Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 11 SKa 79/95

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.11.1995 abgeändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten des Klägers wird auf 50.000,- DM festgesetzt. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklag ten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.


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