Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (11. Senat) - L 11 AL 238/06

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) ab dem 1. März 2005.

2

Der ... 1946 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 28. Februar 2005 als Ingenieur bei der Firma C V D GmbH beschäftigt und erzielte ausweislich einer Arbeitgebermitteilung vom 16. Januar 2003 ab dem 1. Januar 2003 ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von 4.459,00 Euro bei einem Gesamtjahreseinkommen von 57.967,00 Euro. Ausweislich einer Bescheinigung des Krankenversicherungsträgers erhielt er ab dem 21. Mai 2003 Krankengeld in Höhe eines (ungekürzten) Regelentgeltes von 133,81 Euro täglich. Ab dem 1. November 2003 bezog der Kläger eine bis zum 28. Februar 2005 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung; der monatliche Auszahlungsbetrag betrug 1.334,83 Euro.

3

Am 2. März 2004 sprach der Kläger persönlich bei der Leistungsberaterin der Beklagten, Frau B D vor. In dem im Anschluss an das Gespräch gefertigten Vermerk heißt es: "Herr G. erhält eine EU-Rente auf Zeit vom 1. November 2003 bis 28. Februar 2005. Er hat Widerspruch eingelegt. Wird sich noch mit seinem Rechtsanwalt beraten, ob der Widerspruch zurückgenommen wird. Über rechtzeitige Arbeitslosmeldung beim Auslaufen informiert. Evtl. wird Auflösungsvertrag mit AG geschlossen. Bei eingeschränktem Leistungsvermögen Alg nach Teilzeit erörtert. Keine Alg-Zahlung bei voller EU möglich. Nach Auslaufen der EU-Rente Alg-Bezug möglich nach Untersuchung durch Amtsarzt. Evtl. neue Renten-Antragstellung notwendig, wenn nach Amtsarzt § 125 SGB III erfüllt."

4

Ein weiteres persönliches Gespräch mit der Beraterin der Beklagten fand am 7. Juni 2004 statt: "AG beabsichtigt eine personenbedingte Kündigung auszusprechen und einen Abwicklungsvertrag mit dem AN zu schließen. Ob die Kündigung rechtmäßig ist, wird der Rechtsanwalt klären. Ggf. bei Hinnahme einer rechtswidrigen Kündigung Sperrzeit angesprochen. Hat die Möglichkeit während der Kü'frist 20 Stunden im Monat zu arbeiten. Keine Auswirkung auf Bemessung. Auf sofortige Meldung beim AA bei Kündigung hingewiesen."

5

Der Kläger meldete sich am 1. Dezember 2004 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Zeitgleich erklärte er, dass er beabsichtige, Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III zu beziehen. Der Beginn der Altersrente sei vom Rentenversicherungsträger auf den 1. November 2009 festgelegt worden.

6

Mit Bescheid vom 14. Februar 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 1. März 2005 nach einem täglichen Bemessungsentgelt vom 96,60 Euro in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 40,69 Euro.

7

Dagegen richtete sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 22. Februar 2005. Sein beitragspflichtiges Einkommen habe 4.460,28 Euro betragen, das Jahreseinkommen 55.798,86 Euro. Er habe sich während des Bezuges der Erwerbsunfähigkeitsrente mehrfach von der Beklagten beraten lassen; diese sei stets bei der Berechnung des monatlichen Arbeitslosengeldes vom beitragspflichtigen Einkommen vor seiner Erkrankung ausgegangen. Bei einem Beratungsgespräch am 8. Januar 2004 sei die Leistungsberaterin der Beklagten, Frau B D von einem wöchentlichen Leistungssatz von 430,85 Euro ausgegangen. Bei einem weiteren Gespräch am 7. Juni 2004 seien ihm von der Leistungsberaterin keine abweichenden Zahlen benannt worden. Er sei nur auf Änderungen der Anspruchsdauer und auf die in diesem Zusammenhang einzuhaltenden Fristen hingewiesen worden.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 seien durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 einige gesetzliche Änderungen erfolgt. Der Bemessungszeitraum umfasse die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasse ein Jahr; er ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Bemessungsrahmen sei auf zwei Jahre zu erweitern, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthielte. Könne ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, sei als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts sei der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspräche, die für die Beschäftigung erforderlich sei, auf die die Beklagte die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken habe. Im Bemessungszeitraum von einem Jahr, vom 1. März 2004 bis zum 28. Februar 2005 habe der Widerspruchsführer nicht mindestens an 150 Tagen einen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Insofern sei der Bemessungszeitraum auf zwei Jahre zu erweitern. In dem erweiterten Bemessungszeitraum, 1. März 2003 bis zum 28. Februar 2005, habe lediglich in der Zeit vom 1. März 2003 bis 30. April 2003 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestanden, also an 61 Tagen. Da innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für 150 Tage festgestellt werden könnte, sei als Bemessung ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Der Kläger sei der Qualifikationsstufe 1 zuzuordnen. Als Bemessungsgrundlage sei daher ein Dreihundertstel der Bezugsgröße, 96,60 Euro zugrunde zu legen.

9

Der Kläger hat am 11. April 2005 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben. Auszugehen sei von der Verfassungswidrigkeit der §§ 130 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). In bestimmten Fällen werde das Bemessungsentgelt des Versicherten gemäß § 132 n. F. SGB III nach einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet, welches wohl von dem bisher geltenden Versicherungsprinzip, als auch von dem Entgeltersatzprinzip vollständig abgekoppelt sei. Es fehle an einer diesen Nachteil ausgleichenden Übergangsregelung. Der Gesetzgeber habe unberücksichtigt gelassen, dass der Arbeitslose auch mit Entgeltersatzleistungen der Versicherungspflicht unterliege. Obwohl auf Krankengeld und sonstige Entgeltersatzleistungen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet würden, blieben diese Beiträge sowohl bei der Bestimmung des Bemessungszeitraumes und des Bemessungsrahmens, als auch bei der Bestimmung des Bemessungsentgeltes völlig unbeachtet. Auch bei der fiktiven Bemessung des Arbeitsentgeltes nach § 132 SGB III sei die beitragspflichtige Entgeltersatzleistung Krankengeld vollständig unberücksichtigt geblieben. Dies sei eine Folge der ersatzlosen Streichung des § 135 SGB III a. F. Durch die Kumulation der Verkürzung des Bemessungszeitraumes von drei auf zwei Jahre, der Einschränkung des zu berücksichtigenden Entgeltes bei gleich bleibender Versicherungspflicht auch bei Entgeltersatzleistungen und dem Abrücken der Berechnung des fiktiven Entgeltes sowohl vom Versicherungsprinzip als auch vom Entgeltausfallprinzip ohne hierfür eine entsprechende Übergangs- und Härtefallregelung zu schaffen, verletze der Gesetzgeber Art. 14 GG. Zudem sei im Fehlen einer Übergangsregelung eine Verletzung von Art. 3 GG zu sehen. Für die Personengruppe, die in der von drei auf zwei Jahre verkürzten Rahmenfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, habe der Gesetzgeber in § 434j Abs. 3 SGB III n. F. eine Übergangsregelung geschaffen. Damit werde diese Personengruppe gegenüber denjenigen Versicherten, die noch keine Leistungen der Versichertengemeinschaft erhalten haben, bevorzugt. Zudem habe die Beklagte den Zustand herzustellen, der durch ordnungsgemäße Beratung des Klägers eingetreten wäre. Obwohl sich der Kläger hinsichtlich des Zeitpunktes der Arbeitslosmeldung bei der Beklagten beraten ließ und dieser die gesetzlichen Änderungen bereits bekannt gewesen sein dürften, habe er die Auskunft erhalten, dass es für ihn unschädlich sei, wenn er sich erst zum 1. März 2005 arbeitslos melde und Leistungen beantrage.

10

Die Beklagte hat im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass Anhaltspunkte für ein Beratungsverschulden nicht erkennbar seien. Für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sei in solchen Fällen kein Raum, in denen ein Nachteilsausgleich auf gesetzwidriges Handeln des Leistungsträgers hinausliefe.

11

Das SG Hildesheim hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 2006 zurückgewiesen. Das Gericht hat auf die Gründe des Widerspruchsbescheides der Beklagten Bezug genommen und im Übrigen das Vorliegen der Voraussetzungen eines gesetzlichen Herstellungsanspruchs verneint. Tatsache sei, dass der Kläger vor dem 28. Februar 2005 wegen des Bezuges einer Rente wegen voller Erwerbsminderung keinen Anspruch auf Alg gehabt habe; er habe den Vermittlungsbemühungen der Beklagten aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht zur Verfügung gestanden. Der Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit stelle einen Ruhenstatbestand nach § 142 Abs. 1 Nr. 3 SGB III dar. Soweit der Kläger die Ansicht vertrete, die bewilligende Entscheidung der Beklagten beruhe auf verfassungswidrigen Regelungen, sei ihm ebenfalls nicht zu folgen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die geänderten Regelungen ergäben sich nicht, da sich diese nach wie vor am Versicherungsgedanken orientierten und zu sachgerechten Ergebnissen führten. Es sei verfassungsrechtlich anerkannt, dass dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der sozialen Systeme ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Das Gericht sehe keine Veranlassung, an der Verfassungsmäßigkeit der seit 1. Januar 2005 geltenden Regelung über die Bemessung zu zweifeln. Wegen der langen Vorlaufzeit von annähernd einem Jahr habe sich der Versicherte auf die neue Rechtslage ausreichend vorher einstellen können. Eine Übergangsregelung, wie sie der Kläger verlange, bedürfe es deswegen nicht.

12

Der Kläger hat form- und fristgerecht am 14. November 2006 Berufung eingelegt. Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend trägt er vor, dass nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III Zeiten einer Erwerbsminderungsrente Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung auslösten. Hierauf müssten die Leistungsträger unmittelbar, mittelbar allerdings die Rentenversicherten, gemäß § 345 a SGB III pauschale Beiträge entrichten. Der Kläger hält die Bemessung des Arbeitslosengeldes für verfassungswidrig.

13

Er beantragt,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 10. Oktober 2006, den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für die Zeit ab 1. März 2005 dem Kläger höheres Arbeitslosengeld auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechts zu bewilligen.

15

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

17

Die Beklagte verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

18

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den gesamten Akteninhalt, der Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senates gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die nach §§ 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG Hildesheim die Klage abgewiesen.

20

Dem Kläger stand kein höheres Arbeitslosengeld zu, als im Bescheid vom 14. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2005 von der Beklagten bewilligt worden ist. Nach § 129 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld für Arbeitslose, abhängig vom Vorhandensein eines Kindes im Sinne von § 32 Abs. 1, 3 bis 5 Einkommenssteuergesetz (EStG) 60 bzw. 67 % des pauschalierten Nettoentgelts (= Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Nach § 131 Abs. 1 SGB III in der Fassung, die die Vorschrift durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) erhalten hat, ist Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 SGB III). Der Bemessungsrahmen wird nach § 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB III auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält. Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist nunmehr nach § 132 SGB III, in der (ebenfalls) durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 maßgeblich geänderten Fassung, als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist der Arbeitslose für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgeltes der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist für Beschäftigungen, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 SGB III n. F.) zugrunde zu legen.

21

Orientiert an diesen rechtlichen Vorgaben hat die Beklagte die Höhe des Alg korrekt berechnet. Zutreffend ist die Feststellung, dass der Kläger im Bemessungszeitraum von einem Jahr (1. März 2004 bis 28. Februar 2005) nicht an mindestens 150 Tagen einen Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte; er befand sich seit dem 1. November 2003 im Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Feststellung, dass der Kläger im auf zwei Jahre erweiterten Bemessungszeitraum (1. März 2003 bis 28. Februar 2005) nur an 61 Tagen – in der Zeit vom 1. März 2003 bis 30. April 2003 – einen Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte, ist ebenfalls als richtig festzustellen. Auch die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 1 nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 SGB III n. F. ist zutreffend erfolgt.

22

Eine "Besserstellung" des Klägers in dem Sinne, dass eine Fiktivberechnung nach den vor dem 1. Januar 2005 geltenden Regelungen (insb. § 133 Abs. 4 SGB III a. F.) zu erfolgen hat, nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kommt von Vornherein nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Leistung von Arbeitslosengeld konnten angesichts der am 28. Februar 2005 endenden Rente wegen voller Erwerbsminderung und des bis dahin bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erst frühestens ab dem 1. März 2005 vorliegen. Darüber besteht auch zwischen den Beteiligten Einigkeit. Insofern kann der Senat nicht erkennen, dass seitens der Beklagten eine Fehlberatung vorgenommen wurde, die kausal für eine verspätete Antragstellung und eine angesichts der geänderten Rechtlage "schlechtere" Ausgangssituation des Klägers war.

23

Gegen die in § 132 SGB III n. F. vorgesehene Berechnung eines fiktiven Bemessungsentgeltes nach Qualifikationsgruppen bestehen auch mit Blick auf die Vorgängerregelung in § 133 Abs. 4 SGB III a. F. bzw. § 135 Nr. 7 SGB III a. F. keine verfassungsrechtlichen Bedenken. § 133 Abs. 4 SGB III a. F. bestimmte als Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt bzw. ab dem 1. Januar 2004 die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hatte, wenn ein Bemessungszeitraum von mindestens 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt innerhalb der letzten drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs nicht festgestellt werden konnte.

24

Zuzustimmen ist dem Kläger zwar insofern, als Ausgangspunkt der Vorgängerregelung die Ermittlung des "individuell erzielbaren Entgelts" war; demgegenüber sieht § 132 SGB III n. F. nunmehr nur noch pauschalierend die Zuordnung der als relevant angesehenen Beschäftigung zu einer von vier Qualifikationsgruppen vor. Für die jeweiligen Qualifikationsgruppen sind Arbeitsentgelte bestimmt, die an die Höhe der Bezugsgröße in der Sozialversicherung (vgl. § 18 SGB IV) gekoppelt sind. Während die Bezugsgröße bisher vorrangig im Beitragsrecht zur Bemessung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen wurde, bestimmt sie nun im Rahmen des § 132 SGB III n. F. die Höhe der Sozialleistung. Die Höhe des an der Bezugsgröße (West) orientierten fiktiven Arbeitsentgeltes ergab für die Qualifikationsgruppe 1 im Jahre 2005 ein tägliches Arbeitsentgelt von 96,60 Euro. Gemeinsam ist den Regelungen in § 133 Abs. 4 SGB III a. F. und § 132 SGB III n. F., dass sich die fiktive Berechnung an den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung orientieren soll.

25

Zuzustimmen ist dem Kläger auch dahingehend, dass die fiktive Berechnung nach § 132 SGB III n. F. praktische Bedeutsamkeit insbesondere für Personen entfaltet, die als sonstige Versicherungspflichtige im Sinne des § 26 SGB III in einem Versicherungspflichtverhältnis standen und hierdurch Anwartschaftszeiten nach § 123 SGB III begründet haben. Dazu zählen nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III die Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie unmittelbar vor der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Leistung nach dem SGB III erhalten haben. Bis zum 1. Januar 2005 enthielt § 135 Nr. 7 SGB III a. F. für diese Personengruppe eine Sonderregelung. Für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente bestand, war das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zugrunde zu legen, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat.

26

Die Abkehr von der ausschließlichen Orientierung an dem "individuell" erzielbaren Verdienst und die Hinwendung zu einem pauschalierenden System der Fiktivberechnung ist allerdings – in der hier gewählten konkreten Ausgestaltung – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die "individuelle" fiktive Einstufung nach der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage gestaltete sich für die Arbeitsverwaltung sehr aufwändig. Die Arbeitsverwaltung hatte unter einer Vielzahl der geltenden Tarifverträge, die für den jeweiligen Arbeitslosen in Betracht kommen, eine konkrete Zuordnung zu wählen. Anschließend war – konkret auf die Situation des Arbeitslosen abgestellt – das entsprechende Entgelt mit allen in Betracht kommenden Entgeltbestandteilen zu ermitteln. Da das Ergebnis der Prüfung Gegenstand von Widersprüchen etc. war und vielfach einer Überprüfung nicht standhielt, war es Ziel der gesetzlichen Neuregelung, eine wesentlich verwaltungsvereinfachende, stärker pauschalierende und transparentere Lösung zu finden (vgl. Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 14. Dezember 2004 zum Wegfall der individuellen fiktiven Einstufung durch ein pauschales Entgelt im Rahmen des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt).

27

Die Einstufung in Qualifikationsgruppen durch die Neuregelung der Fiktivberechnung diente der Verwaltungsvereinfachung (vgl. zur Qualifikationsgruppenbildung im Rentenversicherungsrecht auch BSG, Urteil vom 24. März 1983 – Az.: 1 RA 15/82). Der Anspruch auf Alg unterfällt zwar der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG Abs. 1 GG (vgl. dazu auch Sächsisches LSG, Urteil vom 7. September 2006 – Az.: L 3 AL 243/05). Jedoch kann eine geringfügige Minderung des Anspruchs des Arbeitslosen durch das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel als gerechtfertigt angesehen werden. Ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG ist deshalb zu verneinen.

28

Die Abkehr von der ausschließlichen Orientierung an dem individuell erzielbaren Verdienst ist auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG als verfassungsgemäß anzusehen sein. Hier sind die Kriterien heranzuziehen, die das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen zur Zulässigkeit generalisierender, typisierenden und pauschalierender Regelungen herausgearbeitet hat (vgl. z. B. BVerfG, Urteil vom 17. November 1993 – Az.: 1 BvL 8/87; Urteil vom 28. April 1999 – Az.: 1 BvL 22/95). Der Gesetzgeber muss bei der Ordnung von Massenerscheinungen nicht um die differenzierte Berücksichtigung aller denkbarer Fälle besorgt sein. Er ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Typisierung setzt aber voraus, dass durch die eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen wird, der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv und dass die Härte nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre. Hierbei sind auch die praktischen Erfordernisse der öffentlichen Verwaltung "in die Waagschale zu werfen" (vgl. dazu auch Eicher/Schlegel, SGB III, § 132 Rdnr. 50). Die Methode einer pauschalen Einkommensanrechnung ist – im Prinzip – gerechtfertigt, weil die Gewährung von Arbeitslosengeld von der Arbeitsverwaltung als Massenphänomen bewältigt werden muss.

29

Auch die konkret gewählte Ausgestaltung der Fiktivberechnung ist nicht zu beanstanden. Durch die Übergangsregelung in § 434j Abs. 5 SGB III werden die Härten gemildert die sich bei Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2005 im Leistungsbezug standen, durch die Umstellung auf ein pauschaliertes System ergaben. Danach ist das Bemessungsentgelt nach dem vom 1. Januar 2005 geltenden Recht nur dann neu festzusetzen, soweit dies aufgrund eines Sachverhaltes erforderlich ist, der nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten ist. Bezüglich des Personenkreises, der erst frühestens ab dem 1. Januar 2005 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwirbt, ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine Übergangsregelung erforderlich. Der Senat sieht auch angesichts der dem "neuen" Berechnungssystem immanenten Äquivalenzabweichungen keinen Verfassungsverstoß. Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Gestaltung sozialrechtlicher Systeme nicht gehalten ist, Geldleistungen der Höhe nach in voller Äquivalenz zu den Beiträgen festzusetzen. Es hat dies u. a. damit gerechtfertigt, dass alle Arbeitnehmer ohne Berücksichtigung ihres individuellen Arbeitslosigkeitsrisikos gleichmäßig zu Beitragsleistungen herangezogen werden. Diesen Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht auch mit seinen Entscheidungen über die beitrags- und leistungsrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen nicht aufgegeben. Von Verfassungs wegen ist es bei der Bemessung kurzfristiger Lohnersatzleistungen nicht geboten, eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistungen herzustellen (vgl. BVerfGE 51, 115, 124; 92, 53, 71; 102, 127. 142). Die Neuregelung zur Fiktivberechnung ist – ebenso wie die vom Kläger nicht angegriffene Vorgängerregelung – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

30

Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

32

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen, sind nicht ersichtlich (vgl. § 160 Abs. 2 SGG).

 


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