Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 11 Ka 139/96

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 02.07.1996 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten für beide Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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