Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 2 Kn 38/95

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 20. Februar 1995 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kläger die Kosten des Lesesprechgeräts trägt, soweit dieses als PC nutzbar ist und die Kosten auf diese Funktion entfallen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch aus dem zweiten Rechtszug. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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