Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 17 U 262/94
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 21. November 1994 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat der Beigeladenen auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im übrigen findet eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten nicht statt.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente (sog. Geschiedenen-Witwenrente) aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach ihrem verstorbenen früheren Ehemann zusteht.
3Die im Oktober 1928 geborene Klägerin ist die frühere Ehefrau des im August 1936 geborenen und am 19.08.1985 auf dem Weg zu seinem Beschäftigungsort infolge eines Verkehrsunfalls tödlich verunglückten Versicherten L (im folgenden als L. bezeichnet). Die zwischen der Klägerin und L. am 00.12.1966 geschlossene Ehe, aus welcher der am 00.00.1968 geborene Sohn N hervorgegangen ist, wurde durch das am selben Tage rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts (LG) Bielefeld vom 00.11.1974 aus dem Verschulden des L. geschieden. Während die Klägerin sich nicht wieder verheiratete, schloß L. am 00.02.1977 die Ehe mit der Beigeladenen, aus der die am 00.00.1981 geborene Tochter O hervorgegangen ist.
4Im Zuge des Scheidungsverfahrens hatten die Parteien einen gerichtlichen Vergleich vom 14./27.11.1974, für vollstreckbar erklärt am 02.07.1975, geschlossen, der u.a. folgenden Wortlaut hat:
5"1) Der Beklagte zahlt für das gemeinsame Kind N z.Hd. der Klägerin 160,- DM monatlich ( ...), fällig bis zum 05. eines jeden Monats.
62) Der Beklagte zahlt an die Klägerin als Unterhaltsrente 350,- DM im Monat ( ...), fällig bis zum 05. eines jeden Monats.
7Die Zahlungsverpflichtung beginnt, wenn die Klägerin kein Krankengeld mehr bezieht und weniger als 800,- DM netto als Einkommen hat. Sofern das Einkommen der Klägerin 800,- DM netto überschreitet, zahlt der Beklagte an die Klägerin 150,- DM ( ...) im Monat als Unterhalt. Die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten fällt fort, wenn das Nettoeinkommen der Klägerin 950,- DM im Monat überschreitet.
83) Die Klägerin ist verpflichtet, bei Überschreitung der beiden genannten Nettoeinkommensgrenzen dem Beklagten Mitteilung zu machen.
94) ...
105) ..."
11Die Klägerin, die auch während ihrer Ehe mit L. erwerbstätig gewesen war, erzielte im Jahre 1973 ein Arbeitsentgelt i.H.v. 19.378,- DM; im Jahre 1974 war sie arbeitsunfähig krank. Ab dem 01.01.1975 war sie bei dem H-verband der ... des Kirchenkreises C wöchentlich 20 Stunden beschäftigt. Im ersten Jahr ihrer Beschäftigung verdiente sie 6.747,- DM. In der Folgezeit stiegen ihre Einnahmen aus der Beschäftigung von 10.413,- DM im Jahr 1976 bis auf 19.763,- DM im Jahr 1983, gingen im Jahr 1984 allerdings wieder auf 17.811,- DM zurück. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers der Klägerin betrug ihr regelmäßiges monatliches Netto-Entgelt in der Zeit zwischen September 1984 und August 1985 zwischen 1.058,18 DM und 1.077,07 DM, zuletzt in den Monaten Juli und August 1985 1.133,49 bzw. 1.072,86 DM. Dem L. flossen, bevor er im Jahre 1985 zunächst arbeitslos wurde, aus seiner Beschäftigung als Sozialarbeiter/Therapeut Einkünfte zu, die von 31.881,- DM im Jahre 1975 auf 62.400,- DM im Jahre 1984 anstiegen. Von März 1975 bis Februar 1985 zahlte er der Klägerin monatlich 350,- DM Unterhalt. Vom 01.01.1985 bis 31.05.1985 bezog er Arbeitslosengeld. Nachdem L. erfahren hatte, daß die Klägerin schon seit einiger Zeit monatlich mehr als 950,- DM netto verdiente, nahm er die Unterhaltszahlung an sie auch dann nicht wieder auf, als er ab dem 01.06.1985 als freier Mitarbeiter eines Privat-Sanatoriums tätig wurde und hierfür ausweislich des von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) festgestellten Versicherungsverlaufs eine Vergütung von 10.803,00 DM für die Monate Juni und Juli 1985 und von 5.402,- DM für August 1985 erzielte. Zuvor hatte L., der für den Sohn N bis zuletzt Unterhalt zahlte, durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 25.02.1985 und vom 10.04.1985 gegenüber der Klägerin zum Ausdruck bringen lassen, daß ein Ehegattenunterhaltsanspruch im Hinblick auf die vorliegenden Informationen, wonach die Klägerin monatlich mehr als 950,- DM netto verdiene, nicht mehr gegeben sein dürfte und diese aufgefordert, Einkommensnachweise für die letzten 12 Monate vorzulegen, damit eine Überprüfung der Angelegenheit unter Zugrundelegung des am 14.11.1974 abgeschlossenen Vergleichs erfolgen könne. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach.
12Die BfA gewährte der Beigeladenen Witwenrente und den beiden Kindern des L. Halbwaisenrente (Bescheide vom 02.01.1986).
13Den Antrag der Klägerin auf Geschiedenen-Witwenrente lehnte sie durch Bescheid vom 05.02.1986 mit der Begründung ab, L. sei zur Zeit seines Todes weder nach den Vorschriften des Ehegesetzes (EheG) noch aus sonstigen Gründen zur Unterhaltsgewährung verpflichtet gewesen.
14Mit Bescheid vom 16.04.1986 lehnte auch die Beklagte, die mit Bescheiden vom selben Tage der Beigeladenen u.a. Witwenrente und den Kindern N und O Halbwaisenrente gewährte, es ab, der Klägerin Rente "an die frühere Ehefrau" aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem am 19.08.1985 tödlich verunglückten L. zu gewähren, weil die Voraussetzungen des § 592 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht erfüllt seien. Für L. habe zur Zeit seines Todes keine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt an die Klägerin mehr bestanden, weil das von dieser erzielte monatliche Nettoeinkommen den im Vergleich vom 14.11.1974 vereinbarten Betrag überstiegen habe. L. habe im Jahr vor seinem Tode auch keine tatsächlichen Unterhaltsleistungen an die Klägerin erbracht, die sich auf den vollen Jahreszeitraum erstreckt hätten. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 21.04.1986 Widerspruch ein. Mit ihrem Einverständnis ruhte das Widerspruchsverfahren bis zum endgültigen Abschluß der gegen die BfA betriebenen Verfahren.
15Der Entscheidung der BfA vom 05.02.1986 widersprach die Klägerin mit dem Vorbringen, die im November 1974 festgelegten Höchstgrenzen für die Unterhaltszahlung seien nicht mehr relevant. Bei Abschluß des Unterhaltsvergleichs sei die zwischenzeitlich eingetretene erhebliche Steigerung der Lebenshaltungskosten nicht abzusehen gewesen. Der Höchstbetrag müsse deshalb entsprechend angepaßt werden. - Die Widerspruchsstelle der BfA wies den Widerspruch durch Bescheid vom 04.12.1986 zurück.
16Mit ihrer dagegen vor dem Sozialgericht (SG) Koblenz erhobenen Klage machte die Klägerin geltend: Die Grenze von 950,- DM sei nicht mehr maßgeblich; dies ergebe sich daraus, daß L. zehn Jahre lang den vollen Unterhaltsbetrag von 350,- DM gezahlt habe. Der Umstand, daß die Unterhaltsleistung des L. durch dessen Arbeitslosigkeit unterbrochen worden sei, könne nicht zum Verlust ihres Rentenanspruchs führen.
17Durch Urteil vom 26.08.1987 (Az.: S 1 A 9/87) wies das SG Koblenz die Klage ab. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin mit Überschreiten des Betrages von 950,- DM netto entfallen sei. Eine Preisanpassungsklausel sei in den Vergleich nicht aufgenommen worden. Eine Abänderungsklage habe die Klägerin nicht erheben können.
18Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz ein und trug ergänzend vor, entgegen der Auffassung des SG Koblenz sei die Unterhaltspflicht nicht automatisch entfallen. Wenn auch der Unterhaltsvergleich keine Anpassungsklausel enthalte, sei dennoch der damals festgestellte Unterhaltsbedarf unter Einschluß der Höchstgrenze fortzuschreiben.
19Das LSG Rheinland-Pfalz wies die Berufung mit Urteil vom 14.04.1988 (Az.: L 5 A 92/87) zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus, eine Abänderung des Prozeßvergleichs habe die Klägerin nur bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse verlangen können, die jedoch zu ihren Ungunsten nicht eingetreten sei. Die berufliche Integration sei ihr vielmehr gelungen. Nach dem Vergleich sei jedoch Grundlage der Vereinbarung gewesen, daß Unterhalt nur dann zu zahlen sei, wenn diese Eingliederung nicht gelinge. Die im Vergleich genannten Einkommensgrenzen seien auch nicht den gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
20Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.09.1988 (Az.: 4 BA 124/88) als unzulässig verworfen.
21Mit Schreiben vom 06.06.1989 bat die Klägerin um Überprüfung der vorgenannten Bescheide der BfA unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zum sog. deklaratorischen Unterhaltsverzicht. Ferner machte sie geltend, daß sie und ihr Sohn bei Abschluß des Vergleichs in Lebensgefahr geschwebt hätten, so daß sie gezwungen gewesen sei, dem Vergleich zuzustimmen.
22Diesen Antrag lehnte die BfA mit Bescheid vom 24.07.1989 gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Verwaltungs- verfahren - (SGB X) ab. Die Rechtsprechung des BSG zum deklaratorischen Unterhaltsverzicht - so führte sie aus - sei nicht anwendbar, weil der Witwe eine Rente gezahlt werde. Außerdem sei ein Unterhaltsverzicht nicht vereinbart worden.
23Die dagegen erhobene Klage blieb ebenso erfolglos (Urteil des SG Detmold - S 13 An 245/89 - vom 10.04.1991) wie das anschließend vor dem LSG Nordrhein-Westfalen (NRW) betriebene Berufungsverfahren (rechtskräftig gewordenes Urteil vom 15.11.1991 - L 3 An 113/91 -). Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der genannten Urteile wird Bezug genommen.
24Nachdem die Beklagte vom Abschluß des vorgenannten Rechtsstreits erfahren hatte, wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 17.08.1993 den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 16.04.1986 zurück. Unter Hinweis auf die Urteile des LSG Rheinland-Pfalz vom 14.04.1988 und des LSG NRW vom 15.11.1991 führte sie aus, durch diese Entscheidungen sei festgestellt worden, daß eine Unterhaltszahlung durch L. tatsächlich nicht erfolgt sei und eine Unterhaltsverpflichtung nicht bestanden habe. Damit werde indirekt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 16.04.1986 bestätigt.
25Dagegen hat die Klägerin am 10.09.1993 Klage beim SG Detmold erhoben. Sie hat im wesentlichen geltend gemacht, von den hier maßgeblichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geschiedenen- Witwenrente könne nur ihr Unterhaltsanspruch gegen ihren verstorbenen früheren Ehemann zur Zeit seines Todes fraglich sein. Dieser habe nur aufgrund seiner Arbeitslosigkeit - im beiderseitigen Einverständnis - die Unterhaltsleistungen für den Sohn N und für sie vorübergehend ab März 1985 reduziert bzw. eingestellt. Im daraufhin folgenden Schriftwechsel zwischen den Anwälten ihres geschiedenen Mannes und ihrer Anwältin sei er von ihr verpflichtet worden, monatlich die Bescheinigung des Arbeitsamtes vorzulegen und sich unverzüglich zu melden, sobald er wieder in ein Arbeitsverhältnis eintrete. Obwohl ab Juni 1985 wieder ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, habe er sie nicht unterrichtet und seine Unterhaltszahlungen ihr gegenüber nicht wieder aufgenommen, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei. Durch seinen plötzlichen Tod am 19.08.1985 sei ihr jede Möglichkeit genommen worden, rechtswirksame Maßnahmen einzuleiten. Änderungen seiner Unterhaltspflicht hätte er auch nur durch eine Änderungsklage erwirken können, die er aber nicht erhoben habe. Wäre ihr geschiedener Mann einige Monate später verstorben, hätte er ohne Zweifel die Unterhaltszahlungen ihr und dem Sohn N gegenüber wieder aufnehmen müssen.
26Die Beklagte hat sich im wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide gestützt. - Die gemäß Beschluss des SG vom 29.06.1994 beigeladene Witwe Anneliese Laabs hat sich zur Sache nicht geäußert.
27Nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten hat das SG gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Gerichtsbescheid vom 21.11.1994 die Klage abgewiesen. Es ist der Begründung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 17.08.1993 gefolgt und hat ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des LSG Rheinland-Pfalz vom 14.04.1988 - L 5 A 92/87 - sinngemäß Bezug genommen, soweit dort ausgeführt ist, daß L. der Klägerin während des letzten Jahres vor seinem Tode keinen Unterhalt geleistet hat bzw. der Klägerin im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode ein Unterhaltsanspruch nicht zustand. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gerichtsbescheides verwiesen.
28Gegen den ihr am 01.12.1994 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 30.12.1994 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen trägt sie vor, es könne ihr nicht angelastet werden, wenn es ihr nicht gelungen sei, schon bis zum Tode ihres geschiedenen Ehemannes am 19.08.1985 den wieder möglich gewordenen Unterhaltsanspruch gerichtlich durchzusetzen. Der vom SG in Bezug genommene Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.08.1993, der seinerseits auf das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 14.04.1988 gestützt werde, werde dem Sachverhalt nicht gerecht.
29Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 04.10.1988 (NJW 1989, S. 289 = BGHZ 105, 245 ff.) macht die Klägerin ferner geltend: Für die Festsetzung des Unterhalts in dem im Vergleich vom 14./27.11.1974 vereinbarten Umfang sei nach dem Parteiwillen die Beurteilung der gegenwärtigen Verhältnisse und deren künftige Entwicklung maßgebend gewesen. Der Sinn und Zweck der getroffenen Regelung habe offensichtlich darin gelegen, ihre - der Klägerin - Versorgung zu sichern, den Unterhaltsschuldner jedoch dann aus seiner Zahlungsverpflichtung zu entlassen, sobald sie in der Lage sein würde, sich selbst zu unterhalten. Dafür spreche auch die im Vergleich enthaltene Staffelung des Unterhaltsanspruchs. Ihr habe ein angemessener - bedarfsorientierter - Unterhalt gewährt werden sollen. An dem ermittelten Parteiwillen ändere auch der Umstand nichts, daß eine Anpassungsklausel an den jeweiligen Lebenshaltungsindex nicht - weil zur damaligen Zeit noch nicht üblich - in den Vergleich aufgenommen worden sei. Ausgerichtet an dem Versorgungszweck sei vielmehr eine stillschweigende Erklärung der Parteien anzunehmen, daß bei einer wesentlichen Veränderung der Lebenshaltungskosten eine Anpassung der im Vergleich getroffenen Regelungen habe erfolgen sollen. Eine derartige Anpassungsvereinbarung wäre nur dann als ausgeschlossen anzusehen, wenn ein diesbezüglicher Ausschluß ausdrücklich in den Vergleich aufgenommen worden wäre, was hier nicht geschehen sei. Ausgehend von dem Parteiwillen bei Vergleichsschluß, ihre - der Klägerin - Versorgung bedarfsorientiert zu gewährleisten, sei gegenüber den dabei zugrundegelegten Verhältnissen - wie sich aus den Ausführungen im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 14.04.1988 (S. 9) ergebe - eine derart wesentliche Veränderung eingetreten, daß der im Vergleich beabsichtigte Versorgungszweck nicht mehr gesichert gewesen sei. Soweit in vorangegangenen Entscheidungen immer wieder auf das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 14.04.1988 Bezug genommen worden sei, sei darauf hinzuweisen, daß sich die jetzt vorzunehmende rechtliche Bewertung an dem danach ergangenen Urteil des BGH vom 04.10.1988 zu orientieren haben werde.
30Die Klägerin beantragt,
31den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 21.11.1994 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.04.1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.1993 sowie unter Abänderung des der Beigeladenen erteilten Bescheides vom 16.04.1986 zu verurteilen, ihr aus der gesetzlichen Unfallversicherung Hinterbliebenenrente nach ihrem früheren Ehemann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
32Die Beklagte beantragt,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Sie verweist auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Entscheidungsgründe der Urteile des SG Koblenz vom 26.08.1987 und des LSG Rheinland-Pfalz vom 14.04.1988 und bringt ferner vor, das Urteil des BGH vom 04.10.1988 schließe zwar eine Anpassung des Unterhaltsbetrages an das Wirtschafts- und Preisgefüge nicht aus, sofern diese nicht ausdrücklich - schriftlich fixiert - abbedungen werde. Daraus sei jedoch nicht zu schließen, daß damit automatisch eine Anpassung zu erfolgen habe. Die Klägerin habe spätestens im Februar 1985 die Möglichkeit gehabt, auf die geänderten Gegebenheiten aufmerksam zu machen. Aus dem Umstand, daß dies unterblieben sei, müsse gefolgert werden, daß sie an dem geschlossenen Vergleich habe festhalten wollen.
35Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
36die Berufung zurückzuweisen.
37Sie macht geltend, die Staffelung der Unterhaltsansprüche der Klägerin im Unterhaltsvergleich zeige, daß eine Anpassung der Unterhaltsleistungen an den jeweiligen Lebenshaltungsindex nicht gewollt gewesen sei. Dies lasse sich auch den an die Klägerin gerichteten Schreiben der Rechtsanwälte Dr. C und Partner vom 25.02. und 20.04.1985 entnehmen, in denen auf das im Vergleich festgelegte Nettoeinkommen der Klägerin Bezug genommen worden sei. Auf diese Schreiben habe sie seinerzeit nicht durch Vorlage aktueller Entgeltbescheinigungen reagiert. Hieraus sei der Schluß zu ziehen, daß die Klägerin die in den Schreiben genannten Einkommensgrenzen als nach wie vor gültig angesehen habe und sich bewußt gewesen sei, durch Überschreitung dieser Grenzen den Unterhaltsanspruch verloren zu haben. Durch die beiden Schreiben sei überdies belegt, daß L. sich - anders als die Klägerin dies behaupte - sehr wohl nach deren Einkommenssituation erkundigt habe. Dies sei auch bereits vorher in den Jahren 1975 und 1977 geschehen. Im übrigen habe es nach Ziff. 3 des Unterhaltsvergleichs der Klägerin oblegen, auf geänderte Einkommenssituationen hinzuweisen. Daß nach dem Parteiwillen des Verstorbenen und der Klägerin bei Abschluß des Unterhaltsvergleichs im Jahre 1974 eine Anpassung der Einkommensgrenzen entsprechend dem Lebenshaltungsindex nicht gewollt gewesen sei, lasse sich insbesondere daraus erkennen, daß die Klägerin 11 Jahre nach Abschluß des Vergleichs auf Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des L., in denen eben diese Einkommensgrenzen genannt worden seien, nicht mit dem Hinweis reagiert habe, nunmehr seien diese Grenzen entsprechend den Lebenshaltungskosten im Jahre 1985 anzupassen. Wenn im übrigen - wie sich aus dem Schreiben der Rechtsanwälte Dr. C und Kollegen vom 25.02.1985 ergebe - der Unterhalt des Sohnes N nach Abschluß des Vergleichs im Jahre 1974 angehoben worden und es mithin insoweit zu einer Änderung der im Vergleich festgelegten Unterhaltsansprüche gekommen sei, so habe diese Änderung nicht auf einer Automatik beruht, sondern sei Folge eines ausdrücklichen Änderungsverlangens der Klägerin gewesen. Da eine automatische Anpassung auch für den Kindesunterhalt nicht gewollt gewesen sei, könne man eine Anpassung des Unterhaltsanspruchs bzw. des Freibetrags an die Lebenshaltungskosten auch bezüglich der Klägerin nicht annehmen. Dieser habe somit im Zeitpunkt des Todes des L. und auch im Jahr zuvor kein Unterhaltsanspruch zugestanden.
38Der Senat hat folgende Akten, auf deren Inhalt verwiesen wird, beigezogen: Die Prozeßakte des SG Koblenz - S 1 A 9/87 = L 5 A 92/87 LSG Rheinland-Pfalz -; die Prozeßakte des SG Detmold - S 13 An 245/89 = L 3 An 113/91 LSG NRW - sowie von der BfA die den verstorbenen Versicherten betreffenden Verwaltungs- und Rentenakten. Diese Akten sind sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
40Entscheidungsgründe:
41Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
42Der Senat hat auch in der Sache entscheiden können, obwohl sich bezüglich der örtlichen Zuständigkeit des SG im Hinblick auf die Vorschrift des § 57 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bedenken ergeben konnten, weil vorliegend die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung streitig ist.
43Etwaige Bedenken greifen indes letztlich nicht durch. Mit Wirkung ab dem 01.01.1991 ist nämlich die Vorschrift des § 98 SGG geändert worden (Art. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17.12.1990 - BGBl. I, S. 2809), die jetzt wie folgt lautet:
44"Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17 a und § 17 b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar."
45Gemäß § 17 a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Daraus folgt für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit, daß die sachliche und örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts vom Rechtsmittelgericht bei seiner Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache wegen der angeordneten entsprechenden Geltung des § 17 a Abs. 5 GVG nicht nachzuprüfen ist. Durch diese Beschränkung seiner Prüfungskompetenz wird das Rechtsmittelgericht an die Zuständigkeitsentscheidungen gebunden, die in erster Instanz ausdrücklich oder - wie hier - stillschweigend getroffen worden sind (vgl. Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl., Stand: Juli 1991, Rdn. 41 und 48 zu § 98 SGG; Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 5. Aufl. 1993, Anm. 7 zu § 98 SGG). Die ausdrückliche oder stillschweigende Bejahung des Rechtsweges bzw. hier - entsprechend - der örtlichen Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht muß vom Rechtsmittelgericht hingenommen werden. Diese - neue - Rechtslage ist im vorliegenden Fall maßgebend, weil die Klage am 10.09.1993 und damit unter der Geltung der Neufassung des § 98 SGG erhoben worden ist.
46Das SG hat im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen. Die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten (Bescheid vom 16.04.1986 und Widerspruchsbescheid vom 17.08.1993) sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin daher nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klage richtet sich allerdings - was das SG verkannt hat - nicht allein gegen die vorgenannten Bescheide, sondern auch gegen den ebenfalls am 16.04.1986 erteilten Bescheid, mit dem der Beigeladenen ungekürzte Witwenrente nach § 590 RVO gewährt worden ist. Dies hat das BSG zu den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung - bis zum 31.12.1991 § 1268 Abs. 4 RVO bzw. § 45 Abs. 4 AVG - entschieden (BSGE 21, 125, 126; BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29). Daß insoweit auch der Bescheid an die Witwe mit angefochten ist, folgt daraus, daß grundsätzlich - sobald und solange andere Hinterbliebenenberechtigte i.S.d. vorgenannten Bestimmungen vorhanden sind -, jedem nur ein Recht auf Beteiligung (Ehezeitenanteil) an der einen nach dem Versicherten zu zahlenden Hinterbliebenenrente zusteht (BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 32). Diese Rechtsprechung ist bei der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - wie im folgenden noch näher auszuführen sein wird - entsprechend heranzuziehen. Durch den hiernach in das Verfahren miteinzubeziehenden Witwenrente bewilligenden Bescheid vom 16.04.1986 ist die Klägerin nicht beschwert, was aus der Rechtmäßigkeit der ihr erteilten Bescheide folgt.
47Maßgebend für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Hinterbliebenenrente (sog. Geschiedenen-Witwenrente) ist hier § 592 RVO in der Fassung, die vor seiner Änderung durch Art. I Nr. 4 des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes (HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I, S. 1450) in Kraft war. Insoweit bestimmt nämlich § 617 Abs. 3 RVO, daß die bis zum 31.12.1985 geltende Fassung (a.F.) der §§ 590 bis 593, 598 und 600 Abs. 3 i.V.m. § 602 RVO weiter anzuwenden ist, wenn der Tod des Versicherten vor dem 01.01.1986 eingetreten ist. Da L. am 19.08.1985 verstorben ist, kommt daher § 592 RVO a.F. zur Anwendung.
48Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift wird einer früheren Ehefrau des durch Arbeitsunfall Verstorbenen, deren Ehe mit ihm geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist, nach seinem Tode auf Antrag Rente entsprechend § 590 gewährt, wenn er ihr zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte oder wenigstens während des letzten Jahres vor seinem Tode geleistet hat. Die Rente beginnt mit dem Tage des Antrags.
49Sind mehrere Berechtigte nach Abs. 1 oder nach Abs. 1 und § 590 vorhanden, so erhält nach § 592 Abs. 2 RVO a.F. jede von ihnen nur den Teil der für sie nach § 590 zu berechnenden Rente, der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer ihrer Ehe mit dem Verletzten entspricht.
50Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die Rente an die geschiedene Ehefrau entspricht diese Bestimmung - trotz des etwas anderen Wortlauts - sachlich der des § 1265 Abs. 1 Satz 1 RVO bzw. des § 42 Abs. 1 Satz 1 AVG, wie sie bis zum 31.12.1991 in
51Kraft waren. Entsprechendes gilt in bezug auf die Bestimmungen über die Verteilung der Hinterbliebenenrente unter der Witwe und der geschiedenen Ehefrau sowie das Wirksamwerden der Aufteilung nach § 1268 Abs. 4 RVO bzw. § 45 Abs. 4 AVG (so Lauterbach/ Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, § 592 RVO Anm. 1). Deshalb ist auch - wie bereits dargelegt - die Rechtsprechung des BSG zu den Parallelbestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung hier entsprechend anwendbar (s. auch Urteil des erkennenden Senats vom 02.06.1993 - L 17 U 75/90 -).
52Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 592 Abs. 1 RVO a.F., weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Eine Unterhaltsleistung im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten (L.) i.S.v. § 592 Abs. 1 Satz 1 letzte Alternative RVO a.F. hat nicht vorgelegen. Notwendig ist insoweit die regelmäßige, Monat für Monat erfolgte tatsächliche Zahlung eines feststehenden Betrages für den Zeitraum eines vollen Jahres (vgl. dazu BSGE 25, 86; BSG SozR RVO § 1265 Nr. 55; BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 83). Eine derartige Zahlung ist hier nicht erfolgt; die letzte Unterhaltsleistung an die Klägerin hat L. im Februar 1985 und damit 5 1/2 Monate vor seinem Tode erbracht.
53L. hatte der Klägerin zur Zeit seines Todes aber auch nicht - mehr - Unterhalt zu leisten (§ 592 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative RVO a.F.), weil seine Unterhaltspflicht im maßgeblichen Zeitraum des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands - einerlei, ob man diesen nun am 01.08.1984, 01.02.1985 oder 01.06.1985 beginnen läßt (s. dazu bereits das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 14.04.1988 a.a.O.) - entfallen war.
54Maßgebend für die Beurteilung des Anspruchs nach der genannten Bestimmung war und ist hier, da ein anderer Unterhaltstitel oder eine sonstige ausdrückliche Vereinbarung nicht existiert, der am 14.11./27.11.1974 abgeschlossene gerichtliche Unterhaltsvergleich. Dieser war - wie insbesondere im Urteil des LSG NRW vom 15.11.1991 a.a.O. rechtskräftig festgestellt worden ist - mit allen sich daraus ergebenden Folgen in bezug auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin bis zum Tode des L. voll wirksam, da für die Klägerin auch keine Möglichkeit gegeben war, die Rechtswirkungen dieses Vergleiches nachträglich etwa durch Anfechtung zu beseitigen. Die diesbezüglichen Ausführungen im genannten Urteil macht der erkennende Senat sich nach eigener Überprüfung zu eigen. Aufgrund des gerichtlichen Unterhaltsvergleichs, durch den die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des L. nach §§ 58, 59 EheG a.F. abgelöst worden ist, war dieser im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor seinem Tode nicht - mehr - zur Unterhaltsleistung an die Klägerin verpflichtet. Wie sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Vergleichs ergibt, war die Unterhaltsverpflichtung automatisch fortgefallen, als das Nettoeinkommen der Klägerin die Grenze von 950,- DM überschritten hatte. Daß dies spätestens seit September 1984 und durchgehend bis August 1985 (dem Todesmonat des L.) der Fall war, wird durch die bei den Akten befindlichen Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers der Klägerin belegt, wonach ihr regelmäßiges monatliches Netto-Entgelt im genannten Zeitraum zwischen 1.058,- und 1.077,- DM betrug. Bei dieser Sachlage kommt es für die Feststellung, daß die im Vergleich festgelegte Einkommensgrenze überschritten war, auf die der Klägerin gemäß Akteninhalt außerdem zugeflossenen Wohngeldzahlungen, die grundsätzlich ebenfalls als Einkommen zu werten sind, nicht mehr an. Von dem erzielten monatlichen Nettoeinkommen der Klägerin waren auch keine Beträge abzusetzen, wie im Vorprozeß vor dem SG Detmold/LSG NRW mit zutreffenden Gründen ebenfalls schon entschieden worden ist.
55Steht hiernach aber die Überschreitung der im Unterhaltsvergleich bestimmten Einkommensgrenze von 950,- DM fest und war nach dessen insoweit eindeutiger Formulierung die Unterhaltsverpflichtung des L. fortgefallen, so war dieser nicht gezwungen, die Abänderung der Vereinbarung zu verlangen, um von seiner Unterhaltspflicht loszukommen, wie bereits das LSG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 14.04.1988 zutreffend entschieden hat.
56Mit diesem Gericht ist der erkennende Senat ferner der Auffassung, daß dem Unterhaltsvergleich zwar kein Unterhaltsverzicht zu entnehmen ist, der nach Überschreitung der Einkommensgrenze von 950,- DM hätte Platz greifen sollen, und auch der Ausschluß einer Abänderungsklage nach § 323 Zivilprozeßordnung (ZPO) nicht vereinbart wurde, daß die Klägerin aber mit einem demnach trotz fehlender Anpassungsklausel grundsätzlich möglichen Änderungsbegehren gleichwohl nicht hätte durchdringen können, weil L. diesem mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung hätte begegnen können. Das LSG Rheinland-Pfalz hat auf den S. 6 unten und 7 seines Urteils die insoweit maßgeblichen Grundsätze unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH zutreffend dargelegt, so daß der erkennende Senat hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt.
57Folgendes ist indes nochmals hervorzuheben:
58Handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - bei dem abzuändernden Titel um einen Prozeßvergleich, erfolgt die in § 323 Abs. 4 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Anpassung wie bei sonstigen privatrechtlichen Rechtsgeschäften, insbesondere außergerichtlichen Vergleichen, allein nach den Regeln des materiellen Rechts. Maßgebend sind die aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Ausprägung des Satzes von Treu und Glauben abgeleiteten Grundsätze über die Veränderung oder den Fortfall der Geschäftsgrundlage. Es kommt also darauf an, ob die Veränderung nach den Regeln über die Veränderung oder den Fortfall der Geschäftsgrundlage rechtlich erheblich ist. Eine Störung der Geschäftsgrundlage hat rechtliche Bedeutung nur dann, wenn das Festhalten am bisherigen Vertrag einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde (BGHZ 84, 1, 9). Der Grundsatz der Vertragstreue darf nur durchbrochen werden, wenn dies notwendig ist, um untragbare, mit Recht und Gerechtigkeit unvereinbare Ergebnisse zu vermeiden, wenn also die Einhaltung des bisherigen Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann. Der Tatrichter hat die Frage, ob bei einem Festhalten am Unterhaltsvergleich die Opfergrenze überschritten würde, aufgrund einer an den Verhältnissen des Falles ausgerichteten, umfassenden Würdigung aller Umstände ohne Rücksicht auf den Prozentsatz der daraus resultierenden Rentenabweichung zu beantworten. Änderungen, die die Opfergrenze nicht überschreiten, haben außer Betracht zu bleiben.
59Wie das LSG Rheinland-Pfalz auf S. 8 seines Urteils weiter festgestellt hat, ist in den Umständen, die nach dem Willen der damaligen Parteien Grundlage der Unterhaltsregelung in dem gerichtlichen Vergleich vom 14./27.11.1974 waren, keine Veränderung zu Ungunsten der Klägerin eingetreten. Der von diesem Gericht insoweit vorgenommenen Wertung schließt sich der erkennende Senat nach eigener Überprüfung ebenfalls an und macht sich die diesbezüglichen Ausführungen zu eigen. Zu betonen ist insoweit nochmals, daß der Klägerin die berufliche Integration gelungen ist und es erkennbar dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprach, der Klägerin Unterhalt nur dann zu zahlen, wenn sie nicht - wieder - in das Erwerbsleben eingegliedert werden könnte.
60Zu einer anderen Beurteilung gibt auch das auf das Urteil des BGH vom 04.10.1988 (a.a.O.) gestützte Berufungsvorbringen der Klägerin keinen Anlaß. Auch damit läßt sich die - vom LSG Rheinland- Pfalz im Urteil vom 14.04.1988 verneinte - konkrete Möglichkeit der Anpassung des Unterhaltsvergleichs an die gestiegenen Lebenshaltungskosten nicht begründen.
61Zwar stellt die vorliegend im Unterhaltsvergleich fehlende Anpassungsklausel keinen Hinderungsgrund dar, weil andererseits auch der Ausschluß einer Anpassung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, so daß von der grundsätzlichen Möglichkeit der Anpassung auszugehen ist. Der BGH hat im vorstehend zitierten Urteil, das den Fall einer Unterhaltsschadensrente betraf, aber auch ausgeführt, daß keineswegs schon jeder Geldwertschwund von einigem Gewicht den Ersatzgläubiger berechtigt, die entsprechende Anpassung der Rentenvereinbarung zu fordern. Denn die nach §§ 157, 242 BGB gebotene Anpassung ist vor dem Hintergrund des von den Parteien Gewollten zu sehen. Insoweit gilt für die Anpassung von Vergleichen auf Zahlung einer laufenden Unterhaltsschadensrente nichts anderes als für die Abänderung von Vergleichen in Unterhaltssachen (BGH a.a.O. mit Hinweis auf BGH, NJW 1979, 1656; NJW 1983, 1118; NJW 1986, 2054). Ist - wie der BGH a.a.O. weiter ausgeführt hat - die Erreichung des durch den Vergleich angestrebten Zwecks schon wegen einer grundlegenden Veränderung der allgemeinen Wirtschafts- und Währungsverhältnisse so wesentlich gestört, daß dem Ersatzgläubiger deshalb ein Festhalten an dem Vereinbarten nicht länger zugemutet werden kann, dann kann auch ohne Rückgriff auf die einzelnen Bemessungsfaktoren eine Anpassung der vereinbarten Rente nach Treu und Glauben in Betracht kommen. Allerdings reicht, um ein solches nicht mehr hinnehmbares Ungleichgewicht festzustellen, auch hier - so der BGH a.a.O. - nicht schon die Erhöhung des allgemeinen Lebenshaltungsindex einschließlich der Löhne und Gehälter aus. Wenn eine Vereinbarung zur abschließenden Regulierung eines Schadensfalles - nichts anderes kann für Unterhaltssachen gelten - getroffen wird, werden die Parteien durchweg Veränderungen insbesondere der allgemeinen Wirtschafts- und Währungsverhältnisse einschließlich des Lohn- und Gehaltsniveaus in gewissen Grenzen in ihre Vorstellungen von einem angemessenen Vergleich von vornherein einkalkulieren (BGH a.a.O.), wobei dies inbesondere im Rahmen der im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bestehenden Erfahrungswerte gilt. Bei der Beurteilung der Opfergrenze ist auch zu berücksichtigen, daß sich der Zweck der Vereinbarung nicht in der Versorgung des geschädigten Unterhaltsberechtigten erschöpft, sondern in aller Regel auch eine abschließende und dauerhafte Schadensregulierung angestrebt wird und dieser Zweck bei allzu großer Bereitschaft für eine Anpassung unterlaufen würde (BGH a.a.O.). Auch insoweit kann für Unterhaltsvergleiche zwischen geschiedenen Eheleuten nichts anderes gelten.
62Allerdings sind - wie der BGH a.a.O. weiter ausgeführt hat - die Grenzen für ein Gleichgewicht dann überschritten, wenn der Geldwertschwund im Laufe der Jahre bezogen auf den Vertragszeitpunkt schließlich ein Ausmaß erreicht, bei dem der Versorgungszweck des Vergleichs vereitelt ist. Dann ist eine Anpassung nach §§ 157, 242 BGB in Betracht zu ziehen, selbst wenn die Entwicklung sich - gesehen auf die jährliche Erhöhung - im Rahmen der Erfahrungswerte gehalten hat. Ein Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten - wie in dem vom BGH a.a.O. entschiedenen und auch im vorliegenden Fall - um über 36 % in 10 Jahren könnte danach Anlaß zu einer Anpassung des Renten- (bzw. des Unterhalts-)Betrages sein. Indes sind nach den weiteren Darlegungen des BGH a.a.O. - anders als etwa für die Abänderung von ausgeurteilten Unterhaltsschadensrenten nach § 323 Abs. 1 ZPO, die sich allein an den dem Urteil zugrundegelegten Verhältnissen und deren wesentlichen Veränderungen ausrichtet - zur Feststellung, ob dem Ersatzgläubiger nach § 242 BGB das Festhalten an den vereinbarten Rentenbeträgen nicht länger zugemutet werden kann, alle Umstände des konkreten Falls in einer Gesamtschau zu berücksichtigen, soweit diese im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für die Bewertung des Mißverhältnisses von Rentenbeträgen und Versorgungszweck und zur Bestimmung der dem Ersatzgläubiger zumutbaren Opfergrenze, bis zu der er dem Interesse des Ersatzschuldners an einer dauerhaften Regulierung Rechnung tragen muß, von Einfluß sein können. Entsprechendes gilt in bezug auf die Unterhaltsbeträge, die in einem zwischen geschiedenen Eheleuten abgeschlossenen Unterhaltsvergleich vereinbart worden sind.
63Die Anwendung der vorstehend beschriebenen Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt - ebenfalls - zu dem Ergebnis, daß die Klägerin zum Zeitpunkt des Todes des L., d.h. im maßgeblichen Zeitraum des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes eine Anpassung des Unterhaltsvergleichs an die gestiegenen Lebenshaltungskosten nicht verlangen konnte. Im Grunde genommen hätte sie auch nicht so sehr die Anpassung des vereinbarten Unterhaltsbetrages, sondern viel eher die Änderung bzw. Heraufsetzung der im Vergleich festgelegten Einkommensgrenze, bei deren Überschreitung die Unterhaltsverpflichtung des L. entfallen sollte, anstreben müssen, damit der Unterhaltsvergleich weiter als Grundlage eines Unterhaltsanspruchs hätte dienen können. Ob dies nach den oben beschriebenen Regeln überhaupt grundsätzlich möglich gewesen wäre, erscheint als fraglich, kann letztlich aber dahingestellt bleiben.
64Ausgehend davon, daß eine Anpassung nach §§ 157, 242 BGB vor dem Hintergrund des von den Parteien Gewollten zu sehen ist, läßt sich nämlich schon nicht feststellen, daß der Wille der damaligen Parteien bei Abschluß des Unterhaltsvergleichs auch auf die künftige Entwicklung der zugrundegelegten Verhältnisse und - stillschweigend, wie die Klägerin meint - auf eine Anpassung der im Vergleich getroffenen Regelungen bei wesentlicher Veränderung der Lebenshaltungskosten ausgerichtet war. Der Inhalt des Vergleichs und die sonstigen Umstände des Falles bieten insbesondere keinen Anhalt dafür, daß nach dem Parteiwillen ein angemessener - bedarfsorientierter - Unterhalt gewährt und - für alle Zukunft - die Versorgung der Klägerin sichergestellt werden sollte, wie sie vorträgt. Für deren Auffassung spricht auch nicht die im Vergleich vorgenommene Staffelung der Unterhaltsbeträge. Diese Staffelung war nur bis zum Erreichen der festgesetzten Einkommens-Höchstgrenze von Bedeutung. Wie bereits oben festgestellt, entsprach es dem übereinstimmenden Parteiwillen, der Klägerin Unterhalt nur dann zu zahlen, wenn sie nicht - wieder - in das Erwerbsleben hätte eingegliedert werden können. Die damaligen Parteien sind damit erkennbar davon ausgegangen, daß die Einkünfte aus der eigenen Erwerbstätigkeit der Klägerin die wesentliche Grundlage für ihren Lebensunterhalt bilden sollten und daß ergänzend dazu lediglich ein - bezogen auf die Einkünfte ab Überschreiten der Einkommensgrenze von 800,- DM - relativ geringfügiger Unterhaltsbeitrag von 150,- DM durch L. geleistet werden sollte, dies aber auch nur bis zum Überschreiten der nächsten Einkommensgrenze von 950,- DM. Unter diesen Umständen kann nach Auffassung des Senats keine Rede davon sein, daß der Zweck des Vergleichs darin bestand, eine - bedarfsorientierte - Versorgung der Klägerin mit Hilfe eines Unterhaltsbeitrages durch L. für alle Zukunft sicherzustellen. Vielmehr sollte mit Eintritt der den Unterhaltsanspruch in Fortfall bringenden Bedingung - Überschreiten der Einkommensgrenze von 950,- DM - die Unterhaltsangelegenheit der Klägerin ihren endgültigen Abschluß finden ohne Rücksicht auf jedwede künftige - bei Vergleichsabschluß generell vorhersehbar gewesene - Steigerung der Lebenshaltungskosten und eine Anpassung an den sich ändernden Lebenshaltungsindex nicht erfolgen. Für eine derartige, von den Parteien gewollte abschließende Regelung spricht nicht zuletzt auch der Umstand, daß die Klägerin gemäß Ziff. 3 des Unterhaltsvergleichs verpflichtet war, dem L. das jeweilige Überschreiten der genannten Nettoeinkommensgrenzen mitzuteilen.
65Daß der zu ermittelnde Parteiwille bei Vergleichsabschluß nur in diesem Sinne verstanden und die daran orientierte Auslegung des Unterhaltsvergleichs nur wie oben beschrieben vorgenommen werden kann, wird ferner durch folgende Umstände gestützt:
66L. hatte durch anwaltliche Schreiben vom 25.02.1985 und 10.04.1985 der Klägerin gegenüber zum Ausdruck bringen lassen, daß ein Ehegattenunterhaltsanspruch im Hinblick auf die vorliegenden Informationen, wonach sie monatlich mehr als 950,- DM netto verdiene, nicht mehr gegeben sein dürfte und die Klägerin aufgefordert, Einkommensnachweise für die letzten 12 Monate vorzulegen, damit eine Überprüfung der Angelegenheit unter Zugrundelegung des am 14.11./27.11.1974 abgeschlossenen Vergleichs erfolgen könne. Dieser Aufforderung kam die - seinerzeit ebenfalls anwaltlich vertretene - Klägerin nicht nach. Sie hat weder im Rahmen des damaligen anwaltlichen Schriftwechsels noch sonst zu irgendeiner Zeit darauf hingewiesen, daß die im Unterhaltsvergleich festgelegte Einkommensgrenze von 950,- DM nunmehr entsprechend den gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen sei. Diese Reaktions- und Verhaltensweise der Klägerin läßt - wie die Beklagte und insbesondere die Beigeladene zutreffend geltend gemacht haben - nur den Schluß zu, daß die Klägerin die im Unterhaltsvergleich festgelegte und in den anwaltlichen Schreiben vom 25.02. und 10.04.1985 erwähnte Einkommensgrenze als nach wie vor gültig angesehen hat und sich bewußt gewesen ist, durch Überschreiten dieser Grenze den Unterhaltsanspruch verloren zu haben. Hätten nämlich die damaligen Parteien bei Abschluß des Unterhaltsvergleichs keine endgültige Regelung bezüglich des Ehegattenunterhalts mit Verlust des Anspruchs bei Überschreiten der Einkommensgrenze von 950,- DM und mithin - stillschweigend - eine Anpassung an die künftig sich ändernden Lebenshaltungskosten - zumindest für den Fall einer wesentlichen Veränderung der allgemeinen Wirtschafts- und Währungsverhältnisse - gewollt, so hätte die Klägerin unbesorgt ihre Einkommensverhältnisse offenlegen und gleichzeitig die nach ihrer Ansicht erforderliche Anpassung geltend machen können. Daß die Klägerin - entgegen ihrer Verpflichtung aus Ziff. 3 des Unterhaltsvergleichs - das Überschreiten der beiden Nettoeinkommensgrenzen, also auch der von 800,- DM, dem L. zu keiner Zeit mitgeteilt und offenbar deshalb bis Februar 1985 auch den Unterhaltsbetrag von 350,- DM monatlich bezogen hat, läßt sich nur damit erklären, daß sie befürchtete, bei Erfüllung ihrer Verpflichtung den Unterhaltsanspruch bereits zu einem früheren Zeitpunkt herabgesetzt zu bekommen und schließlich ganz zu verlieren.
67Aus alledem ist zu folgern, daß die Klägerin selbst von der nach wie vor bestehenden Gültigkeit der im Unterhaltsvergleich bezüglich ihres Anspruchs getroffenen Regelungen und einer nicht gewollten Anpassung ausgegangen ist. Dafür spricht schließlich auch der Umstand, daß es im Laufe der Zeit zu einer Anhebung des im Vergleich festgesetzten Unterhaltsbetrages für den Sohn N - offenbar aufgrund eines ausdrücklichen Änderungsverlangens der Klägerin - gekommen ist, ohne daß sie zugleich eine Anpassung ihres Anspruchs bzw. eine Heraufsetzung der festgelegten Einkommensgrenze wegen wesentlicher Veränderung des Lebenshaltungsindex begehrt hat.
68Ist hiernach aber festzustellen, daß nach dem damaligen Parteiwillen bei Abschluß des Unterhaltsvergleichs eine bedarfsorientierte Versorgung der Klägerin nicht bezweckt war, sondern eine endgültige, jedweder Anpassung unzugängliche Regelung getroffen werden sollte, so erübrigt sich eigentlich eine Prüfung der Frage, ob vorliegend die Grenzen für ein Gleichgewicht deshalb überschritten waren, weil der Geldwertschwund im Laufe der Jahre - bezogen auf den Vertragszeitpunkt - ein Ausmaß erreicht hatte, bei dem der Versorgungszweck des Vergleichs vereitelt war.
69Die vom LSG Rheinland-Pfalz auf S. 9 seines Urteils vom 14.04.1988 mehr oder weniger hilfsweise angestellten Erwägungen spielen mithin für die hier zu treffende Entscheidung keine ausschlaggebende Rolle. Nicht entscheidungserheblich ist es deshalb, daß der Lebenshaltungsindex zwischen 1974 und 1985 um 35,5 % angestiegen ist, wobei der erkennende Senat allerdings - anders als das LSG Rheinland-Pfalz dies getan hat - von dem bundesweiten Preisindex für die Lebenshaltungskosten ausgeht (vgl. dazu Palandt, Kommentar zum BGB, 55. Aufl. 1996, Rdn. 13 zu § 1376 BGB), und ein derartiger Anstieg grundsätzlich Anlaß für eine Anpassung hätte sein können.
70Selbst wenn man aber - entgegen den oben getroffenen Feststellungen - davon ausgehen wollte, daß auch unter Berücksichtigung des Parteiwillens bei Abschluß des Unterhaltsvergleichs grundsätzlich eine Anpassung der darin festgelegten Beträge bzw. Einkommensgrenze an wesentlich geänderte Lebenshaltungskosten möglich gewesen sein sollte, so wären für die Ermittlung der danach für die Klägerin zumutbaren "Opfergrenze" und die Feststellung, ob diese überschritten war, alle Umstände des Falles in einer Gesamtschau heranzuziehen. In diesem Zusammenhang wären wiederum die oben dargelegten Umstände, insbesondere die beschriebenen Reaktions- und Verhaltensweisen der Klägerin, zu berücksichtigen, die nur den Schluß zulassen, daß sie selbst die "Opfergrenze" als nicht überschritten angesehen hat.
71Wenn und soweit vorliegend bei der Prüfung einer möglichen Anpassung der im Unterhaltsvergleich getroffenen Regelungen an geänderte Verhältnisse die Grundsätze von Treu und Glauben i.S.d. § 242 BGB anzuwenden sind, so kann im übrigen auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Klägerin selbst sich vertragswidrig verhalten hat, indem sie entgegen ihrer im Unterhaltsvergleich festgeschriebenen Verpflichtung zu keiner Zeit die Überschreitung der jeweiligen Einkommensgrenzen mitgeteilt und ihre Einkommensverhältnisse auch im Jahre 1985 trotz anwaltlicher Aufforderung nicht offengelegt hat.
72Nach allem bleibt festzuhalten, daß die Klägerin im maßgeblichen letzten wirtschaftlichen Dauerzustand wegen Überschreitens der Einkommensgrenze von 950,- DM ihren Unterhaltsanspruch verloren hatte und mit einem etwaigen Verlangen, den im Vergleich festgelegten Unterhaltsbetrag angepaßt bzw. die Einkommensgrenze heraufgesetzt zu bekommen, im Hinblick auf die allein maßgebliche materielle Rechtslage nicht hätte durchdringen können.
73Auch das sonstige Vorbringen der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Soweit sie im wesentlichen darauf abgestellt hat, daß die Unterhaltsfähigkeit des L. infolge seiner Arbeitslosigkeit nur vorübergehend entfallen, mit Aufnahme seiner Tätigkeit am 01.06.1985 aber wieder voll hergestellt gewesen sei, übersieht sie, daß ihr wegen Überschreitens der im Unterhaltsvergleich festgelegten Einkommensgrenze kein Unterhalt mehr zustand. Es kann auch keine Rede davon sein, daß L. den Umstand, daß er ab dem 01.06.1985 wieder eine Tätigkeit gefunden hatte, vorsätzlich verschwiegen hat und daß ihr deshalb und wegen seines plötzlichen Todes die Möglichkeit genommen gewesen sei, rechtswirksame Maßnahmen einzuleiten. Abgesehen davon, daß der damaligen Bevollmächtigten der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben der Bevollmächtigten des L. vom 10.04.1985 bereits mitgeteilt worden war, L. werde voraussichtlich zum 01.06. oder 01.07.1985 eine neue Arbeitsstelle antreten können, hätte die Einleitung einer rechtswirksamen Maßnahme wegen Überschreitens der im Unterhaltsvergleich festgelegten Einkommensgrenze und nicht gegebener konkreter Anpassungsmöglichkeit keine Aussicht auf Erfolg haben können. Unbeachtlich ist nach allem auch das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren, es könne ihr nicht angelastet werden, wenn es ihr nicht gelungen sei, schon bis zum Tode ihres geschiedenen Ehemannes den wieder möglich gewordenen Unterhaltsanspruch gerichtlich durchzusetzen. Eine solche Möglichkeit hätte - um es nochmals zu betonen - nach den oben getroffenen Feststellungen gar nicht bestanden.
74Die Berufung der Klägerin konnte nach allem keinen Erfolg haben.
75Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
76Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.
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