Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (13. Senat) - L 13 AS 297/16

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10. Juni 2013, mit dem der Beklagte festgestellt hat, dass die Voraussetzungen von Erstattungsansprüchen bei sozialwidrigem Verhalten nach § 34 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) dem Grunde nach erfüllt sind.

2

Die 1969 geborene Klägerin stand bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II bis Februar 2012. Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie sich zum 1. März 2012 aus dem Leistungsbezug abmelden wolle, da ihr ein Teil der Erbschaft ihres am 21. November 2011 verstorbenen Vaters bereits zugeflossen sei und ein weiterer Teil im kommenden halben Jahr zufließen werde. Aus dem vorgelegten Kontoauszug ergibt sich u.a., dass am 7. Februar 2012 ein Betrag von 10.000 € gutgeschrieben war („Teilauszahlung K. Nachlass“). Sie teilte zudem mit, dass sie vom Erbe noch Schulden ihres Vaters begleichen müsse. Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2012 die Leistungsbewilligung ab 1. März 2012 auf. Am 18. Februar 2012 verstarb auch die Mutter der Klägerin.

3

Am 20. Dezember 2012 beantragte die Klägerin erneut Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. Im am 15. Januar 2013 unterschriebenen Antrag gab sie an, dass sie das Erbe weitgehend aufgebraucht habe und nunmehr im Wesentlichen nur noch über 6.283,84 € (Girokonto L.) bzw. 183,57 € (Bargeld) sowie über drei Sparbücher (jeweils unter 100 €) verfüge. Zudem teilte sie mit, dass sie weiterhin einer selbständigen Tätigkeit (Vertriebskontrolle) nachgehe. Mit Bescheid vom 26. Februar 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin im Hinblick auf die Ausübung der selbständigen Tätigkeit vorläufige Leistungen nach dem SGB II ab 1. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013 in Höhe von monatlich 768,48 € bzw. 783,48 €.

4

Bereits mit Anhörungsschreiben vom 25. Februar 2013 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass aufgrund möglicherweise vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit ein Ersatzanspruch in Betracht komme.

5

Die Klägerin führte u.a. mit Schreiben vom 1. März 2013 hinsichtlich des Vorwurfs, die Erbschaft verschwendet zu haben, aus, sie habe nicht unerhebliche Schulden des Vaters tilgen müssen. Zudem habe sie acht Monate vom Erbe gelebt bei lediglich einem eigenen Einkommen von monatlich 100 €. Die Krankenkasse habe sie selbst bezahlen müssen. Sie habe lediglich Ersatzanschaffungen für sehr alte und zum Teil beschädigte Möbel, Elektrogeräte und Kleidung getätigt. Zudem habe sie ihr 16 Jahre altes Auto ersetzt und dafür 7000 € aufgewendet. Sie habe sich keine Luxusartikel gekauft.

6

Mit Schreiben vom 12. März 2013 bzw. 16. April 2013 forderte der Beklagte die Klägerin auf, auch die Kontoauszüge für den Zeitraum Februar 2012 bis September 2012 sowie weitere Nachweise, z.B. hinsichtlich der ausgezahlten Lebensversicherungen vorzulegen. Der Beklagte wies darauf hin, dass nach seiner Berechnung auch nach Abzug der nachgewiesenen Kosten und notwendigen Ausgaben Vermögen in Höhe von 21.000 € vorhanden sein müsse.

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Mit Schreiben vom 29. April 2013 führte die Klägerin aus, sie habe nicht alle Rechnungen und Quittungen aufgehoben, so dass sie nicht vollständig den Verbrauch des Geldes nachweisen könne. Allerdings habe sie etwa 150 € monatlich für Getränke und Zigaretten am Kiosk ausgegeben. Zudem habe sie z. B. in Schweimke, Hamburg und Israel Kurzurlaube verbracht sowie ein Yogawochenende in Bremen absolviert. Sie habe in diversen Einrichtungshäusern Möbel und Elektrogeräte sowie Kleidung gekauft.

8

Mit Bescheid vom 15. Mai 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 1. Juni bis 30. November 2013 vorläufige Leistungen in Höhe von monatlich 783,48 €.

9

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 5. Juni 2013 nochmals detailliert dar, aus welchen Gründen zahlreiche Elektrogeräte und Möbel von ihr ersetzt worden seien. Ihre Möbel und Elektrogeräte seien alle völlig veraltet und teilweise kaputt gewesen. Dies gelte z.B. für das Schlafsofa, den Kleiderschrank, die Waschmaschine, den Geschirrspüler, den Backofen, den Wäschetrockner und die Kühlgefrierkombination. Sie habe nicht auf Alg II-Niveau weiterleben müssen. Man habe ihr mitgeteilt, dass sie lediglich das Erbe nicht verschwenden bzw. keine Luxusgüter kaufen dürfe. Zudem seien ihre Ausgaben hinsichtlich beider Todesfälle zu berücksichtigen.

10

Mit Bescheid vom 10. Juni 2013 stellte der Beklagte die „Ersatzpflicht der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 34 SGB II“ fest. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe ihr Vermögen vermindert, weil sie das Erbe, welches ihr ab 1. Februar 2012 in der Höhe von insgesamt 49.003,99 € ausgezahlt worden sei, bis auf einen Betrag von 6.548,12 € ausgegeben habe. Alle notwendigen Ausgaben wie Beerdigungskosten, Heimkosten, Reisekosten, welche 2012 getätigt worden seien, habe man dem ausgezahlten Erbe gegenübergesetzt. Danach bliebe ein Vermögen von 27.330,01 € übrig, welches innerhalb von neun Monaten bis auf 6.548,12 € verbraucht worden sei. Dies ergebe einen durchschnittlichen monatlichen Verbrauch von 2.309,10 €. Die Klägerin habe sich damit bewusst in den Bezug von Arbeitslosengeld II begeben. Im Anhörungsverfahren habe sie keine Gründe vorgetragen, die gegen eine Ersatzpflicht sprechen würden. Ein wichtiger Grund für das Verhalten liege nicht vor. Die Klägerin habe vorgetragen, dass sie auch Schulden des Vaters getilgt hätte, sich neu habe einkleiden müssen und alle Möbel und Elektrogeräte habe austauschen müssen, weil diese defekt oder schon alt gewesen seien. Auch habe sie Reisen unternommen und sich besser ernährt. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zumindest grob fahrlässig herbeigeführt worden. Zwar habe die Klägerin nicht auf Arbeitslosengeld II-Niveau weiterleben müssen, jedoch sei ihr bekannt gewesen, dass, wenn sie Geld in Höhe von monatlich 2.309 € ausgeben würde, sie innerhalb von neun Monaten wieder in den Bezug von Arbeitslosengeld II fallen würde. Hinsichtlich Umfang und Höhe der zu ersetzenden Leistungen wies der Beklagte drauf hin, dass insoweit ein gesonderter Bescheid erteilt werde.

11

Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und führte aus, die vom Beklagten getroffene Berechnung sei nicht nachvollziehbar. Aus dem Erbe ihrer Mutter sei nach Abzug der Beerdigungskosten sogar ein Minusbetrag entstanden. Entgegen der Einschätzung des Beklagten habe es sich bei den getroffenen Anschaffungen und den getätigten Kurzreisen keineswegs um Luxusausgaben gehandelt. Zudem stelle die Rückzahlungspflicht für sie eine besondere Härte dar.

12

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, der Widerspruch sei unbegründet, denn die Voraussetzungen des § 34 SGB II seien erfüllt. Die Klägerin habe vorliegend zumindest grob fahrlässig innerhalb sehr kurzer Zeit ihr Erbe bis auf den Vermögensfreibetrag aufgebraucht und damit die erneute Hilfebedürftigkeit herbeigeführt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Klägerin ein Großteil des Erbes mit 25.490,46 € erst am 10. August 2012 zugegangen sei. Die Barabhebungen und Aufwendungen für Lebensmittel hätten sich gegenüber den Monaten Februar und März 2012 ab April 2012 mehr als verdoppelt bzw. verdreifacht. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin nicht sorgfältig ihre Mittel eingesetzt habe. Zudem habe sie von Februar bis Juli 2012 Sonderausgaben in Höhe von 5.218 € getätigt. Grobe Fahrlässigkeit könne damit festgestellt werden. Die Ersatzpflicht trete ein, denn die Klägerin habe keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten nachgewiesen. Zudem seien die von der Klägerin geltend gemachten Ausgaben nicht vollumfänglich belegt worden. Aus den Kontoauszügen sei nur ein Teil der angeblich getätigten Aufwendungen nachvollziehbar. Am 30. November 2012 habe der Vermögensstand 10.640,05 € betragen, so dass die Klägerin im Monat Dezember 2012 über keinen Leistungsanspruch verfügt habe. Dies sei allerdings in einem anderen Verfahren zu klären, da die vorläufige Bewilligung nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei. Die vorgelegten Nachweise würden nicht belegen, dass die Klägerin einen den Umständen nach angemessenen Lebenswandel gepflegt habe. Auch würden die Nachweise nicht belegen, dass die Anschaffungen einen wichtigen Grund begründen könnten, so dass von der Feststellung der Ersatzpflicht Abstand zu nehmen wäre. Allein für Reisen und Aufwendungen, die mit den Reisen in Verbindung stehen würden, seien 3.738,74 € aufgewendet worden. Es sei nachvollziehbar, dass Reisen unternommen würden, wenn diese in den vergangenen Jahren aufgrund des Leistungsbezugs nicht unternommen werden konnten. Jedoch sei die Vielzahl der Reisen bzw. Städte- und Kurztrips nicht in Einklang zu bringen mit dem Wissen der Klägerin, dass sie in Kürze wieder im Leistungsbezug stehen würde. Insgesamt sei das Verhalten der Klägerin damit als sozialwidrig im Sinne § 34 SGB II einzustufen.

13

Die Klägerin hat am 5. März 2014 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Voraussetzungen des § 34 SGB II seien nicht erfüllt. Es müsse nach der Rechtsprechung des BSG ein spezifischer Bezug zwischen dem Verhalten selbst und dem Erfolg bestehen, um das Verhalten nach den Wertungen des SGB II als „sozialwidrig“ bewerten zu können. Insoweit sei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Beklagte der Klägerin vorbehaltlos Leistungen bewilligt habe, wenn er zugleich von einer Erstattungspflicht ausgegangen sei. Zudem sei die Höhe der Erstattungspflicht in dem angefochtenen Bescheid nicht beziffert worden.

14

Der Beklagte hat ausgeführt, in dem angefochtenen Bescheid sei zunächst ausschließlich die Erstattungspflicht dem Grunde nach festgestellt worden.

15

Mit Urteil vom 14. September 2016 hat das SG Oldenburg den Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2014 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, der Bescheid sei bereits deshalb aufzuheben, da es an einer Ermächtigungsgrundlage mangele. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II alte Fassung (a.F.) stelle einen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch dar, wobei die Ersatzpflicht kraft Gesetzes eintrete, sobald die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorliegen würden. Die Vorschrift des § 34 SGB II ermächtige den Leistungsträger, den Ersatzanspruch durch Leistungsbescheid geltend zu machen. Dieser müsse hinreichend bestimmt sein, d. h. einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Der Bescheid sei nur dann inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen könne. Dagegen ermächtige § 34 SGB II nach Auffassung der Kammer den Beklagten nicht dazu, die Ersatzpflicht zunächst nur dem Grunde nach festzustellen, ohne diese bereits in ihrer Höhe geltend zu machen. Ein Vergleich mit der früher geltenden Vorschrift in § 92 a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sei nicht möglich. Ein die Ersatzpflicht dem Grunde nach feststellender Verwaltungsakt könne eine belastende Maßnahme darstellen und eine Rechtsbeeinträchtigung auslösen, so dass es einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedürfe. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Erstattungsanspruch nach § 34 SGB II seiner Höhe nach nicht begrenzt sei. Nach Bestandskraft des die Tatbestandsvoraussetzungen feststellenden Bescheides könne ein darauffolgender Leistungsbescheid nur noch der Höhe nach und nicht mehr im Hinblick auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen angegriffen werden. Ein Bescheid, der nur das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen und die Erstattungspflicht dem Grunde nach feststelle, mache dem Betroffenen nicht die mögliche Tragweite einer solchen Entscheidung deutlich und motiviere ihn nicht in gleicher Weise, gegen eine solche Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen.

16

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2016 hat der Beklagte einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2013 in Höhe von 10.395,09 € festgestellt und geltend gemacht und in der Begründung dargelegt, die Voraussetzungen des § 34 SGB II seien erfüllt, so dass der Ersatzanspruch in voller Höhe geltend gemacht werde.

17

Gegen das dem Beklagten am 21. September 2016 zugestellte Urteil hat dieser am 19. Oktober 2016 Berufung eingelegt und trägt vor, § 34 SGB II begründe grundsätzlich die Möglichkeit, eine Ersatzpflicht dem Grunde nach festzustellen, ohne diese bereits der Höhe nach zu beziffern. Als sogenanntes „Minus“ zum Leistungsbescheid könne der Feststellungsbescheid dem Betroffenen bereits ohne Konkretisierung der möglichen Forderung die Tragweite des Ersatzanspruchs verdeutlichen.

18

Der Beklagte beantragt,

19

das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 14. September 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

20

Die Klägerin beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG Oldenburg für zutreffend.

23

Mit Bescheid vom 8. Dezember 2016 hat der Beklagte die der Klägerin zustehenden Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum 1. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013 in Höhe von monatlich 768,48 € (Dezember 2012) bzw. 776,48 € (Januar bis Mai 2013) endgültig festgesetzt.

24

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

26

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich der Feststellungsbescheid vom 10. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2014. Dieser Bescheid ist bereits formell rechtswidrig und mithin vom SG zu Recht aufgehoben worden, denn es fehlt an der Befugnis des Beklagten zum Erlass eines derartigen Bescheides. Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 14. September 2016 ist daher zurückzuweisen.

27

Die Zulässigkeit eines Bescheides, mit dem – wie hier - die Ersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt wird, ohne zugleich über die Höhe des Ersatzanspruchs des Grundsicherungsträgers zu entscheiden, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend: SG Braunschweig, Urteil vom 23. Februar 2010 - S 25 AS 1128/08 - juris Rn. 29; Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. April 2014 - L 19 AS 1303/12 - juris Rn. 24; SG Heilbronn, Urteil vom 24. Juli 2014 - S 9 AS 217/12 - juris Rn. 37; Stotz in Gagel, SGB II/SGB III, § 34 SGB II Rn. 80; Schwitzky in: Münder, SGB II, 6. Aufl. 2017, § 34 Rn. 37; H. Schellhorn in: GK-SGB II, § 34 Rn. 40; verneinend: Senatsurteile vom 12. Dezember 2018 – L 13 AS 111/17 und L 13 AS 137/17; SG Dresden, Urteil vom 28. April 2014 - S 48 AS 6813/12 - juris Rn. 17; SG Augsburg, Urteil vom 20. November 2017 - S 8 AS 1095/17 - juris Rn. 24 ff.; Grote-Seifert in jurisPK, § 34 SGB II Rn. 57.1; wohl auch: Fügemann in: Hauck/Noftz, SGB II, § 34 Rn. 95). Nach Auffassung des Senats bietet § 34 SGB II keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines derartigen Feststellungsbescheides. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für den damaligen Kostenersatzanspruch nach § 92a BSHG entschieden, dass eine eigenständige Feststellung über die Verpflichtung zum Kostenersatz, bei der die Heranziehung zum Kostenersatz einer gesonderten Regelung vorbehalten bleibt, durch das Gesetz nicht ausgeschlossen sei (Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 112/81 - juris Rn. 9). Dieser Auffassung vermag der Senat aber für den in § 34 SGB II geregelten Ersatzanspruch nicht zu folgen. In dieser Vorschrift kommt lediglich die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts zur Durchsetzung des Ersatzanspruchs (sog. Leistungsbescheid, vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 55/12 R - juris Rn. 12) zum Ausdruck. Eine Befugnis des Grundsicherungsträgers, über bloße Elemente oder Vorfragen des Ersatzanspruchs, die nicht unmittelbar selbst schon Rechte und Pflichten begründen, zu entscheiden, ist ihr demgegenüber nicht zu entnehmen. Der Gesetzesvorbehalt (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz), welcher für das Sozialrecht einfachgesetzlich in § 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) normiert ist, verlangt nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 24. November 2005 - B 12 KR 18/04 R - juris Rn. 19 und vom 31. März 2017 - B 12 R 6/14 R - juris Rn. 31) gerade für feststellende Verwaltungsakte, die definitionsgemäß inhaltlich deklaratorisch sind, also nur die bestehende Rechtslage verbindlich feststellen, eine enge Anbindung an die gesetzliche Ermächtigung (vgl. zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für einen feststellenden Verwaltungsakt auch: BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - 8 C 105/83 - juris Rn. 12; Verwaltungsgericht [VG] Saarland, Urteil vom 18. April 2008 - 11 K 91/06 - juris 24). Hieran fehlt es vorliegend. § 34 Abs. 1 S. 6 SGB II n. F. (bis zum 31. Juli 2016: § 34 Abs. 1 S. 3 SGB II) spricht lediglich von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs, womit nur die Durchsetzung im Wege des Leistungsbescheids gemeint sein kann, und in § 34 Abs. 3 S. 2 SGB II wird der Leistungsbescheid ausdrücklich erwähnt, während der Erlass eines Bescheides über die Ersatzpflicht dem Grunde nach im Gesetzeswortlaut noch nicht einmal einen Anklang findet. Auf die Einführung eines sog. Grundlagenbescheides, wie er aus steuerrechtlichen Regelungen bekannt ist, hat der Gesetzgeber – worauf das SG Augsburg (a. a. O. Rn. 26) zutreffend hinweist – im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende gerade verzichtet. Einer Auslegung des § 34 SGB II dahingehend, dass sich der Grundsicherungsträger gleichwohl auf die Feststellung der Ersatzpflicht als verbindliche Grundlage für den späteren Erlass von Leistungsbescheiden beschränken darf, steht vor allem auch der Umstand entgegen, dass dem Leistungsberechtigten damit eine unzumutbare Anfechtungslast (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1987 - 3 C 3/81 - juris Rn. 20 und vom 24. November 1994 - 1 C 22/92 - juris Rn. 24; VG Saarland a. a. O. Rn. 47) aufgebürdet wird. Ein Bescheid, welcher nur die Ersatzpflicht dem Grunde nach feststellt, ohne zugleich auch den Ersatzanspruch der Höhe nach zu konkretisieren, führt dem Betroffenen die – ggf. gravierenden – finanziellen Konsequenzen nur unzureichend vor Augen (so zutreffend SG Aurich, Urteil vom 14. Dezember 2016 – S 15 AS 615/14 sowie SG Oldenburg in dem vorliegend angefochtenen Urteil; vgl. zur Gefahr des Rechtsverlustes bei einem Grundlagenbescheid auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht [OVG], Urteil vom 20. April 2011 - 5 A 730/08 - juris Rn. 48). Lässt der Betroffene den Feststellungsbescheid bestandskräftig werden, läuft er Gefahr, dass der Grundsicherungsträger auf dessen Grundlage einen Leistungsbescheid erlässt und ohne weitere Prüfung davon ausgeht, dass die Ersatzpflicht dem Grunde nach bereits bestandkräftig festgestellt ist. Zwar ist ein derartiger Feststellungsbescheid einem Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 2 SGB X zugänglich, allerdings trägt der Betroffene dann die objektive Beweislast für dessen Rechtswidrigkeit. Da der Feststellungsbescheid die Grundlage für mehrere Leistungsbescheide sein kann, ist er gegenüber einem einzelnen Leistungsbescheid, in dem die Ersatzpflicht nur inzident festgestellt wird, mit besonderen Belastungen verbunden und bedarf auch vor diesem Hintergrund einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. Sächsisches OVG a. a. O. Rn. 47).

28

Ausführungen dazu, ob die Voraussetzungen nach § 34 SGB II im vorliegenden Fall erfüllt sind, insbesondere zu der Frage, ob die Klägerin zumindest grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an sich ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, sind danach entbehrlich.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

30

Der Senat lässt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Befugnis zum Erlass eines Feststellungsbescheides über die Ersatzpflicht nach § 34 SGB II) die Revision zu.

 


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