Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (7. Senat) - L 7 B 65/07 AS RG
Gründe
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Der Kläger wendet sich mit seiner am 7. März 2007 beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingegangenen Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 26. Februar 2007, mit dem sein Ablehnungsgesuch gegen den Richter B., Sozialgericht Lüneburg, verworfen worden war.
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Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Anhörungsrüge sind jedoch nicht erfüllt. Gemäß § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ist Voraussetzung für eine Anhörungsrüge, dass ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die angegriffene gerichtliche Entscheidung nicht gegeben ist. Dies trifft zwar auf Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen gemäß § 177 SGG zu. Dabei handelt es sich jedoch um eine unanfechtbare Zwischenentscheidung im Sinne des § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG, gegen die eine Rüge nicht stattfindet. Dass eine Entscheidung über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht in den Anwendungsbereich des § 178a SGG einbezogen und damit einer Anhörungsrüge nicht zugänglich ist, folgt aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Begründung zum Anhörungsrügengesetz, BT-Drucks. 15/3706, S. 22 i.V.m. S. 16). Die isolierte Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen ist durch den Gesetzgeber im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits bewusst eingeschränkt worden (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 03.02.2005 – 2 RB 1.05, 2 B 14.04 -, NVwZ 2005, S. 470 f.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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