Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 4 S 9/94

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluß des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 1994 abgeändert. Die dem Beschwerdeführer zu gewährende Entschädigung wird auf 1655,20 DM festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.


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