Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 4 S 9/94
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluß des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 1994 abgeändert. Die dem Beschwerdeführer zu gewährende Entschädigung wird auf 1655,20 DM festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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Gründe:
2Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Beschwerdeführer hat Anspruch darauf, daß die Entschädigung für sein nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstattetes Gutachten vom 13.12.1993 auf 1655,20 DM festgesetzt wird.
3Das Sozialgericht ist bei seiner Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, daß die Entschädigung des Beschwerdeführers auf den vom Kläger eingezahlten Kostenvorschuß zu begrenzen ist. Allerdings hat es übersehen, daß der Kläger einen Kostenvorschuß von insgesamt 2000,- DM geleistet hat. Zwar war dieser Vorschuß für die medizinische Beurteilung von 3 Arbeitsunfällen, und zwar durch Prof. Dr. H (für die Unfälle vom 05.09.1990 und vom 15.11.1990) sowie durch den Beschwerdeführer (für den Unfall vom 28.10.1991) bestimmt. Da es dem Kläger jedoch mit seinem Klagebegehren um eine Entschädigung aus allen 3 Unfällen ging, mußte er damit rechnen, daß sein Vorschuß für alle von ihm nach § 109 SGG beantragten Gutachten verwendet wird. Daß das den Unfall vom 28.10.1991 betreffende Verfahren später vom Sozialgericht abgetrennt und unter einem anderen Aktenzeichen (S 16 U 37/93) weitergeführt wurde, ist dabei unbeachtlich.
4Des weiteren hat das Sozialgericht nicht berücksichtigt, daß die Entschädigung eines nach § 109 SGG beauftragten Sachverständigen in Fällen der vorliegenden Art pauschal um 10 % des Kostenvorschusses erhöht werden darf, um Unwägbarkeiten bei der genauen Prognose der voraussichtlichen Kosten Rechnung zu tragen (vgl. Beschluss des LSG NRW vom 15.11.1993, L 4 S 21/93).
5Danach stand ein Kostenvorschuß von insgesamt 2200,- DM (2000,- DM plus 10 %) zur Verfügung. Nachdem der Sachverständige Prof. Dr. H einen Betrag von 544,80 DM für sein Gutachten liquidiert hat, verbleibt für den Beschwerdeführer eine Erstattung von 1655,20 DM.
6Demgegenüber kann der Beschwerdeführer nicht erfolgreich einwenden, er habe dem Gericht mit Schreiben vom 06.04.1993 mitgeteilt, daß der eingezahlte Kostenvorschuß bei weitem nicht ausreichen werde. Denn unabhängig davon, daß diese Mitteilung nicht bei Gericht eingegangen ist, hätte der Beschwerdeführer gemäß dem ihm mit der Auftragerteilung übersandten Vordruck S 236/3 abwarten müssen, ob das Gericht dennoch die Einholung des Gutachtens anordnen oder die Akten unerledigt zurückerbitten werde. Außerdem wurde er in dem Vordruck ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Mehrkosten nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen werden.
7Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten (§ 16 Abs. 5 S. 2 ZSEG).
8Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 16 Abs. 2 S. 4 ZSEG, § 177 SGG).
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