Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 SKr 23/97

Tenor

Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 18.03.1997 geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für den Beigeladenen auf 21.516,27 DM festgesetzt.


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