständigkeit ein anderes öffentlich-rechtliches Subjekt beauftragt und bevollmächtigt, die Kompetenz des Mandanten in dessen Namen auszuüben. Bei der Mandatserteilung bleibt demgemäß der Mandant - der Landkreis - Inhaber der Zuständigkeit - der Kompetenz -, die beauftragte Gemeinde handelt gleichsam als Außenstelle des örtlichen Sozialhilfeträgers.
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Ein derartiges Mandatsverhältnis liegt nach der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs 4 Nds AG SGB XII vor. Denn danach entscheidet die herangezogene kommunale Körperschaft im Namen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe. Dies bedeutet, dass die Stadt G. ihre Sozialhilfebescheide im Namen (und im Auftrag) des Landkreises G. erlassen muss. Dadurch wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Landkreis seine Zuständigkeit - seine Kompetenz - behält (vgl dazu Schoch in Lehr- und Praxiskommentar - SGB XII, 7. Auflage 2005, § 99 Rdnrn 4 und 14; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 2005, § 99 Rdnr 5; Oestreicher/Schelter/Kunz, Kommentar zum BSHG, Loseblattsammlung, § 96 Rdnrn 21ff; Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Auflage 2002, § 96 Rdnrn 15ff; Gottschick/Giese, Kommentar zum BSHG, 7. Auflage 1981, § 96 Rdnr 5.1, 7; aus der Rechtsprechung Thüringer OVG, Beschluss vom 11. März 2004 - 3 ZKO 733/03 - FEVS 56, Seite 35; VGH Kassel, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 UE 3473/88 - FEVS 42, Seite 419; OVG Münster, Urteil vom 17. Mai 1988 - 8 A 825/86 - FEVS 38, Seite 203; siehe auch OVG Lüneburg, Urteil vom 11. September 1991 - 4 L 148/90 - Zeitschrift für Fürsorgewesen (ZfF) 1992, Seite 12 - zum Verhältnis örtlicher und überörtlicher Träger der Sozialhilfe).
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Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Heranziehung der kreisangehörigen Gemeinde zur Durchführung der dem örtlichen Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben nach §§ 8 Abs 1, 9 Abs 4 Nds AG SGB XII nur in Form eines Mandats erfolgen kann mit der Folge, dass der örtliche Träger der Sozialhilfe - der Landkreis - weiter örtlich und sachlich zuständig bleibt und demgemäß im Prozess passiv legitimiert ist - nicht die herangezogene Gemeinde. Dementsprechend hat der Antragsteller seinen Antrag umgestellt und richtet seinen Anspruch nunmehr gegen den Landkreis G., dem richtigen Anspruchsgegner.
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Soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 28. Juni 2005 die Stadt G. gleichsam hilfsweise zur Prozessführung bevollmächtigt hat, führt dies nicht dazu, die Stadt G. als Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners anzusehen. Eine etwaige Bevollmächtigung von Mitarbeitern der Stadt G. scheitert an den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes. Nach § 1 Abs 1 Rechtsberatungsgesetz bedarf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einer Erlaubnis. Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten läge hier vor, wenn Mitarbeiter der Stadt G. Angelegenheiten des Landkreises vor Gericht vertreten würden. Denn - wie oben dargelegt - hat der Landkreis seine Aufgaben auf die Stadt G. nicht delegiert, sondern ihr insoweit nur ein Mandat erteilt. Die Sozialhilfeangelegenheit bleibt eine eigene Angelegenheit des Landkreises.
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Aus den zuvor genannten Gründen könnte die Prozessvertretung durch Mitarbeiter der Stadt G. auch nicht auf § 3 Nr 1 Rechtsberatungsgesetz gestützt werden. Danach wird durch das Rechtsberatungsgesetz nicht berührt die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Behörden bzw Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt wird. Da die Zuständigkeit beim Landkreis verblieben ist, können allein Mitarbeiter des Landkreises diesen vor Gericht vertreten.
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In der Sache selber ist bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass der Antragsteller zum Personenkreis gehört, der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten bedarf, § 67 SGB XII. Danach sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften des SGB XII oder des Achten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.
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Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) scheiden aus, weil der Kläger aufgrund seines Alters nicht zum Personenkreis des SGB VIII gehört. Leistungen der Jugendhilfe können an Personen erbracht werden, die bis zu 27 Jahre alt sind, § 7 Abs 1 SGB VIII. Dieses Alter hat der im November 1965 geborene Antragsteller überschritten.
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Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53ff SGB XII kommen bei dem derzeitigen Sachstand für den Antragsteller nicht in Betracht. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller an einer Behinderung iS des § 53 Abs 1 SGB XII iVm § 2 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) leiden würde, was beim gegenwärtigen Stand nicht festgestellt werden kann. Denn der Antragsteller müsste dazu körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sein, §§ 1 bis 3 Eingliederungshilfeverordnung. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht offensichtlich.
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Das Schwergewicht der Probleme des Antragstellers liegt eher im Bereich seiner sozialen Eingliederung, weil er sich nicht oder nicht ausreichend in einen strukturierten Tagesablauf einfindet. So ergibt sich aus der Äußerung des Betreuers P. Q. vom 6. April 2005, dass der Antragsteller seine Arbeit bei der Lebenshilfe mehrfach unterbrochen hatte und die Gefahr bestand, dass das Eingangsverfahren nicht zu Ende geführt würde. Die Besuche bei seiner Mutter haben den Antragsteller regelmäßig emotional sehr beeinflusst und ihn offenbar dazu veranlasst, einen ungeregelten Tagesablauf einzunehmen. Entsprechendes lässt sich der Stellungnahme der F. vom 26. März 2005 entnehmen, wonach seit dem 14. März 2005 zu beobachten gewesen sei, dass der Antragsteller seine Tagesstruktur, die er im Rahmen der ambulanten Betreuung habe aufbauen können, in kurzer Zeit wieder verloren habe. Im Vordergrund stehe die Aufrechterhaltung des eigenen Wohnraums und im Zusammenhang damit die Anknüpfung von der Mutter unabhängiger persönlicher Kontakte.
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Die besonderen Umstände des Antragstellers werden weiterhin ersichtlich aus der fachärztlichen Stellungnahme des Dr. J. vom 14. Februar 2005, der für den Antragsteller von einer intellektuellen Grenzbegabung und Alkoholmissbrauch ausgeht. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller sich mit Hilfe des Betreuungskonzeptes aus der symbiotischen Beziehung zu seiner Mutter habe lösen können, er aber noch nicht soweit sei, seine Angelegenheiten komplett selbstständig zu regeln, vor allen Dingen die Bereiche des Lebens, die nicht durch eine gesetzliche Betreuung abgedeckt seien, also Organisation und Planung der Tages- und Lebensstruktur sowie der Freizeitgestaltung. Hierfür habe der Antragsteller keine eigenen Erfahrungen.
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Ausgehend von diesen durch den Antragsteller glaubhaft gemachten Angaben ist festzustellen, dass er zum Personenkreis der Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten gehört, weil die Voraussetzungen von § 1 Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (VO - vom 24. Januar 2001, BGBl I Seite 179, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003, BGBl I Seite 3022) vorliegen. Die VO gilt gemäß Artikel 67 Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (vom 27. Dezember 2003, BGBl I Seite 3022) weiter. Nach § 1 Abs 1 VO leben Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert. Nach Abs 2 VO bestehen besondere Lebensverhältnisse bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen; besondere Lebensverhältnisse können ihre Ursache in äußeren Umständen oder in der Person des Hilfesuchenden haben. Nach § 1 Abs 3 VO liegen soziale Schwierigkeiten vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Sicherung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehung oder mit Straffälligkeit.
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Aus diesen beispielhaft aufgezählten Umständen ergibt sich, dass beim Antragsteller die geforderten besonderen sozialen Schwierigkeiten vorliegen. Einerseits muss bei ihm darauf geachtet werden, dass er sich die bestehende Wohnung erhalten kann. Dazu gehört, den Antragsteller im Arbeitsbereich der WfB zu belassen, er diese WfB also regelmäßig besucht. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller den Problemkreis Alkoholmissbrauch in Griff bekommt, wozu weiter gehört und er in die Lage versetzt wird, persönliche Kontakte zu einem Personenkreis zu gewinnen, der ihn nicht wieder in einen Kreislauf hineinzieht, in dem übermäßiger Alkoholgenuss der Regelfall ist. Aufgrund der vorgelegten Stellungnahmen wird der Antragsteller dies nur erreichen können, wenn er entsprechende Betreuungs- und Gesprächsangebote erhält und auch wahrnimmt.
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All diese Hilfen sind Gegenstand der Regelung in der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, §§ 3 bis 6. Insbesondere im § 6 VO werden Hilfen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltages aufgezählt (Begegnung und Umgang mit anderen Personen, aktive Gestaltung, Strukturierung und Bewältigung des Alltages, wirtschaftliche und gesundheitsbewusste Lebensweise, Besuch von Einrichtungen oder Veranstaltungen, der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen, gesellige, sportliche oder kulturelle Betätigung).
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Um dies zu ermöglichen ist dem Antragsteller Hilfe im notwendigen Umfang zu gewähren. Da die bisherigen Betreuungsstunden offenbar dazu geführt haben, dass der Antragsteller sich in seinem sozialen Umfeld besser zurechtfinden kann, erscheint es ausreichend, dass der Antragsteller wöchentlich zwei Brutto-Betreuungsstunden erhält. Ein darüber hinaus gehender Betreuungsaufwand erscheint nicht glaubhaft gemacht, zumal der Antragsteller zuletzt mit zwei Wochenstunden ambulante Betreuung ausgekommen ist.
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Für die Zeit ab Eingang des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht, also ab 18. Februar 2005, hat der Antragsteller auch nur zwei Stunden wöchentlich Betreuung erhalten, wie sich der Äußerung des Betreuers P. Q. vom 28. April 2005 entnehmen lässt. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass dieser nötige Betreuungsaufwand - für die Zeit ab 18. Februar 2005 - vom Antragsgegner in der Weise zu übernehmen ist, dass auf Nachweis der geleisteten Betreuungsstunden (bis zu zweimal pro Woche) der finanzielle Aufwand vom Antragsgegner zu übernehmen ist. Für Zeiten vor Antragstellung bei Gericht ist kein Raum für die Übernahme des finanziellen Aufwandes, weil Geldleistungen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes frühestens ab Eingang des Antrages bei Gericht zugesprochen werden können.
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Durch den Beschluss ist die vorläufige Leistungsgewährung beschränkt bis Ende des Monats Oktober 2005, erfasst also noch einen Zeitraum von gut drei Monaten. Dieser Zeitraum erscheint angemessen aber auch ausreichend, um zu prüfen und festzustellen, ob der Betreuungsaufwand ausreicht und ob gegebenenfalls über Oktober 2005 hinaus weitere Leistungserbringung erforderlich ist. Aus diesem Grunde ist dem Antragsteller auferlegt worden, den im Tenor erwähnten Bericht dem Antragsgegner vorzulegen, damit dieser ausreichend Zeit und Gelegenheit erhält, über eine etwaige Weiterbewilligung zu entscheiden. Der Senat macht insoweit von seiner Befugnis Gebrauch, den Inhalt der einstweiligen Anordnung nach seinem Ermessen zu bestimmen, § 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 938 Abs 1 ZPO.
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Ein Anordnungsgrund steht dem Antragsteller ebenfalls zur Seite. Bei seiner schwierigen sozialen Lage kann ihm nicht zugemutet werden, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Denn aus den Gesamtumständen ergibt sich, dass der Antragsteller zur Zeit schwerlich in der Lage ist, sein Leben eigenverantwortlich und sozial bewusst zu gestalten. Es droht ein Absturz in soziale Verwahrlosung. Der Antragsteller hat daher Anspruch auf Hilfe durch Gemeinschaft, damit er ein menschenwürdiges Leben iS von § 2 Abs 1 VO führen kann.
- 40
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
- 41
Der Antragsteller unterliegt teilweise, weil er wenigstens vier Betreuungsstunden pro Woche gefordert. Dementsprechend muss der Antragsgegner nur die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen.
- 42
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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